{"status":"available","doknr":"OLD313165","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0515.27U99.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-15","aktenzeichen":"27 U 99/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache mit\nAusnahme eines Teils der Zinsforderung Erfolg.\n\n3\n\nVon der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen\nhat der Senat ohne weiteres auszugehen. Aus den Artikeln 19, 20 des\nEWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27.09.1968\nergibt sich zwar, daß die internationale Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten\ndieses Übereinkommens, zu denen auch Belgien gehört, grundsätzlich\nvon Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 18.\nAuflage, § 512a Rn. 8). Nach Artikel 18 EuGVÜ begründet jedoch die\nrügelose Einlassung des Beklagten die Zuständigkeit des Gerichts\n(vgl. dazu auch OLG Köln - 24. Zivilsenat - NJW 1988, 2182). Da\nsich die Beklagte auf den Rechtsstreit eingelassen hat, ohne einen\netwaigen Zuständigkeitsmangel zu rügen, war das Landgericht Aachen\nim ersten Rechtszug auf jeden Fall international zuständig.\n\n4\n\nDer Klägerin steht gemäß Artikel 1650 des Bürgerlichen\nGesetzbuches von Belgien (Code Civil/Burgerlijk Wetboek) gegen die\nBeklagte ein Kaufpreisanspruch in Höhe von restlichen 23.138,00 DM\nzu.\n\n5\n\nDie Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich nach\nbelgischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom\n11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, das\nfür die Bundesrepublik am 01.01.1991 in Kraft getreten ist\n(Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl II S. 1477), findet auf den\nvorliegenden Fall keine Anwendung, da Belgien diesem Übereinkommen\nnicht beigetreten ist (Fundstellenachweis B zum BGBl Teil II, S.\n536 - Stand: 23.01.1996). Das Übereinkommen zur Einführung eines\neinheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher\nSachen vom 01.07.1964 ist für die Bundesrepublik am 01.01.1991\naußer Kraft getreten (Bekanntmachung vom 30.10.1990, BGBl II S.\n1482) und deshalb gleichfalls nicht anwendbar.\n\n6\n\nDaher gelten die Regeln des deutschen internationalen\nPrivatrechts. Gemäß Artikel 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag,\nsoweit die Parteien - wie hier - keine entsprechende Wahl getroffen\nhaben, dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die engsten\nVerbindungen aufweist. Gemäß Absatz 2 wird dies für den Staat\nvermutet, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung\nzu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft\nhandelt, ihre Hauptverwaltung hat. Unter der charakteristischen\nLeistung ist diejenige Leistung zu verstehen, welche dem\nbetreffenden Vertragstyp seine Eigenart verleiht und seine\nUnterscheidung von anderen Vertragstypen ermöglicht; beim Kauf ist\ndies die Lieferung der Sache (Palandt/Heldrich, BGB, 54. Auflage,\nArtikel 28 EGBGB Rn. 3). Aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB folgt,\ndaß dann, wenn der Vertrag im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des\nVerkäufers geschlossen wird, das Recht am Ort seiner\nHauptniederlassung bzw. der Zweigniederlassung entscheidet\n(Palandt/Heldrich, Artikel 28 EGBGB Rn. 8). Da es sich im\nvorliegenden Fall um einen Kaufvertrag handelt und die Klägerin als\nVerkäuferin ihren Hauptsitz in .../Belgien hat, gilt für die\nRechtsbeziehungen zwischen den Parteien belgisches Recht. Gemäß\nArtikel 31 Abs. 1 EGBGB beurteilen sich auch das Zustandekommen und\ndie Wirksamkeit des Vertrags nach diesem Recht.\n\n7\n\nNach Artikel 1650 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat\nder Käufer den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen.\nDiese Verpflichtung trifft die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin\nin Höhe von 23.138,00 DM. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über\ndie Lieferung von Textilwaren zum Gesamtpreis von 46.276,00 DM\ngeschlossen, auf den die Beklagte bereits 23.138,00 DM gezahlt hat.\nDie zweite Hälfte des Gesamtpreises macht die Klägerin mit Recht\ngeltend.\n\n8\n\nAuch nach den Rechtsnormen Belgiens kommt ein Vertrag durch\nAngebot und Annahme zustande (vgl. Moons in: Graf von Westphalen,\nHandbuch des Kaufvertragrechts in EG-Staaten, 1992, \"Belgien\" Rn. 1\nff.). Die Parteien streiten darüber, ob der Leiter der\nEinkaufsabteilung der Beklagten bei der dafür zuständigen\nMitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin C., fernmündlich die\ngelieferten Waren bestellt hat. Einer Beweisaufnahme bedarf es\ninsoweit aber nicht, da ein Kaufvertrag jedenfalls konkludent\ngeschlossen worden ist.\n\n9\n\nDas belgische Recht kennt - ebenso wie das deutsche Recht - den\nGrundsatz, daß die Annahme eines Vertragsangebots vor allem unter\nKaufleuten auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Dafür\ngenügt sogar ein Stillschweigen, wenn dies redlicherweise als\nAusdruck des Akzeptierens zu verstehen ist. Dasselbe gilt für ein\nkonkludentes, in einem aktiven Tun bestehendes Verhalten (Moons\na.a.O. Rn. 10, 11, 12). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte -\nsofern sie nicht ohnehin die Ware bestellt hatte - zumindest ein in\nder Lieferung der Textilien liegendes Vertragsangebot der Klägerin\nkonkludent angenommen. Sie hat nicht nur die Textilwaren\nentgegengenommen und behalten, sondern auch die von der Klägerin\nauf ihren Namen ausgestellten Rechnungen vom 14. und 16.10.1994 mit\nihrem - der Beklagten - Firmenstempel sowie der Unterschrift ihres\nBevollmächtigten versehen und überdies die Hälfte des berechneten\nKaufpreises an die Klägerin gezahlt. Ein solches Verhalten durfte\ndie Klägerin redlicherweise als Zustimmung der Beklagten zu ihrem\nVertragsangebot werten. Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg\nein, sie habe die Klägerin als bloße Subunternehmerin der Firma N.,\nmit der sie ausschließlich Vertragsbeziehungen unterhalten habe,\nangesehen und die Teilzahlung in der irrigen Annahme geleistet, die\nKlägerin sei für jene Handelsgesellschaft inkassoberechtigt. Das\nVorbringen der Beklagten ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es\nan einer konkreten Darlegung fehlt, wann und in welcher Weise eine\ndie streitgegenständlichen Lieferungen betreffende Bestellung bei\nder Firma N. aufgegeben worden wäre. Zudem ist die Beklagte der\nBehauptung der Klägerin, sie - die Beklagte - habe über die\nstreitbefangenen Warenlieferungen weder eine Rechnung der Firma N.\nerhalten noch an diese Zahlungen geleistet, nicht wirksam\nentgegengetreten. Die von ihr vorgelegte Rechnung der Firma N. vom\n24.10.1994 läßt sich mit den Lieferungen der Klägerin nicht in\nVerbindung bringen. Während nämlich die Rechnungen der Klägerin vom\n14. und 16.10.1994 die Lieferung von 1.184 \"Leggings\", 1.160\n\"Bodies\" und 640 \"T-Shirts\" mit der jeweiligen Artikelnummer\nausweisen, betrifft die Rechnung der Firma N. vom 24.10.1994 2.100\nKombinationen aus \"Body, Pantalon, T-Shirt Velvet\". Demnach hat die\nBeklagte nicht substantiiert dargelegt, daß sie die von der\nKlägerin gelieferten Waren bei der Firma N. bestellt und diese die\nKlägerin als \"Subunternehmerin\" eingeschaltet hatte. Dieser Umstand\nspricht umso mehr dafür, daß die Klägerin das Verhalten der\nBeklagten im Zusammenhang mit der Warenlieferung als Annahme ihres\nVertragsangebots verstehen durfte.\n\n10\n\nDie Regelung in Artikel 31 Abs. 2 EGBGB steht dieser rechtlichen\nWürdigung nicht entgegen. Danach kann sich zwar, wenn es nach den\nUmständen nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens\neiner Partei nach dem ausländischen Recht zu bestimmen, diese\nPartei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt,\nauf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes\nberufen. Praktische Bedeutung kommt der Regelung vor allem für die\nFrage zu, ob das bloße Schweigen einer Partei, etwa auf ein\nkaufmännisches Bestätigungsschreiben, als Zustimmung zu werten ist\n(Palandt/Heldrich Artikel 31 EGBGB Rn. 5). Voraussetzung für die\nAnwendung des Artikel 31 Abs. 2 EGBGB ist in jedem Fall, daß es\nnach den gesamten Umständen, insbesondere den bisherigen\nGeflogenheiten der Parteien, unbillig wäre, das Vorliegen einer\nZustimmung der betreffenden Partei ausschließlich an dem ihr\nfremden Vertragsstatut zu messen (Palandt/Heldrich a.a.O.).\n\n11\n\nVon einer Unbilligkeit in diesem Sinne kann jedoch keine Rede\nsein. Zwar ist nach deutschem Recht bloßes Stillschweigen - auch im\nHandelsverkehr - nicht ohne weiteres als Zustimmung zu werten.\nHierbei wird insbesondere dahin unterschieden, ob der eine Teil\nsich nach vorausgegangener Verhandlung auf eine bestimmte Erklärung\ndes anderen Teils schweigend verhält oder ob dem schweigenden Teil\netwa ein nicht erbetenes Angebot oder eine Rechnung für eine nicht\nbestellte Ware zugeht (BGH DB 1958, 275). Da eine Rechnung\ngrundsätzlich nicht die rechtliche Bedeutung hat, die im\nkaufmännischen Verkehr einem Bestätigungsschreiben zukommt, wird\nbloßes Schweigen auf eine Rechnung ohne vertragliche Grundlage im\nZweifel nicht als Annahme eines darin enthaltenen Vertragsangebots\nzu verstehen sein (BGH BB 1959, 827; Baumbach-Hopt, HGB, 29.\nAuflage, § 346 Rn. 35; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Auflage, §\n346 Rn. 141). Dies mag anders beurteilt werden, wenn bei einer\ndauernden Geschäftsverbindung frühere Abreden wiederholt werden\noder wenn der Empfänger während längerer Zeit eine Vielzahl von\nRechnungen widerspruchslos entgegennimmt und bezahlt (OLG\nDüsseldorf DB 1973, 1064; Baumbach/Hopt § 346 Rn. 35). Daß zwischen\nden Parteien eine längere Geschäftsbeziehung bestanden hat, stellt\ndie Beklagte in Abrede; für eine widerspruchslose Entgegennahme und\nBezahlung einer Vielzahl von Rechnungen bestehen keine\nAnhaltspunkte. Dasjenige Verhalten der Beklagten, an welches sich\ndie konkludente Annahme eines Vertragsangebots der Klägerin knüpft,\nerschöpft sich indessen nicht in bloßem Schweigen auf die\nWarenlieferung und in der widerspruchslosen Entgegennahme von\nRechnungen. Vielmehr hat die Beklagte beide Rechnungen mit\nFirmenstempel und Unterschrift versehen und die Hälfte des\nKaufpreises an die Klägerin gezahlt. Auch nach deutschen\nRechtsgrundsätzen konnte daher die Klägerin von einer - jedenfalls\n- schlüssigen Annahme ihres Vertragsangebotes ausgehen.\n\n12\n\nDie Kaufpreisforderung erweist sich unter einem weiteren\nrechtlichen Gesichtspunkt als berechtigt. Nach Artikel 32 Abs. 3\nEGBGB ist nämlich das für den Vertrag maßgebende Recht auch\ninsoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse\ngesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Die\nVorschrift erfaßt materiell- rechtliche Beweisregeln, die das\nVertragsstatut speziell für vertragliche Schuldverhältnisse\naufstellt (Palandt/Hendrich Artikel 32 Rn. 9). Eine solche\nmateriell- rechtliche Beweisregel sieht das belgische Recht für den\nhier vorliegenden Fall vor. Gemäß Artikel 25 Abs. 2 des belgischen\nHandelsgesetzbuchs (Code du Commerce/Wetboek van Koophandel) kann\nder Kaufvertrag unbeschadet der anderen nach dem Handelsregister\nzulässigen Beweismittel durch eine akzeptierte Rechnung bewiesen\nwerden. Nach dieser Regelung beweist die Rechnung in vollem Umfang\nden Kaufvertrag, soweit der Käufer sie akzeptiert, etwa indem er\nden Kaufpreis zahlt oder nicht rechtzeitig widerspricht (Moons\na.a.O. Rn. 33). Die Beklagte hat die Rechnungen der Klägerin vom\n14. und 16.10.1994 in diesem Sinne akzeptiert, indem sie diese\nnicht nur widerspruchslos entgegengenommen, sondern darüber hinaus\ngestempelt und unterzeichnet sowie die Hälfte des\nGesamt-Rechnungsbetrages an die Klägerin gezahlt hat. Schon aus\ndiesem Grund ist der Abschluß eines Kaufvertrags über die\ngelieferten Waren bewiesen.\n\n13\n\nDie geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin unter dem\nGesichtspunkt des Verzugs zu, allerdings nur in Höhe eines\nZinssatzes von 8 %. Nach Artikel 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB regelt das\nVertragsstatut auch die Folgen der vollständigen und teilweisen\nNichterfüllung wie etwa diejenigen des Verzugs (Palandt-Heldrich\nArtikel 32 EGBGB Rn. 5). Nach Artikel 1139 des belgischen\nBürgerlichen Gesetzbuches wird der Schuldner - wie im deutschen\nRecht - durch eine Anmahnung in Verzug gesetzt (Moons a.a.O. Rn.\n64, 65, 94). Demnach ist die Beklagte aufgrund des Mahnschreibens\nder Bevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.1994 spätestens zum\n27.12.1994 in Verzug geraten. Nach belgischem Recht beträgt der dem\nGläubiger im Verzugsfall zustehende gesetzliche Zinssatz 8 % (Moons\na.a.O. Rn. 95); einen höheren Verzugschaden hat die Klägerin nicht\ndargelegt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert: 23.138,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-15/27-u-99-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-15/27-u-99-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313165","retrieved":"2026-07-09 03:44:26.093410+00:00"}}