{"status":"available","doknr":"OLD313184","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0503.16WX71.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-03","aktenzeichen":"16 WX 71/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 12. April 1995 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05. April 1995 - 3 T 84/95 - abgeändert:\n\n \n\nDer Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10. Februar 1995 - 41 XIV 2791/B - wird aufgehoben.\n\n \n\nDer Antrag auf Anordnung von Abschiebunghaft wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDer Beteiligte zu 2) hat die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu erstatten.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs.\n\n2 Ausländergesetz, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache\n\nErfolg.\n\n3\n\nDie Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da die\n\nBetroffene nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen\n\nnicht ausreisepflichtig ist und damit die Anordnung von\n\nAbschiebungshaft gem. § 57 Ausländergesetz nicht zulässig war.\n\n4\n\nDie Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz\n\nist noch nicht gem. § 67 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz erloschen, da\n\ndie Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n\nFlüchtlinge vom 09.01.1995 nicht wirksam an die Betroffene\n\nzugestellt worden ist und damit die Entscheidung nicht unanfechtbar\n\ngeworden ist.\n\n5\n\nNach dem Inhalt des Ablehnungsbescheides (Bl. 8 d. A.) erfolgte\n\ndie Zustellung unter der Anschrift H. Aufnahmeeinrichtung. Die\n\nZustellung hätte aber gem. § 10 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz unter\n\nder Anschrift Erstaufnahmeeinrichtung M., R.straße 11 - 15, M. als\n\nletzter bekannten Anschrift der Betroffenen erfolgen müssen, denn\n\nnach der von der Betroffenen unter dem 05.12.1994 in Sch.\n\nunterschriebenen ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender\"\n\n(Bl. 26 u. 51 d. A.) ist als zuständige Aufnahmeeinrichtung, zu der\n\ndie Betroffene sich unverzüglich zu begeben hatte, die\n\nErstaufnahmeeinrichtung in M. bestimmt.\n\n6\n\nDie Betroffene ist entgegen dem Vortrag in der Antragsschrift\n\nnicht am 05.12.1994, sondern bereits am 02.12.1994 über den\n\nFlugplatz F. am M. nach D. eingereist und hat dort am selben Tag\n\neine ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende\" (Bl. 68 d.\n\nA.) unterschrieben, mit der sie der Aufnahmeeinrichtung Am W.S. 12\n\nin Sch. zugewiesen wurde. Entgegen dem Inhalt des Schreibens der\n\nZentralausländerbehörde M. vom 31.03.1995 (Bl. 67. d. A.) ist die\n\nWeiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung M. vom 05.12.1994 durch\n\ndie H. Erstaufnahmeinrichtung für Flüchtlinge Sch. als ausstellende\n\nBehörde an die Betroffene ausgehändigt worden.\n\n7\n\nDamit war die Entscheidung des Bundesamts vom 09.01.1995 an die\n\nzuletzt bekannte Anschrift in M. zuzustellen.\n\n8\n\nDer Zustellungsmangel ist nicht gem. § 9 Abs. 1 VwZG dadurch\n\ngeheilt worden, daß dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen\n\ndurch das Landgericht eine Kopie des vom Antragsteller zur Akte\n\ngereichten Ablehnungsbescheids übersandt worden ist und er Einsicht\n\nin die Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und damit\n\nKenntnis von dem Ablehnungsbescheid erlangt hat.\n\n9\n\n§ 9 Abs. 1 VwZG ist nicht anzuwenden, da mit der Zustellung des\n\nBescheides die Frist zur Klageerhebung beginnt, § 9 Abs. 2\n\nVwZG.\n\n10\n\nIst somit der Ablehnungsbescheid vom 09.01.1995 mit der darin\n\nenthaltenen Abschiebungsandrohung nicht wirksam zugestellt worden,\n\nso ist die Aufenthaltsgestattung der Betroffenen noch nicht\n\nerloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 3, 4 Asylverfahrensgesetz) und die\n\nBetroffene nicht gem. § 42 Ausländergesetz zur Ausreise\n\nverpflichtet. Da die Ausreisepflicht aber Voraussetzung für die\n\nAnordnung von Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 Ausländergesetz ist,\n\nwar unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß\n\ndes Amtsgerichts Aachen vom 10.02.1995 aufzuheben und der Antrag\n\nauf Anordnung von Abschiebungshaft zurückzuweisen.\n\n11\n\nDie notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten\n\nzu 2) aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter\n\nAnlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft\n\nnicht vorlag (§ 16 FEVG).\n\n12\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM\n\n13\n\nDr. Schuschke Becker Schneider\n\n14\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/16-wx-71-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/16-wx-71-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313184","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.839993+00:00"}}