{"status":"available","doknr":"OLD313168","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0512.6U25.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-12","aktenzeichen":"6 U 25/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDer Kläger ist ein in B. ansässiger\nVerbraucher-verein. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es,\ndie Interessen der Verbraucher durch Aufklä-rung und Beratung\nwahrzunehmen und zu fördern. Nach der Satzung hat er insbesondere\nden Zweck, unlauteren Wettbewerb - erforderlichenfalls durch\nEinleiten gerichtlicher Maßnahmen - zu unter-binden, der sich zum\nNachteil der Verbraucher auswirkt. Seine Mitglieder sind durchweg\ninlän-dische juristische Personen, neben anderen die\nVerbraucherzentralen sämtlicher Bundesländer, die\nArbeitsgemeinschhaft der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung\nWarentest. Hinsichtlich der nä-heren Einzelheiten der Satzung des\nKlägers sowie seiner Mitgliederstruktur und Finanzierung wird auf\ndie mit Schriftsatz vom 26.10.1994 vorgelegte Satzung sowie die\neidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers B. vom 8.3.1993\nverwiesen.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Beklagte betrieb in G. einen\nEinzelhandel mit \"Textilien, Geschenkartikeln und Neuheiten\", für\nden er zeitweise die Firma \"D. Shopping\" führte. In G. unterhielt\ner ein Postfach .... auf den Namen \"D. Shopping International\" und\nin A. ein Postfach ..... auf den Namen \"D. Shopping\" der Firma H.\nW..\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nIm Zeitraum zwischen August bis Oktober\n1992 erhielten in Frankreich wohnhafte Verbraucher di-verse in\nfranzösischer Sprache abgefaßte, aus der Tschechischen Republik\nversandte Schreiben, in de-nen die Zusendung von Waren \"im\nversicherten Wert\" von mehr als 600 französischen Francs für den\nFall versprochen wurde, daß der Empfänger zuvor eine Vorauszahlung\nin Höhe von 59,90 französische Francs per Scheck oder\ninternationaler Postanwei-sung an die Firma D. Shopping - Postfach\n.... - .... G. 5 - Deutschland - übersende. In weiteren Schreiben\nwurde die Zusendung von Geld- oder Sach-preisen im Wert von 100\nfranzösischen Francs bis 10.000 französischen Francs den Personen\nverspro-chen, die vorher an die \"D. Shopping Postfach .... - ....\nA. - Allemagne\" eine Summe von 59,90 fran-zösischen Francs\nschicken.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nHinsichtlich des Inhalts und der\nAufmachung der erwähnten Schreiben im einzelnen wird auf die\nAn-lagen zur Klageschrift (Bl. 11-15 d.A.) sowie zum\nberufungsbegründenden Schriftsatz des Klägers vom 14.3.1994 (Bl.\n149 f., 152 bis 155 und 158 bis 161 d.A.) Bezug genommen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie in Frankreich wohnhaften\nVerbraucher, welche die vorbezeichneten Geldbeträge an die für die\nRückantwort angegebenen Postfachadressen übersand-ten, erhielten\nsodann entweder Waren, deren Wert weit unter den in den\nvorangegangenen Schreiben angegebenen Werten lag, oder aber es\nerfolgte überhaupt keine Reaktion.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDer Kläger, der erstmals im November\n1992 von die-sem Sachverhalt Kenntnis erhielt, mahnte daraufhin die\nFirma \"D. Shopping in .... G.\" mit Schreiben vom 12.1.1993\nerfolglos ab.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nMit der Behauptung, der Beklagte sei\nnicht nur Betreiber des Versandgeschäfts \"D. Shopping\", son-dern\nhabe die verfahrensbetroffenen Werbeschreiben an die in Frankreich\nwohnhaften Verbraucher ver-sandt, hat der Kläger den Beklagten im\nvorliegen-den Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genom-men,\nderartige Schreiben an Verbraucher in Frank-reich zu versenden.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDer Kläger, der in der oben genannten\nVorgehens-weise eine irreführende und nach den §§ 1, 3 UWG\nwettbewerbswidrige Werbung sieht, hat weiter die Ansicht vertreten,\ndaß der Beklagte jedenfalls auch dann unter wettbewerblichen\nGesichtspunkten nach den erwähnten Vorschriften des UWG als Störer\nanzusehen sei, wenn er lediglich die in den Post-fächern\neingehenden Antwortschreiben der französi-schen Verbraucher sammle\nund an einen Dritten wei-terleite, ohne selbst Inhaber des\nVersandhandels \"D. Shopping\" zu sein.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nUngeachtet des Umstands, daß sich der\ndem Beklag-ten anzulastende Wettbewerbsverstoß nur in Frank-reich\nauswirke bzw. die Rechte der dort ansässigen Verbraucher betreffe,\nsei er - der Kläger - auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, die\nsich aus diesem Wettbewerbsverstoß herleitenden\nUnter-lassungsansprüche geltend zu machen. Zum einen beurteile sich\nder Wettbewerbsverstoß im gegebenen Fall nach den Vorschriften des\n(deutschen) UWG. Dieses müsse nämlich, im Lichte der eine wirksa-me\nBekämpfung irreführender Werbung im Interes-se des\nVerbraucherschutzes fordernden Harmonisie-rungsrichtlinie der\nEG-Kommission Nr. 84/450 be-trachtet, nicht nur dann anwendbar\nsein, wenn sich die irreführende Werbung zu Lasten der Verbraucher\nin Deutschland auwirke, sondern auch dann, wenn die unzulässige\nWerbung sich nur in einem ande-ren EG-Mitgliedsland auswirke, aber\nvon deutschem Territorium ausgehe. Eben letzteres sei hier aber -\nso die Ansicht des Klägers - angesichts des Verhaltens des\nBeklagten zu bejahen. Er - so hat der Kläger vertreten - sei zum\nanderen auch befugt, die Interessen der in Frankreichh wohnhaf-ten\nVerbraucher wahrzunehmen. Aus den zur Anwend-barkeit des UWG auf\neine sich ausschließlich im EG (EU)-Ausland auswirkende\nirreführende Werbung angeführten Gründen ergebe sich zugleich, daß\nhin-sichtlich der Klagebefugnis nicht mehr zwischen in Deutschland\nansässigen Verbrauchern und Verbrau-chern in anderen EG\n(EU)-Mitgliedstaaten unter-schieden werden dürfe.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nBezüglich der Einzelheiten im\nerstinstanzlichen Vorbringen des Klägers wird auf seine\nAusführungen in der Klageschrift sowie in den Schriftsätzen vom\n1.7.1993 und vom 11.10.1993, jeweils - soweit bei-gefügt - nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei\nMei-dung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis\nzu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wett-bewerbs Werbeschreiben nach Frankreich zu ver-senden, in\ndenen privaten Endverbrauchern ge-gen Zahlung eines angegebenen\nGeldbetrags die Zusendung wertvoller Waren angekündigt oder\ngarantiert wird, wenn die betreffenden priva-ten Endverbraucher\nnach Einsenden des angefor-derten Geldbetrags keinerlei\nWarensendungen oder nur geringwertige Waren zugesandt erhal-ten,\nderen Wert weit unter dem angegebenen Wert liegt.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Beklagte hat behauptet, weder unter\nder Firma \"D. Shopping\" noch überhaupt einen Versandhandel zu\nbetreiben. Das verfahrensbetroffene Versandgeschäft werde vielmehr\nvon einem mit ihm - dem Beklagten - befreundet gewesenen Herrn B.\nG. betrieben, der in Südfrankreich wohnhaft sei. Lediglich aus\nGefäl-ligkeit habe er - der Beklagte - sich gegenüber dem Genannten\nbereit erklärt, das Postfach .... in G. zu leeren und die darin\nbefindliche Post ungeöffnet an die Firma \"D. Shopping\" des Herrn G.\nzu über-senden. Über dieses Postfach, so hat der Beklagte\nerstinstanzlich noch behauptet, habe er lediglich Vollmacht. Bei\ndem Postfach .... in A. handele es sich um sein - des Beklagten -\nFirmenpostfach, an welches die Bundespost die für das Postfach ....\nin G. eingehende Post aus Praktikabilitätsgründen übersende. Der\nBeklagte hat die Ansicht vertreten, er habe sich nach alledem nur\nals Bote betätigt und sei daher nicht passivlegitimiert.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nSchließlich - so die weitere Ansicht\ndes Beklag-ten - beurteile sich das Verhalten der Firma \"D.\nShopping\" des Herrn Bernhard G. auch nicht nach den Vorschriften\ndes die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzenden UWG, weil es\nsich um das Verhalten einer französischen Firma gegenüber in\nFrankreich wohnhaften Verbrauchern handele.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nHinsichtlich des erstinstanzlichen\nVorbringens des Beklagten im einzelnen, wird auf seine Darlegungen\nin der Klageerwiderung vom 3.5.1993 und im Schrift-satz vom\n3.8.1993 verwiesen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDas Landgericht hat die Klage durch\nUrteil vom 10.12.1993, auf welches zur näheren Sachdarstellung\nBezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen, weil dem klagenden\nVerein die Klagebefugnis i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG\nabzusprechen sei. Da - so hat das Landgericht zur Begründung\nausgeführt - der streitbefangene Sachverhalt nicht nach den Regeln\ndes (deutschen) UWG, sondern nach dem einschlägigen französischen\nRecht zu beurteilen sei, scheide die allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 3\nUWG herzuleitende Kla-gebefugnis des Klägers aus. Die Befugnis zur\nGel-tendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 13 Abs. 2 UWG\nbeschränke sich auf die in der genannten Vorschrift aufgezählten\nFälle, so daß die Anwend-barkeit deutschen Rechts unabdingbare\nVoraussetzung für die aus der erwähnten Vorschrift folgende\nKlagebefugnis sei. Da allein das Weitersenden der ungeöffneten Post\nnur als Vorbereitung des als wettbewerbswidrig einzustufenden\nVerhaltens der \"D. Shopping\" anzusehen sei, die keine eigene\nVerant-wortlichkeit nach den Regeln des inländischen UWG ergebe,\nund der Kläger nicht ausreichend substanti-iert dargelegt habe, daß\nder Beklagte Inhaber und Betreiber des Versandgeschäfts \"D.\nShopping\" sei, komme die Anwendung des UWG auch unter\nBerücksich-tigung der Richtlinie 84/450/EWG der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft nicht in Betracht.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nGegen dieses ihm am 15.12.1993\nzugestellte Urteil richtet sich die am 14.1.1994 eingelegte und\nmittels eines - nach entsprechender Fristverlänge-rung - am\n14.3.1994 eingegangenen Schriftsatzes be-gründete Berufung des\nKlägers.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung\nseines erstin-stanzlichen Vorbringens hält der Kläger insbesonde-re\nan seiner Ansicht fest, daß seine Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2\nNr. 3 UWG unabhängig davon zu be-jahen sei, daß sich der\nWettbewerbsverstoß nur ge-genüber den Endverbrauchern in Frankreich\nauswirke.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nBereits die beklagtenseits behauptete\nangebliche bloße Empfangnahme und Weiterleitung der aus Frank-reich\neingehenden Rückantworten begründe für sich genommen eine nach den\n§§ 1, 3 UWG als wettbewerbs-widrig einzuordnende Mitwirkung an dem\nbeanstande-ten Versandhandelsgebaren. Jedenfalls aber folge die\nnach den Regeln des UWG zu beurteilende wettbe-werbliche\nVerantwortlichkeit des Beklagten daraus, daß - wie der Kläger\nweiterhin behauptet - der Be-klagte selbst auch die Werbeschreiben\nunter dem Na-men \"D. Shopping\" nach Frankreich versandt habe.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nEr - der Kläger - werde hierdurch\nüberdies in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und Interessenbe-reich\nbetroffen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zähle auch die\nWahrnehmung von Interessen der im Ausland wohnhaften Verbraucher,\njedenfalls dann, wenn deren Interesse durch von deutschem\nTerritori-um ausgehende Wettbewerbshandlungen berührt würden.\nSelbst wenn dies in seiner - des Klägers - Satzung so nicht\nausdrücklich formuliert sei, müsse die Satzung doch in diesem Sinne\nausgelegt werden. Eine abweichende Beurteilung führe zudem zu einer\nVerletzung des in Art. 6 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen\nDiskriminierungsverbots.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nBzgl. des Vortrags des Klägers im\neinzelnen wird auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom\n14.3.1994 und vom 26.10.1994 verwiesen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDer Kläger beantragt, nachdem er sein\nKlagebegehren im Termin am 19.8.1994 neu formuliert und in einem\neinheitlichen (Haupt)Antrag zusammengefaßt hat,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nin Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nes bei Vermeidung eines für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, an dem Versandhandel\nund den Gewinnspielen\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n- wie nachfolgend wiedergegeben - :\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nin der Form mitzuwirken, daß er die\nBezeich-nung \"d. shopping\" und/oder seine Postfach-adressen\nund/oder die Postfächer .... in G. und .... A. zur Verfügung\nstellt.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nAuch der Beklagte wiederholt und\nvertieft sein er-stinstanzliches Vorbringen. Er vertritt\ninsbesonde-re die Auffassung, daß dem Kläger die Klagebefugnis und\ndie Aktivlegitimation abzusprechen seien. Die Werbeschreiben\nwürden, so behauptet der Beklagte, allein von der französischen\nFirma des Herrn G. aus der Tschechischen Republik an in Frankreich\nwohnhafte Endverbraucher gesandt. Deren Belange vertrete der Kläger\naber nicht, dem daher nicht nur die regionale, sondern, gemessen an\nseiner Satzung, die nationale Betroffenheit fehle. Ihm, dem\nBeklag-ten, könne weiter allein wegen des Umstands, daß er Herrn G.\nseine Postfachanschrift nebst zugehörigem Postfach zur Verfügung\ngestellt und die dort einge-henden Briefe ungeöffnet weitergeleitet\nhabe, keine die eigene wettbewerbliche Verantwortlichkeit nach den\nVorschriften der §§ 3, 1 UWG begründende Betei-ligung an dem\nVersandgeschäft des Herrn G. angela-stet werden.\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nHinsichtlich der Einzelheiten im\nBerufungsvorbrin-gen des Beklagten wird auf seine Ausführungen in\nder Berufungserwiderung vom 6.5.1994 sowie im Schriftsatz vom\n4.1.1995 verwiesen.\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nDie Berufung des Klägers ist zwar\nzulässig. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Allerdings erweist sich diese\nnicht als unzulässig, sondern - wegen der fehlenden\nmate-riell-rechtlichen Sachbefugnis (Aktivlegitimation) des\nklagenden Vereins - als unbegründet.\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nDie hierfür vorauszusetzende\nKlagebefugnis (Prozeß-führungsbefugnis) des Klägers ergibt sich\nohne wei-teres aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG.\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nNach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind\nVerbände klagebe-fugt, die sich satzungsgemäß die Aufklärung und\nBeratung der Verbraucher zum Ziel gesetzt haben und die diese\nAufgaben auch tatsächlich wahrnehmen (vgl. BGH GRUR 1983, 451 = WRP\n1983, 403/404 - \"Ausschank unter Eichstrich\" -;\nBaumbach-Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, Rdn. 36 und 38\nzu § 13 UWG).\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nDaß der klagende Verein diese\nVoraussetzungen erfüllt, unterliegt im gegebenen Fall keinen\nZwei-feln. Die Verbandsarbeit des Klägers ist - wie dem Senat aus\nanderen Verfahren bekannt ist - maßgeblich darauf ausgerichtet, die\nVerbraucher über Marktlage, Qualität und Preiswürdigkeit der\nverschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren oder Dienstleistungen\nzu unterrichten und ihnen die Auswahl zu erleichtern (BGH GRUR\n1983, 775/776 - \"Ärztlicher Arbeitskreis\" -). In diesem\nZusammen-hang berät der Kläger die Verbraucher über ihre Rechte und\nbearbeitet und verfolgt darüber hinaus mit unlauteren\nWettbewerbsmaßnahmen oder unzuläs-sigen AGB verbundene\nBeschwerdefälle von Verbrau-chern. Der Kläger unterhält dabei, wie\nebenfalls gerichtsbekannt ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben in B.\neine Geschäftsstelle, die mit mehreren Mit-arbeitern, darunter\nJuristen, besetzt ist. Anhalts-punkte dafür, daß der Kläger keine\ngenügende finan-zielle Ausstattung besitzt, er daher nicht in der\nLage wäre, den Satzungszweck tatsächlich zu erfül-len, bestehen\nnicht.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nDer Kläger wird ganz überwiegend im\nWege der Fehl-bedarfsförderung vom Bundesminister für Wirtschaft\nfinanziert.\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\nIm Hinblick auf seine\nMitgliederstruktur und die seit langem bestehende institutionelle\nFörderung haben sich weder für die Vergangenheit Hinweise darauf\nergeben, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seine\nsatzungsgemäßen Aufgaben tat-sächlich zu versehen, noch ist dies\ngegenwärtig an-zunehmen.\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nBereits mit dem Vorliegen der genannten\nVorausset-zungen ist aber die Klagebefugnis des klagenden Vereins\ni.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG und damit insgesamt die Zulässigkeit\nder Klage zu bejahen.\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nZwar ist für die Klageberechtigung\neines Verbrau-cherverbands i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG weiter zu\nfordern, daß gerade ein in § 13 Abs. 2 UWG aufgeführter\nwettbewerblicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, was\nnicht nur bedeutet, daß ihm die Verfolgung solcher Ansprüche\nversagt ist, die sich allein aus dem allgemeinen Zivilrecht ergeben\n(vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 3 zu § 13 UWG m.w.N.),\nsondern woraus darüber hinaus zu folgern ist, daß damit eine\nBeschränkung der Klageberechtigung auf die Geltendmachung von\nWett-bewerbsansprüchen nach deutschem Wettbewerbsrecht - konkret:\nsolchen des UWG - verbunden ist (vgl. BGH GRUR 1982, 495/496 -\n\"Domgarten-Brand\" -; Schütze in: Handbuch des Wettbewerbsrechts, §\n100 Rdn. 6). Als weitere Voraussetzung für die in § 13 Abs. 2 Nr. 3\nUWG geregelte Klageberechtigung der Verbraucherverbände ist\nüberdies erforderlich, daß diese durch den beanstandeten\nWettbewerbsverstoß selbst verletzt, also in ihren satzungsgemäßen\nAufgaben- und Interessenbereichen betroffen sind\n(Großkomm./Erdmann, § 13 Rdn. 98; Baumbach-Hefer-mehl, a.a.O., Rdn.\n40 zu § 13 UWG; Mellulis, Hand-buch des Wettbewerbsprozesses, Rdn.\n201 - jeweils m.w.N.; BGH GRUR 1985, 58/59 - \"Mischverband II\" -;\nBGH GRUR 1983, 658/661 - \"Hersteller-Preisempfeh-lung in\nKFZ-Händlerwerbung\" -). Sowohl bei der Frage des sich aus den\nanwendbaren Verletzungstat-beständen bzw. der grundsätzlichen\nAnwendbarkeit des UWG ergebenden Umfangs der aus § 13 Abs. 2 Nr. 3\nUWG folgenden Klageberechtigung als auch bei der Frage nach der\nVerletzung der eigenen satzungs-gemäßen Verbandsinteressen handelt\nes sich jedoch nach der Überzeugung des Senates um solche, die\nnicht die für die Zulässigkeit der Klage voraus-zusetzende\nKlagebefugnis berühren. Sie betreffen vielmehr die materielle\nSachbefugnis, mithin die für die Begründetheit der Klage\nerforderliche Ak-tivlegitimation.\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\nAllerdings ordnet Schütze (a.a.O.) die\naus § 13 Abs. 2 UWG folgende Beschränkung der Verbände auf die\nGeltendmachung von Wettbewerbsansprüchen nach dem (deutschen) UWG\nals Merkmal der Prozeßführungs- bzw. Klagebefugnis ein, wobei sich\njedoch aus der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten\n\"Domgar-ten-Brand\"-Entscheidung des BGH (a.a.O.) eine sol-che\nZuordnung nicht ergibt; vielmehr ist darin le-diglich davon die\nRede, daß \"nur in den Fällen der §§ 1 und 3 UWG\n\"Unterlassungsansprüche\" geltend ge-macht\" werden können.\nAusführungen zu der Frage, ob dies die Zulässigkeit der Klage oder\nihre Begrün-detheit betrifft, sind in der genannten Entschei-dung\nnicht enthalten.\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nDer Senat vermag sich der\nvorbezeichneten Auffas-sung aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch\nnicht anzuschließen:\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\nDie in § 13 Abs. 2 UWG einem bestimmten\nPersonen-kreis eingeräumte Rechtsstellung hat eine Doppel-natur.\nSie ist Rechtsgrundlage sowohl eines nach der obigen Terminologie\nals Klagebefugnis bezeich-neten Prozeßführungsrechts, als auch der\nmateriel-len Sachbefugnis bzw. der Aktivlegitimation (vgl. BGH ZIP\n1991, 1026 - \"Verbandsausstattung\" -; Groß-komm./Erdmann, § 13 Rdn.\n15 und 18 m.w.N.). Die aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG herzuleitende\nKlagebe-fugnis der Verbraucherverbände folgt nicht aus einer\ndirekten Rechtsverletzung, sondern ergibt sich aus der Erfüllung\nprozessualer Grundvorausset-zungen, die der Verband unabhängig vom\nEinzelfall stets nach seiner Konstitution erfüllen muß (vgl.\nGroßkomm./Erdmann, § 13 Rdn. 16 und 19, 98). Derar-tige von den\nBesonderheiten des konkreten Einzel-falls unabhängige prozessuale\nGrundvoraussetzungen stellen beim Verbraucherverband im Sinne von §\n13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber nur die Rechtsfähigkeit, die aus der\nSatzung zu entnehmenden Aufgabenbereiche und Ziele sowie deren\ntatsächliche Umsetzung dar. Ob ein Verband darüber hinaus gerade\neinen der in § 13 Abs. 2 UWG genannten Unterlassungsansprüche bzw.\nüberhaupt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzende\nAnsprüche des UWG geltend machen kann und ob er überdies in seinem\nsatzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist, kann hingegen nur\nunter Würdigung der sich aus dem konkreten Sach-verhalt ergebenden\nBesonderheiten des Einzelfalls nach materiell-rechtlichen\nGesichtspunkten beur-teilt werden, was kennzeichnend für die\nAktivlegi-timation, mithin die Frage nach der Begründetheit der\nKlage ist. Dies alles spricht dafür, sowohl die Beschränkung der\nKlageberechtigung auf die in § 13 Abs. 2 UWG genannten\nUnterlassungsansprüche des UWG als auch die erforderliche eigene\nBetroffenheit des Verbands in seinem satzungsgemäßen\nAufgabenbereich als Kriterien der Begründetheit der Klage\neinzu-ordnen.\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\nNach alledem ist die sich allein anhand\nder vom Einzelfall unabhängigen prozessualen Grundvor-aussetzungen\nbeurteilende Klagebefugnis des Klägers gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG\nund damit insgesamt die Zulässigkeit der Klage zu bejahen.\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\nAllerdings erweist sich die Klage als\nunbegründet, weil der klagende Verein nicht aktivlegitimiert\nist.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\nDabei bedarf es nicht der Entscheidung,\nob die dem Beklagten konkret vorgeworfene Mitwirkung an dem\nVersandhandel zu Gunsten des Klägers einen aus § 3 UWG folgenden\nUnterlassungsanspruch ergibt, was wiederum als Grundvoraussetzung\nüberhaupt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den zweifelsohne\neinen Bezug zu dem französischen Rechtskreis auf-weisenden\nSachverhalt fordert.\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\nNur am Rande sei daher darauf\nhingewiesen, daß dies im gegebenen Fall nicht von vorneherein von\nder Hand gewiesen werden kann. Sittenwidrige Wett-bewerbshandlungen\ngehören zu den unerlaubten Hand-lungen; das auf sie anwendbare\nRecht ergibt sich grundsätzlich aus dem Begehungsort. Als solcher\nkann zwar in der Regel nur der Ort angesehen wer-den, an dem die\nwettbewerblichen Interesen der Mit-bewerber bzw. des Wettbewerbers\nund der Allgemein-heit, darunter die Verbraucher,\naufeinandertreffen (BGH NJW 1991, 1054 - \"Kaffeefahrt im Ausland -\nKauf im Ausland\" -; BGH GRUR 1982, 495/497 - \"Dom-garten-Brand\" -;\nBGH GRUR 1964, 316/318 - \"Stahl-export\" -; BGHZ 35, 329/334 -\n\"Kindersaugfla-schen\" -). Darauf, wo ein etwaiger Schaden eintritt\noder wo Vorbereitungshandlungen stattfinden, kommt es nicht an.\nDies schließt es jedoch nicht aus, im Inland begangene Teilakte und\nMitwirkungshandlungen eines sich nach obigen Vorgaben im Ausland\nauswir-kenden Wettbewerbsverhaltens als deutschem Recht\nunterliegenden Wettbewerbsverstoß anzusehen, wenn diese selbständig\n- ohne Rücksicht auf die Handlun-gen der im übrigen Beteiligten -\nihrerseits nach hiesigem Recht einen Wettbewerbsverstoß darstellen\n(vgl. BGH a.a.O. - \"Domgarten-Brand\" -).\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nIm Hinblick darauf, daß sich die\nMitwirkung des Beklagten an dem Versandhandel hier nicht lediglich\nin der bloßen Weiterleitung erschöpfte, sondern daß er dem Zeugen\nG. Firmenpostfächer einschließlich der Firmenbezeichnung zur\nVerfügung stellte, ist die Einordnung dieser Beteiligung als\neigenständige Wettbewerbswidrigkeit (und nicht lediglich als bloße\n\"Vorbereitungshandlung\") nicht ganz fernliegend.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\nIm gegebenen Fall kann dies jedoch\ndeshalb offen-bleiben, weil durch die in Frage stehende\nWettbe-werbsverletzung jedenfalls nicht in den satzungs-gemäßen\nAufgabenbereich des Klägers eingegriffen wird.\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\nBei der Frage, ob der klagende Verein\nin seinem Aufgabenbereich betroffen bzw. verletzt ist, ist zwar\neine großzügige Auslegung geboten (BGH GRUR 1964, 397/398 -\n\"Damenmäntel\" -; Groß-komm./Erdmann, a.a.O., Rdn. 99). Soweit sich\naus der Satzung keine Beschränkung des Aufgabenbereichs ergibt, ist\nder Verband daher grundsätzlich durch jeden innerhalb des weiten\nUmfangs des Satzungs-zwecks liegenden Wettbewerbsverstoß verletzt.\nIst der Aufgabenbereich allerdings in persönlicher, sachlicher und\nräumlicher Hinsicht beschränkt, so kommt eine Verletzung nur\ninnerhalb dieses einge-grenzten Bereichs in Betracht (vgl.\nGroßkomm./Erd-mann, a.a.O., Rdn. 99, 89 und 94; Mellulis, a.a.O.\nRdn. 222 und 224 m.w.N.; BGH GRUR 1984, 58/59 - \"Mischverband II\n\"-; BGH GRUR 1983, 658/661 - \"Hersteller-Preisempfehlung in\nKFZ-Händlerwer-bung\" -).\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\nNach den in seine Satzung aufgenommenen\nZielen und Zwecken ist der Kläger hier aber weder in persönli-cher,\nnoch in räumlicher Hinsicht in seinem Aufga-benbereich\nverletzt.\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\nDies gilt zum einen im Hinblick darauf,\ndaß er da-nach nur die Interessen von in Deutschland ansässi-gen\nVerbrauchern wahrnimmt, vorliegend jedoch aus-schließlich die\nInteressen von in Frankreich wohn-haften Verbrauchern betroffen\nsind, woraus sich zum anderen zugleich eine räumliche Begrenzung\nseines Tätigkeitsbereichs auf die sich in der Bundesrepu-blik\nDeutschland auswirkenden Wettbewerbsverstöße nach dem UWG\nergibt.\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\nDem Wortlaut der Satzung des klagenden\nVereins ist zwar nicht ausdrücklich eine derartige Beschränkung auf\ndie Wahrnehmung der Interessen von im Inland wohnhaften\nVerbrauchern und auf das Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland zu\nentnehmen.\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\nSie folgt jedoch aus den nachstehenden,\nzur Ausle-gung des in der Satzung des Klägers niedergelegten\nAufgabenbereichs heranzuziehenden Umständen:\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\nMitglieder des Klägers sind\nausschließlich deutsche Verbraucherverbände und Organisationen; er\nfinan-ziert sich überwiegend aus staatlichen Zuwendungen der\nBundesrepublik Deutschland, was gerade einen Bezug zu in deren\nStaatsgebiet ansässigen Verbrau-chern nahelegt. Maßgeblich ist aber\nvor allem, daß der Kläger keinen einzigen Fall hat vortragen\nkönnen, in dem er bereits zur Wahrnehmung von Interessen außerhalb\ndes Gebiets der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Verbraucher\n(deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) im Ausland tätig\ngeworden ist. Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die in\nihm organisierten Mitglieder, die ihrerseits Verbraucherinteressen\nwahrnehmen, stünden in enger Zusammenarbeit mit europäischen\nVerbraucherorganisationen, um die Sicherung ei-nes\ngrenzüberschreitenden Schutzes von Verbraucher-interessen zu\ngewährleisten bzw. durchzusetzen, stützt dies gerade die Annahme,\ndaß die zur Wahr-nehmung des eigenen Aufgabenbereichs entfaltete\nTätigkeit national auf das Bundesgebiet beschränkt ist, da er\nanderenfalls unmittelbar im ausländi-schen Staatsgebiet zur\nWahrnehmung der Rechte der dort ansässigen Verbraucher tätig\ngeworden wäre und nicht - über seine Mitglieder - den Austausch mit\nausländischen Verbraucherschutzorganisationen hätte suchen\nmüssen.\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\nDurch den Ausschluß des Klägers von der\nWahrnehmung der Rechte auch in EG (EU)-Mitgliedstaaten ansässi-ger\nVerbraucher wird das in Art. 6 EG-Vertrag nie-dergelegte allgemeine\nDiskriminierungsverbot nicht berührt. Es kann schon seinen\ntatsächlichen Voraus-setzungen nach nicht verletzt sein, weil die\nInter-essen der französischen Verbraucher hier nicht aus Gründen\nder Staatsangehörigkeit keine Berücksichti-gung finden, sondern\ndies allein deshalb der Fall ist, weil der aus der Satzung zu\nermittelnde Auf-gabenbereich des Klägers nicht die Annahme zuläßt,\ndaß er (auch) die Interessen von im Ausland wohn-haften\nVerbrauchern wahrnehme.\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n159\n\n##blob##nbsp;\n\n160\n\nDie nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer des Kläger entspricht dem Wert seines\nUnterliegens im vorliegenden Rechtsstreit.\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\nDa die Rechtssache wegen der im\ngegebenen Zusam-menhang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen\nFrage der an die \"eigene Betroffenheit\" eines Ver-braucherverbandes\ni.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu stellenden Anforderungen von\ngrundsätzlicher Bedeu-tung ist, ist die Revision zuzulassen (§ 546\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-12/6-u-25-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":23},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-12/6-u-25-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313168","retrieved":"2026-07-09 03:44:26.391816+00:00"}}