{"status":"available","doknr":"OLD313179","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0505.6U244.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-05","aktenzeichen":"6 U 244/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das\nPräzisionssteckverbindungen für Elektrogeräte herstellt und\nvertreibt. Neben Steckverbindungen, die speziell in Audio-, Video-\nund Stereoanlagen Verwendung finden, gehören u.a. auch\nMaschinen-Steckverbindungen, und zwar auch für den Groß- und\nSchwermaschinenbau, und Hochspannungssteckverbindungen zu ihrem\nProgramm.\n\n3\n\nZur Kennzeichnung ihrer gesamten Produktpalette verwendet die\nKlägerin die mit Priorität zum 30.3.1962 eingetragene IR-Marke R\n254065 A \"L.\". In Deutschland genießt die internationale\nRegistrierung Schutz für die Waren \"Elektri- sche\nKontaktgeräte\".\n\n4\n\nIm Jahre 1969 gründete die Klägerin eine deutsche\nVertriebsgesellschaft, die Fa. L.SA Elektronik GmbH, die den\nVertrieb in Deutschland durchführt.\n\n5\n\nDie Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des Maschinenbaus\nmit Sitz in Niederkassel-Mondorf. Sie firmierte früher zunächst als\n\"M. Le. & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung\" und seit\n1982 als \"L. M.Le. & Sohn GmbH\". Unter der letztgenannten\nBezeichung ist sie im vorliegenden Verfahren auch zunächst in\nAnspruch genommen worden. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde die\nBeklagte von der \"Jagenberg-Gruppe\" übernommen, seitdem firmiert\nsie wie im obigen Rubrum angegeben. Die Beklagte befaßt sich u.a.\nmit der Herstellung und dem Vertrieb von Folienschweißmaschinen und\nvon Flexodruckmaschinen. Abnehmer dieser Maschinen sind\nUnternehmen, die ihrerseits aus thermoplastischem Kunststoff Folien\nund Plastikbeutel herstellen, bedrucken und vertreiben. Die\nBeklagte verfügt u.a. über das eingetragene Warenzeichen 908556\n\"L.\" (Wort-Bild-Zeichen) mit Priorität zum 27.3.1969, das sie\nzugleich als Firmenzeichen benutzt.\n\n6\n\nZwischen den Parteien begannen zeichenrechtliche\nAuseinandersetzungen, als die Beklagte im Jahre 1988 u.a. für die\nWaren \"elektronische Steuer-Regelgeräte\" die Zeichen \"L.\", \"L.\"\n(Kombinationszeichen), \"L.tronic\" und \"L.- flex\" zur Eintragung in\ndie Warenzeichenrolle anmeldete. Es kam zur Klage im vorliegenden\nVerfahren, nach deren Zustellung die Beklagte die mit dem früheren\nKlageantrag zu 2) angegriffene Warenangabe \"elektronische\nSteuergeräte\" in der Anmeldung ersatzlos gestrichen hat.\nDiesbezüglich haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n7\n\nDie Klägerin sieht in dem firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung\n\"L.\" durch die Beklagte eine Verletzung ihres Namens- und\nFirmenrechtes.\n\n8\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Gebiete, auf denen die\nParteien geschäftlich tätig seien, lägen so nahe beieinander, daß\ndurch die Benutzung der Bezeichnung \"L.\" durch die Beklagte eine im\nSinne der §§ 12 BGB, 16 UWG und der einschlägigen\nwarenzeichenrechtlichen Bestimmungen relevante Verletzungsgefahr\nbestehe. Hierzu hat sie behauptet, seit Anfang der 60-iger Jahre\ntrete sie unter dem Firmennamen \"L.\" in Deutschland im\nGeschäftsverkehr auf.\n\n9\n\nDie Klägerin hat - neben dem Kostenantrag hinsichtlich des\nübereinstimmend für erledigt erklärten früheren Klageantrages zu 2)\n- b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n11\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n12\n\nim Geschäftsverkehr die Bezeichnung\n\"L.\" zu benutzen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen und der Klägerin\nauch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als der Rechtsstreit\nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\n15\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die geltendgemachten Ansprüche\nbestünden nicht, weil zwischen den von den Parteien in den Verkehr\ngebrachten Waren eine völlige Branchenverschiedenheit bestehe. Die\nBehauptung der Klägerin über die Benutzung ihrer Firma in\nDeutschland hat sie darüber hinaus bestritten.\n\n16\n\nDas L a n d g e r i c h t hat hinsichtlich des in der Hauptsache\nfür erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites die Kosten der\nBeklagten auferlegt und im übrigen die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, die Tätigkeitsgebiete der Parteien seien im Hinblick\nauf die von ihnen vertriebenen Produkte und deren Absatzbereiche zu\nverschiedenartig, als daß eine Verwechslungsgefahr angenommen\nwerden könnte. Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt,\ndie prioritätsälteren Rechte zu haben.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten\n\n18\n\nB e r u f u n g wiederholt und vertieft die Klägerin ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere trägt sie im einzelnen\nunter Beweisantritt zu ihrer Behauptung vor, sie benutze -\ninzwischen jahrzehntelang - auch in Deutschland firmenmäßig die\nBezeichnung \"L.\".\n\n19\n\nDie Klägerin behauptet im übrigen, Steckverbindungen der von ihr\nproduzierten Art befänden sich auch in den Steuerungselementen der\nvon der Beklagten vertriebenen Maschinen und diese\nSteuerungselemente vertreibe die Beklagte, wie sich aus ihren\nProspekten ergebe und aus ihrer ursprünglichen Anmeldung der\nWarenzeichen auch für \"elektronische Steuergeräte\" deutlich werde,\nauch einzeln.\n\n20\n\nHieraus ergebe sich - so meint die Klägerin - eine hinreichende\nBranchennähe für den von ihr geltendgemachten\nUnterlassungsanspruch, den sie im Berufungsverfahren allein auf §\n16 UWG bzw. inzwischen §§ 5, 15 MarkenG stützt.\n\n21\n\nDabei sei zu berücksichtigen, daß die Identität der\nBezeichnungen, die Kennzeichnungskraft der reinen\nPhantasiebezeichnung \"L.\" und die von ihr behauptete herausragende\nBekanntheit und Wertschätzung ihres Unternehmens den\nUnterlassungsanspruch sogar dann begründen würde, wenn von einer\nBranchenferne zwischen den von den Parteien vertriebenen Waren\nauszugehen wäre. Tatsächlich bestehe aber sogar eine große und enge\nBranchennähe. So sei sie jederzeit in der Lage, die von der\nBeklagten für die Steuerungselemente ihrer Produkte benötigten\nSteckverbindungen zu liefern, wie sie dies hinsichtlich bestimmter\nVerbindungen im übrigen - was unstreitig ist - in der Vergangenheit\nauch bereits getan habe. Außerdem biete die Beklagte ihre Maschinen\nauch im Baukastensystem an und liefere - was u.a. aus ihren\nWerbemitteln hervorgehe - auf Wunsch auch Zusatzausrüstungen mit\nbestimmten Steuersystemen, die Steckverbindungen enthielten. Sogar\nin der Ersatzteilliste der Beklagten seien Steckverbindungen unter\nihren Gattungsbezeichnungen aufgeführt. Die Verwechslungsfähigkeit\nentfalle auch nicht deswegen, weil die Kunden der Beklagten von\ndieser fertig bestückte Maschinen kauften und sich nicht für die\nFrage interessierten, von wem die Steckverbindungen stammen. Sowohl\nbei dem Erwerb, der Abnahme und der Inbetriebnahme einer Anlage als\nauch bei dem Eintritt von Störungen werde und müsse der Kunde in\ndie Anlage hineinsehen und werde er mithin die Details der\neinzelnen Bestandteile erkennen. Schließlich komme hinzu, daß die\nParteien - die Beklagte seit ihrer Übernahme durch die\n\"Jagenburg-Gruppe\" - marktführende Unternehmen seien. Bei solchen\nkomme es indes häufig vor, daß sie sich auch auf anderen\nbenachbarten Gebieten betätigten oder dort \"Spezialwerke\"\nunterhielten. Auch das sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt\nund trage zur Verwechslungsgefahr bei.\n\n22\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n23\n\nunter Abänderung der landgerichtlichen\nEntscheidung die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines\nvom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6\nMonaten zu unterlassen,\n\n24\n\nim Geschäftsverkehr das\nFirmenschlagwort \"L.\" firmenmäßig entweder in Alleinstellung oder\ngrafisch gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens\nhervorgehoben, beispielsweise durch Verwendung einer anderen\nSchriftart oder Schriftgröße oder durch ausschließliche Verwendung\nvon Großbuchstaben, insbesondere wie nachfolgend dargestellt zu\nbenutzen: Die Beklagte b e a n t r a g t,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Insbesondere bestreitet die Beklagte weiterhin, daß die\nKlägerin in der Vergangenheit in Deutschland das Zeichen \"L.\"\nfirmenmäßig benutzt habe. Im übrigen vertritt sie auch im\nBerufungsverfahren die Auffassung, eine Verwechslungsgefahr liege\nnicht vor, weil die von den Parteien vertriebenen Waren\nbranchenverschieden seien.\n\n27\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., S.,\nSch., V., D., Th., T. und Dr. B. sowie durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser\nBeweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen des\nSenats vom 25. Januar und 5. April 1991, vom 29. Juli 1994 und vom\n20. Januar 1995 sowie auf das als Bl. 466 ff bei den Akten\nbefindliche schriftliche Gutachten von Herrn Prof. Dr. A.\nverwiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst allen Anlagen\nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n29\n\n \n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n31\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n32\n\nNach dem Inkrafttreten der für den vorliegenden Rechtsstreit\neinschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes zum 1. Januar 1995\nauf Grund von Art. 50 Abs.3 des Markenrechtsreformgesetzes kann der\ngeltendgemachte Unterlassungsanspruch nur unter den Voraussetzungen\nder §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bestehen.\n\n33\n\nDaneben ist gemäß § 153 Abs.1 MarkenG erforderlich, daß auch die\nVoraussetzungen des bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes am 1.\nJanuar 1995 bestehenden Rechts, also des § 16 Abs.1 UWG, erfüllt\nsind, weil die Beklagte die geschäftliche Bezeichnung \"L.\" schon\nfrüher benutzt hat und seitdem durchgängig weiterbenutzt.\n\n34\n\nDie Klage ist unbegründet und die Berufung der Klägerin daher\nzurückzuweisen, weil der geltendgemachte Unterlassungsanspruch\nnicht auf § 16 Abs.1 UWG gestützt werden kann. Im übrigen dürften\naus denselben Gründen auch die Voraussetzungen der §§ 5 Abs.1 und\n2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG nicht vorliegen, weil - jedenfalls\nausweislich der Begründung der Gesetzesnovelle (BT Drucksdache\n12/6581 S.76) - insoweit inhaltlich keine Änderung der Rechtslage\neingetreten ist. Diese Frage kann jedoch mit Rücksicht auf die\nerwähnte Bestimmung des § 153 Abs.1 MarkenG offenbleiben.\n\n35\n\nNach § 16 Abs.1 UWG besteht der Unterlassungsanspruch nicht,\nweil nicht alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt\nsind.\n\n36\n\nAllerdings hat die umfangreiche Beweisaufnahme des Senats\nergeben, daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung das Zeichen\n\"L.\" in einem für den geltendgemachten Anspruch ausreichenden\nUmfange bereits zu einer Zeit in Deutschland firmenmäßig benutzt\nhat, in der die Beklagte noch nicht mit dem Zeichen \"L.\" firmierte.\nDer Anspruch wäre daher aus § 16 Abs.1 UWG gegeben, wenn die\nhierfür weiter erforderliche Verwechslungsgefahr bestünde. Dies\nkann indes aus den nachfolgend darzustellenden Gründen nicht\nangenommen werden. Der Senat sieht daher davon ab, im Einzelnen\ndarzulegen, worauf seine Überzeugung von der ausreichenden\nfirmenmäßigen Benutzung des Zeichens \"L.\" beruht, zumal auch die\nBeklagte diese Voraussetzung des Unterlassungsanspruches nach\nDurchführung der Beweisaufnahme nicht mehr in Zweifel zieht.\n\n37\n\nTrotz der Identität der von den Parteien verwendeten\nFirmenbezeichnungen besteht die im § 16 UWG - wie auch nach neuem\nRecht - vorausgesetzte Verwechslungsgefahr nicht, weil es an der\ndafür erforderlichen Branchennnähe der von den Parteien\nvertriebenen Waren fehlt.\n\n38\n\nFür das Vorliegen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne -\nwie sie im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - kommt es\ndarauf an, ob der Verkehr im Hinblick auf die Übereinstimmung oder\nÄhnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen, aus der Nähe bzw.\nder Verschiedenheit der beiderseitigen Waren und Branchen und aus\ndem Grad der Unterscheidungskraft der Kennzeichnungen -\nirrigerweise - auf geschäftliche Zusammenhänge irgendwelcher Art\nzwischen den Parteien schließt (vgl. BGH GRUR 90,1042,1044 -\n\"Dataco- lor\").\n\n39\n\nDies kann indes nicht angenommen werden.\n\n40\n\nAllerdings besteht - jedenfalls was die Verwendung des Zeichens\n\"L.\" durch die Beklagte in Alleinstellung angeht - nicht nur eine\nÄhnlichkeit, sondern sogar Identität zwischen den von den Parteien\nverwendeten Geschäftsbezeichnungen.\n\n41\n\nEs ist auch mit der Klägerin von einer durch die Bekanntheit\nihrer Produkte in den in Betracht kommenden Verkehrskreisen\ngesteigerten Kennzeichnungskraft der Bezeichnung \"L.\" für ihr\nUnternehmen auszugehen. Der von Natur aus eigenartigen\nPhantasiebezeichnung \"L.\" kommt als aussprechbare\nBuchstabenkombination ohne erkennbaren Sinn- bzw. Bedeutungsgehalt\nzunächst von Hause aus schon eine durchschnittliche\nKennzeichnungskraft zu. Diese ist durch die von der Klägerin\ninsbesondere mit Schriftsätzen vom 7. Juli und 21. September 1993\nim einzelnen dargelegte langjährige Bekanntheit und Wertschätzung\nihrer Produkte bei einer großen Zahl von Kunden, die teilweise\nihrerseits mit dem Hinweis auf die Verwendung von Steckverbindungen\nder Klägerin für ihre Produkte werben, als gesteigert\nanzusehen.\n\n42\n\nGleichwohl reichen die geringfügigen Berührungspunkte, die die\nvon den Parteien vertriebenen Produkte miteinander haben mögen,\nnicht aus, um von einer auch nur gewissen Branchennähe auszugehen,\ndie unter den gegebenen Umständen für die Bejahung der\nVerwechslungsgefahr Voraussetzung wäre.\n\n43\n\nIn Anwendung des in der Rechtssprechung - auch des Senats -\ngefestigten Grundsatzes, wonach zwischen den drei soeben\naufgeführten Kriterien - Namensähnlichkeit, Kennzeichnungskraft des\nKlagezeichens und Branchennähe - eine die Berücksichtigung aller\ninsoweit maßgebender Umstände erfordernde Wechselwirkung besteht\n(BGH a.a.O.), reicht es allerdings bei Namensgleichheit und\ngesteigerter Kennzeichnungskraft der klägerischen\nGeschäftsbezeichnung, wie sie im Streitfalle vorliegen, für die\ngeforderte Branchennnähe aus, wenn die von den Parteien\nvertriebenen Waren wirtschaftlich entfernter voneinander stehen\n(BGH GRUR 59,484,485 - \"Condux\"; GRUR 66,267,269 - \"White\nHorse\").\n\n44\n\nIm vorliegenden Fall ist indes auch der verbleibende geringe\nGrad an Branchennähe, der in dieser Konstellation der maßgeblichen\nKriterien zu fordern ist, nicht erreicht.\n\n45\n\nAusgangspunkt der insoweit maßgeblichen Erwägungen ist, welche\nArbeitsgebiete und/oder Waren nach der Verkehrsauffassung typisch\nfür die die Kennzeichnungen führenden Unternehmen sind (BGH GRUR\n90, 1042,1044 f - \"Datacolor\").\n\n46\n\nTypisch für diejenigen der von der Klägerin vertriebenen\nSteckverbindungen, die für eine Branchennähe zu den Produkten der\nBeklagten überhaupt in Betracht kommen, ist ihre Verwendung in\nelektronischen Bauteilen als einer von deren Bestandteilen. Soweit\ndie Klägerin in ihrer Produktpalette auch andere Steckverbindungen\nanbietet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wo eine\nBerührung zu den von der Beklagten vertriebenen Maschinen liegen\nsollte.\n\n47\n\nTypisch für die Produkte der Beklagten sind indes schon nicht\ndie von ihr verwendeten elektronischen Bauteile. Diese sind zwar\nauch - wie die hierzu befragten Zeugen übereinstimmend bestätigt\nhaben, bzw. sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Bekundungen\nergibt - in den von der Beklagten produzierten Maschinen enthalten,\nkönnen aber nicht als für diese typisch bezeichnet werden.\n\n48\n\nBei den Produkten der Beklagten handelt es sich im wesentlichen\num Maschinen, die für die Herstellung und das Bedrucken von\nPlastiktüten (\"Einkaufstüten\") verwendet werden. Sowohl die\nFolienschweißmaschinen als auch die Flexodruckmaschinen stellen\nnach den anschaulichen Bekundungen der Zeugen V., D., Th., T. und\nDr. B. großdimensionierte Maschinen dar, die mehrere Arbeitsabläufe\nmiteinander verbinden und je nach Ausstattung im einzelnen in der\nLage sind, aus breiten Folienrollen in kurzer Zeit eine hohe Zahl\nfertiger Tüten zu produzieren oder derartige bereits fertige Tüten\nzu bedrucken. Damit sind diese industriellen Arbeitsabläufe bzw.\ndie Fähigkeit der Maschinen, diese Arbeitsabläufe durchzuführen,\nund nicht die Verwendung von elektronischen Bauteilen für die\nProdukte der Beklagten typisch.\n\n49\n\nAbgesehen davon, daß die gerade beschriebenen speziellen\nFunktionen der Maschinen deren Besonderheit ausmachen und daher als\nfür diese typisch zu bezeichnen sind, scheidet die Verwendung von\nelektronischen Bauteilen durch die Beklagte als typisches Merkmal\nfür deren Produkte auch deswegen aus, weil nach dem derzeitigen\nStand der Technik zumindest der ganz überwiegende Teil der zur\nindustriellen Fertigung irgendwelcher Produkte bestimmten Maschinen\nheute elektronische Bauteile und damit Steckverbindungen enthält.\nDas gilt auch für andere, nicht unmittelbar der Produktion dienende\nin der Industrie eingesetzte Maschinen. Ein Element, das - wie eben\nelektronische Bauteile - heute in nahezu allen in der Industrie\nverwendeten Maschinen Verwendung findet, kann indes nicht als für\neine spezielle derartige Maschine und damit auch nicht als für die\nvon der Beklagten vertriebenen Folienschweißmaschinen und\nFlexodruckmaschinen typisch bezeichnet werden.\n\n50\n\nAus den vorstehenden Günden kann die erforderliche - zumindest\ngewisse - Branchennähe auch nicht daraus abgeleitet werden, daß,\nwie sich dem Gutachten von Herrn Professor Dr. Achenbach entnehmen\nläßt, die von der Beklagten verwendeten elektronischen\nSteuerungsanlagen Steckverbindungen enthalten und diese damit\nletztlich - wenn auch sehr kleine - Bestandteile der von der\nBeklagten produzierten Maschinen darstellen. Denn allein der\nUmstand, daß zumindest ähnliche Steckverbindungen wie solche, die\ndie Klägerion produziert, auch Bestandteile der Produkte der\nBeklagten sind bzw. sein können, begründet nicht eine irgendwie\ngeartete Branchennähe, weil eben elektronische Steuerungen und\ndamit auch dazugehörige Steckverbindungen heute in zumindest nahezu\nallen modernen industriellen Großgeräten enthalten sind.\n\n51\n\nDas Merkmal der Branchennähe dient im Rahmen des § 16 UWG dazu,\nsolche Namensähnlichkeiten und -überschneidungen aus dem\nVerbotsbereich herauszuhalten, bei denen keine Verwechslungsgefahr\nbesteht, weil die betreffenden Unternehmen eben unterschiedliche\nWaren produzieren oder vertreiben. Dieser Sinn des Merkmals der\nBranchennähe würde ersichtlich unterlaufen, wenn man allein schon\ndie Verwendung kleinster Bauteile zu ihrer Begründung ausreichen\nlassen wollte, von Bauteilen also, die sich heute nahezu in allen -\nauch voneinander völlig verschiedenen - Maschinen befinden und\ndamit ebenso wenig eine gedankliche Verbindung bei den betroffenen\nVerkehrskreisen herbeiführen wie etwa die Tatsache, daß auch die\nvoneinander hinsichtlich der Branche entferntesten Maschinen z.B.\ndurch Schrauben zusammengefügt sind.\n\n52\n\nDies gilt umso eher, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen\nnur Fachleute als potentielle Abnehmer von Steckverbindungen und\nden von der Beklagten produzierten Maschinen gehören. Diese wissen\nindes, daß heutzutage nicht etwa jeder kleine Bestandteil von\nGroßgeräten - insbesondere nicht jedes elektronische Bauteil - von\ndessen Produzenten selbst hergestellt wird und erwarten daher\nnicht, daß die Beklagte etwa die für ihre Maschinen benötigten\nSteckverbindungen selbst produzieren könnte. Im Gegenteil ist in\nden Fachkreisen - aber nicht nur da - gesichertes Allgemeinwissen,\ndaß derartige Bauteile in aller Regel gerade nicht von den\nHerstellern der Maschinen selbst, sondern - wenn auch häufig nach\nbesonderen Wünschen und Angaben der Kunden - eben von darauf\nspezialisierten Zulieferern produziert werden.\n\n53\n\nEs ist auch nicht so, daß etwa speziell die Abnehmer der von der\nBeklagten vertriebenen Folienschweißmaschinen und\nFlexodruckmaschinen dies anders sehen und etwa Wert darauf legen\nwürden, gerade mit Maschinen beliefert zu werden, die besondere\nSteckverbindungen aufweisen. Es besteht für die Kunden der\nBeklagten kein Anlaß, den Steckverbindungen in den elektronischen\nSteuerungsanlagen der Produkte der Beklagten erhöhte Aufmerksamkeit\nzu schenken, weil an diese etwa besondere, gerade nur für die von\nder Beklagten vertriebenen Maschinen geltende Anforderungen zu\nstellen wären. Der Kunde erwartet vielmehr bei dem Erwerb einer\nMaschine der Beklagten, daß diese störungsfrei nach seinen\nBedürfnissen eingesetzt werden kann. Er geht damit - wie jeder\nKunde bei jedem industriell hergestellten Großgerät - davon aus,\ndaß alle Bestandteile ihre Funktion erfüllen. Zu diesen\nBestandteilen mögen zwar in der Vorstellung der Kunden auch\nSteckverbindungen in den Steuerelementen gehören, dies begründet\nindes nach der Vorstellung der Kunden keine irgendwie geartete\nBranchennähe zwischen der Beklagten als ihrem Vertragspartner und\nder Klägerin als potentieller Lieferantin der für die\nSteuerungsanlagen benötigten Steckverbindungen, zumal diese\nkeinerlei grundsätzliche Besonderheiten im Hinblick gerade auf den\nEinsatz in den Maschinen der Beklagten aufweisen.\n\n54\n\nDementsprechend haben die Zeugen V., Th. und T. auch bekundet,\ndaß die Kunden der Beklagten nie ein spezielles Interesse gerade an\nden Steckverbindungen gezeigt hätten. Insbesondere der als\nVerkaufsgebietsleiter der Beklagten tätige Zeuge V. hat anschaulich\nund überzeugend dargestellt, daß sich die Kunden vor dem Erwerb\nbzw. der Bestellung einer Maschine nicht für die Steuerung, sondern\ndafür interessierten, ob diese nach ihren Bedürfnissen\nordnungsgemäß die Folien transportiere, schweiße und bedrucke.\nAllenfalls fragten Kunden ab und zu, woher die elektronischen\nSteuerungsanlagen stammten. Diese glaubhaften Bekundungen belegen,\ndaß die betroffenen Abnehmer - wie bereits ausgeführt worden ist -\nals Fachleute erwarten, daß die Beklagte nicht etwa auch die\nSteuerung selbst produziert, sondern diese von einem hierauf\nspezialisierten Zulieferer bezieht. Sie belegen indes nicht, daß\ndie Kunden irgendeinen Anlaß sähen, gerade den Steckverbindungen\neine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die über die\nselbstverständliche Erwartung hinausginge, daß auch diese Kleinst-\nbauteile wie alle anderen Bestandteile der Maschine ihre Funktion\nerfüllen werden. Der Zeuge T. hat derartige Fragen der\n(potentiellen) Kunden im übrigen einleuchtend damit erklärt, daß\nHintergrund des Interesses an dem Namen der Hersteller der\nSteuerungssysteme die Frage gewesen sei, ob und gegebenenfalls\nwelche Programmierkenntnisse zur Benutzung der Maschine\nerforderlich seien.\n\n55\n\nEs besteht und bestand auch kein Grund für die Beklagte, über\ndie Produktion der Maschinen hinaus auch die Herstellung der\nSteckverbindungen selbst zu übernehmen. Ebenso bestand und besteht\nfür die betroffenen Verkehrskreise kein besonderer Grund für die\nAnnahme, die Beklagte könnte dies getan haben. Die theoretisch\nimmer bestehende, im Streitfalle allerdings von der Beklagten\ngerade nicht in die Tat umgesetzte Möglichkeit, sich zusätzlich\nauch auf die Anfertigung der benötigten elektronischen Bauteile,\nhier insbesondere der Steckverbindungen, zu spezialisieren, reicht\nentgegen der von der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz\nvertretenen Auffassung zur Vermeidung einer zur völligen\nKonturlosigkeit führenden Verwässerung dieses Begriffes nicht aus,\num die Branchennähe zu begründen. Aus dem Vortrag der Klägerin wird\nauch nicht deutlich, aus welchem Grunde gerade Marktführer sich\nhäufig auf \"benachbarten Gebieten betätigen und dort Spezialwerke\nunterhalten\" sollten.\n\n56\n\nAn der fehlenden Branchennähe ändert auch die von der Klägerin\nangesprochene Möglichkeit nichts, daß der Kunde bei eventuell\neintretenden Funktionsstörungen einer von der Beklagten bezogenen\nMaschine Anlaß haben kann, sich mit der elektronischen Steuerung\nund dabei eventuell sogar mit den Steckverbindungen näher zu\nbefassen. Im Extremfalle mag der Kunde dabei sogar auf\nSteckverbindungen der Klägerin stoßen, die die Beklagte ja\nunstreitig früher beliefert hat. Auch wenn ihm dabei die\nNamensgleichheit auffallen sollte, würde diese Erkenntnis nicht\nbedeuten, daß der betroffene Kunde nunmehr von einer\nbranchenmäßigen Nähe beider - für sich gesehen völlig\nunterschiedlichen - Produkte ausgeht. Denn dem Kunden ist - wie\nvorstehend schon mehrfach angesprochen - ohne daß dies zur\nBegründung der Branchennnähe ausreichen würde, bewußt, daß zu der\nMaschine auch eine Steuerung gehört, die elektrische Verbindungen\nund damit im Regelfall auch Steckverbindungen aufweist. Allein\ndeswegen, weil er in dem beschriebenen Einzelfall auf den Namen des\nHerstellers der Steckverbindungen stoßen mag, besteht für ihn kein\nAnlaß, nunmehr von einer bestehenden Branchennähe auszugehen. Das\ngilt auch dann, wenn sich bei dieser Gelegenheit die\nNamensgleichheit herausstellen sollte. Das Kriterium der\nBranchennähe als Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr bringt\nes mit sich, daß in Einzelfällen Berührungen von Unternehmen mit\nähnlicher oder sogar gleicher Geschäftsbezeichnung im\nWirtschaftsleben stattfinden und hingenommen werden müssen, weil es\neben trotz dieser Berührung an der erforderlichen Branchennähe\nfehlt. Um einen derartigen Fall würde es sich in dem vorstehend\ngebildeten Beispiel handeln.\n\n57\n\nDieser Fall wird im übrigen nach der Lebenserfahrung so selten\nauftreten, daß allein darauf der Unterlassungsanspruch mit seinen\nweitreichenden Folgen nicht gestützt werden könnte.\n\n58\n\nDies alles gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß\ndie Beklagte ihre Maschinen im Baukastensystem anbietet. Nach den\nanschaulichen und im Einklang mit den Werbeunterlagen der Beklagten\nstehenden Bekundungen des Zeugen V. ermöglicht dieses\nVerkaufssystem den nachträglichen Einbau weiterer Funktionen der\nMaschinen. So könne eine bereits vorher voll funktionsfähige\nMaschine z.B. durch den nachträglichen Einbau einer Fernsteuerung\nerweitert werden, die im Einzelfall eine erhebliche\nArbeitsvereinfachung für den Kunden darstellen könne. Diese Option\nbedeutet aber nicht, daß deshalb von einer größeren oder auch nur\nüberhaupt irgendwie gearteten Branchennähe der Beklagten zur\nKlägerin gesprochen werden könnte. Die zusätzlich im Rahmen einer\nspäteren Funktionserweiterung der Maschine einzubauenden Teile\nmögen wiederum eine Steuerung aufweisen, wenn sie nicht an die\nbereits vorhandene Steuerung angeschlossen werden. Eine\nBranchennähe vermag dies indes nicht zu begründen, weil sämtliche\nzuvor erörterten Gesichtspunkte auch auf die Situation bei einer\nderartigen Erweiterung der Anlage zutreffen. Im übrigen hat der\nZeuge V. zwar die Möglichkeit der nachträglichen Erweiterung der\nAnlagen im einzelnen erläutert, zugleich aber betont, daß er sich\nan keinen Fall erinneren könne, in dem nachträglich eine\nFernsteuerung gewünscht und eingebaut worden sei.\n\n59\n\nAnders wäre die Frage der Branchennähe möglicherweise dann zu\nbeurteilen, wenn die Beklagte nicht nur vollständige\nFolienschweißmaschinen und Flexodruckmaschinen (und die sonstigen\nvergleichbaren Maschinen aus ihrem Angabot) sowie nachträgliche\nErweiterungen dieser Maschinen auf den Markt brächte, sondern\ndarüber hinaus isoliert auch Steuerungsanlagen für derartige\nMaschinen vertreiben würde, also auch darauf spezialisiert wäre,\nvergleichbare Maschinen anderer Hersteller - von vorneherein oder\nnachträglich - mit speziellen Steuerungen auszurüsten. In diesem\nFalle wäre sie - auch - in der Branche der Hersteller von\nspeziellen, für Fremdmaschinen einsetzbaren elektronischen\nSteuerungselementen tätig, was eine Branchennähe zu dem Unternehmen\nder Klägerin bedeuten könnte.\n\n60\n\nDie Beklagte bietet aber Steueranlagen nicht isoliert von den\nvon ihr vertriebenen Maschinen an.\n\n61\n\nDie entsprechende Behauptung der Klägerin, auf der der\nBeweisbeschluß des Senats vom 18.12.1992 beruht, hat keiner der\nvernommenen Zeugen bestätigt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr\nergeben, daß die Beklagte allenfalls in vereinzelten Fällen früher\nvon ihr produzierte Maschinen nachrüstet. Es hat im übrigen keiner\nder Zeugen bestätigt, daß im Falle eines bestehenden Kundenwunsches\netwa eine Steuerungsanlage ausgetauscht worden wäre. Nach den\nglaubhaften Bekundungen des Zeugen T. ist während der Zeit seiner\nZugehörigkeit zu der Beklagten dann die alte Anlage zurückgenommen\nund anderweitig verwertet und dem Kunden eine neue Anlage geliefert\nworden. Dies bestätigt im übrigen die vorerwähnte Bekundung des\nZeugen V., wonach die bestehende Option der nachträgliche Umrüstung\nauf eine Fernsteuerung noch nie praktiziert worden ist.\n\n62\n\nNach allem besteht auch kein Anlaß für den Senat, sich mit der\nunter bestimmten Umständen in der Rechtsprechung angenommenen\nBranchennähe bei Überschneidungen im Randsortiment oder bei Zubehör\nzu den in erster Linie vertriebenen Waren zu befassen (vgl. BGH\na.a.O. S. 1045 - \"Datacolor\"), weil die Beklagte auch nicht im\nRandsortiment oder als Zubehör Steckverbindungen vertreibt.\nLetztere sind vielmehr ausschließlich (Kleinst-)bestandteile der\nvon der Beklagten vertriebenen Maschinen, was indes aus den\ndargelegten Gründen die erforderliche Branchennähe nicht\nbegründet.\n\n63\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann schließlich auch nicht\naus der Tatsache, daß die Beklagte die neuen Zeichen bis zu der\nStreichung dieser Warenangabe nach Klageerhebung im vorliegenden\nVerfahren auch für \"elektronische Steuer-regelgeräte\" angemeldet\nhat, auf die erforderliche Branchennähe geschlossen werden.\nMaßgeblich für die Frage der Branchennähe kann nur das tatsächlich\nausgeübte Betätigungsfeld sein, das indes aus den dargelegten\nGründen für die Annahme einer irgendwie gearteten Branchennähe\nnicht ausreicht.\n\n64\n\nNach allem ist die Berufung zurückzuweisen, weil es für den\ngeltendgemachten Unterlassungsanspruch aus § 16 Abs.1 UWG an der\nerforderlichen Branchennähe fehlt und das Landgericht die Klage\ndaher zu Recht abgewiesen hat.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n68\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,00 DM.\n\n69\n\nDie Festsetzung des Streitwertes auf 150.000 DM beruht auf der\nunwidersprochen gebliebenen Angabe der Klägerin in der Klageschrift\nund entspricht der Festsetzung des Landgerichts in der\nangefochtenen Entscheidung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313179","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.384397+00:00"}}