{"status":"available","doknr":"OLD313164","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0515.18W14.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-15","aktenzeichen":"18 W 14/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO statthafte\nund mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses auch\nfristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDer Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bei Rücknahme eines\nAntrages auf der Grundlage des § 485 ZPO die Kosten in\nentsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller\nauferlegt werden können (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl.,\nRdn. 13 zu § 91 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren m.w.N.).\nDenn eine Antragsrücknahme liegt nicht vor.\n\n4\n\nDie Rücknahme stellt sich begrifflich als Widerruf des Gesuchs\num Rechtsschutz dar. Der Antragsteller erklärt mit der Rücknahme\nseines Gesuchs, er verzichte auf eine gerichtliche Entscheidung\nhierüber.\n\n5\n\nEine solche Erklärung hat die Antragstellerin nicht abgegeben.\nDenn ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen\nBeweisverfahrens gegen den Antragsgegner zu 1. mit dem in der\nAntragsschrift vom 4.11.1994 beschriebenen Inhalt hält sie in Form\nihres Schriftsatzes vom 25.9.1994 mit demselben Inhalt\naufrecht.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat mit den beiden Antragsschriften vom\n25.9. und 4.11.1994 keine zweifache Entscheidung des Landgerichts\nhierüber begehrt. Die erneute Einreichung der Antragsschrift unter\neinem anderen Datum beruhte vielmehr darauf, daß die\nAntragstellerin davon ausgehen mußte, ihr erster Antrag vom\n25.9.1994 sei in Verlust geraten, weil sie über dessen Verbleib und\nverfahrensmäßige Behandlung trotz ihrer Nachforschungen bei Gericht\nkeine Kenntnis erhielt. Das Gesuch vom 4.11.1994 sollte deshalb\nbewirken, daß überhaupt eine gerichtliche Entscheidung hierüber\nerging, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer ergebnislosen\nNachforschungen hinsichtlich ihres ersten Antrages davon ausgehen\nmußte, darüber werde nicht entschieden.\n\n7\n\nDiese Umstände waren auch für den Antragsgegner zu 1. bei\nZustellung der Antragsschrift vom 4.11.1994 ohne weiteres\nersichtlich, denn seine Prozeßbevollmächtigten wiesen in ihrem\nBestellungsschriftsatz sogleich darauf hin, dem Antragsgegner zu 1.\nsei bereits ein gleichlautender Antrag vom 25.9.1994 zugestellt\nworden.\n\n8\n\nOhne rechtliche Bedeutung ist, daß der Antrag vom 4.11.1994 ein\nanderes Aktenzeichen erhielt als derjenige vom 25.9.1994, weil die\ngeschäftsplanmäßige Zuständigkeit verkannt worden war. Bei\nsachgemäßer Behandlung des Antrags vom 4.11.1994 wäre dieser\nsogleich an die geschäftsplanmäßig zuständige Kammer gelangt. Dort\nwäre dann bemerkt worden, daß der Antrag vom 4.11.1994 identisch\nist mit demjenigen vom 25.9.1994 und lediglich eine doppelte\nEinreichung desselben Rechtsschutzgesuches vorliegt, das in der\nSache nur auf eine einzige Entscheidung des Gerichts gerichtet\nwar.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n10\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 1.885,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-15/18-w-14-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-15/18-w-14-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313164","retrieved":"2026-07-09 03:44:26.008812+00:00"}}