{"status":"available","doknr":"OLD313195","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0428.6U156.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-28","aktenzeichen":"6 U 156/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auch nach dem\nzweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien erfolgreich.\n\n4\n\nBedenken gegenüber der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.\nInsbesondere ist die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG\nprozeßführungsbefugt, wie auch von der Beklagten zum Zeitpunkt der\nBerufungsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt wird. Mitglieder\nder Klägerin sind unstreitig u.a. alle Industrie- und\nHandelskammern, die im Streitfall nach § 13 Abs. 2 Ziff. 4 UWG\nselbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der in Rede\nstehenden Art prozeßführungsbefugt wären. Der Klägerin gehören\ndamit, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gefordert, eine erhebliche\nZahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche\nLeistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die\nBeklagte vertreiben (vgl. dazu BGH WRP 1995/104 f. \"Laienwerbung\nfür Augenoptiker\"). Gerichtsbekannt und von der Beklagten nicht in\nZweifel gezogen ist weiterhin, daß die Klägerin ebenfalls über die\nvon § 13 Abs. 2 UWG darüber hinaus geforderte personelle, sachliche\nund finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der\nVerfolgung gewerblicher Interessen verfügt.\n\n5\n\nDie Klage ist jedoch auch gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG\nwegen Irreführung über das Angebot der Beklagten begründet.\n\n6\n\nDies können die Mitglieder des Senats, die ebenso wie die\nMitglieder der Kammer des Landgerichts zu den von der Werbung\nangesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und\nErfahrung beurteilen.\n\n7\n\nDie beanstandete Werbung der Beklagten ist irreführend und damit\ngemäß § 3 UWG unzulässig. Unstreitig werden Mobiltelefone, wie sie\nGegenstand der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten sind,\nauch isoliert, d.h. ohne gleichzeitigen Abschluß eines\nKartenvertrages, vom Handel angeboten, wie ebenfalls der in erster\nInstanz zu den Akten gereichte Artikel der Zeitschrift Test\n........... bestätigt. Daß derartiges nicht für die von der\nBeklagten in der beanstandeten Werbung herausgestellten Telefone\ngilt, wie von der Beklagten in der zweiten Instanz für den\nZeitpunkt des Erscheinens der beanstandeten Werbung und danach für\nalle von ihr angebotenen Telefone behauptet, erfährt jedoch der\nVerbraucher durch die streitgegenständliche Anzeige der Beklagten\nnicht. Die Erläuterungen zu den \"Sternchen\" neben den Gesamtpreisen\nder Anzeige klären den Verbraucher mit dem Hinweis\n\n8\n\n\"Alle Preise verstehen sich zusammen\nmit D-Netz Karte.\"\n\n9\n\nausschließlich darüber auf, daß es sich dabei um Gesamtpreise\n(für Telefon und D-Netz Karte) handeltn nicht aber darüber, daß die\nTelefone ohne Abschluß eines Netzvertrages, bei der Beklagten\nerworben werden können. Auch im weiteren Inhalt der beanstandeten\nAnzeige der Beklagten finden sich hierzu keine aufklärenden\nHinweise.\n\n10\n\nJedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen\nVerbraucher wird daher unrichtig annehmen, er könne die beworbenen\nTelefone bei der Beklagten ebenfalls isoliert - ohne Netzkarte -\nerwerben, und dabei zu einem Preis, der unter dem in der Anzeige\ngenannten Gesamtpreis liegt oder diesen zumindest nicht übersteigt.\nZu anderen Vorstellungen gelangt nur derjenige Verbraucher, dem\nbekannt ist, daß die niedrigen Preise der Mobiltelefone bei\ngleichzeitigem Abschluß eines Kartenvertrages z.B. bei den von der\nBeklagten in der beanstandeten Anzeige beworbenen Telefone auf\nProvisionen beruhen, die die Beklagte seitens der Firma ... nach\nAbschluß des Kartenvertrages erhält. Eine derartige Kenntnis der\nVerbraucher kann jedoch nicht allgemein angenommen werden, wie auch\nden Mitgliedern des Senats ebenso wie der Kammer des Landgerichts\ndieser Umstand nicht bekannt war. Selbst bei den Verbrauchern, die\nbereits über ein Mobiltelefon mit Netzkarte verfügen und sich ein\nanderes - eventuell besseres - Telefon auf die Werbung der\nBeklagten hin unter Beibehaltung ihres Kartenvertrages anschaffen\nwollen, können derartige Kenntnisse nicht allgemein vorausgesetzt\nwerden.\n\n11\n\nDie dargelegte Irreführung ist relevant i.S.v. § 3 UWG, ohne daß\nes auch insoweit darauf ankommt, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der\nWerbung oder danach Telefone ohne Kartenvertrag angeboten hat und\nanbietet. Die Relevanz der Irreführung ist schon deshalb zu\nbejahen, weil die Beklagte durch das vermeintlich attraktive\nAngebot der beanstandete Anzeige den Verbraucher veranlaßt, ihr\nLadenlokal aufzusuchen mit den sich daraus für die Beklagte\nergebenden Chancen, den Verbraucher ggfls. zu einem anderen Kauf\nals ursprünglich beabsichtigt zu veranlassen.\n\n12\n\nDie Klägerin ist schließlich aktiv legitimiert, den\nUnterlassungsanspruch aus § 3 UWG gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG\ngegen die Beklagte geltend zu machen, denn die beanstandete\nWerbemaßnahme der Beklagten ist, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG\ninsoweit gefordert, geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen\nMarkt der Anbieter von Mobiltelefonen wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Es handelt sich im Streitfall nicht um einen\ngeringfügigen Wettbewerbsverstoß, der nach dem vom Gesetzgeber mit\nder Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG verfolgten Zweck von den\nVerbänden des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht mehr verfolgt werden\nsoll (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, abgedruckt in WRP\n1994/369, 377), sondern um einen Verstoß von einem gewissen\nGewicht, dessen Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so\nerheblich ist, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft\nbetroffen sind. Von der Werbung der Beklagten geht wegen der dort\ngenannten günstigen Gesamtpreise und der sich daran anknüpfenden\nirreführenden Vorstellung der Verbraucher über den günstigen -\nisolierten - Preis der Telefone ein beachtlicher Anreiz für die\nVerbraucher aus. Dieser besondere Anreiz begründet zugleich die\nGefahr, daß auch andere Unternehmen in gleicher Weise wie die\nmarktstarke Beklagte werben, um Nachteilen im Wettbewerb zu\nentgehen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, alle\nWettbewerber der Beklagten hätten im Zeitraum der Gültigkeit des\nbeanstandeten Werbeprospekts Mobiltelefone mit gleichzeitigem\nAbschluß eines Kartenvertrages nicht anders als die Beklagte\nbeworben. Abgesehen davon, daß die zu den Akten gereichten\nWerbebeispiele anderer Wettbewerber dies nicht bestätigen, ist\ndieser Umstand auch nicht geeignet, die Eignung des beanstandeten\nVerstoßes zur wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von\n§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG in Frage zu stellen. Die von der Beklagten\ngeltend gemachte Werbepraxis ändert nichts an der dargelegten\nIrreführung der Verbraucher und an dem erheblichen Anreiz, der von\nder irreführenden Werbung auf den Verbraucher ausgeübt wird.\n\n13\n\nIst danach das Unterlassungsbegehren aus §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2\nUWG begründet, bedurfte es auch im Berufungsverfahren keiner\nPrüfung, ob die Unterlassungsklage zugleich gemäß §§ 1, 13 Abs. 2\nZiff. 2 UWG Erfolg hätte.\n\n14\n\nDa das Unterlassungsbegehren der Klägerin erfolgreich ist, ist\naus den vom Landgericht angeführten Erwägungen, auf die Bezug\ngenommen wird, die Beklagte gemäß §§ 683, 670 BGB der Klägerin zum\nErsatz der dieser durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen\nAufwendungen in Höhe von 267,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n5.4.1994 verpflichtet.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nDie Beschwer der Beklagten war gemäß §§ 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/6-u-156-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/6-u-156-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313195","retrieved":"2026-07-09 03:44:28.764094+00:00"}}