{"status":"available","doknr":"OLD313193","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0428.25WF79.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-28","aktenzeichen":"25 WF 79/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde führt\nunter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur\nZurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht -, das erneut\nüber das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstelerin zu entscheiden\nund dabei die Gründe dieses Beschlusses zu beachten haben wird.\n\n3\n\nAm 31.01.1991 ist vor dem Familiengericht Köln - 323 F 180/90 -\nein Prozeßvergleich geschlossen worden. Dadurch hat der\nAntragsgegner sich zur Zahlung monatlicher Unterhaltsrenten von\n270,-- DM an die Antragstellerin, seine eheliche Tochter,\nverpflichtet. Damals war er mit ihrer Mutter verheiratet und lebte\nim Rechtssinne von ihr getrennt. Mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, daß bei der Schaffung\njenes Titels nach § 1629 BGB verfahren worden ist, daß also die\nMutter der Antragstellerin in gesetzlicher Prozeßstandschaft auf\nZahlung von Kindesunterhalt geklagt und in eben dieser Eigenschaft\nbei dem Abschluß des Prozeßvergleichs mitgewirkt hat. In dieser\nFolgezeit wurde die Ehe der Eltern der Antragstellerin\nrechtskräftig geschieden. Nunmehr beabsichtigt die Antragstellerin\nmit der Bitte um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Erhebung\neiner Stufenklage gemäß § 254 ZPO: der Antragsgegner soll\nverurteilt werden, ihr über seine gesamten Brutto- und\nNettoeinkünfte im Zeitraum 1. Juli 1993 - 30. Juni 1994 Auskunft zu\nerteilen, und an sie den sich aus der Auskunft ergebenden\nUnterhalt, mindestens aber monatlich 450,- DM abzüglich hälftiges\nKindergeld, und zwar ab 1. Juli 1994 zu zahlen. Diese Stufenklage\nist in ihrer letzten Stufe - Zahlungsantrag - eine Abänderungsklage\ngemäß § 323 ZPO und damit die richtige, gesetzlich vorgeschriebene\nKlageart, weil mit dem Prozeßvergleich bereits ein Zahlungstitel\nexistiert, der - im Falle entsprechender Veränderungen - nur im\nWege der Abänderungsklage angepaßt werden kann. Dabei ist die\nAntragstellerin nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe ihrer Eltern\ndie richtige Partei auf der Aktivseite, obwohl der abzuändernde\nTitel aller Voraussicht nach von ihrer Mutter in gesetzlicher\nProzeßstandschaft erwirkt worden ist (vgl. statt aller\nPalandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1629 Rz. 36 mit\nRechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen dieser Klage wird der\nAntragsgegner - als erstes - die beanspruchte Auskunft entsprechend\nseiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu\nerteilen haben; dieses Klagebegehren biete also im Sinne des § 114\nZPO hinreichende Erfolgsaussicht und kann ersichtlich nicht\nmutwillig sein. Nicht haltbar ist ferner die Erwägung im\nangefochtenen Beschluß, die beabsichtigte Klage sei angesichts der\nTatsache, daß der Antragsgegner unstreitig monatliche\nUnterhaltszahlungen in Höhe von 500,-- DM leiste, mutwillig.\nAbgesehen davon, daß sich das nicht auf die ganze Stufenklage,\nsondern nur auf den Zahlungsantrag beziehen kann, wird dabei\nübersehen, daß die Antragstellerin sich - entsprechend dem Sinn und\nZweck der Stufenklage - ausdrücklich Bezifferung des\nZahlungsantrages nach Erteilung der ihr vom Antragsgegner\ngeschuldeten Auskunft vorbehalten hat. Dabei kann gegenwärtig\nnaturgemäß nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsgegner nach\nAuskunftserteilung höheren Unterhalt als den zur Zeit von ihm\nfreiwillig geleisteten schuldet. Desweiteren ist zur Vermeidung von\nMißverständnissen darauf hinzuweisen, daß nach herrschender, vom\nSenat geteilter Meinung bei der hier einschlägigen Stufenklage von\nvornherein für sämtliche Stufen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden\nmuß, wenn die Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen (vgl.\nZöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 114 Rz. 37 mit zahlr.\nNachweisen). Der Staatskasse entsteht dadurch kein Nachteil,\ninsbesondere läuft sie nicht Gefahr, für durch überhöhte Anträge\nausgelöste Kosten aufkommen zu müssen. Vielmehr wird die\nAntragstellerin sogleich die prozessualen Konsequenzen in Gestalt\nder Klagerücknahme ziehen müssen, wenn sich herausstellen sollte,\ndaß der Antragsgegner angesichts seiner Leistungsfähigkeit als\ngesetzlicher Unterhaltsschuldner nach Maßgabe der - noch zu\nerteilenden - Auskunft nicht mehr als das, was er zur Zeit zahlt,\nzu zahlen hat. In diesem Fall kann es für einen mit den\nfreiwilligen Zahlungen der Höhe nach übereinstimmenden, bezifferten\nKlageantrag keine Prozeßkostenhilfe geben. Denn diese\nRechtsverfolgung wäre, wie das Familiengericht zutreffend\nausgeführt hat, mutwillig, weil auch eine Partei, die genug Geld\nhat, um die Prozeßkosten aufbringen zu können, bei Anlegung an\nvernünftigen, sparsamen Verhalten ausgerichteter Maßstäbe nicht auf\nZahlung dessen klagen würde, was ihr Monat für Monat durch\nfreiwillige Zahlungen zufließt (vgl. Zöller- Philippi, a.a.O., §\n114 Rz. 40 mit Nachweisen; Senat in ständiger Rechtsprechung). Der\nAntragstellerin ist es zwar auch in diesem Falle unbenommen, einen\nTitel zu erwirken, aber nicht auf Kosten der Staatskasse und damit\nder Steuerzahler, sondern auf eigene Kosten. Soweit sie geltend\nmacht, der Antragsgegner zahle nur unregelmäßig, ist damit mangels\njeglicher Substantiierung nichts anzufangen. Im Rahmen der\nStufenklage mit noch unbeziffertem Zahlungsantrag ist es auch\nunschädlich, daß die Antragstellerin Abänderung des Vergleichs mit\nWirkung ab 01.07.1994, also nach rückwärtshin verlangt. Die\nSchranken des § 323 III ZPO gelten nicht für Prozeßvergleiche (BGH\nGSZ 85, 64) und die Antragstellerin hat den Antragsgegner in der\nerforderlichen Weise ,abgemahnt\", indem sie ihn vorprozessual zur\nAuskunftserteilung und Unterhaltszahlung ab 01.07.1994 aufgefordert\nhat.\n\n4\n\nBietet nach alledem die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nhinreichende Erfolgsaussicht und ist sie nicht mutwillig, so hängt\ndie Bewilligng der Prozeßkostenhilfe nur noch von der Prozeßarmut\nder Antragstellerin ab. Zur Nachholung dieser Prüfung, bei der es\ndarauf ankommen wird, ob die Antragstellerin sich auf die\nBeanspruchung eines Prozeßkostenvorschusses gegenüber ihrer Mutter\noder dem Antragsgegner oder beiden Elternteilen verweisen lassen\nmuß, war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/25-wf-79-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/25-wf-79-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313193","retrieved":"2026-07-09 03:44:28.592307+00:00"}}