{"status":"available","doknr":"OLD313177","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0505.16WX72.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-05","aktenzeichen":"16 Wx 72/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nFür die Betroffene war durch Beschluß des Amtsgerichts\nBergisch-Gladbach eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit den\nWirkungskreisen Vermögensssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und\närztliche Heilbehandlung eingerichtet worden. Mit Beschluß vom\n12.3.1993, also nach Inkrafttreten des BtG vom 12.9.1990 ( BGBl I\n2002 ) wurde die jetzige Betreuerin bestellt. Die Betroffene lebt\nin einem Altenheim. Sie besitzt erhebliches Sparvermögen, das\nzuletzt 107.939,29 DM betrug.\n\n3\n\nAm 4.4.1994 beantragte die Betreuerin die Festsetzung einer\nVergütung für \" Zeitaufwand und anteilige Bürokosten \", sowie\nErsatz für im einzelnen aufgelistete Aufwendungen, im ersten\nQuartal 1994, insgesamt 1.370,72 DM. Dieser Betrag war mit einem\nStundensatz von 60,-- DM errechnet. Ferner enthielt er 99,-- DM als\nAnteil der Betroffenen für die Kosten der von der Betreuerin für\nsich abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Durch\nBeschluß vom 10.5.1994 setzte das Amtsgericht auf der Grundlage\neines Stundensatzes von 20,-- DM und nach Kürzung der angesetzten\nAufwendungen für Fahrt-, Telefon-, und Kopierkosten eine Vergütung\nvon 486,72 DM ohne Mwst. fest. Mit Beschluß vom 18.8.1994 nahm das\nAmtsgericht in der Abrechnung der Betreuerin für das 2. Quartal\n1994, welche sich ebenfalls auf die vorbezeichneten Positionen\ngestützt hatte, gleichlaufende Absetzungen vor. Statt der\nbeantragten 1.002,43 DM wurden 209,98 DM festgesetzt. Die\nBetreuerin legte gegen die vorbezeichneten Entscheidungen\nErinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, erst ein Stundensatz\nvon 75,-- DM zuzüglich Mwst. sei angemessen. Überdies müßten ihr\ndie Kosten ihrer Haftpflichtversicherung erstattet werden. Der\nentsprechende Anteil der Betroffenen betrage 99,-- DM, bzw. 100,--\nDM. Daraufhin setzte der Rechtspfleger die zuvor unberücksichtigt\ngebliebene Mehrwertsteuer ergänzend fest. Der Abteilungsrichter\nerhöhte den Stundensatz auf jeweils 50,-- DM. und legte das\nweitergehende Rechtsmittel dem Landgericht zur Entscheidung vor.\nDas Landgericht wies die Beschwerde der Betreuerin durch Beschluß\nvom 21.11.1994 zurück. Dagegen hat die Betreuerin mit Schriftsatz\nvom 27.3.1995 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr\ndargestelltes Anliegen weiterverfolgt.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel der Betreuerin ist zulässig. Mit der\nUnterschrift einer Rechtsanwältin unter die Beschwerdeschrift ist\ndas Formerfordernis des § 29 FGG gewahrt, auch wenn die\nBeschwerdeschrift offensichtlich zunächst nur von der Betreuerin\ngefertigt sowie unterschrieben worden ist. § 29 FGG verlangt nicht,\ndaß ein Rechtsanwalt die Rechtsbeschwerde erstellt hat. Vielmehr\ngenügt es, wenn der Inhalt der Rechtsmittelschrift gegengezeichnet\nwird. Das ist hier geschehen. Die weitere Beschwerde ist statthaft,\n§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1, 27 FGG. Lediglich für Ersatzansprüche des\nBetreuers nach § 1835 Abs. 4 BGB i.V.m § 16 Abs. 2 ZSEG ist der\nRechtsweg eingeschränkt und eine weitere Beschwerde in\nVergütungssachen ausgeschlossen. Doch die in § 1835 Abs. 4 BGB\nvorausgesetzte Mittellosigkeit ist beim Umfang des Sparvermögens\nder Betroffenen im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der Sache\nist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet, weil die angefochtene\nEntscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, § 27 FGG.\n\n5\n\nZutreffend stellt die angefochtene Entscheidung fest, daß die\nBetreuerin keine über die amtsgerichtliche Entscheidung\nhinausgehenden Vergütungsansprüche mehr hat. Zu Recht ist das\nLandgericht davon ausgegangen, daß sich der Vergütungsanspruch der\nBetreuerin aus § 1836 Abs. 1 BGB oder aus § 1836 Abs. 2 BGB ergeben\nkann, weil die Rechtsbeschwerdeführerin offenkundig Betreuungen in\neinem solchen Umfang übertragen erhalten hat, daß sie diese nur im\nRahmen ihrer Berufsausübung wird führen können. Aber aus den\nvorgenannten Regelungen folgt entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin nicht, daß regelmäßig einem Betreuer mit\nFachhochschuldiplom oder vergleichbarer Ausbildung eine Vergütung\nauf der Basis eines Stundensatzes von 75,--DM zuzüglich Mwst.\nzugebilligt werden muß. Für dieses Anliegen der Betreuerin mag es\ngute rechtspolitische und achtenswerte persönliche Gründe der\nRechtsbeschwerdeführerin geben. Insbesondere ist die Auffassung der\nBetreuerin ohne weiteres nachzuvollziehen, daß jeder, der\nBetreuungen und Pflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung\nführt, eine nicht mit Unsicherheiten behaftete kalkulatorische\nGrundlage für seine Vergütungsansprüche wünscht und erstrebt.\nSicher ist ebenfalls, daß es den Grundzielen des Gesetzgebers\nentspricht, wenn für alle im Betreuungsverfahren anfallenden\nAufgaben möglichst viele Personen zur Verfügung stehen, so daß\ndurch das Vormundschaftsgericht die in jedem Einzelfall am besten\ngeeignete Person ausgewählt werden kann, und daß dieses Ziel des\nGesetzgebers nur über eine zufriedenstellende Vergütung erreichbar\nist. Selbst wenn man aus diesen Zielvorgaben mit der\nBeschwerdeführerin die Notwendigkeit ableitet, Berufsbetreuer in\ndem von der Beschwerdeführerin angestrebten generellen Umfang zu\nvergüten, ist hier nichts gewonnen. Auch beachtliche\nrechtspolitische Gründe können eine fehlende rechtliche Grundlage\nnicht ersetzen. Die genannten Gesichtspunkte sind allenfalls\ngeeignet, beim Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Änderung der\nbestehenden Gesetzeslage anzumelden ( vgl. dazu Barth/ Wagenitz\nFamRZ, 94,71; Kirchhof BtPrax 94, 105 ). Die derzeitige\nGesetzeslage trägt die Vorstellungen der Beschwerdeführerin nicht.\nMit einer richterlichen Rechtsfortbildung ist das Ziel der\nBeschwerdeführerin, in jedem Fall mit einem Mindesstundensatz der\nhier geforderten Größenordnung rechnen zu können, nicht zu\nerreichen. Ein solch genereller Mindestsatz läßt sich aus § 1836\nBGB nicht entnehmen. Gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht die\nVergütung eines Berufsbetreuers dem Höchstbetrag dessen, was einem\nZeugen als Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden\nkann. Das sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG 20,-- DM. Jedoch kann\ndieser Satz bis zum dreifachen erhöht werden, wenn besondere\nFachkenntnisse erforderlich sind, und bei der Führung der Betreuung\nweitergehende Schwierigkeiten auftreten. Bei außergewöhnlichen\nErschwernissen darf bis zum fünffachen erhöht werden. Mit diesem\nrechtlichen Ausgangspunkt ist im vorliegenden Fall ein höherer\nStundensatz als die vom Amtsgericht herangezogenen 50,-- DM nicht\nberechtigt.\n\n6\n\nMit Recht haben die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht den in\n§ 1836 Abs. 2 BGB vorgesehenen Mindestsatz für die Bemessung der\nVergütung herangezogen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser\nMindestsatz nur für Betreuungen einfachster Art verwendet werden\nkann. Die Mindestvergütung ist keine Regelvergütung und gilt nur in\nRoutinefällen. Davon kann hier bereits wegen der Höhe des\nverwalteten Vermögens keine Rede sein. Zutreffend wurde ferner\ndavon abgesehen, den vorgenannten Mindestsatz um das fünffache zu\nerhöhen. Aus der Tatsache, daß diese Möglichkeit in der Vorschrift\ndes § 1836 Abs. 2 BGB zuletzt genannt wird, kann entnommen werden,\ndaß eine Erhöhung des Mindestsatzes in diesem Ausmaß auf wenige\nspektakuläre Fallgestaltungen beschränkt bleiben muß. Eine\nderartige Ausnahmesituation ist hier nicht ersichtlich. Die\nBetroffene lebt nach den Berichten der Betreuerin seit langem\nzurückgezogen im Altenheim. Dies macht deutlich, daß keine\naußergewöhnlichen Probleme bestehen, die eine Erhöhung des\nMindestsatzes rechtfertigen könnten. Der Stundensatz für die\nVergütung der Betreuerin ist auch mit dem dreifachen Mindestsatz,\nalso mit 60,-- DM, zu hoch angesetzt. Nach dem Wortlaut des § 1836\nAbs. 2 Satz 3 BGB kann die Vergütung bis zum Dreifachen erhöht\nwerden, der dreifache Wert bildet danach eine obere Grenze. Diese\nist im vorliegenden Fall keineswegs erreicht. Den streitbefangenen\nAbrechnungen ist zu entnehmen, daß im Abrechnungszeitraum in den\nAufgabenkreisen ärztliche Behandlung und Aufenthaltsbestimmung\nnichts Erhebliches geschah. Soweit ersichtlich gab es auch keine\nintensiveren persönlichen Besuche der Betreuerin bei der\nBetroffenen. Die in den Abrechnungen aufgeführten Tätigkeiten\nbefassen sich ausschließlich mit Vermögensverwaltung. Dies ergibt\ndas Bild einer Betreuung, die sich auf die Vermögensverwaltung\nkonzentriert hat. Dann ist es naheliegend, diese Einschränkung auch\nbeim Stundensatz deutlich werden zu lassen. Die in diese Richtung\ngehenden Erwägungen der Vorinstanzen lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. Die vorgenannte Sichtweise wird bestätigt und\nuntermauert, wenn man alle weiteren Umstände des Falles in die\nBeurteilung mit einbezieht. Weder das Umfeld, noch die\nPersönlichkeit der Betreuten oder die Zusammenarbeit mit ihr\nscheinen Schwierigkeiten zu machen. Wie bereits angesprochen, lebt\ndie Betroffene seit langem zurückgezogen in einem Heim. Dies\nbelegt, daß der Betreuerin keine ihren Vergütungsanspruch erhöhende\nbesondere Probleme erwachsen. Erschwernisse sind auch im Bereich\nder Vermögensverwaltung nicht erkennbar. Die Vorinstanzen haben zu\nRecht darauf hingewiesen, daß in diesem Aufgabenkreis im\nAbrechnungszeitraum keine schwerwiegenden arbeitsreichen\nEntscheidungsprozesse stattfanden, und daß überdies schon die nicht\nsehr erhebliche Anzahl der vollzogenen Buchungen dafür spricht, die\nBelastung aus der Vermögensverwaltungen eher als\nunterdurchschnittlich zu bewerten. Gestützt wird diese Einschätzung\nletztendlich dadurch, daß die Betreuerin die steuerlichen\nAngelegenheiten mit Hilfe einer Steuerberaterin abwickelte. Auch\ndies kann die Betreuerin nur entlastet haben. Wenn jedoch bei allen\nangesprochenden Umständen eine Entlastung der Betreuerin im\nVordergrund stand, muß aus der Vielzahl der Punkte und aus ihrem\nZusammenspiel entnommen werden, daß hier ein Stundensatz von 50,--\nDM ausreicht und für den vorliegenden Einzelfall angemessen\nerscheint.\n\n7\n\nDemgemäß ist die Forderung der Beschwerdeführerin, ihr während\nihrer Aktivitäten in diesem Fall immer 75,-- DM zuzüglich Mwst.\nzuzubilligen, nicht berechtigt. Nach der bestehenden Gesetzeslage\nließe sich ein genereller Stundensatz von 75,-- DM nur mit der\nBehauptung rechtfertigen, daß bereits der Auftrag an einen\nBerufsbetreuer hinreichend deutlich erkennen läßt, die Sache habe\nso besondere Schwierigkeiten, daß nur ein hoher Stundensatz der\nArbeitsleistung für den jeweiligen Betreuer gerecht wird. Doch\neinen solchen Erfahrungssatz ( vgl. dazu Bienwald, Betreuungsrecht,\n§ 1836, Rdnr. 35 ) gibt es nicht. Auch wenn Berufsbetreuer\nbeauftragt wurden, kann die Betreuung einfach zu führen sein. Dem\nmuß bei der Festsetzung der Vergütung und zuvor bei der Bemessung\ndes Stundensatzes auch Rechnung getragen werden können. Die\nRichtigkeit dieser Überlegung wird gerade im vorliegenden Fall\ndeutlich. Die Beschwerdeführerin belegt durch ihren\nEntlassungsantrag, gestützt auf das Argument, jetzt könne auch ein\nehrenamtlicher Betreuer tätig werden, daß die Betreuung keine\nbesonderen Schwierigkeiten aufwies. Soweit die Beschwerdeführerin\ndarauf verweist, Rechtsanwälten würde bei der Führung von\nBetreuungen vielfach ein Stundensatz von 60,-- DM zugestanden, kann\nihr nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dies müsse bei allen\nBerufsbetreuern oder Betreuerinnen gelten. Die von diesem\nPersonenkreis angebotene Sachkunde und Professionalität ist bei der\nBewertung des Stundensatzes für ihre Arbeit ein Umstand von\nmehreren. Hinzu kommt der Blick auf die Person und die\nLebensumstände des zu betreuenden Menschen. Der Sachkunde des\nBerufsbetreuers für die Bemessung des Stundensatzes die alleinige\nBedeutung beizumessen, würde die Bedeutungslosigkeit der Umstände\nin der Person des Betreuten nach sich ziehen. Das ist mit der\ndargestellten Systematik des Gesetzes und der Notwendigkeit, alle\nUmstände zu bewerten, nicht zu vereinbaren. Eine strikte Festlegung\nauf einen bestimmten Mindeststundensatz wird auch der denkbaren\nBandbreite in der Führung von Betreuungen nicht gerecht. Eine\nkonkrete am Einzelfall orientierte Bemessung der Vergütung ist\ndeshalb möglich und geboten. Verfassungsrechtliche Bedenken\ndagegen, die Vergütung eines Berufsbetreuers alleine an den\nKriterien zu § 1836 BGB auszurichten, bestehen nicht. Auch das\nBVerfG hat in seiner auf anwaltliche Tätigkeiten bezogenen\nEntscheidung ( vgl. NJW 1980, 2179 ) nur eine angemessene, nicht\neine kostendeckende Vergütung gefordert.\n\n8\n\nDer von der Rechtsbeschwerdeführerin angestrebte höhere\nStundensatz kann auch nicht aus § 1836 Abs. 1 BGB hergeleitet\nwerden. Richtig ist der Ausgangspunkt der Beschwerdeführerin, daß\nnach § 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung ohne Bindung an die Grenzen\ndes ZSEG nach freiem Ermessen festgesetzt werden kann, wenn das\nVermögen des Betroffenen, sowie der Umfang und die Bedeutung der\nGeschäfte dies rechtfertigen. Zutreffend ist ferner, daß die\nVergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB eine Mindestvergütung darstellt,\ndie eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig nach\noben begrenzt ( vgl. Münch. Komm., BGB, 3. Aufl., § 1836 Rdnr. 28\n). Doch zu Unrecht zieht die Beschwerdeführerin daraus den Schluß,\ndaß die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB immer über der\nMindestvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB liegt. Die Vergütung nach §\n1836 Abs. 1 BGB kann in Ausübung des für die Bemessung dieser\nVergütung bestehenden Ermessens auf die Mindestvergütung nach §\n1836 Abs. 2 BGB beschränkt bleiben. Davon ist die Vorinstanz im\nvorliegenden Fall ohne Rechtsfehler ausgegangen. Die bisher für die\nHöhe des Stundensatzes herangezogenen Erwägungen gelten bei der\nAntwort auf die Frage, welche Vergütungshöhe nach § 1836 Abs. 1 BGB\nangemessen ist, gleichermaßen. Es gibt keinen Grund, den in\nAnwendung von § 1836 Abs. 2 BGB gezogenen Rahmen zu verlassen. Das\nVermögen der Betreuten kann dazu nicht als Rechtfertigung dienen.\nAlleine Vermögen und damit fehlende Mittellosigkeit eines Betreuten\nwird noch keinen Vergütungsanspruch auslösen. Vielmehr muß sich der\nVergütungsanspruch mit der jeweiligen Sicherungsfunktion des\nVermögens in Einklang bringen lassen ( vgl. Münch.-Komm., a.a.O.,\nRdnr. 8 ). Von dieser rechtlichen Vorgabe geht auch die\nangefochtene Entscheidung aus. Das Landgericht hat zu Recht darauf\nhingewiesen, daß die Spargelder der Betroffenen für die\nFinanzierung des Heimaufenthaltes bereitgehalten werden müssen und\ndaß lediglich der vom Amtsgericht festgelegte Stundensatz dieser\nSicherungsfunktion gerecht wird. Ohne Erfolg verweist die\nBeschwerdeführerin auf die Rechtssprechung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichtes ( vgl. FamRZ 1994, 124 ), wonach bei einem\nvermögenden Betreuten das den Tatsacheninstanzen eingeräumte\nErmessen bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers\neingeschränkt ist und der Zeitaufwand mit den anteiligen\nBürounkosten die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung bildet.\nDabei mag offenbleiben, ob dieser Rechtsprechung im vorliegenden\nFall gefolgt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat in ihren\nhier zu beurteilenden Abrechnungen zu dem für die Anwendung dieser\nRechtsprechung erforderlichen Mindestbetrag ihrer eigenen konkreten\nKostenstruktur nichts gesagt. Sie hat entsprechende Angaben auch\ndann nicht nachgeholt, als das Amtsgericht den auf die vorgenannte\nRechtsprechung gestützten Erinnerungen nur teilweise abgeholfen\nhatte. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf\npauschale Erwägungen, wenn sie allgemein auf Literatur, eigene\nBerechnungen oder auf die Verhandlungen des\nVormundschaftsgerichtstages 1993 Bezug nimmt. Daraus darf\nkeineswegs zu Gunsten der Beschwerdeführerin entnommen werden, daß\ndies ihrer eigenen Situation entspricht. Letztendlich zielen die\nÜberlegungen der jeweiligen Beschwerdeschriften darauf ab, jeder\nBerufsbetreuer müsse die unzureichenden Mindestsätze nach § 1836\nAbs. 2 BGB durch entsprechend höhere Vergütungen nach § 1836 Abs. 1\nBGB soweit ausgleichen, daß die Berufsausübung sich wirtschaftlich\nträgt. Doch dies ist kein geeignetes Kriterium, im Einzelfall die\nHöhe einer Vergütung zu bestimmen. Überdies wurde oben bereits\ndarauf hingewiesen, daß diese Absicht der Beschwerdeführerin nur\nrechtspolitisch gelöst werden kann.\n\n9\n\nMit Recht sind der Beschwerdeführerin die geltend gemachten\nVersicherungskosten nicht zuerkannt worden. Bei Berufsbetreuern,\ndie eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB erhalten, ist die\nÜbernahme von Versicherungskosten ausgeschlossen, § 1835 Abs. 2 S.\n2 BGB. Für eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB gilt im\nvorliegenden Einzelfall nichts anderes. Insoweit geht der Antrag\nder Beschwerdeführerin ins Leere. Eine Festsetzung der\nVersicherungskosten gegenüber der Staatskasse ist nicht gewollt und\nzudem rechtlich nicht möglich, § 1835 Abs. 4 BGB. Im übrigen weist\ndie Entscheidung des Rechtspflegers vom 18.8.1994 zu Recht darauf\nhin, daß das Vormundschaftsgericht nur die Vergütung festsetzen\nkann, wenn sich der Erstattungsanspruch gegen einen vermögenden\nBetroffenen richtet ( vgl. dazu BayObLG FamRZ 1989, 1120 ).\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 Kost.O, 13 a\nFGG. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird\nauf 938,-- DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/16-wx-72-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/16-wx-72-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313177","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.203378+00:00"}}