{"status":"available","doknr":"OLD313196","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0428.6U94.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-28","aktenzeichen":"6 U 94/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\nDie beanstandete Werbung verstößt gegen § 3 UWG und der Kläger ist\nauch gemäß § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG befugt, den sich daraus ergebenden\nUnterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDie Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere durch das\nInkrafttreten der UWG-Novelle am 1.8.1994, die mangels\nanderslautender Übergangsvorschriften auch auf Verfahren wie das\nvorliegende anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der\nNovelle rechtshängig waren, nicht unzulässig geworden.\n\n5\n\nDer Kläger ist auch nach der Neufassung des § 13 Abs.2 Ziff.2\nUWG klagebefugt geblieben. Denn er stellt im Sinne dieser\nBestimmung einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher\nInteressen dar, dem eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden\nangehört, die gewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben -\nörtlichen - Markt vertreiben, nämlich Geräte der\nUnterhaltungselektronik an Endverbraucher im Kölner Raum verkaufen,\nin dem die beanstandete Werbung der Beklagten erschienen ist.\n\n6\n\nHierfür reicht es aus, daß die Firmen K. und S. und der\nEinzelhandelsverband K. e.V. Mitglieder des Klägers sind. Zweck der\ngesetzlichen Neuregelung ist es, die Klagebefugnis von Verbänden\nauf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu\nbeschränken. Nach den Materialien zu der Gesetzesnovelle\n(abgedruckt in WRP 94, 369 ff) genügt es zur Erreichung dieses\ngesetzgeberischen Ziels, wenn die betreffenden Wettbewerber\nmittelbar, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einem Verband oder\neiner sonstigen Vereinigung, die ihrerseits dem Wettbewerbsverein\nangehören, erfaßt werden. Die Mitgliedschaft des vorerwähnten\nVerbandes neben den Firmen S. und K. reicht danach aus, weil in ihm\nauch Einzelhändler verbunden sind, die ebenfalls Geräte der\nUnterhaltungselektronik vertreiben, dies auch, wie von der\nNeufassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gefordert, auf demselben\nörtlichen Markt wie die Beklagte (vgl. dazu die amtliche Begründung\nabgedruckt in WRP 1994/369, 377) und jedenfalls unter Einbeziehung\nder Firmen K. und S. auf diese Weise die Interessen einer\nerheblichen Anzahl von Mitbewerbern der Beklagten durch den Kläger\nvertreten werden. Daß die beiden genannten Firmen und der\nEinzelhandelsverband K. e.V. - und zwar schon seit langen Jahren -\nMitglieder des Klägers sind, steht nach den Bekundungen des Zeugen\nL. in der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme, an deren\nRichtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, fest.\n\n7\n\nDaß der Kläger, wie es § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. weiter\nverlangt, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen\nAusstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben\nwahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund vieler Verfahren seit langem\nbekannt.\n\n8\n\nB\n\n9\n\nDie Werbung erfüllt in ihrer konkret angegriffenen Form den\nIrreführungstatbestand des § 3 UWG, weil die Beklagte die beiden\nGeräte ohne einen Hinweis darauf beworben hat, daß es sich um\nAuslaufmodelle handelte.\n\n10\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen\nkein Anlaß besteht, daß das Verschweigen einer Tatsache als\nirreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG anzusehen sein kann, wenn\nden Werbenden bezüglich dieser Tatsache eine Aufklärungspflicht\ntrifft. Eine solche Pflicht besteht im Wettbewerb zwar nicht\nallgemein hinsichtlich aller Eigenschaften einer beworbenen Ware,\ndie etwa als weniger vorteilhaft angesehen werden könnten. Sie ist\njedoch zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der\nAuffassung des Verkehrs wesentlich, also den Kaufentschluß zu\nbeeinflußen geeignet ist. Zu solchen wesentlichen Tatsachen kann es\nauch gehören, daß es sich bei dem beworbenen Produkt um ein\nAuslaufmodell handelt (BGH GRUR 73, 206, 207 - Skibindungen; GRUR\n82, 374, 375 - Ski-Auslaufmodelle; OLG Düsseldorf GRUR 87, 450,\n451; KG WRP 88 301, 303; OLG Hamm WRP 89, 529, 531).\n\n11\n\nNach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Werbung irreführend\nund daher durch die angefochtene Entscheidung zu Recht untersagt\nworden. Es handelt sich bei beiden Geräten um Auslaufmodelle und\ndiese Tatsache ist auch für den Verkehr wesentlich. Dies können die\nMitglieder des Senats, die ebenso wie die Mitglieder der Kammer des\nLandgerichts zu den von der Werbung der Beklagten angesprochenen\nVerkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung\nbeurteilen.\n\n12\n\nI.)\n\n13\n\nAuslaufmodelle sind solche, die vom Hersteller nicht mehr\nproduziert werden und von denen daher nur noch im Vertrieb\nbefindliche Reststücke an den Endverbraucher abgegeben werden\nkönnen.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen lagen am 29.9.1993 für beide Geräte\nvor.\n\n15\n\nDas ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß beide Geräte\nin der aktuellen Händler-Preisliste, wie sie sich auszugsweise als\nBl. 23 ff bei den Akten befindet, nicht mehr enthalten waren. Auf\nGrund dieser Preisliste steht fest, daß von beiden Geräten\nallenfalls noch Restposten im Vertriebsnetz, möglicherweise auch\nbei der Beklagten selbst, vorhanden und lieferbar waren, die Geräte\naber nicht mehr produziert wurden. Das hat überdies der Zeuge\nN. bei seiner Aussage vor dem Senat mit der Bekundung\nbestätigt, die letzte Lieferung des betreffenden Fernsehers durch\ndas Herstellerwerk sei im September 1993 und diejenige des\nVideogerätes schon im April 1993 erfolgt.\n\n16\n\nOhne Bedeutung für die entscheidende Frage der damaligen\nEigenschaft der Geräte als Auslaufmodelle ist, daß diese in der\nListung für die Fa. Sch., auf die sich die Beklagte beruft, beide\nnoch enthalten waren. Das besagt nämlich nicht, daß die Geräte bis\nzum Ende der Gültigkeit dieser Listung, also bis zum 30.9.1994,\nnoch produziert wurden. Es handelt sich um eine Listung, die\ninsbesondere spezielle Preise für die Fa. Sch. als Großkundin\nenthält. Durch diese Listung hat die Herstellerin indes nicht die\nVerpflichtung übernommen, bis zum Ende des auf ihr angegebenen\nZeitraumes die dort aufgeführten Geräte auch zu produzieren. Erst\nRecht kann aus ihr nicht hergeleitet werden, daß die Fa. G. die\nGeräte auch tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt noch produziert\nhat, was aus den dargestellten Gründen alleine von Bedeutung wäre.\nDie Tatsache, daß beide Geräte in der Listung für die Fa. Sch.\nenthalten waren, und deren Gültigkeitstzeitraum noch nicht ganz\nabgelaufen war, mag belegen, daß die Fa. Sch. die Geräte, sofern\nsie noch produziert worden wären, damals noch zu den ihr\neingeräumten Konditionen hätte erwerben können, aus ihr läßt sich\nindes nicht entnehmen, daß die Geräte tatsächlich noch produziert\nwurden. Gegen diese Annahme spricht schon die Tatsache, daß die\nListung ausdrücklich die Angabe ,Stand 16.4.1994\" enthält. Diese\nAngabe hätte nämlich keinen Sinn, wenn durch die Liste hätte zum\nAusdruck gebracht werden sollen, daß sämtliche in ihr aufgeführten\nGeräte während des gesamten angegebenen Zeitraumes, also vom\n1.4.1994 bis zum 30.9.1994, produziert werden würden und lieferbar\nseien. Überdies hat der Zeuge N. durch seine Bekundungen die\nohnehin naheliegende Vermutung bestätigt, daß nicht selten die\nProduktion von Geräten, die sich auf derartigen Listungen befinden,\nschon vor Ablauf des auf ihnen angegebenen Zeitraumes eingestellt\nund die Geräte dann durch Aktualisierungen der Liste von dieser\ngestrichen werden. Dies gilt - wie der Zeuge überzeugend ausgeführt\nhat - insbesondere dann, wenn die Listung wie im vorliegenden Fall\neinen Zeitraum von 6 Monaten erfaßt, weil die schnelle technische\nEntwicklung in der Unterhaltungselektronik häufig\nWeiterentwicklungen in kurzer Folge mit sich bringt. Mit der\nListung läßt sich daher nicht belegen, daß die Geräte - und sei es\nauch nur für den Vertrieb gerade über die Fa. Sch. - auch\ntatsächlich noch in dem gesamten auf ihr angebenen Zeitraum\nproduziert wurden. Aus diesem Grunde ist der Senat der Prüfung der\nFrage enthoben, ob eine Produktion nur bis zum Ende dieses\nZeitraumes im vorliegenden Fall überhaupt hätte ausreichen können.\nDies ist angesichts der Tatsache, daß die Werbung überhaupt erst an\ndessen vorletztem Tag, nämlich am 29.9.1993, erschienen ist,\nzumindest zweifelhaft.\n\n17\n\nOhne Bedeutung ist auch, ob ein einzelner Fernseher, wie die\nBeklagte vorträgt, noch im Dezember 1993 an Kunden ausgeliefert\nworden ist. Es macht gerade den Charakter eines Auslaufmodelles\naus, daß Einzelstücke, nämlich vom Werk bereits an den Vertrieb\nabgegebene Geräte, noch zu beziehen sind, obwohl die Produktion\nbereits eingestellt worden ist.\n\n18\n\nII.)\n\n19\n\nZumindest ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs sieht\nAuslaufmodelle der Unterhaltungselektronik als aktuellen Modellen\nnicht gleichwertig an. Für diese Käuferkreise ist daher die Frage,\nob es sich um ein Auslaufmodell handelt, für den Kaufentschluß von\nwesentlicher Bedeutung.\n\n20\n\nDie Produkte der Unterhaltungselektronik sind von einer raschen\ntechnischen Entwicklung geprägt. Es handelt sich bei ihnen um\nGebrauchsgeräte, bei denen der Kunde das Interesse hat, nur Modelle\nzu erwerben, die technisch auf dem neuesten Stand sind und nicht\nbereits im Zeitpunkt des Erwerbs Auslaufmodelle darstellen. Gerade\ndas rasche Tempo der Entwicklung wird den Kunden zu dem Wunsch\nveranlassen, ein Gerät zu erwerben, das wenigstens noch im\nZeitpunkt des Kaufes dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Es\nist daher nicht - wie die Beklagte meint - so, daß es dem Käufer\ngleichgültig wäre, wenn das gerade erworbene Modell im nächsten\nMonat schon nicht mehr erhältlich ist.\n\n21\n\nOhne Einfluß auf die Entscheidung ist auch die Behauptung der\nBeklagten, für den Fernseher sei kein ,direktes\" Nachfolgemodell\nder Fa. G. auf den Markt gekommen. Die vorstehenden Gesichtspunkte\ntreffen nämlich auch dann zu, wenn das Produkt durch Einstellung\nder Produktion ohne Ersatzmodell vom Markt genommen worden war und\nnur noch im Vertriebsnetz befindliche Einzelstücke bezogen werden\nkonnten. Gegenteiliges kann der von der Beklagten angeführten\nRechtsprechung nicht entnommen werden. Es trifft zwar zu, daß den\nerwähnten Entscheidungen - soweit ersichtlich - Fälle\nzugrundelagen, in denen für das betreffende Produkt bereits\nNachfolgemodelle auf den Markt gebracht worden waren. Das besagt\naber nicht, daß von einem Auslaufmodell überhaupt nur gesprochen\nwerden könnte, wenn für dieses (schon) ein Nachfolgemodell\nexistiert. Denn auch wenn das nicht der Fall ist, sieht sich der\nVerbraucher in seiner Annahme enttäuscht, ein Gerät zu erwerben,\ndas dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht.\nZumindest in der hier betroffenen Branche der\nUnterhaltungselektronik mit ihrer schnellen Entwicklungsfolge ist\nnämlich davon auszugehen, daß ein Modell, das nicht mehr produziert\nwird, jedenfalls nicht den technischen Stand aufweist, den die\nanderen, noch weiterhin produzierten Geräte darstellen.\n\n22\n\nEbensowenig ist für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung,\nob die Vertreiber von allen Geräten zuverlässig in Erfahrung\nbringen können, ob diese noch produziert werden, was bei Produkten\naus Fernost entsprechend der Behauptung der Beklagten nicht immer\nleicht sein mag. Zum einen handelt es sich bei den hier beworbenen\nGeräten gerade nicht um solche aus fernöstlichen Ländern, sondern\ndie Geräte stammen beide von dem deutschen Hersteller G.. Zum\nanderen besteht der Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG unabhängig\nvom Verschulden des Verletzers, der bei einer Werbung ohne\nentsprechende Kennzeichnung mithin gegebenfalls das Risiko eingeht,\nauf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Schließlich\nspricht auch die von der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz vom\n6.5.1995 angesprochene, angeblich häufig praktizierte\nVerfahrensweise von Herstellern, von einem neuen Gerät zunächst nur\neine Serie zu fertigen und diese erst nach Abschluß der Produktion\nin den Handel zu geben, nicht gegen die Richtigkeit der\nvorliegenden Entscheidung. Der Senat hat den von der Beklagten\ngeschilderten Fall nicht zu entscheiden, weil die Beklagte nicht\netwa behauptet, daß bei den hier betroffenen Geräten von dem\nHerstellerwerk so verfahren worden sei. Im übrigen wird der\nVerbraucher angesichts seines nachvollziehbaren Interesses am\nErhalt eines Gerätes, das bis zuletzt an der Entwicklung der\nTechnik teilgenommen hat, jedenfalls dann in geeigneter Weise\ndarauf hinzuweisen sein, daß das Gerät bereits nicht mehr\nproduziert wird, wenn tatsächlich keine weiteren Serien mehr gebaut\nwerden.\n\n23\n\nIII)\n\n24\n\nDie Beklagte ist ihrer mithin bestehenden Hinweispflicht nicht\nnachgekommen. Die Modelle sind in der Werbung nicht als\n\"Auslaufmodelle\" gekennzeichnet worden. Diese Eigenschaft ergab\nsich für den Verkehr entgegen der Behauptung der Beklagten auch\nnicht zweifelsfrei aus der Preisgestaltung. Es kann dabei\ndahinstehen, ob - wie das OLG Düsseldorf a.a.O. entschieden hat -\ndie Überschrift ,radikal reduziert\" den betroffenen Verkehrskreisen\nverdeutlicht, daß u.a. auch mit Auslaufmodellen zu rechnen sei.\nDenn eine derartige besondere Preissenkung war der Werbebeilage\ngerade nicht zu entnehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,\ndaß es sich um besonders günstige Angebote gehandelt haben soll.\nDenn der Verbraucher kannte den Einkaufspreis und den empfohlenen\nWeiterverkaufspreis nicht und konnte daher den verlangten Preis\nnicht in Relation zu diesen Preisen setzen. Die Preise waren mit\n1.899 DM für den Fernseher und 499 DM für das Videogerät auch nicht\nso aus dem Rahmen fallend niedrig, daß dem Verbraucher ohne\nweiteres auffallen mußte, daß es sich um ein besonderes Angebot,\ndas auch Auslaufmodelle erfaßte, handelte.\n\n25\n\nDemnach sind die Voraussetzungen des § 3 UWG erfüllt.\n\n26\n\nD\n\n27\n\nSchließlich ist der Kläger auch aktivlegitimiert, weil der\nWettbewerbsverstoß im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG eine\nwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellt. Die\nIrreführung greift unmittelbar in schutzwürdige Belange des\nVerbrauchers ein, der einen Anspruch darauf hat, über die\nwesentlichen Eigenschaften des angebotenen Produktes aufgeklärt zu\nwerden. Angesichts der Abgabepreise für beide Geräte und der Größe\ndes Geschäftsbetriebes der Beklagten, die mit dem Slogan ,30 x in\nDeutschland\" wirbt, kann an der Voraussetzung der wesentlichen\nBeeinträchtigung des Wettbewerbs kein Zweifel bestehen.\n\n28\n\nKann der Kläger mithin gemäß § 3 UWG die Unterlassung der\nstreitgegenständlichen Werbung verlangen, so steht ihm nach\nständiger Rechtsprechung auch des Senats aus dem Gesichtspunkt der\nGeschäftsführung ohne Auftrag auch der Ersatz seines Aufwandes für\ndie Abmahnung, also der der Höhe nach unstreitige Betrag von 207\nDM, zu. Die Klage ist daher in vollem Umfange begründet, weswegen\ndie Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen ist.\n\n29\n\nEs besteht kein Anlaß, entsprechend der Anregung der Beklagten\ndie Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs.1\nS.2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung. Es ist - wie oben erwähnt - bereits\nmehrfach entschieden worden, daß in der Werbung auf solche\nEigenschaften hinzuweisen ist, die für den Kaufentschluß des\nVerbrauchers von Bedeutung sind, und daß hierzu auch die\nEigenschaft eines Produktes als Auslaufmodell gehören kann.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n31\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n33\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 20.207 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/6-u-94-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/6-u-94-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313196","retrieved":"2026-07-09 03:44:28.848208+00:00"}}