{"status":"available","doknr":"OLD313159","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0519.6U11.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-19","aktenzeichen":"6 U 11/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nNach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat\nder Senat nicht mehr über den Bestand der einstweiligen Verfügung,\nsondern gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits\nzu befinden. Dabei ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-\nund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach\nsind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil dies\nbilligem Ermessen entspricht. Nach dem bisherigen Sach- und\nStreitstand wäre die zulässige Berufung nämlich als unbegründet\nzurückzuweisen gewesen. Denn der Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung\ndes bis zu dem Eingang der Erledigungserklärungen abgegebenen\nVortrags der Parteien im Berufungsverfahren als zulässig und\nbegründet.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDie Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt,\nweil die Antragsgegnerin die Kenntnis der Antragstellerin von dem\nProspekt vor dem Zeitraum, in dem im Juni 1994 in Hannover die\nMesse ,Interschutz\" stattgefunden hat, nicht glaubhaft gemacht und\ndie Antragstellerin alsbald nach der Messe am 7.7. 1994 den Antrag\nauf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gestellt hat.\n\n5\n\nEs kann zun\"chst nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden,\ndaß die Antragstellerin sich bereits im zeitlichen Zusammenhang mit\ndem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.10.1993 in der\nParallelsache 31 O 484/93 LG K\"ln über den Inhalt des Prospektes\nunterrichtet hat. Allein die Tatsache, daß die Parteien auch damals\nschon in wettbewerblichen Auseinandersetzungen zueinander standen,\nl\"ßt nicht den Schluß zu, daß die Antragstellerin sich nach Erhalt\ndes Schriftsatzes sogleich um den Erhalt eines Prospektes bemüht\nh\"tte. Es ist überdies nicht ersichtlich, auf welche Weise sie\ndamals in den Besitz eines Exemplars h\"tte gelangen k\"nnen.\nAusweislich des Schriftsatzes waren die Prospekte zu diesem\nZeitpunkt nur gedruckt. Aus dem Schriftsatz ergab sich mithin\nnicht, daß sie bereits zur Verteilung gelangt w\"ren. Überdies ist\nnicht vorgetragen, von wem die bereits damals mit der\nAntragsgegnerin in Auseinandersetzungen stehende Antragstellerin\nden Prospekt sollte erhalten haben k\"nnen.\n\n6\n\nEs bestand auch nicht eine dahingehende Pflicht der\nAntragsgegenerin zur Beobachtung des Marktes, die es als vorwerfbar\nerscheinen ließe, daß sich die Antragstellerin nicht früher um den\nErhalt eines Prospektes bemüht habe. Zum einen gilt auch insoweit,\ndaß nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, von wem die\nAntragstellerin angesichts der auch damals schon bestehenden\nAuseinandersetzungen den Prospekt h\"tte erhalten sollen. Zum\nanderen kann jedenfalls nicht eine so weitgehende Verpflichtung zur\nMarktbeobachtung angenommen werden, daß es der Antragstellerin\noblegen h\"tte, sich - ohne daß bis dahin Anlaß für die Annahme\nbestanden h\"tte, diese k\"nnte einen wettbewerbswidrigen Inhalt\nhaben - die Werbung der Antragsgegnerin zun\"chst zu besorgen, um\nsie dann gezielt auf m\"gliche Wettbewerbsverst\"ße zu untersuchen.\nNach dem Vortrag der Antragstellerin hat zwar im Dezember 1993 ein\nKunde von einem Konkurrenzangebot der Antragsgegnerin berichtet, in\ndem - ohne Nennung des Institus der Feuerwehr Sachsen Anhalt (im\nFolgenden: ,IdF\") - auf feuerwehrtechnische Untersuchungen\nhingewiesen worden sei, dies mußte die Antragstellerin aber nicht\nzu der Vermutung veranlassen, die Antragsgegnerin k\"nnte auch in\ndem Prospekt zu Unrecht mit Prüfergebnissen Werbung betreiben.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat durch die vorgelegten eidesstattlichen\nVersicherungen auch nicht glaubhaft zu machen vermocht, daß die\nAntragstellerin bereits im M\"rz 1994 anl\"ßlich einer Besprechung\nmit Herrn Dr. P. von dem IdF Kenntnis von dem Prospekt erlangt\nh\"tte. Die vor dem Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung am\n28.4.1995 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Herrn\nDipl.-Ing. W. vom 13.12.1994 und von Herrn B. vom 16.12.1994\nsprechen zwar für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, sie\nsind jedoch angesichts der Gesamtumst\"nde und der von der\nAntragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen\nletztlich nicht ausreichend, um diesen Vortrag als glaubhaft\ngemacht ansehen zu k\"nnen.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin hat zun\"chst eine eidesstattliche\nVersicherung des Zeugen Dr. P. selbst nicht vorgelegt, sondern\nberuft sich auf die eidesstattlichen Versicherungen von Teilnehmern\nan einem sp\"teren Gespr\"ch im Juli 1994, bei dem Herr Dr. P.\nberichtet habe, bei einem Gespr\"ch etwa 3-4 Monate vorher sei mit\ndem Gesellschafter der Antragstellerin anhand des\nstreitgegenst\"ndlichen Prospektes die Frage einer feuertechnischen\nUntersuchung auch der Produkte der Antragstellerin er\"rtert worden.\nDiesen eidesstattlichen Versicherungen mag insbesondere angesichts\nder ebenfalls versicherten Rückfrage bei Herrn Dr. P. über die\nRichtigkeit der entscheidenden Passagen über das fragliche Gespr\"ch\neiniges Gewicht zukommen, sie stehen andererseits im Gegensatz zu\nden eidesstattlichen Versicherungen des Gesellschafters der\nAntragstellerin K. und seiner Ehefrau vom 13.3.1995 und 17.2.1995,\nausweislich derer Herr K. überhaupt nur im Dezember 1993 bei dem\nIdF gewesen und damals nicht über den Prospekt gesprochen worden\nist und Herr K. den Prospekt bis zur Messe ,Interschutz\" nicht\nkannte.\n\n9\n\nJedenfalls ohne daß sich der Senat einen eigenen Eindruck von\nder Glaubwürdigkeit der Zeugen gemacht hat, kann nicht von einer\nGlaubhaftmachung durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten\neidesstattlichen Versicherungen ausgegangen werden. Dies ist indes\n- abgesehen davon, daß im vorliegenden Eilverfahren der\nEinstweiligen Verfügung ohnehin nur pr\"sente Zeugen h\"tten\nvernommen werden k\"nnen - mit Rücksicht auf die Tatsache nicht mehr\nm\"glich, daß nach der übereinstimmend abgegebenen\nErledigungserkl\"rung gem\"ß § 91 a ZPO bei der verbleibenden\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auf den bisherigen\nSach- und Streitstand abzustellen ist und daher insbesondere\nBeweis- erhebungen einschließlich solcher zur Glaubhaftigkeit von\nParteivorbringen nicht mehr zul\"ssig sind. Aus diesem Grunde vermag\nder Senat auch die 3 erst im Termin zur mündlichen Verhandlung,\nalso nach übereinstimmender Erledigungserkl\"rung, vorgelegten\neidesstattlichen Versicherungen der Eheleute B. und von Herrn\nGallo, die indes die behauptete frühe Kenntnis der Antragstellerin\nauch nicht belegen, seiner Entscheidung nicht zugrundezulegen.\n\n10\n\nIm übrigen ist auch nicht ohne weiteres verst\"ndlich, aus\nwelchem Grunde gerade der Prospekt der Antragsgegnerin bei einer\nEr\"rterung der M\"glichkeit, die Produkte der Antragstellerin in dem\nIdF einer Prüfung zu unterziehen, eine Rolle gespielt haben sollte.\nBis auf die Tatsache, daß dort mit der sp\"ter angegriffenen Passage\nauf Untersuchungen des IdF verwiesen worden ist, steht der Prospekt\nmit einer m\"glichen Untersuchung auch der Produkte der\nAntragstellerin nicht im Zusammenhang. Sehr viel einleuchtender\nw\"re es, wenn stattdessen das Protokoll über die Brand- und\nL\"schversuche an den Produkten der Antragsgegnerin vom 28.4.1993\ner\"rtert worden w\"re, weil sich daraus Einzelheiten über die\nangestellten Untersuchungen ergaben. Es erscheint danach nicht\nausgeschlossen, daß Herr Dr. P. bei der Besprechung im Juli 1994\nnicht den Prospekt, sondern dieses Protokoll gemeint haben k\"nnte,\nzumal das angebliche Gespr\"ch damals schon 3-4 Monate\nzurücklag.\n\n11\n\nSchließlich ist auch das Argument des Landgerichts, das auf dem\nEingangssatz des Schreibens des Direktors des IdF vom 21.6.1994 an\ndie Antragsgegnerin beruht, nicht von der Hand zu weisen. Danach\nist die ,kritische Anfrage\" an das Institut bezüglich der Werbung\nder Antragsgegnerin durch die Messe Interschutz in Hannover\nausgel\"st worden. Wenn sich die Antragstellerin aber bereits damals\ndarauf berufen hat, (erst) auf dieser Messe Kenntnis von dem\nProspekt erlangt zu haben, spricht das für die Richtigkeit dieser\nBehauptung. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sie\nin jenem frühen Verfahrensstand eine frühere Kenntnisnahme von dem\nProspekt gegenüber dem IdF verschwiegen haben sollte. Dies gilt\numso eher, als die Gesellschafter der Antragstellerin juristische\nLaien sind und daher als Grund hierfür die Kenntnis über die Gefahr\ndes Dringlichkeitsverlustes in Wettbewerbssachen durch Zuwarten\njedenfalls mangels entsprechendem Vortrag der Antragsgegnerin\nausscheidet.\n\n12\n\nIst nach alledem nicht glaubhaft gemacht worden, daß die\nAntragstellerin durch ein Gespr\"ch im M\"rz 1994 oder durch andere\nUmst\"nde vor der Messe im Juni 1994 Kenntnis von dem Inhalt des\nProspektes hatte, so ist die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG\nnicht erschüttert.\n\n13\n\nB\n\n14\n\nEs besteht auch der Verfügungsanspruch aus § 3 UWG, weil die\nangegriffene Werbeaussage irreführend ist.\n\n15\n\nDies ergibt sich daraus, daß entgegen der Werbeaussage gerade\nnicht alle ,Basisprodukte\" durch das IdF geprüft worden sind.\n\n16\n\nDabei kann dahinstehen, was die angesprochenen Verkehrskreise in\ndem vorliegenden Zusammenhang unter Basisprodukten verstehen m\"gen.\nDenn die durchgeführte Prüfung hat sich schon nach dem Vortrag der\nAntragsgegnerin selbst nicht auf alle Basisprodukte erstreckt. Die\nAntragsgegnerin will, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht erl\"utert hat, unter Basisprodukten Dachsperren,\nStrecksperren, Tor- und Laibungssperren sowie\nKanaldeckelabdeckungen verstanden wissen. Tats\"chlich enth\"lt indes\nihr Prospekt eine Anzahl derartiger Produkte, auf die sich die\nPrüfung durch das IdF nicht erstreckt hat.\n\n17\n\nGeprüft worden sind die Auslaufsperren BL/BED, BL/BST, BL/BTL\nund die Kanaleinlauf-Abdeckung BL/KSP. Zus\"tzlich finden sich\ndemgegenüber in dem Prospekt die Modelle BL/BDD und BL/BED-KB,\nsowie BL/BVV, BL/BEX, BL/BAP u.a., die jedenfalls nicht alle als\nAbwandlungen der geprüften Produkte bezeichnet werden k\"nnen. So\nhaben insbesondere die Modelle BL/BVV, BL/BHS, BL/BAP und BL/BSF\neine Ausgestaltung, die derart von denen der geprüften Modelle\nverschieden ist, daß diese nicht mehr als Basisprodukte für jene\nangesehen werden k\"nnen, zumal der \"ußeren Form und der - ebenfalls\nunterschiedlichen - Umgebung der Auslaufsperren eine erhebliche\nBedeutung für deren Dichtheit zukommen dürfte. Schließlich ist, was\ndie Kanaldeckelabdichtungen angeht, nur das Modell BL/KSP geprüft\nworden, das ausdrücklich mit dem Zusatz ,neue Technik\" beworben\nwird, w\"hrend der Prospekt außerdem noch die Modelle BL/KMS, BL/KEG\nanpreist. Auch diese k\"nnen - zumindest mangels jeglichem Vortrag\nder Antragsgegnerin hierzu - nicht als Modelle angesehen werden, zu\ndenen das geteste Modell BL/KSP die Basis w\"re.\n\n18\n\nErstreckte sich damit die Prüfung schon nach dem Vortrag der\nAntragsgegnerin nicht auf alle beworbenen Basisprodukte, so ist die\nIrreführung bereits unabh\"ngig von der Frage zu bejahen, ob die\nangesprochenen Verkehrskreise, auf deren Verst\"ndnis es allein\nankommt, nicht ohnehin die Werbung dahin verstehen, daß jedenfalls\nalle abgebildeten Ger\"te durch das Institut geprüft worden\nseien.\n\n19\n\nIst daher auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der\nAntragsgegnerin im Berufungsverfahren die Einstweilige Verfügung zu\nRecht ergangen, so entspricht es billigem Ermessen, nach der\nErledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache dessen gesamten\nKosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.\n\n20\n\nStreitwert: Bis zum 3.4.1995: 60.000 DM, anschließend: 18.000 DM\n.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-19/6-u-11-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-19/6-u-11-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313159","retrieved":"2026-07-09 03:44:25.548705+00:00"}}