{"status":"available","doknr":"OLD313187","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0503.3W10.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-03","aktenzeichen":"3 W 10/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem\"ß §§ 793, 577 ZPO zul\"ssige sofortige Beschwerde des\nSchuldners hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht gem\"ß § 888 ZPO Zwangsmittel\ngegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm gem\"ß dem\nlandgerichtlichen Urteil vom 23.11.1994 - 14 O 118/94 - obliegenden\nVerpflichtung zur Provisionsabrechnung gegenüber dem Gl\"ubiger\nfestgesetzt. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der\nProvisionsabrechnung um eine vertretbare Handlung im Sinne von §\n887 ZPO, da sie aufgrund der vorliegenden Bücher auch von einem\nsachkundigen Dritten vorgenommen werden kann. Eine Vollstreckung\nnach § 888 ZPO ist ausnahmsweise nur dann zul\"ssig, wenn Bücher\ng\"nzlich fehlen oder so unzul\"nglich geführt sind, daß sie von\neinem Dritten nicht ausgewertet werden k\"nnen (vgl. Baumbach/Hopt,\nHGB, 29. Aufl. § 87 c Rdnr. 12; Schlegelberger, HGB, 5. Aufl. § 87\nc Rdnr. 5 e; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 53. Aufl. §\n887 Rdnr. 34; Z\"ller-St\"ber, ZPO, 19. Aufl., § 887 Rdnr. 3; LAG\nHamm DB 83, 2257). Dafür, daß hier die besonderen Voraussetzungen\nfür eine Zwangsvollstrekkung gem\"ß § 888 ZPO vorliegen, ist nichts\ndargetan. Die Anordnung von Zwangsmitteln ist somit unzul\"ssig.\n\n4\n\nDer Schuldner wendet sich auch zu Recht gegen die Erm\"chtigung\ndes Gl\"ubigers gem\"ß § 887 ZPO zur Ersatzvornahme hinsichtlich der\nErteilung eines Buchauszugs. Zwar ist die Verurteilung zur\nErteilung eines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl.\nBaumbach/Hopt, Schlegelberger und Z\"ller-St\"ber jeweils a.a.O.;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 887 Rdnr. 23; OLG Hamm\nNJW 65, 1387 f; OLG Koblenz NJW-RR 94, 358 f und OLG Hamm NJW-RR\n94, 489). Der Gl\"ubiger ist jedoch nicht mehr zur Ersatzvornahme\nberechtigt, weil der Schuldner ihm einen Buchauszug erteilt hat.\nDer Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach herrschender Meinung\nim Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen (vgl. Z\"ller-St\"ber ZPO § 887\nRdnr. 7 m.w.N.). Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur\nErteilung des Buchauszugs ordnungsgem\"ß nachgekommen. In einen\nBuchauszug sind alle provisionspflichtigen Gesch\"fte mit allen für\nBerechnung, H\"he und F\"lligkeit der Provision wesentlichen Angaben\n- soweit sie sich aus den Büchern des Schuldners ergeben -\naufzunehmen. Der Auszug muß Namen und Anschriften der Besteller,\nDatum und Gegenstand des Auftrags sowie Gegenstand und Menge der\nLieferung nebst Preisangaben enthalten. Ferner muß sich ergeben, ob\nund gegebenenfalls welche Auftr\"ge nicht zur Durchführung gelangt\noder rückg\"ngig gemacht worden sind (vgl. Schlegelberger § 87 c\nRdnr. 7 f; OLG Hamm NJW 65, 1387 f). Diesen formellen Anforderungen\ngenügt der vom Schuldner unter dem 20.02.1995 erteilte Buchauszug\n(Bl. 62 f d.A.). Eine Neuherstellung des Buchauszugs, wie vom\nGl\"ubiger beantragt, kann daher nicht verlangt werden. Sie k\"me nur\nin Betracht, wenn der vorgelegte Buchauszug g\"nzlich unbrauchbar\nw\"re (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO § 887 Rdnr.\n23; BGH LM § 87 c HGB Nr. 4 a; OLG München NJW-RR 88, 290). Dies\nist hier ersichtlich nicht der Fall. Allerdings macht der Gl\"ubiger\ngeltend, der vorgelegte Buchauszug sei unvollst\"ndig. Ob im Falle\nder Unvollst\"ndigkeit eines erteilten Buchauszugs für eine\nVollstreckung nach § 887 ZPO kein Raum mehr ist und sich der\nHandelsvertreter auf den Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87 c Abs.\n4 HGB verweisen lassen muß, oder ob er Erg\"nzung des Buchauszugs im\nWege der Ersatzvornahme verlangen kann, ist umstritten (vgl.\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 887 Rdnr. 23; OLG Hamm\nNJW 65, 1387 f; OLG München NJW-RR 88, 290; OLG Koblenz NJW-RR 94,\n358 f). Der Senat kann diese Frage im vorliegenden Fall\noffenlassen; denn ein Anspruch auf Erg\"nzung des Buchauszugs im\nWege der Ersatzvornahme würde jedenfalls eine n\"here Darlegung des\nGl\"ubigers voraussetzen, daß noch weitere provisionspflichtige\nGesch\"fte zustandegekommen und damit weitere Ansprüche nach § 87\nHGB entstanden sind. Die allgemeine, ohne n\"here Begründung\naufgestellte Behauptung, der Buchauszug sei unvollst\"ndig, reicht\nnicht aus (vgl. Schlegelberger HGB § 87 c Rdnr. 10). Im\nvorliegenden Fall hat der Gl\"ubiger nur pauschal behauptet, der\nvorgelegte Buchauszug umfasse nicht alle im ehemaligen\nPostleitzahlengebiet 7 vermittelten Gesch\"fte des Schuldners. An\nn\"heren Angaben hierzu fehlt es. Unter diesen Umst\"nden kommt eine\nVollstreckung nach § 887 ZPO nicht - mehr - in Betracht.\n\n5\n\nDer angefochtene Beschluß war somit aufzuheben.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 91 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/3-w-10-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/3-w-10-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313187","retrieved":"2026-07-09 03:44:28.090136+00:00"}}