{"status":"available","doknr":"OLD313181","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0504.10UF216.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-04","aktenzeichen":"10 UF 216/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist teilweise begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 1361 BGB\nUnterhalt nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu, denn\nweitergehende Ansprüche sind, wie das Amtsgericht im Grundsatz zu\nRecht angenommen hat, verwirkt. Nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Ziff. 4\nBGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen oder zu beschränken,\nsoweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Wahrung der\nKindesbelange grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über\nschwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig\nhinweggesetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n4\n\nUnstreitig hat die Klägerin - dies ergibt sich nunmehr auch aus\nden von ihr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.4.1995\nüberreichten Unterlagen - gegenüber dem Dienstherrn des Beklagten,\nder Evangelischen Kirche Rheinland, bei ihren Anhörungen am\n20.3.1992 und 14.7.1992 unter anderem den Vorwurf erhoben, der\nBeklagte habe die Ehe gebrochen und sei ihr gegenüber während der\nEhe mehrfach tätlich geworden. Die verschiedenen Vorfälle sind in\ndem Protokoll vom 16.7.1992 - Anhörung vom 14.7.1992 - im einzelnen\nbeschrieben. Danach soll es anläßlich eines mehrwöchigen\nEstlandaufenthaltes des Beklagten im Oktober 1990 zu einer\nehebrecherischen Beziehung zu einer dort lebenden Ärztin gekommen\nsein, im November 1988 soll sich der Beklagte gegenüber einer Frau\nA. ehewidrig verhalten und seit April 1991 - nach der Trennung der\nParteien - zu einer Frau R. ehewidrige Beziehungen unterhalten\nhaben. Ferner ist von 3 Vorfällen die Rede, bei denen der Beklagte\ngegenüber der Klägerin angeblich tätlich geworden ist.\n\n5\n\nDer Senat geht davon aus, daß die Klägerin durch diese Angaben\ndie Versetzung des Beklagten in den vorübergehenden Wartestand und\nin eine andere Kirchengemeinde sowie die Einleitung eines\nDisziplinarverfahrens ausgelöst und ihm damit schweren Schaden\nzugefügt und die Gefahr eines Ausscheidens aus seinem Beruf\nheraufbeschworen hat. Bei der Art und Schwere der Vorwürfe,\ninsbesondere dem des Ehebruchs, war das Landeskirchenamt, wie sich\nauch aus der von der Klägerin vorgelegten Kommentierung zum\nPfarrdienstgesetz ergibt, gezwungen, den Vorwürfen nachzugehen,\nihre Richtigkeit zu überprüfen und zumindest vorläufige Maßnahmen\nhinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zu\nergreifen.\n\n6\n\nZu solchen Maßnahmen ist es nach der Anhörung der Klägerin\ngekommen. Dabei hat der Senat keine Zweifel, daß die\ndienstrechtlichen Maßnahmen ihren maßgeblichen Grund in den von der\nKlägerin gegen den Beklagten vorgebrachten Vorwürfen und nicht, wie\nes die Klägerin darstellen will, in etwaigen in der Kirchengemeinde\naufgetretenen Unruhen hatten, auf die das Landeskirchenamt\nangeblich von dritter Seite hingewiesen worden ist. Den Vorwürfen\nlagen im wesentlichen Vorgänge zugrunde, die in ihren Einzelheiten\nnur der Klägerin bekannt gewesen sein können bzw. die diese selbst\nerlebt hatte und die durch ihre Darstellung ein besonderes Gewicht\nund Beweiskraft erhielten. Selbst wenn von dritter Seite bereits\nvorher Hinweise auf Eheverfehlungen des Beklagten - konkrete\nAngaben hierzu macht die Klägerin allerdings nicht - gegeben worden\nsein sollen, so hätten diese im Hinblick auf den höchstpersönlichen\nCharakter der Vorwürfe ohne entsprechende Bestätigungen durch die\nKlägerin kaum ausgereicht, um disziplinarische Maßnahmen gegen den\nBeklagten einzuleiten. Wenn die Klägerin behauptet, eine Kollegin\ndes Beklagten habe das Landeskirchenamt über erhebliche, aus dem\nPrivatleben des Beklagten resultierende Unruhen unterrichtet, es\nseien deswegen Zweifel an der Eignung des Beklagten zur Führung\neiner Pfarrstelle im Kollegenkreis geäußert worden, so mag dies für\ndas Amt Anlaß gewesen sein, die Situation in der Gemeinde zu\nüberprüfen und an die Klägerin heranzutreten. Gezielte Maßnahmen\nwären gegen den Beklagten jedoch nur in Betracht gekommen, wenn\nsich triftige und gegebenenfalls nachweisbare Gründe aufgrund von\nÜberprüfungen ergeben hätten. Auch ist es nicht nachvollziehbar,\ndaß, wie die Klägerin nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz\nvorträgt, bereits wegen der Trennung der Parteien die Versetzung in\nden Wartestand erfolgt sei. Die Parteien haben sich im April 1991,\nsomit etwa 1 Jahr vor der kirchlichen Maßnahme getrennt. Nach § 36\nAbs. 2 des Pfarrerdienstgesetzes steht es im übrigen lediglich im\nErmessen des Landeskirchenamtes, den Pfarrer während des\nEhescheidungsverfahrens zu beurlauben. Ein Scheidungsverfahren\nallein wird in der Regel nicht automatisch die Beurlaubung des\nPfarrers nach sich ziehen, vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher\nbesonderer Gründe, die sich erst nach einer Überprüfung\nherausstellen können.\n\n7\n\nIm übrigen zeigt der Ablauf des gegen den Beklagten\neingeleiteten Verfahrens, daß die Angaben der Klägerin\nentscheidende Bedeutung für das Vorgehen des Amtes hatten. Am\n20.3.1992 wurde die Klägerin erstmals durch das Amt persönlich\nangehört. Unmittelbar danach, und zwar am 31.3.1992, stellte der\nBeklagte, nachdem er zuvor am 27.3.1992 persönlich angehört worden\nwar, den Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.\nFerner faßte das Kirchenamt, wie sich aus den Angaben der Klägerin\nim nachgelassenen Schriftsatz ergibt, am 31.3.1992, also ebenfalls\nunmittelbar nach der Anhörung der Klägerin, den Beschluß,\ndisziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Beklagten\neinzuleiten. Auch spricht der Umstand, daß die Klägerin im Juli\n1992 ein zweites Mal zu den Vorwürfen gehört wurde, nachdem der\nBeklagte mit seinem Rechtsbeistand zuvor am 27.5.1992 erneut\nangehört worden war, dafür, daß das Amt den Bekundungen der\nKlägerin besondere Bedeutung beimaß und diese somit in dem\nVerfahren eine Art Kronzeugin darstellte.\n\n8\n\nOhne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte\nselbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hat.\nSelbst wenn ihm - wie dies nicht selten in ähnlich gelagerten\nFällen geschieht - dieser Schritt nicht von Seiten des\nLandeskirchenamtes aufgrund der vorgebrachten Vorwürfe nahegelegt\nworden sein sollte, so kann davon ausgegangen werden, daß der\nBeklagte einen solchen Antrag wegen der Trennung von der Klägerin\noder eines möglicherweise beabsichtigten Scheidungsverfahrens nicht\ngestellt hätte. Vielmehr können nur die schwerwiegenden Vorwürfe\nder Klägerin ursächlich gewesen sein.\n\n9\n\nDer Beklagte hat durch das Verhalten der Klägerin erhebliche\nNachteile erlitten. Für die Zeit vom 1.5.1992 bis 31.7.1992 wurde\ner in seiner Kirchengemeinde in A. unter gleichzeitiger Kürzung des\nBruttogehalts auf 75 % in den Wartestand versetzt. Für die Zeit vom\n1.8.1992 bis 31.8.1993 erhielt er zwar einen vollen\nBeschäftigungsauftrag mit ungekürzten Bezügen für eine\nKirchengemeinde in G.; damit war er jedoch nicht Inhaber dieser\nPfarrstelle und kam auch nicht in den Genuß einer pfarreigenen\nWohnung. In der Zeit vom 1.9.1993 bis Ende 1993 erhielt der\nBeklagte wiederum nur ein Wartegeld in Höhe von 75 % seiner\nBruttobezüge. Der Beklagte hat damit bereits nicht unerhebliche\nwirtschaftliche Einbußen erlitten. Darüber hinaus stellt die mit\ndem Disziplinarverfahren verbundene Unsicherheit eine schwere\nBelastung für den Beklagten und seine beruflichen Entwicklung dar.\nSelbst wenn das Disziplinarverfahren keine Weiterungen nach sich\nziehen und eingestellt werden und der Beklagte die ihm seit Anfang\n1994 zugewiesene Pfarrdienststelle in E. auch in Zukunft bekleiden\nsollte, so rechtfertigen die erlittenen Nachteile und die\nGefährdung der beruflichen Entwicklung die Annahme einer\nschwerwiegenden Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des\nBeklagten.\n\n10\n\nDas Verhalten der Klägerin ist auch mit der ehelichen\nSolidarität nicht vereinbar und verwerflich. Selbst wenn die von\nihr erhobenen Vorwürfe zuträfen, war sie nicht verpflichtet,\nhierüber den Dienstherrn zu unterrichten. Weder ihre Stellung als\nEhefrau des Pfarrers in der von diesem betreuten Kirchengemeinde\nnoch ihre christliche Überzeugung verlangten eine Aufklärung der\nangeblichen Vorfälle gegenüber dem Dienstherrn des Beklagten. Wie\nsich aus der Vorbemerkung des Protokolls vom 20.3.1992 ergibt, ist\nhiervon auch das Landeskirchenamt ausgegangen. Hier heißt es, daß\ndie Klägerin trotz des Hinweises durch das Amt, daß sie nicht\nverpflichtet sei, sich in der Angelegenheit zu äußern, aus freien\nStücken ihre Kenntnisse mitgeteilt habe. Als Ehefrau des Beklagten\nwar die Klägerin unterhaltsrechtlich verpflichtet, Schaden von\ndiesem abzuhalten, selbst wenn sie der Meinung gewesen sein sollte,\ndaß der Beklagte als Pfarrer nicht mehr tragbar war. Unverständlich\nund besonders zu mißbilligen ist auch, daß sie bei ihrer ersten\nAnhörung - aus welchen Gründen auch immer - auf charakterliche\nMängel des Beklagten:\"Hohes Geltungsbedürfnis, egozentrisch,\npersönlich unreif\" hingewiesen und seine Qualifikation als Pfarrer\nin Frage gestellt hat:\"Pfarramt als Bühne zur Selbstdarstellung\".\nDen einmal eingeschlagenen Weg hat die Klägerin bei ihrer zweiten\nAnhörung nicht verlassen, obwohl ihr nach der Suspendierung des\nBeklagten und der Einleitung des Disziplinarverfahrens klar gewesen\nsein muß, zu welchen nachteiligen Folgen ihre Angaben für die\nberufliche Entwicklung des Beklagten geführt hatten. Soweit sich\ndie Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz zu ihrer\nEntschuldigung darauf beruft, der Beklagte habe vertrauliche\nMitteilungen in der Ehe in die Gemeinde hineingetragen, wogegen sie\nsich habe zur Wehr setzen wollen, hätte sie, die Richtigkeit dieses\nVorwurfs unterstellt, hierauf in anderer als der geschehenen Weise\nreagieren können. Ihr mußte insgesamt bekannt sein, daß, wenn sie\nschon als Sachhalterin eines kirchlichen \"Reinheitsgebotes\" den\nBeklagten in berufliche Bedrängnis bringen zu müssen glaubte, sie\nihn nicht obendrein unbegrenzt auf Unterhalt in Anspruch nehmen\nkann.\n\n11\n\nIm Hinblick darauf, daß die Klägerin den am 23.4.1989 geborenen\nSohn Y. betreut und versorgt hat, kommt allerdings kein\nvollständiger Ausschluß des Unterhalts, sondern nur eine Begrenzung\nauf das zur ordnungsgemäßen Versorgung des Kindes erforderliche Maß\nin Betracht. Den insoweit notwendigen Unterhalt bemißt der Senat\nfür den fraglichen Anspruchszeitraum gleichbleibend auf monatlich\n725,-- DM, und zwar bis einschließlich 31.10.1993.\n\n12\n\nMaßgebend hierfür ist zunächst, daß das Kind, solange über das\nSorgerecht noch nicht entschieden worden war, von beiden Parteien\nin etwa in gleichem Umfange versorgt und betreut wurde, indem es\nsich an bestimmten Tagen in der Obhut der Mutter und an den anderen\nTagen in der des Vaters befand. Die Klägerin war damit an den\nTagen, an denen sich das Kind beim Vater aufhielt, in der Lage,\neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter Berücksichtigung der sich\naus der Kindesbetreuung ergebenden Einschränkungen schätzt der\nSenat das erzielbare anrechenbare Einkommen auf durchgehend 500,--\nDM. Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin in der fraglichen\nZeit durch ihre Tätigkeit in dem Café B. sowie bei dem\nArchitektenehepaar S. (A. W.) zeitweise auch Einkünfte in dieser\nGrößenordnung bezogen. Eine weitergehende Erwerbsobliegenheit und\ndamit ein höheres Einkommen kann im Hinblick auf eine\nordnungsgemäße Versorgung und Betreuung des Kindes und die damit\nverbundenen Aufgaben und Pflichten der Klägerin nicht in Ansatz\ngebracht werden.\n\n13\n\nDiese eingeschränkte Erwerbsobliegenheit ist der Klägerin nicht\nnur bis zur Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts im März 1993,\nsondern bis einschließlich Oktober 1993 zuzubilligen. Mit der\nÜbertragung des Sorgerechts auf den Vater endete zwar faktisch die\nBetreuung und Versorgung des Kindes durch die Mutter, die Klägerin\nhatte die Entscheidung jedoch mit der Beschwerde angegriffen. Durch\nBeschluß vom 30.9.1993 hat der Senat die vom Amtsgericht getroffene\nSorgerechtsregelung bestätigt. Erst aufgrund dieser Entscheidung\nstand fest, daß die Klägerin durch die Kindesbelange nicht mehr\ndaran gehindert wurde, einer uneingeschränkten Berufstätigkeit\nnachzugehen. Spätestens für die Zeit bis Anfang November 1993 hätte\nsich die Klägerin auf die neue Situation einrichten können, so daß\nvon diesem Zeitpunkt an einem Unterhaltsausschluß nichts mehr\nentgegenstand.\n\n14\n\nBei einem Selbstbehalt von 1.225,-- DM, wie er bei einer\nTeilzeitbeschäftigung - Mittelbetrag zwischen dem Selbstbehalt von\n1.300,-- DM bei voller Erwerbstätigkeit und 1.150,-- DM bei\nErwerbslosigkeit - angemessen erscheint, verbleibt nach Abzug von\nEinkünften von 500,-- DM ein ungedeckter Bedarf von 725,-- DM, zu\ndessen Ausgleich der Beklagte aufgrund seines regelmäßigen - auch\ngekürzten - Einkommens in der Lage war.\n\n15\n\nEine weitergehende Herabsetzung aufgrund zusätzlicher Einkünfte\nder Klägerin kommt nicht in Betracht. Diese hat bei ihrer Anhörung\ndurch den Senat erklärt, ab März 1992 keine Zahlungen mehr aus\nihrer früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreterin erhalten zu\nhaben. Anhaltspunkte dafür, daß sie entgegen diesen Angaben in der\nfraglichen Zeit aufgrund eines Rückflusses von Stornoreserven oder\nvon Steuererstattungen über zusätzliche Einkünfte verfügte, liegen\nnicht vor. Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit für die\nEheleute S. und im Café B. Einkünfte erzielt hat, fehlt es an einem\nNachweis, daß diese über den gesamten Anspruchszeitraum gesehen\neinen monatlichen durchschnittlichen Nettobetrag von 500,-- DM\nüberschritten haben.\n\n16\n\nDem Vorbringen der Klägerin, ab August 1993 arbeitsunfähig krank\ngewesen zu sein, mußte der Senat jedenfalls für den in Frage\nstehenden Anspruchszeitraum bis einschließlich Oktober 1993 bereits\ndeswegen keine Bedeutung zu, weil sich die Klägerin selbst noch im\nSeptember 1993 in der Verhandlung über das Sorgerecht vor dem Senat\nals arbeitsfähig angesehen hat und im übrigen die vorgelegten\nAtteste eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit für den\nfraglichen Zeitraum nicht hinreichend belegen.\n\n17\n\nBei einem durchgehenden Anspruch von 725,-- DM monatlich\nerrechnet sich für den Zeitraum von März 1992 bis Oktober 1993 ein\nGesamt-Unterhalt in Höhe von 14.500,-- DM (725,-- DM x 20).\n\n18\n\nSoweit der Beklagte hilfsweise mit einem\nKostenerstattungsanspruch aus dem Sorgerechtsverfahren aufrechnen\nwill, scheitert dies bereits daran, daß eine Aufrechnung gegen die\nhier festgestellten Unterhaltsansprüche gemäß § 394 BGB § 850 b ZPO\nausscheidet.\n\n19\n\nIn dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Sozialamtes\nder Stadt A. vom 1.9.1994 sind die Beträge aufgeführt, die u.a. an\ndie Klägerin in der Zeit vom 20.7.1992 bis einschließlich Oktober\n1993, also in dem fraglichen Anspruchszeitraum, an Sozialhilfe\ngeleistet worden sind. Gemäß § 91 BSHG sind die vorliegend\nfestgesetzten Unterhaltsansprüche der Klägerin auf den\nSozialhilfeträger übergegangen, soweit Sozialhilfeleistungen im\nUmfange des titulierten Unterhalts für die jeweiligen Zeiträume\nerbracht wurden. Insgesamt belaufen sich diese Leistungen auf\n7.574,19 DM, so daß insoweit Zahlung an das Sozialamt zu leisten\nist.\n\n20\n\nFür die Zulassung der Revision, wie von der Klägerin in ihrem\nnachgelassenen Schriftsatz beantragt, sah der Senat keine\nVeranlassung, da die Voraussetzungen des § 546 ZPO nicht\nvorliegen.\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708\nZiff. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert für die Berufung: 12.756,-- DM (12 x 1.063,-- DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-04/10-uf-216-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-04/10-uf-216-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313181","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.579689+00:00"}}