{"status":"available","doknr":"OLD313183","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0503.11U241.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-05-03","aktenzeichen":"11 U 241/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 15. Oktober 1991 schloß der Kläger mit der Fa. L., L.\nGesellschaft der S. GmbH, einen Leasingvertrag über einen Pkw der\nMarke Mercedes 190 E ab (Bl.10 GA). Die L. erwarb das Fahrzeug bei\nder Beklagten; der Kaufpreis betrug 72.853.- DM zzgl. 10.199,42 DM\nMehrwerststeuer, insgesamt 83.052,42 DM. Gem. Ziff. 5.1.1 der\nAllgemeinen Leasingbedingungen trat die L. die\nGewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an den Kläger ab.\n\n3\n\nDer Kläger beanstandete gegenüber der Beklagten wiederholt, der\nWagen habe sich nicht starten lassen, so insbesondere am 13.\nDezember 1991 und am 22. Januar 1992 sowie in der Zeit von Oktober\n1992 bis Januar 1993 (vgl.Bl. 194-200 GA). In einigen Fällen wurde\ndas Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten geschleppt. Sie\nwechselte verschiedentlich Teile aus und kam zu dem Ergebnis, die\nUrsache für die Startschwierigkeiten sei darin zu sehen, daß aus\nunbekannten Gründen die Zündkerzen naß geworden seien. Nach dem\nAuswechseln oder Trocknen der Kerzen sprang der Wagen an. Im\nDezember 1992 und im Januar und Februar 1993 wurde der Wagen in der\nNiederlassung der Fa. M. in A. überprüft. Am 6. März 1993 wurde das\nFahrzeug mit der Begründung, es habe sich erneut nicht starten\nlassen, wieder in die Werkstatt geschafft. Es wurde vom Kläger\nnicht mehr abgeholt. Er war mit dem Wagen bis dahin etwa 12.000 km\ngefahren.\n\n4\n\nMit Anwaltsschreiben vom 31. März 1993 (Bl. 12 GA) forderte er\ndie Wandlung des Kaufvertrages. Die Beklagte erkannte dieses\nVerlangen mit Schreiben vom 5. April 1993 (Bl. 13 GA) \"unter\nVerwahrung gegen die Kostenlast\" an; sie habe in der Vergangenheit\nschon mündlich ihr Einverständnis erklärt gehabt.\n\n5\n\nEs kam jedoch nicht zu einer Rückabwicklung des Vertrages.\nZunächst bestanden Meinungsverschiedenheiten wegen der Höhe der von\nder Beklagten zu erstattenden Beträge (vgl. Bl. 210 GA). Mit\nSchreiben vom 7. Oktober 1993 (Bl.27 GA) erklärte die Beklagte, die\ngesamten Willenserklärungen zur Wandlung würden zurückgenommen, da\neine intensive Überprüfung im Herstellerwerk ergeben habe, daß ein\nMangel nicht vorhanden sei. Sie habe das Fahrzeug der L. zur\nVerfügung gestellt. Am 11. Oktober 1993 fügte sie hinzu, es werde\nnochmals die Anfechtung erklärt (Bl. 29 GA).\n\n6\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die Anfechtung sei unwirksam, da ein\nGrund hierfür nicht gegeben sei; der Kraftwagen habe den wiederholt\ngeltend gemachten Mangel tatsächlich aufgewiesen.\n\n7\n\nEr hat folgende Beträge eingeklagt: Bruttokaufpreis 83.052,42 DM\n./. Nutzungsentschädigung für 12.000 km (12 x 0,67 % vom Kaufpreis)\n6.677,41 DM 76.375,01 DM\n\n8\n\nRefinanzierungskosten der L. bis 30.8.1993 10.493,17 DM\n86.868,18 DM\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn z.Hd. der Firma L.,\nL.-Gesellschaft der S. GmbH, ..... B. H. v.d.Höhe, F.str.,\n86.868,18 DM nebst 5 % Zinsen aus 76.375,01 DM seit dem 25. Oktober\n1991 Zug um Zug gegen Herausgabe der Kfz-Papiere zu dem Pkw\nMercedes Benz, Typ 190 E, 2,5/16, amtl. Kennzeichen ........., zu\nzahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat vorgetragen, sie sei bei der Zustimmung zur Wandlung nur\nirrtümlich davon ausgegangen, der Wagen sei mangelhaft. Die\nUntersuchungen im Herstellerwerk im September 1993 hätten\ndemgegenüber ergeben, daß das nicht der Fall sei. Das Liegenbleiben\ndes Fahrzeugs sei vom Kläger dadurch herbeigeführt worden, daß er\nvor dem Starten des Motors mehrfach das Gaspedal betätigt habe. Er\nhabe aus wirtschaftlichen Gründen das Vertragsverhältnis mit der L.\nbeenden wollen. Unstreitig hat er im Frühjahr 1993 die von ihm\nbetriebene Tankstelle aufgegeben.\n\n13\n\nEtwaige Ansprüche des Klägers seien überdies verjährt.\n\n14\n\nDie Mehrwertsteuer und Finanzierungskosten seien nicht zu\nerstatten. Die Nutzungsentschädigung für jeweils 1.000 km sei auf 1\n% des Kaufpreises zu bemessen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen\nUrteils vom 6. Oktober 1994 Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nD. Le., E., Er. und F.. Ihre Aussagen ergeben sich aus den\nVerhandlungsniederschriften vom 17. Januar 1994 (Bl. 64 ff GA) und\nvom 25. August 1994 (Bl. 121 f GA). Es hat ferner schriftliche\nErklärungen der Zeugen K. (Bl. 71 GA) und Müller (Bl. 77 GA) sowie\nein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Ou. vom 29. Juni\n1994 (Bl. 106 ff GA) eingeholt.\n\n17\n\nEs hat sodann mit der Begründung, ein Anfechtungsrecht sei nicht\nerwiesen, der Klage in Höhe des Nettopreises von 72.853.- DM abzgl.\neiner Nutzungsentschädigung von 8.742,36 DM, insgesamt 64.110,64\nDM, stattgegeben und hat sie im übrigen abgewiesen. Auf die\nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 13. Oktober 1994 zugestellte\nUrteil am 9. November 1994 Berufung eingelegt und hat das\nRechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9.\nJanuar 1995 an diesem Tag begründet.\n\n19\n\nDer Kläger, dem das Urteil am 18. Oktober 1994 zugestellt worden\nist, hat am 15. November 1994 Berufung eingelegt und sie nach\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum 16. Januar 1995 an diesem\nTage begründet.\n\n20\n\nDie Beklagte wiederholt, bei ihr habe ein Irrtum vorgelegen,\ndenn sie habe angenommen, der Pkw weise einen Mangel auf. Bei\nkeiner der Überprüfungen sei ein Fehler festgestellt worden. Man\nhabe lediglich jeweils nasse Zündkerzen vorgefunden, nach deren\nAuswechseln oder Trocknen der Wagen sich problemlos habe starten\nlassen.\n\n21\n\nDie Beklagte äußert sich näher zu den einzelnen durchgeführten\nMaßnahmen.\n\n22\n\nDa der Wagen noch am 6. März 1993 liegengeblieben sei, könne die\nUrsache nicht infolge des Auswechselns von Teilen \"auf Verdacht\"\nzuvor zufälligerweise behoben worden sein.\n\n23\n\nIhr Geschäftsführer habe die Reklamationen des Klägers für\nernsthaft gehalten und deshalb nach Rücksprache mit ihrem Anwalt\nder Wandlung zugestimmt. Nach der Untersuchung in Untertürkheim sei\nihm bewußt geworden, daß der Wagen von Anfang an nicht mit einem\nFehler behaftet gewesen sei.\n\n24\n\nDem Kläger sei schon bei der Untersuchung in A. Ende 1992/Anfang\n1993 angeboten worden, das Fahrzeug im Werk überprüfen zu lassen,\nwas er aber abgelehnt habe.\n\n25\n\nEs bestehe der Verdacht von Manipulationen. Die Zündkerzen\nwürden naß, wenn das Gaspedal während des Startens niedergedrückt\nsei. Zu demselben Ergebnis führe es, wenn der Zündfunke nicht\nüberspringen könne, weil der Stecker vom Positionsgeber oder das\nKabel vom Verteiler oder der Zündspule abgezogen sei.\n\n26\n\nDer Kläger habe sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nbefunden, weshalb er seine Tankstelle habe schließen müssen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\nunter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die\nKlage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise ihr, der Beklagten,\nVollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung zu bewilligen, die\nauch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen\nSparkasse erbracht werden kann.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das angefochtene\nUrteil teilweise dahin abzuändern, daß die Beklagte einschließlich\nder Urteilssumme 1.Instanz zu zahlen hat 84.403,31 DM nebst 5 %\nZinsen seit dem 25.Oktober 1991 und weitere 4,5 % von 74.203,89 DM\nseit dem 1. August 1993, sowie ihm zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n31\n\nEr macht nähere Darlegungen zu den Ausfällen des Fahrzeugs und\nträgt vor, es sei nicht erwiesen, daß das vielfache Startversagen\nnicht durch einen Mangel verursacht worden sei.\n\n32\n\nEin Irrtum habe bei der Beklagten aber auch schon deshalb nicht\nvorgelegen, weil sie am 5. April 1993 nur gewußt habe, daß sie\nnichts wisse; daran habe sich nichts geändert.\n\n33\n\nZu den zu erstattenden Beträgen gehörten die Mehrwertsteuer von\n10.199,42 DM und die Refinanzierungskosten bis zum 31.Juli 1993 in\nHöhe von 10.093,25 DM. Ferner habe die Beklagte wegen Verzuges\nRefinanzierungskosten bezüglich der Nettoforderung ab 1. August\n1993 zu tragen. Diese beliefen sich auf insgesamt 9,5 % (vgl. Bl.\n221 und 225 GA).\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n35\n\nSie meint, wenn an die L. auch die Umsatzsteuer zu zahlen sei,\nso erhalte sie mehr, als sie an sie, die Beklagte, geleistet habe,\ndenn die Abrechnung über die Refinanzierung beziehe sich nur auf\nden Nettopreis. Die Aufwendungen hier für fielen nicht unter die\nVertragskosten im Sinne von § 467 BGB. Ein Zinssatz von 9,5 % werde\nbestritten.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\n2. Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nBeide Berufungen sind zulässig.\n\n39\n\nDie Berufung der Beklagten ist unbegründet. Es kann nicht\nfestgestellt werden, daß ihre Zustimmung vom 5. April 1993 zur\nWandlung aufgrund der Anfechtungserklärungen vom 7. und 11. Oktober\n1993 nichtig ist (§§ 119 Abs.2, 142 Abs.1 BGB).\n\n40\n\nEs ist schon fraglich, ob die Beklagte sich überhaupt geirrt\nhat. Daß ihre Mitarbeiter beim Abschleppen und in der Werkstatt\nfestgestellt haben, daß der Wagen sich nicht starten ließ und\nrepariert werden mußte, ist weiterhin unstreitig. Die Ursache war\nund ist der Beklagten nicht bekannt. Dazu ist es unstreitig, daß es\nsich nicht um eine dauernde Eigenschaft des Fahrzeugs gehandelt\nhat, sondern daß es nur gelegentlich zu Ausfällen gekommen ist,\ndenn immerhin ist der Kläger etwa 12.000 km mit dem Wagen gefahren.\nDabei bemüht die Beklagte sich, zwischen einer von der menschlichen\nEinwirkung unabhängigen Erscheinung und Manipulationen durch den\nKläger zu unterscheiden, während sie sich zumindest im zweiten\nRechtszug aber zurückhält, eindeutig zu behaupten, der Kläger habe\ndas Startversagen absichtlich herbeigeführt. Demgemäß erklärt sie\nauch nicht, ihre Anfechtung auf § 123 BGB stützen zu wollen. Bloße\nMutmaßungen, wie sie jetzt angestellt werden, kamen auch schon nach\ndem Stand von April 1993 in Betracht.\n\n41\n\nEine besondere Anfälligkeit des Wagens gegenüber unbewußten\nFehlern des Fahrers bei der Bedienung wäre dagegen ebenfalls als\nein Mangel anzusehen, der die Wandlung begründet und einer\nAnfechtung entgegensteht.\n\n42\n\nDarüber hinaus ist es aber auch nicht erwiesen und nach Sachlage\nauch nicht beweisbar, daß die Startvorrichtung nicht unter\nirgendwelchen Umständen, die nicht durch den Fahrer herbeigeführt\nwerden, versagt bzw. während der Besitzzeit des Klägers versagt\nhat, und daß nur zu Täuschungszwecken vorgenommene Handlungen des\nKlägers als Ursache übrig bleiben.\n\n43\n\nDie Zeugin L. müßte der Kläger für eine Mitwirkung bei einer\nTäuschung und für eine Falschaussage gewonnen haben oder er müßte\nden Wagen vor ihrem mißlungenen Startversuch präpariert haben. Für\nbeides sind keine bestimmten Anhaltspunkte vorhanden.\n\n44\n\nDie Aussage des Zeugen E. ist für die Aufklärung unergiebig. Er\nhat nur bekundet, was ohnehin unstreitig ist, daß nämlich der\nKläger Startschwierigkeiten gerügt hat und daß Untersuchungen\nvorgenommen und Teile ausgewechselt worden sind. Daß eine bestimmte\nund zutreffende Ursache ermittelt worden ist, geht aus seinen\nAngaben nicht hervor, zumal der Wagen auch nach der Untersuchung in\nA. noch wieder liegengeblieben ist.\n\n45\n\nDer Zeuge F. hat zu den maßgeblichen Umständen keine Angaben\nmachen können.\n\n46\n\nDaß bei den Überprüfungen durch den Zeugen Er. in Aachen sowie\ndurch die Zeugen K. und M. in S.-U. keine Ausfälle vorgekommen sind\nund technische Mängel, die frühere Vorgänge erklären könnten, nicht\ngefunden worden sind, ist unstreitig. Diese Tatsache wie auch die\nergebnislos gebliebene Begutachtung durch den Sachverständigen Ou.\nrechtfertigen indessen nicht die Überzeugung, daß der Wagen während\nder Besitzzeit des Klägers mangelfrei gewesen ist.\n\n47\n\nDabei kann gesagt werden, daß auf jeden Fall nur eine Ursache in\nBetracht kommt, die lediglich vereinzelt in Erscheinung tritt. Der\nKläger ist insgesamt 12.000 km mit dem Wagen gefahren, und es ist\nvon 7 oder 12 Ausfällen die Rede. Damit läßt sich wenig daraus\nherleiten, daß im Werk bei einer Fahrtstrecke von nur 153 km keine\nSchwierigkeiten aufgetreten sind.\n\n48\n\nDie Annahme, die Fehlerquelle sei inzwischen zufälligerweise\nbehoben worden, könnte allerdings nur für die Zeit nach dem 6. März\n1993 gelten. Aber auch danach sind noch technische Veränderungen\nvorgenommen worden.\n\n49\n\nDie Ansicht des Klägers, die Außentemperatur sei möglicherweise\nvon Bedeutung, ist eine Vermutung. Allerdings unterlegt die\nBeklagte ihr Vorbringen, es sei auch im Sommer zu Beanstandungen\ngekommen, nicht mit bestimmten Tatsachen. Der Sachverständige Ou.\nhat sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die\nZündkerzen bei einem normalen Gebrauch des Fahrzeugs naß werden\nkönnen, und es kann unterstellt werden, daß daneben auch\nManipulationen als möglicher Grund für denselben Effekt in Betracht\nkommen können. Daraus folgt aber nicht, daß es sich so verhalten\nhat.\n\n50\n\nZu den technischen Unklarheiten kommt hinzu, daß kein Beweggrund\nersichtlich ist, der den Kläger zu Täuschungen veranlaßt haben\nkönnte. Gegen den Verdacht, er habe ab dem 13. Dezember 1991\nBemühungen unternommen, sich vom Vertrag zu lösen, spricht die\nTatsache, daß er mit der Wandlungserklärung bis März 1993 gewartet\nhat, die die Beklagte ihm laut Schreiben vom 5. April 1993 sogar\nschon vorher angeboten hat. Ein verständliches Motiv, zunächst\neinmal im Dezember 1991 und Januar 1992 nur zwei Beanstandungen\nvorzubringen und Manipulationen nicht intensiv fortzusetzen, ist\nnicht zu erkennen. Die Schließung der Tankstelle im Frühjahr 1993\nerklärt ein solches Verhalten nicht. Das gilt auch dann, wenn man\nberücksichtigt, daß der Kläger von den bis einschließlich April\n1993 fällig gewordenen 19 LeasingRaten nur 16 bezahlt hat, so daß\nbei der Rückgabe des Wagens mindestens schon eine Rate\noffengeblieben war. Das ist kein Anhaltspunkt dafür, daß er schon\nkurze Zeit nach Vertragsabschluß versucht haben könnte, fälschlich\neinen Wandlungsgrund zu schaffen, um diesen sich dann viel später\nzunutze zu machen.\n\n51\n\nWeitere Begutachtungen (vgl. § 412 ZPO) versprechen keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Alle gerichtlichen und\naußergerichtlichen Aufklärungsversuche sind in bezug auf die wahre\nUrsache ergebnislos geblieben, und es sind weitere Veränderungen am\nFahrzeug vorgenommen worden. Es nützt auch nichts, wenn zahlreiche\ndenkbare Möglichkeiten ausgeschlossen werden. Es müßte trotz der\nBedenken, die bezüglich einer Täuschungsabsicht des Klägers\nbestehen, allein eine Manipulation durch ihn als Ursache übrig\nbleiben. Wie schon ausgeführt worden ist, ist die Beklagte selbst\nmit derartigen Behauptungen zurückhaltend.\n\n52\n\nDie Forderung aus der Wandlungsvereinbarung verjährt in 30\nJahren (§ 195 BGB).\n\n53\n\nDie Berufung des Klägers ist in Höhe von 8.975,49 DM begründet\nund im übrigen zurückzuweisen.\n\n54\n\nGemäß §§ 467, 347 BGB ist der Bruttokaufpreis zurückzuzahlen.\nDie Beklagte behauptet nicht, sie habe die Mehrwertsteuer nicht\nerhalten und ihr stehe insoweit noch eine nicht erfüllte\nKaufpreisforderung zu. Sie verweist nur auf die\nRefinanzierungsabrechnung der L. vom 28. April 1993 (Bl. 4 GA).\nDarin ist jedoch insgesamt die Mehrwertsteuer außer Betracht\ngeblieben, auch bei den Zahlungen des Klägers. Der\nFinanzierungsaufwand ist steuerneutral mit den Nettobeträgen\nermittelt worden.\n\n55\n\nVon der Gesamtsumme von 10.199,42 DM ist ein Anteil von 12 %\nabzuziehen, da die Nutzungsentschädigung vom vollen Kaufpreis zu\nberechnen ist. So hatte die Klägerin sie zunächst in der Klage auch\nbeziffert. Daß je 1.000 km 1 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen\nist, ist nicht mehr streitig. Es verbleiben dann 8.975,49 DM.\n\n56\n\nNicht zu ersetzen sind dagegen die Finanzierungsbeträge. Sie\ngehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB.\nDarunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der\nVertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und\nseiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden\nKredit- und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht\nGegenstand des gemeinsamen Vertrages, und bei ihnen kommt nur im\nFall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht (vgl.\nSoergel-Huber BGB, 12. Aufl., § 467 Rz. 114; Palandt-Putzo BGB, 54.\nAufl., § 467 Rz. 18; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rz.\n776; LG Bonn NJW-RR 1993/1269).\n\n57\n\nAus denselben Gründen sind über 5 % (§§ 347 S. 3 BGB, 352 HGB)\nhinausgehende Zinsen nicht als Vertragskosten zu ersetzen.\n\n58\n\nDem Kläger steht insoweit auch kein Ersatzanspruch wegen\nVerzuges zu. Ihm, der Inhaber des Rückzahlungsanspruchs ist, sind\nkeine eigenen Zinsnachteile entstanden, und es ist auch nicht\ndargetan, daß er mit Schadensersatzforderungen der L. belastet ist,\naus denen sich eine Verpflichtung ergeben könnte, deren\nFinanzierungskosten zu übernehmen. Es kommt deshalb nicht darauf\nan, daß die L. von dem Kläger auf den Nettokaufpreis bereits\n22.336,37 DM erhalten hat, die sie bis zur Verrechnung nicht mehr\nrefinanzieren muß.\n\n59\n\nDie Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation liegen\nnicht vor. Die Nachteile entstehen nicht typischerweise bei der L.\nals Leasinggeber, sondern bei demjenigen Beteiligten, der im\nwirtschaftlichen Sinn nicht den zurückzuzahlenden Kaufpreis\naufgebracht hat.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Für\nden zweiten Rechtszug ist zu berücksichtigen, daß die\nZinsmehrforderung des Klägers nicht verhältnismäßig geringfügig\nist.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n62\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n63\n\nBerufung der Beklagten: 64.110,64 DM Berufung des Klägers:\n20.292,67 DM Berufungsverfahren insgesamt 84.403,31 DM\n\n64\n\nBeschwer für die Beklagte: 73.086,13 DM Beschwer für den Kläger:\nca. 17.000.-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/11-u-241-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-03/11-u-241-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313183","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.754448+00:00"}}