{"status":"available","doknr":"OLD313185","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0503.19U153.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-03","aktenzeichen":"19 U 153/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten vom 09.03.1995, den Kläger persönlich von der Mitwirkung bei Tätigkeiten des Sachverständigen in der Praxis des Beklagten auszuschließen und ihm nur zu gestatten, sein Mitwirkungsrecht durch einen zu beruflicher Verschwiegenheit - auch ihm gegenüber - verpflichteten Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens auszuüben, wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) wie\nauch § 286 ZPO werden im Sachverständigenverfahren nur dann\nerfüllt, wenn dem Kläger (und dem Gericht) die Geschäftsunterlagen\ndes Beklagten, deren Kenntnis nach Ansicht des Sachverständigen für\ndie Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, offen gelegt\nwerden. Dies mit Rücksicht auf etwaige Geschäftsgeheimnisse des\nBeklagten zu verweigern, ist unzulässig (BGHZ 116, 47, 58). Der\nKläger darf deshalb nicht in der vom Beklagten gewünschten Weise\nvon der Teilnahme an der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden\n(Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 53. Aufl., § 357 Rn. 2; Musielak\nin Münch. Komm. ZPO, § 357 Rn. 9, § 404 a Rn. 11; Thomas/Putzo, ZPO\n18. Aufl., § 357 Rn. 1; so grundsätzlich auch Zöller/Greger, ZPO\n19. Aufl., § 411 Rn. 3 a). Eine Art Geheimverfahren im Zivilprozeß,\num Betriebsgeheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden\nZivilprozeßrecht unvereinbar (Musielak a.a.O.). Die Rechte des\nKlägers werden durch die Anwesenheit eines auch ihm gegenüber\nschweigepflichtigen Vertreters nicht hinreichend gewahrt, weil\ndamit er als Prozeßpartei von der ihm zustehenden Kenntnis aller\nfür das Gutachten wichtigen Tatsachen ausgeschlossen würde. Dem\nLösungsvorschlag von Zöller/Greger a.a.O., an den der Beklagte\nseinen Antrag ersichtlich angelehnt hat, kann der Senat deshalb\nnicht folgen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß der\nKläger selbstverständlich nicht berechtigt ist, von sich aus nach\nUnterlagen des Beklagten zu fahnden. Es geht allein um sein Recht\nauf Anwesenheit bei der Tätigkeit des Sachverständigen in den\nRäumen des Beklagten und auf Einsicht in die von diesem für\nwesentlich gehaltenen Unterlagen.\n\n3\n\n2\n\n4\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/19-u-153-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/19-u-153-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313185","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.920541+00:00"}}