{"status":"available","doknr":"OLD313182","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0504.7U209.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-04","aktenzeichen":"7 U 209/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind zulässig,\nbleiben in der Sache aber erfolglos.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch\nauf Erstattung der an den Geschädigten geleisteten Zahlungen nach §\n812 Abs. 1 S. 1 BGB (Nichtleistungskondik-tion). Die zutreffenden\nAusführungen in dem angefochtenen Urteil macht sich der Senat zu\neigen. Insbesondere ist der Senat im Anschluß an BGHZ 118, 304 =\nBGH NJW 1992, 2882 der Auffassung, daß die beiden\nZivildienstleistenden, die bei dem vom Deutschen Roten Kreuz\ndurchgeführten Krankentransport bei dem Schadensfall vom 24.11.1992\neingesetzt worden sind, im Verhältnis zu dem dabei verletzten\nPatienten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne aufgetreten sind,\nund Das hat die Beklagte im Berufungsverfahren auch selbst nicht\nmehr bezweifelt. Ihre in der 2. Instanz neu vorgebrachten Einwände\ngreifen indessen gleichfalls nicht durch:\n\n5\n\na)\n\n6\n\nDer Senat hat keinen Zweifel, daß sich Herr J. den doppelten\nMilzriß, der am 25.11.1992 diagnostiziert und operativ versorgt\nworden ist, am Abend zuvor bei dem Sturz von der durch die beiden\nZivildienstleistenden geführten Trage zugezogen hat. Aufgrund der\nbestehenden halbseitigen Lähmung und des Umstandes, daß die Beine\nauf der Trage angegurtet waren, war der Patient gewiß nicht in der\nLage, den Sturz durch eine elastische Reaktion abzumildern. Daß der\nPatient nicht unmittelbar nach dem Vorfall über Schmerzen klagte,\nbesagt nichts Gegenteiliges: Bei Verletzungen der Milz treten die\nBeschwerden typischerweise nicht sofort auf. Zudem hat auch die\nBeklagte keinerlei Anhaltspunkte, wann sonst sich der Patient die\nMilzverletzungen hätte zugezogen haben können.\n\n7\n\nb)\n\n8\n\nDie beiden Zivildienstleistenden haben bei dem Transport des\nPatienten J. die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen. Dafür\nspricht der Beweis des ersten Anscheins. Nach der Lebenserfahrung\nliegt ein Sorgfaltsverstoß der Träger vor, wenn der von ihnen\ntransportierte, halbseitig gelähmte Patient von der Trage rutscht.\nOffenbar haben die beiden Zivildienstleistenden nicht mit der\ngebotenen Aufmerksamkeit darauf geachtet, daß beim Herabheben des\nKopfendes der Trage von der Trageplatte das Fahrgestell richtig\neingerastet ist. Die Beklagte behauptet selbst nicht, es habe ein\nvorher nicht bekannter und nicht erkennbarer Materialfehler des\nTragegestells vorgelegen.\n\n9\n\nc)\n\n10\n\nDer Haftung der Beklagten stand auch nicht die Vorschrift des §\n839 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen, wonach ein anderweitiger\ndurchsetzbarer Ersatzanspruch die Beamtenhaftung ausschließt. Der\ngeschädigte Patient hat nämlich weder gegen das Deutsche Rote Kreuz\nnoch gegen den am Transport ebenfalls beteiligten\nRettungsassistenten G. einen Schadensersatzanspruch. Eine\nEigenhaftung G.'s aus § 823 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht. Er\nwar unstreitig vor dem Ausladen des Patienten aus dem\nKrankentransportwagen zur Klinikverwaltung gegangen, um in\nErfahrung zu bringen, auf welcher Station die Aufnahme erfolgen\nsollte. An den Nachlässigkeiten bei dem weiteren Transport des\nPatienten war er daher nicht beteiligt. Er mußte auch entgegen der\nAuffassung der Beklagten den beiden Zivildienstleistenden vor\nseinem Fortgang nicht noch konkrete Handlungsanweisungen erteilen:\nDer bevorstehende Transport des Patienten auf einer Trage war eine\nnur alltägliche Routineangelegenheit. Angesichts dessen ist das\nVerhalten G.'s für den Sturzschaden des Patienten in rechtlich\nzurechenbarer Weise auch nicht ursächlich geworden, so daß auch\neine Haftung des Deutschen Roten Kreuzes für ihren\nVerrichtungsgehilfen G. über § 831 BGB nicht in Betracht kommt.\n\n11\n\nFür das Fehlverhalten der beiden Zivildienstleistenden hat das\nDeutsche Rote Kreuz nicht einzustehen. Die Auffassung der\nBeklagten, diese seien ungeachtet ihrer hoheitlichen Tätigkeit\nzugleich Verrichtungsgehilfen des Deutschen Roten Kreuzes i.S.d. §\n831 BGB gewesen, geht fehl. Die Beamtenhaftung für schuldhaftes\nVerhalten ist in § 839 BGB erschöpfend geregelt, so daß auf die\nanderen deliktischen Anspruchsgrundlagen daneben nicht\nzurückgegriffen werden kann (BGHZ 34, 99, 104; RGRK-Kreft, 12.\nAufl., § 839 Rn. 12). Dementsprechend ist auch § 831 BGB neben §\n839 BGB, Art. 34 GG nicht anwendbar(BGHZ 68, 217, 219;\nPalandt/Thomas,54. Aufl., § 839 Rn.1).\n\n12\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten\nzitierten Entscheidung des BGH NJW 1984, 118, 120 = BGHZ 87,258. In\ndem dort entschiedenen Fall bestanden Ansprüche aus § 839 BGB im\nGegensatz zum Streitfall nicht, weil auch eine privatrechtlich\norganisierte Zivildienststelle wie das Deutsche Rote Kreuz kein\n\"Dritter\" im Sinne der Beamtenhaftung ist. Ob in einem derartigen\nFall ein Anspruch nach § 823 BGB nach der Verneinung des § 839 BGB\nüberhaupt noch zur Anwendung kommen könne, hat der BGH offen\ngelassen, weil im Rahmen einer rein privatrechtlichen\nDeliktshaftung im Innenverhältnis zwischen der Zivildienststelle\nund der Bundesrepublik der Zivildienstleistende Verrichtungsgehilfe\nder Zivildienststelle sei. Das gilt erkennbar nicht, wenn im\nAußenverhältnis zu einem geschädigten Dritten eine Haftung des\nStaates nach § 839 BGB besteht. Dann bleibt es bei der allgemeinen\nRegel, daß die Amtshaftung nach § 839 BGB einen Rückgriff auf\nandere deliktische Anspruchsgrundlagen ausschließt (vgl. dazu auch\nStaudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 839 Rz. 8 und 12).\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nDie Beklagte ist allerdings durch die Entschädigungsleistungen\ndes Klägers nur insoweit bereichert, als sie von dadurch\nbestehenden eigenen Verbindlichkeiten befreit worden ist. Das ist\nim Hinblick auf das dem Patienten J. zustehende Schmerzensgeld nur\ni.H.v. 7.000.- DM der Fall. Der Senat schließt sich der\nerstintsanzlichen, in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht\nbegründeten Bemessung des Schmerzensgeldes an. Der Milzriß ist\nkonservativ behandelt, die Milz ist nicht entfernt worden. Die\nstationäre Behandlung hat 3 Wochen gedauert. Der behandelnde Arzt\nhat in seiner Stellungnahme vom 28.01.1993 gegenüber dem Kläger die\nBeeinträchtigung für die ersten 3 Wochen nach der\nKrankenhausentlassung auf 30 % geschätzt und eine weitergehende\nBeeinträchtigung nicht angenommen, da als Dauerfolge lediglich eine\nNarbenbildung an den Bauchdecken verbleibe. Angesichts dieser\nfolgenlosen Ausheilung hält der Senat die Zuerkennung eines\nBetrages von 7.000.- DM nur deshalb für angemessen, weil der\nPatient den Milzriß mit der Folge eines neuen stationären\nAufenthaltes in einem psychologisch außerordentlich ungünstigen\nZeitpunkt erlitt. Er war nach einem vorangegangenen Schlaganfall\nbei noch bestehender halbseitiger Lähmung auf dem Wege der\nBesserung, weswegen er vom Krankenhaus in die Rehabilitationsklinik\nverlegt werden sollte. In diesem Genesungsprozeß wurde er durch den\nMilzriß empfindlich zurückgeworfen.\n\n15\n\nDieser Umstand rechtfertigt auf der anderen Seite nicht die\nZubilligung eines Schmerzensgeldbetrages i.H.v. 10.000.- DM, den\nder Kläger an den Geschädigten gezahlt hat. Die von dem Kläger zum\nVergleich insoweit herangezogenen Entscheidungen anderer Gerichte\nbetreffen samt und sonders Fälle, in denen ein Milzriß zur\nEntfernung des Organs führte, und zudem erhebliche weitere\nNebenfolgen zu verzeichnen waren. In seinem eigenen\nRegulierungsschreiben vom 19.02.1993 hat der Kläger denn auch\nselbst die Auffassung vertreten, ein Betrag von 10.000.- DM sei\nangesichts der hier in Rede stehenden Verletzung zu hoch, sich zur\nZahlung dieses Betrages aber aus Gründen der\nVerfahrensvereinfachung dennoch bereit erklärt. Dafür muß die\nBeklagte bereicherungsrechtlich nicht aufkommen.\n\n16\n\nAllerdings hat der Kläger im Berufungsverfahren erstmals\nbehauptet, durch den Milzriß sei die Aussicht des Patienten auf\neine Genesung nach dem erlittenen Schlaganfall zerstört worden, und\ndies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis\ngestellt. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, dem weiter\nnachzugehen. Nach der vorliegenden Erklärung des behandelnden\nChefarztes vom 28.01.1993 sind körperliche Folgen nach dem Milzriß\nnicht verblieben. Es könnte daher allenfalls darum gehen, daß Herr\nJ. durch den Milzriß seelisch so schwer getroffen worden wäre, daß\ner den inneren Willen zu einer wirksamen und dann auch\nerfolgreichen Rehabilitation zur Überwindung der verbliebenen\nLähmung nicht mehr habe aufbringen können. Dafür gibt es indessen\nweder nach dem Akteninhalt noch nach dem Klägervortrag einen\nAnhaltspunkt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, Abs.1, 97 Abs.1\n\n18\n\nZPO.\n\n19\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils\nergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.030.- DM.\n\n21\n\nDie Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000.- DM.\n\n22\n\nFür die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angeregte\nZulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlaß. Die für die\nEntscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen sind sämtlich\nbereits höchstrichterlich entschieden. Das gilt insbesondere auch\nim Hinblick auf die (zu verneinende) Anwendung anderer deliktischer\nVorschriften bei bestehender Beamtenhaftung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-04/7-u-209-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-04/7-u-209-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313182","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.669001+00:00"}}