{"status":"available","doknr":"OLD313171","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0511.7U215.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-11","aktenzeichen":"7 U 215/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nAm 5. Mai 1993 beurkundete ein zum amtlichen Vertreter des\nBeklagten zu 1) bestellter Notarassessor einen Vertrag über den\nVerkauf einer Eigentumswohnung, an dem der Kläger als Verkäufer\nbeteiligt war (UR-Nr. 842/1993 SV). Unter I. 2. der Vertragsurkunde\nist vermerkt, daß im Grundbuch als Belastungen eingetragen sind in\nAbteilung II lfd. Nr. 3: \"Die Sanierung wird durchgeführt\" und in\nAbteilung III lfd. Nr. 9: \"110.000,00 DM Buchgrundschuld für die\nStadtsparkasse in K.\". Die Vertragsparteien vereinbarten, daß die\nin Abteilung II lfd. Nr. 3 eingetragene Last und Beschränkung nebst\nden zugrundeliegenden Verpflichtungen vom Käufer übernommen wird.\nDie in Abteilung III eingetragene Grundschuld sollte der Käufer\nnicht übernehmen; die durch die Grundschuld gesicherten\nVerbindlichkeiten des Verkäufers sollten aus dem Kaufpreis Zug um\nZug gegen Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch abgelöst\nwerden. Der Gesamtkaufpreis von 217.195,00 DM sollte in zwei\nTeilbeträgen auf einem Anderkonto des Beklagten zu 1) bei der K.\nBank ... in K. hinterlegt werden, und zwar die erste Rate von 1/10\ninnerhalb einer Woche ab Vertragsschluß, die restlichen 9/10 zum\n25. Mai 1993. Der Beklagte wurde angewiesen, über die hinterlegten\nBeträge erst zu verfügen, wenn zugunsten des Käufers eine\nAuflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war, die zu dem\nVertrag erforderlichen Genehmigungen vorlagen und die\nLöschungsunterlagen für die nicht übernommene Belastung vorlagen.\nAus dem hinterlegten Kaufpreis sollten zunächst die nicht\nübernommenen Belastungen in der von der Gläubigerin angeforderten\nHöhe abgelöst und der Restbetrag an den Verkäufer ausgezahlt\nwerden. Die Parteien vereinbarten, daß die Hinterlegungszinsen dem\nVerkäufer zustehen. Darüber, ob das Anderkonto als Girokonto oder\nals Festgeldkonto eingerichtet werden sollte und welche\nAuswirkungen die unterschiedlichen Anlegungsformen auf die\nVerzinsung haben, wurde bei der Beurkundung nicht gesprochen.\n\n3\n\nDie erste Rate des Kaufpreises ging am 13.05., der Restbetrag am\n21.05.1993 auf dem Anderkonto ein. Die Löschungsunterlagen\nbezüglich der Grundschuld erhielt der Beklagte zu 1) am 27.05.1993,\ndie Genehmigung nach § 144 BauGB ging bei ihm am 09.07.1993 ein.\nMit Schreiben vom 13.07.1993 erteilte der Beklagte zu 1) der K.\nBank den Auftrag, 110.698,97 DM zur Ablösung der\nDarlehensverbindlichkeit des Klägers an das Bankinstitut zu\nüberweisen, desweiteren 14.019,13 DM an eine Immobilienfirma als\nProvision für den Kaufvertrag und 195,50 DM an ihn selber als\nAusgleich für Kosten, die er für die Löschungsbewilligung vorgelegt\nhatte. Gleichzeitig wurde die Bank gebeten, das Anderkonto\nabzurechnen und den gesamten Restbetrag einschließlich Zinsen\nabzüglich Spesen an den Kläger zu überweisen. Die Überweisungen\nwurden am 15.07.1993 von der Bank ausgeführt.\n\n4\n\nDer Kläger hat die Beklagten mit der Begründung auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen, der Vertreter des Beklagten zu\n1) hätte darauf hinweisen müssen, daß die Hinterlegung des\nKaufpreises auf einem Girokonto erfolge, auf dem lediglich Zinsen\nin Höhe von 0,5 % p.a. gutgebracht werden und den Vertragsparteien\nzu bedenken geben müssen, ob der Kaufpreis nicht günstiger angelegt\nwerden könne. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der\nParteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird\nauf das angefochtene Urteil (auch veröffentlicht in MittRhNotK\n1994, 262) Bezug genommen, durch das die Klage insgesamt abgewiesen\nwird.\n\n5\n\nGegen dieses ihm am 12.09.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger\nmit einem am 10.10.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung - mit einem\nam 12.12.1994 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die gegen den\nBeklagten zu 2) eingelegte Berufung hat der Kläger\nzurückgenommen.\n\n6\n\nIm Berufungsverfahren hat der Kläger unwidersprochen\nvorgetragen, daß die Banken den Notaren die Möglichkeit einräumen,\nein Anderkonto auch als Depositenkonto zu führen; Voraussetzung sei\nlediglich, daß ein Mindestbetrag von 10.000,00 DM für mindestens 30\nTage angelegt werde. Trete Auszahlungsreife vor Ablauf des\nvereinbarten Festlegungszeitraums ein, sei es dem Notar ohne\nweiteres möglich, über die hinterlegten Beträge sofort zu verfügen.\nEine derartige Verfügung führe auch nicht dazu, daß in bereits\nabgelaufenen Festlegungsperioden angefallene Zinsen nachträglich\nauf den für Girokonten gewährten niedrigeren Zinssatz reduziert\nwürden, sondern lediglich dazu, daß die Zinsen für die nicht\nvollendete Periode herabgesetzt werden.\n\n7\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nBerufungsrechtszug und der von ihnen gestellten Anträge wird auf\ndie gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll\nverwiesen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n9\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist\nteilweise begründet. Der Beklagte zu 1) ist dem Kläger gemäß §§ 19\nAbs. 2 Satz 4, 46 Satz 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet, da\nder zu seinem amtlichen Vertreter bestellte Notarassessor eine ihm\ngegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hat. Der dem\nKläger zustehende Schadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch auf\n1.146,56 DM.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDarin, daß der Beklagte zu 1) bzw. sein Vertreter eine\nFestgeldanlage nicht von sich aus ohne eine darauf abzielende\nAnweisung der Urkundsbeteiligten vorgenommen hat, kann eine\nAmtspflichtverletzung allerdings nicht erblickt werden.\n\n12\n\nEine derartige Verpflichtung wird in Rechtsprechung und\nLiteratur überwiegend verneint (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1978, 183,\n184; LG Koblenz DNotZ 1983, 705, 706; so wohl auch LG Darmstadt\nJurBüro 1986, 431; Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege durch Notare\nund Gerichte, 1989, Seite 227; Weingärtner/Schöttler, DONot, 4.\nAufl., 1987, Rdnr. 179; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 1989,\nRdnr. 693; Custodis MittRhNotK 1972, 127 ff). Es wird allerdings\nauch die Auffassung vertreten, daß eine derartige Pflicht des\nNotars besteht (so insbesondere LG Hamburg JurBüro 1971, 1055 =\nMittRhNotK 1972, 123; zumindest einschränkend in diesem Sinn auch\nAllianz Versicherung in DNotZ 1973, 406, 409, wo ausgeführt wird,\nder Notar könne die zinsgünstigere Festgeldanlage wählen, wenn er\ndie Beteiligten nicht befragen kann oder keine eindeutigen\nWeisungen erhält).\n\n13\n\nNach Auffassung des Senats besteht jedenfalls seit Inkrafttreten\nder Neufassung der DONot (in Nordrhein-Westfalen: 01.03.1985)\ninsoweit eine eindeutige Rechtslage, die die Annahme einer\nderartigen Verpflichtung des Notars nicht zuläßt. Die vorgenannte\nEntscheidung des LG Hamburg, die dazu geführt hat, daß diese Frage\nin den folgenden Jahren wiederholt in Rechtsprechung und Literatur\nerörtert worden ist, stammt aus einer Zeit, in der die DONot keine\nnäheren Vorschriften darüber enthielt, ob und mit welcher Form und\nwelchem Inhalt Verwahrungsanweisungen der Beteiligten an den Notar\nerforderlich oder zumindest wünschenswert sind. Die am 01.03.1985\nin Kraft getretene DONot enthält hingegen in § 11 Abs. 1 Satz 1 die\nBestimmung, daß der Notar ihm zur Aufbewahrung oder Ablieferung\nübergebenes Geld nur entgegennehmen darf, \"wenn der Hinterleger ...\ndie zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Hinterlegung (z.B.\nGeldanlage auf Festgeldkonto) ... in einer Hinterlegungsanweisung\ngenau und umfassend bestimmt hat\". Nach Absatz 2 dieser Vorschrift\nbedürfen die Hinterlegungsanweisung sowie deren etwaige Änderungen\noder Ergänzungen der Schriftform. Das Formerfordernis ist zwar\nnicht als Wirksamkeitsvoraussetzung zu verstehen, sondern als bloße\nOrdnungsvorschrift. Die Bestimmung hat damit aber immerhin zur\nFolge, daß der Notar pflichtwidrig handelt, wenn er die in ihr\ngetroffene Regelung nicht beachtet, und er - jedenfalls bei\nwiederholten Verstößen - deswegen mit aufsichtsrechtlichen\nMaßnahmen rechnen muß. Aus dem Gesamtzusammenhang der in § 11 Abs.\n1 und 2 DONot getroffenen Regelungen läßt sich unzweifelhaft\nentnehmen, daß der Notar in dienstrechtlicher Hinsicht\nFestgeldanlagen nur dann vornehmen darf, wenn er eine\ndementsprechende eindeutige und zudem schriftlich abgefaßte\nAnweisung der Beteiligten erhalten hat. Hieraus folgt ohne\nweiteres, daß der Notar nicht amtspflichtwidrig handeln kann, wenn\ner eine Festgeldanlage deshalb unterläßt, weil ihm eine\nentsprechende Anweisung nicht erteilt worden ist.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nDie Frage, ob der Notar verpflichtet ist, von sich aus die\nBeteiligten auf die Möglichkeit einer Festgeldanlage hinzuweisen\nund diese gegebenenfalls anzuregen, ist bislang in Rechtsprechung\nund Literatur meist zurückhaltend beantwortet worden. Gegen eine\ngenerelle Hinweispflicht wurde regelmäßig vorgebracht, der Notar\nhabe die Beteiligten nicht in wirtschaftlichen Fragen zu beraten,\nsondern in rechtlichen Angelegenheiten; zudem sei Zweck der\nHinterlegung nicht die Vermögensmehrung, sondern die Sicherung der\nBeteiligten; gegen eine Festgeldanlage spreche auch, daß die\njederzeitige Verfügbarkeit durch die Festgeldanlage nicht mehr\ngewährleistet sei.\n\n16\n\nDer Hinweis auf den im Vordergrund stehenden Sicherungszweck\nüberzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Erfolgt die Hinterlegung\ndes Geldes auf einem Bankkonto, so ist für die Frage der sicheren\nVerwahrung ausschlaggebend, ob die Hinterlegung auf einem\nnotariellen Anderkonto oder auf einem bloßen Geschäftskonto des\nNotars erfolgt sowie die Frage, ob das Bankinstitut \"sicher\" ist.\nErfolgt die Hinterlegung des Geldes auf einem Anderkonto, das den\nVorgaben gemäß § 12 Abs. 2 DONot entspricht, so spielt es für die\nFrage der Sicherheit der Hinterlegung keine Rolle, ob es sich bei\ndiesem Konto um ein Girokonto oder ein Festgeldkonto handelt.\n\n17\n\nSoweit in Rechtsprechung und Literatur (und auch vom Landgericht\nin der angefochtenen Entscheidung) gegen die Anlage des Geldes auf\neinem Festgeldkonto eingewandt wird, der jederzeitigen\nVerfügbarkeit müsse vor der Möglichkeit eines Zinsgewinns der\nVorrang eingeräumt werden, so ist dem grundsätzlich beizutreten. Im\nHinblick darauf, daß nach dem im Berufungsrechtszug unstreitigen\nSachverhalt davon auszugehen ist, daß eine Anlegung des Kaufpreises\nauf einem Festgeldkonto der jederzeitigen Verfügbarkeit nicht\nentgegengestanden hätte, greift diese Erwägung vorliegend jedoch\nnicht ein.\n\n18\n\nEs spricht einiges dafür, daß seit dem Inkrafttreten der\nNeufassung der DONot eine grundsätzliche Verpflichtung des Notars\nzu bejahen ist, die Urkundsbeteiligten in den Fällen, in denen eine\nlänger andauernde Hinterlegung in Betracht kommt, auf die Vorteile\neiner Festgeldanlage hinzuweisen. In § 11 Abs. 1 DONot wird nämlich\nnicht nur das Erfordernis der genauen und umfassenden Anweisung\nüber die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Hinterlegung\n(z.B. Geldanlage auf Festgeldkonto) statuiert, sondern auch\nbestimmt, daß der Notar auf eine derartige Hinterlegungsanweisung\nhinwirken muß. Der Umstand, daß die Möglichkeit der Anlage als\nFestgeld als besondere Hinterlegungsbestimmung ausdrücklich in der\nDONot erwähnt wird, belegt, daß die Landesjustizverwaltungen\ninsoweit Regelungsbedarf gesehen haben und ihnen daran gelegen war,\nUngewißheiten und Streit über diesen Punkt zu vermeiden. Im\nHinblick hierauf müßte es sich einem gewissenhaften Notar\naufdrängen, bei einer ins Auge gefaßten Hinterlegung eines größeren\nBetrages mit den Beteiligten die Frage zu erörtern, ob diese eine\nFestgeldanlage für angezeigt halten oder nicht. Dies gilt umsomehr,\nals die mit der Festgeldanlage zusammenhängenden Probleme in der\neinschlägigen Literatur behandelt und dort auch\nFormulierungsvorschläge unterbreitet werden (vgl.\nWeingärtner/Schöttler a.a.O. Rdnr. 148 i m.w.N. und Rdnr. 179 sowie\ndie \"Musterformulierungen\" in Kersten/Bühling Rdnr. 51 und im\nBeck´schen Notarhandbuch Rdnr. 373). Ob die Regelungen der DONot\nfür sich alleine gesehen ausreichen, um eine entsprechende\nHinweispflicht des Notars zu begründen, kann letztlich jedoch\ndahinstehen. Bei einem Sachverhalt, wie er im Berufungsrechtszug\nunstreitig geworden ist, besteht eine derartige Verpflichtung des\nNotars nach Auffassung des Senats nämlich in jedem Fall. Wenn die\njederzeitige Verfügbarkeit des hinterlegten Geldes auch bei einer\nAnlage als Festgeld gewährleistet ist und eine Verfügung vor Ablauf\ndes Festlegungszeitraums nicht zur Folge hat, daß bereits zuvor\nangefallene Zinsen wieder verfallen oder eine\nVorfälligkeitsentschädigung erhoben wird, sondern lediglich dazu\nführt, daß sich der Zinssatz für die \"angebrochene\" Periode auf den\nZins für ein Guthaben auf einem Girokonto ermäßigt, so ist kein\nGrund ersichtlich, der gegen eine Festgeldanlage ins Feld geführt\nwerden könnte. Die Festgeldanlage hat dann nämlich ausschließlich\nVorteile für die Urkundsbeteiligten; sie haben zumindest die\nChance, eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene\nVerzinsung zu erreichen, wohingegen rechtliche oder wirtschaftliche\nNachteile für sie nicht erkennbar sind. Da nicht davon ausgegangen\nwerden kann, daß die Anlegung des Geldes auf einem Festgeldkonto\nfür den Notar mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist\n(dergleichen wird vom Beklagten nicht vorgetragen und ist auch\nsonst nicht ersichtlich), existiert kein überzeugender Grund,\nweshalb der Notar die Urkundsbeteiligten nicht auf die von den\nBanken eingeräumte günstige Anlagemöglichkeit hinweisen sollte.\n\n19\n\nEine Ausnahme von dieser Hinweispflicht kommt nur dann in\nBetracht, wenn bei der Beurkundung von vornherein abzusehen ist,\ndaß die Voraussetzungen für die Auszahlung innerhalb eines\nZeitraums von weniger als einem Monat eintreten werden. Von einem\nderartigen Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden.\nSoweit der Beklagte in erster Instanz geltendgemacht hat, der\nKläger habe den Notarvertreter nicht darauf hingewiesen, daß wegen\nder Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages eine Verzögerung in der\nAbwicklung eintreten könne, werden die Verantwortlichkeiten\nunzulässig verschoben. Für den Notar war aus dem Grundbuch\nersichtlich gewesen, daß die Eigentumswohnung in einem\nSanierungsgebiet liegt. Die daraus resultierende Folge ist die\nGenehmigungsbedürftigkeit des Veräußerungsvorgangs nach § 144\nBauGB. Dies zu erkennen und daraus die erforderlichen Konsequenzen\nfr die Vertragsgestaltung zu ziehen, obliegt in erster Linie nicht\ndem Verkäufer, sondern dem Notar. Das Genehmigungsverfahren kann\nsich leicht über mehrere Monate erstrecken, wie sich bereits aus\ndem Fristenmechanismus des § 145 Abs. 1 BauGB ergibt. Im Hinblick\nauf die erforderliche Preisprüfung gemäß § 153 Abs. 2 BauGB kann\nauch bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung nicht ohne weiteres\ndavon ausgegangen werden, daß die Genehmigung innerhalb weniger\nWochen zu erlangen sein wird. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat\nfür das Genehmigungsverfahren war auch dann ernsthaft in Betracht\nzu ziehen, wenn - wie der Beklagte behauptet - der Kläger erklärt\nhaben sollte, er rechne nicht mit einer Verzögerung, weil er selbst\nfür eine beschleunigte Erledigung sorgen werde. Es lag auf der\nHand, daß der Kläger nicht mehr tun konnte, als bei der Stadt K.\nvorstellig zu werden und dort um eine rasche Entscheidung zu\nbitten. Sachliche Anhaltspunkte dafür, daß es dem Kläger\ntatsächlich gelingen könnte, eine kurzfristige Erteilung der\nGenehmigung herbeizuführen, fehlen jedoch.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDer Vertreter des Beklagten hat die ihm obliegende\nHinweispflicht auch schuldhaft verletzt. Wie vorstehend ausgeführt\nließen sich weder aus dem mit der Hinterlegung beabsichtigten\nSicherungszweck noch aus dem Gesichtspunkt der jederzeitigen\nVerfügbarkeit Bedenken gegen eine Festgeldanlage herleiten. Zudem\nwar eine derartige Anlage für die Urkundsbeteiligten nur\nvorteilhaft und ließ rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile\nnicht befürchten. Dies war für den Vertreter des Beklagten bei\nAnwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen. Der Umstand, daß\nin Rechtsprechung und Literatur Bedenken gegen eine Festgeldanlage\nauf einem Notaranderkonto angemeldet worden sind, steht einem\nderartigen Vorwurf nicht entgegen. Denn diesen Bedenken liegen\noffensichtlich andere Bankkonditionen zugrunde, die bei einer\nFestgeldanlage entweder die jederzeitige Verfügbarkeit\nbeeinträchtigen oder bei vorzeitiger Verfügung Zinsnachteile\nvorsehen, die eine derartige Anlage nicht mehr als wirtschaftlich\nsinnvoll erscheinen ließen. Vorliegend bestand derartige\nEinschränkungen aber nicht.\n\n22\n\nDaraus, daß das Landgericht die gegen den Beklagten zu 1)\ngerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen hat, eine\nAmtspflichtverletzung sei nicht gegeben, läßt sich ebenfalls nichts\ngegen den Verschuldensvorwurf herleiten. Denn aufgrund des dem\nLandgericht unterbreiteten Sachverhalts konnte dieses nicht davon\nausgehen, daß das hinterlegte Geld auch vor Ablauf des\nFestlegungszeitraums zur jederzeitigen Verfügung gestanden hätte\nund Zinsnachteile für die Beteiligten bei einer derartigen\nVerfügung gleichwohl nicht zu erwarten waren. Diese besondere\nKonstellation, die dazu führt, daß eine Festgeldanlage sich als so\nvorteilhaft darstellt, daß es keinen vernünftigen Grund gibt, sie\nnicht zu wählen, und der unterbliebene Hinweis auf diese\nMöglichkeit deshalb als Verstoß gegen die Pflicht zu werten ist,\ndrohende wirtschaftliche Nachteile von den Urkundsbeteiligten\nabzuwenden, war dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht\nbekannt und konnte deshalb in die Abwägung nicht einfließen.\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nDie Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes für den eingetretenen\nZinsverlust des Klägers ist zweifellos gegeben. Es liegt auf der\nHand, daß der Kläger dann, wenn er auf die vorteilhafte\nAnlagemöglichkeit hingewiesen worden wäre, von dieser Gebrauch\ngemacht hätte, da sie - wie ausgeführt - für ihn keinerlei Risiken\nmit sich brachte. Ob die Zustimmung der Käuferin zu einer\nderartigen Hinterlegungsanweisung erforderlich gewesen wäre,\nerscheint fraglich, da ihre Interessen durch die gesonderte\nAnlageform nicht berührt worden wären. Selbst wenn ihre\nEinwilligung aber erforderlich sein sollte, kann ohne weiteres\ndavon ausgegangen werden, daß sie diese erteilt hätte, da die\nAnlageform sie in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht\nbenachteiligte.\n\n25\n\n5.\n\n26\n\nDa nichts dafür ersichtlich ist, daß der Kläger bei der\nBeurkundung wußte, daß Banken Notaren die im Berufungsrechtszug\nvorgetragenen besonderen Festgeldkonditionen gewähren, sind die\nVoraussetzungen für einen Anspruchsverlust gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3\nBNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB oder eine Kürzung des\nSchadensersatzanspruchs nach § 254 BGB nicht gegeben.\n\n27\n\n6.\n\n28\n\nSoweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Auffassung\nvertritt, nach Eintritt der Auszahlungsreife habe der Notar noch\neinige Tage zuwarten können, da dann der zweite Anlagezeitraum von\neinem Monat ebenfalls abgelaufen gewesen wäre mit der Folge, daß\nihm auch Ersatz des entgangenen Festgeldzinses für einen zweiten\nMonat zustehe, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Eine\nderartige Verfahrensweise kann einem Notar nicht angesonnen werden.\nDer Notar ist gehalten, nach Eintritt der Auszahlungsreife das\nhinterlegte Geld unverzüglich für den vorgesehenen Zweck (hier:\nAblösung der Grundschuld, Befriedigung des Provisionsanspruchs des\nMaklers, Ausgleich der durch die Löschung der Grundbuchbelastung\nentstandenen Kosten und sodann Überweisung des Restbetrags an den\nKläger) zu verwenden. Damit zu spekulieren, daß ein Hinausschieben\nder Auszahlung für den Verkäufer in zinslicher Hinsicht von Vorteil\nsein könnte, verbietet sich von vornherein, da dies mit den\nInteressen aller Beteiligten nicht in Einklang stünde. Dem Käufer\nist grundsätzlich daran gelegen, daß mit Eintritt der\nAuszahlungsreife das hinterlegte Geld für den vorgesehenen Zweck\nverwendet wird, da die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs (wenn nicht\nausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist) nicht bereits mit\nseiner Zahlung auf das Notaranderkonto eintritt, sondern erst mit\nder Auszahlung an den Verkäufer. Der abzulösende\nGrundpfandgläubiger hat im Regelfall ebenfalls ein Interesse an\neiner baldigen Rückzahlung der von ihm ausgeliehenen Darlehenssumme\nnebst Zinsen, insbesondere dann, wenn der Zinssatz relativ niedrig\nwar. Insbesondere sind an einer alsbaldigen Auskehrung aber\ninteressiert die übrigen zu befriedigenden Gläubiger, deren\nAnspruch unverzinslich ist, wie vorliegend die Maklerin und der\nBeklagte zu 1) selbst wegen der von ihm für den Kläger vorgelegten\nKosten der Löschung. Schließlich kommt hinzu, daß nicht einmal ohne\nweiteres davon ausgegangen werden kann, daß ein Hinausschieben der\nAuszahlung um wenige Tage für den Verkäufer selbst generell\nüberhaupt von nennenswertem Vorteil ist. Wird nämlich - wie\nvorliegend - die Ablösung einer Belastung hinausgezögert, führt\ndies regelmäßig dazu, daß weitere Darlehenszinsen anfallen, die den\nVorteil aus einer Festgeldanlage ganz erheblich schmälern oder\nsogar völlig beseitigen oder gar zu einem finanziellen Verlust des\nVerkäufers führen. Soweit der restliche Kaufpreis an den Kläger\nselbst auszuzahlen war, konnte der Beklagte zu 1) grundsätzlich\nauch davon ausgehen, daß diesem an einer alsbaldigen Verfügbarkeit\ngelegen ist, da derartige Erlöse im Zweifelsfall bereits für\nbestimmte Zwecke eingeplant sind (Tilgung von Schulden,\nFinanzierung von Anschaffungen usw.) oder für eine gewinnbringende\nAnlage vorgesehen sind.\n\n29\n\n7.\n\n30\n\nDer Kläger kann somit von dem Beklagten zu 1) nur Ersatz der\nZinsen verlangen, die ihm dadurch entgangen sind, daß der Kaufpreis\nnicht für 30 Tage als Festgeld angelegt worden ist. Dabei ist\naufgrund der vom Beklagten zu 1) vorgelegten Bescheinigung der K.\nBank vom 07.04.1994 (Bl. 41 GA) davon auszugehen, daß in dem\nfraglichen Zeitraum ein Festgeldzins von 6,75 % gezahlt worden\nwäre. Es ergibt sich somit folgende Abrechnung:\n\n31\n\nIn der Zeit von der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises\nin Höhe von 217.195,00 DM ab dem 21.05.1993 wäre in dem Zeitraum\nbis zum 19.06.1993 einschließlich (30 Tage) ein Festgeldzins von\n1.221,72 DM angefallen.\n\n32\n\nFür die nachfolgende Zeit vom 20.06. bis zur Auszahlung am\n15.07.1993 (26 Tage) wäre aus dem gesamten Kaufpreis bei einem Zins\nfür Girokonten von 0,5 % eine Gutschrift von 78,43 DM\nangefallen.\n\n33\n\nHinzukommen noch für einen Zeitraum von 8 Tagen, den die erste\nKaufpreisrate von 21.719,50 DM auf dem Girokonto hinterlegt war,\nein Zinsbetrag von 2,41 DM.\n\n34\n\nSomit wären insgesamt Zinsen angefallen in Höhe von 1.302,56 DM,\nso daß nach Abzug des dem Kläger gutgebrachten Betrages von netto\n156,00 DM ein ersatzfähiger Zinsverlust in Höhe von 1.146,56 DM\nentstanden ist.\n\n35\n\n8.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des\nBerufungsverfahrens hat ihre Grundlage in §§ 515 Abs. 3, 97 Abs. 1\nund 2 ZPO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nGrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf\ngemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.\n\n39\n\nBerufungsstreitwert: 2.377,94 DM, bezüglich des Beklagten zu 2)\njedoch nur 1.617,76 DM.\n\n40\n\nDie Beschwer beider Parteien ist geringer als der\nBerufungsstreitwert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-11/7-u-215-94","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-11/7-u-215-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313171","retrieved":"2026-07-09 03:44:26.680824+00:00"}}