{"status":"available","doknr":"OLD313176","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0509.3U144.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-09","aktenzeichen":"3 U 144/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nist im wesentlichen unbegründet.\n\n3\n\nDer Klägerin stehen über die ausgeurteilten 3.000,-- DM\nzuzüglich 14 % Mehrwertsteuer hinaus keine Vertragsstrafen- oder\nSchadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu; denn die\nVereinbarung vom 21.11.1988 ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB\nunwirksam. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß der\nzwischen den Parteien geschlossene Vertrag gegen die guten Sitten\nverstößt, weil Leistung und Gegenleistung zueinander in einem\ngroben Mißverhältnis stehen. Zwar ist bei Bierbezugsverträgen das\nBestreben der Brauereien grundsätzlich nicht zu beanstanden, sich\ndurch längerfristige Bezugsverpflichtungen der Gastwirte die\nAbsatzgrundlage zu sichern und ein angemessenes Entgelt für die\nHingabe von Darlehen zu erhalten, die den Gastwirten die\nExistenzgründung oft erst ermöglichen. Leistung und Gegenleistung\nmüssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die\nwirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des\nVertragspartners darf dabei nicht in unvertretbarer Weise eingeengt\nwerden. Grundsätzlich gilt: Je größer die Gegenleistungen der\nBrauerei sind, desto einschneidender können im Einzelfall die\nBindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten\nRisikobegrenzung auf seiten der Brauerei noch hinnehmen muß (vgl.\nBGH NJW 70, 279 und 2243 sowie 74, 2089; Erman-Brox, BGB § 138 Rdn.\n69; Wahl, Der Bierlieferungsvertrag, Seite 16 ff., jeweils\nm.w.N.).\n\n4\n\nDie hier vereinbarte Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung von\nlängstens 10 Jahren, die Rechtsnachfolgeklausel und die\nVertragsstrafenklausel sind allerdings bei isolierter Betrachtung\nnicht zu beanstanden. Grundsätzlich wird eine Bezugsdauer von 10 -\n15 Jahren, im Einzelfall sogar bis zu 20 Jahren, als zulässig\nerachtet (vgl. Wahl a.a.O. Seite 18 ff; Wolf/Horn/Lindacher,\nAGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdn. B 105; BGB NJW 70, 2243). Auch\nRechtsnachfolgeklausel werden trotz der mit ihnen für den Kunden\nverbundenen Einschränkung der unternehmerischen Bewegungsfreiheit\nim Hinblick auf die erhebliche Fluktuation im Gaststättengewerbe\nund die Gefahr des Leerlaufens der Bezugspflichten durch\nÜbertragung der Gaststätte auf andere Personen im allgemeinen für\nunbedenklich gehalten (vgl. BGH GRUR 84, 298 (300); LG Berlin\nNJW-RR 90, 820; Wahl a.a.O. Seite 24; Wolf/Horn/Lindacher,\nAGB-Gesetz, § 9 Rdn. B 107; Paulusch, Höchstrichterliche\nRechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 7. Aufl., Seite\n102 ff). Desgleichen sind Schadensersatzpauschalierungen und\nVertragsstrafeklauseln grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl.\nWahl a.a.O. Seite 24; Paulusch a.a.O. Seite 109 ff;\nWolf/Horn/Lindacher AGB-Gesetz § 9 Rdn. B 109; Palandt-Heinrichs,\nBGB 54. Aufl. § 343 Rdn. 3; BGH WM 77, 641 (643), WM 80, 1309 und\nNJW 93, 64 (66)).\n\n5\n\nBei der gebotenen Gesamtbetrachtung führen die genannten\nVertragsklauseln jedoch zu einer gravierenden Beschränkung der\nwirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Beklagten gerade in seiner\nSituation als Eigentümer und Verpächter der Gaststätte. Im Hinblick\nauf die Nachfolgeklausel und die Höhe der vereinbarten\nVertragsstrafe ist ihm während der vereinbarten Laufzeit der\nBierbezugsverpflichtung die Aufgabe der Gaststätte praktisch\nverwehrt; beim Verkauf des Objekts muß er im Hinblick auf die\nBrauereibindung einen erheblichen Preisabschlag hinnehmen. Die\nWeitergabe der Bezugsverpflichtung an einen Pächter befreit ihn\nnicht von der Haftung; bei vertragswidrigem Verhalten des Pächters,\nauf den er nur mittelbar Einfluß nehmen kann, läuft er Gefahr,\nselbst auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu\nwerden. Auch die Möglichkeiten der Weiterverpachtung sind\nerschwert, da viele Gastwirte bei der Übernahme auf\nBrauereidarlehen angewiesen sind (vgl. BGH WM 73, 1360). Eine so\nschwerwiegende Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit\ndes Eigentümers der Gaststätte kann nur hingenommen werden, wenn\nihr eine angemessene Gegenleistung der Brauerei gegenübersteht.\nDies ist hier nicht der Fall. Der \"verlorene Zuschuß\" in Höhe von\n5.000,-- DM ist im Vergleich zu den Darlehen, die in den sonst von\nder Rechtsprechung entschiedenen Fällen seitens der Brauereien\ngewährt worden waren, äußerst gering. Tatsächlich handelt es sich\nauch nicht um einen verlorenen Zuschuß, sondern um ein Darlehen,\ndas im Wege der Verrechnung mit den jährlichen Absatzmengen in Höhe\nvon 500,-- DM jährlich getilgt wurde. Hierbei ist zu\nberücksichtigen, daß Brauereien ihren Kunden auch außerhalb einer\nBezugsbindung Rabatte gewähren. Zudem war das Darlehen bei\nEinstellung des Getränkebezugs sofort zurückzuzahlen und in Höhe\nvon 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab\nDarlehenshergabe zu verzinsen, ohne daß hierdurch die\nBezugsverpflichtung berührt wurde. Dem Senat erscheint es\nunvertretbar, den Beklagten wegen eines Darlehens in Höhe von\nlediglich 5.000,-- DM und eines relativ geringfügigen, nur bei\nvertragsgemäßem Verhalten geltenden Zinsvorteils solch\nlangdauernden und wirtschaftlich knebelnden Bindungen zu\nunterwerfen. Der finanzielle Verlust bei einem Verkauf des Objekts\nunter Einhaltung der Nachfolgeklausel und die Höhe der vereinbarten\nVertragsstrafe bei einem Verstoß hiergegen\n\n6\n\n- die Klägerin macht insoweit ca. 40.000,-- DM geltend -\nübersteigen den gewährten Vorteil um ein vielfaches.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann der Kauf des\nGaststätteninventars zum Preise von 28.500,-- DM als Gegenleistung\nzu ihren Gunsten nicht mitberücksichtigt werden. Es kann\noffenbleiben, ob das übernommene Inventar in Wirklichkeit einen\ngeringeren Wert hatte; denn die Klägerin konnte es in Höhe des\ngezahlten Kaufpreises wirtschaftlich verwerten, was ihr auch\ntatsächlich ohne Verlust gelungen ist. Unstreitig hat sie das\nInventar nämlich zum selben Preis im Wege des Abzahlungsgeschäfts\nan den Pächter der Gaststätte weiter veräußert und von diesem in\nvoller Höhe Zahlung erlangt. Soweit die Klägerin dem Pächter, der\nihr gegenüber eine den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen\nentsprechende Bierbezugsverpflichtung eingegangen ist, im Rahmen\nder mit diesem geschlossenen Verträge Vorteile eingeräumt haben\nsollte, können diese nur im Verhältnis zu dem Pächter, nicht aber\nzum Beklagten Berücksichtigung finden; denn sie sind dem Beklagten\nnicht zugute gekommen. Für die Beurteilung der Frage, ob die\nzwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gegen die guten\nSitten verstoßen, war daher allein auf die sich aus ihrem\nVertragsverhältnis ergebenden Leistungen und Gegenleistungen\nabzustellen. Da hier ein besonders grobes Mißverhältnis besteht,\nist die Vereinbarung nichtig mit der Folge, daß die Klägerin nur\nRückzahlung des Darlehens in Höhe des restlichen Betrages von\n3.000,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer aus dem Gesichtspunkt der\nungerechtfertigten Bereicherung beanspruchen kann.\n\n8\n\nAbweichend von der Entscheidung des Landgerichts hat der\nBeklagte hierauf allerdings gem. §§ 352, 353 HGB 5 % Zinsen seit\ndem 1. März 1993 zu entrichten, da ein beiderseitiges\nHandelsgeschäft vorliegt und die Klägerin ihre Forderung mit\nSchreiben vom 23. Februar 1993 fällig gestellt hat. Für einen\nweitergehenden Verzugsschaden ist nicht genügend dargetan.\nInsbesondere fehlt es an einem Nachweis dafür, daß die Klägerin\neinen höherverzinslichen Bankkredit in einer den zuerkannten Betrag\nübersteigenden Höhe in Anspruch genommen hätte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2\nZPO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n40.963,30 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-09/3-u-144-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-09/3-u-144-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313176","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.118486+00:00"}}