{"status":"available","doknr":"OLD313192","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0428.16WX50.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-28","aktenzeichen":"16 WX 50/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29. März 1995 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 1995 - 2 T 4/94 WEG - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 2 FGG zulässige Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist\nzur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht\nbegründet, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß\nsie unverschuldet an der Fristwahrung verhindert war. Das\nVerschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten steht gemäß § 22 Abs.\n2 Satz 2 FGG dem Verschulden der Antragsgegnerin gleich.\n\n4\n\nNach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist vielmehr davon\nauszugehen, daß die Fristversäumnis auf ihrem eigenen Verschulden\noder dem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruht.\n\n5\n\nIn Wohnungseigentumssachen muß ein Rechtsanwalt die\nRechtsmittelfristen mit der gleichen Sorgfalt wie im Zivilprozeß\nüberwachen. Er darf das Führen des Fristenkalenders einer gut\nausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten\nAngestellten übertragen. Ist eine Fristversäumung dann allein auf\ndas Verschulden der Angestellten zurückzuführen, so scheidet ein\nVerschulden des Rechtsanwalts aus.\n\n6\n\nGrundsätzlich bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Eintragung und\nÜberwachung der Fristen ihrer Angestellten K., einer ausgebildeten\nRechtsanwaltsgehilfin, übertragen haben, wenn diese - wie von den\nVerfahrensbevollmächtigten anwaltlich versichert - geschult und\nzuverlässig war und regelmäßig kontrolliert wurde. In welcher Weise\nund in welchen Zeitabständen die Kontrollen stattfinden, hat die\nAntragsgegnerin zwar nicht dargetan. Hierzu bedurfte es jedoch\nkeiner Ergänzung des Vortrags, da aus anderen Gründen ein\nVerschulden des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts oder der\nAntragsgegnerin selbst anzunehmen ist:\n\n7\n\nDer Rechtsanwalt hat den Beschluß des Landgerichts an die\nAntragsgegnerin weitergeleitet, die mit Schreiben vom 23. März 1995\ndarauf reagiert und offensichtlich die Verfahrensbevollmächtigten\nmit der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beauftragt\nhat. Die Verfahrensbevollmächtigten mußten ihre Mandantin aber\nnicht nur über den Beschluß des Landgerichts informieren, sondern\nauch den Zustellzeitpunkt und den Tag des Fristablaufs für die\nEinlegung eines weiteren Rechtsmittels mitteilen, es sei denn, die\nMandantin hätte bereits vor der Zustellung eindeutig erklärt, kein\nRechtsmittel einlegen zu wollen (vgl. BGH VersR 1972, 886). Der\nHinweis auf den Fristablauf ist insbesondere auch im Hinblick auf\ndie relativ kurze Rechtsmittelfrist von zwei Wochen notwendig.\n\n8\n\nFalls das Begleitschreiben der Verfahrensbevollmächtigten, mit\ndem der Beschluß des Landgerichts um Kenntnisnahme an die\nAntragsgegnerin weitergeleitet wurde, die erforderlichen Hinweise\nenthielt, durfte die Antragsgegnerin ihre\nVerfahrensbevollmächtigten nicht erst mit Schreiben vom 23. März\n1995 mit der Einlegung eines weiteren Rechtsmittels beauftragen,\nsondern hätte dies so rechtzeitig veranlassen müssen, daß die\nsofortige weitere Beschwerde spätestens am 17. März 1995 bei\nGericht einging. In diesem Fall hat die Antragsgegnerin die\nFristversäumnis zumindest mitverschuldet.\n\n9\n\nWurde hingegen der Beschluß des Landgerichts ohne den\nnotwendigen Hinweis an sie weitergeleitet, so trifft den die Sache\nbearbeitenden Rechtsanwalt ein Verschulden, weil er keine\nentsprechende Weisung erteilt und/oder jedenfalls das Anschreiben\nan die Antragsgegnerin unterzeichnet hat, ohne den fehlenden\nHinweis nachzuholen.\n\n10\n\nEin weiteres schuldhaftes Versäumnis liegt darin, daß der\nRechtsanwalt, dem die Handakte zwecks Unterzeichnung des\nBegleitschreibens an die Antragsgegnerin vorgelegt worden ist,\nnicht bemerkt hat, daß in der Handakte ein Bürovermerk über die von\nihm angeordnete Notierung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender\nnicht angebracht war. Ansonsten würde er das Fehlen der Eintragung\nim Fristkalender aufgedeckt haben. Die Antragsgegnerin hat nicht\neinmal vorgetragen, daß ihre Verfahrensbevollmächtigten die\nAnbringung eines solchen Erledigungsvermerks angeordnet hatten.\nEine Überprüfung des Erledigungsvermerks durch den bearbeitenden\nRechtsanwalt ist jedenfalls in den Fällen geboten, in denen ihm die\nHandakte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung\nvorgelegt wird. Die Vorlage zwecks Unterzeichnung der\nBenachrichtigung des Mandanten betrifft zwar keine fristgebundene\nProzeßhandlung, ist aber ebenso zu behandeln, da sich auch hier die\nNotwendigkeit der Fristenprüfung - insbesondere im Hinblick auf die\nKürze der Rechtsmittelfrist - aufdrängt.\n\n11\n\nDaß die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch die\nBenachrichtigung ihrer Mandanten über die Zustellung anfechtbarer\nEntscheidungen und die dadurch in Lauf gesetzten\nRechtsmittelfristen ihrer Angestellten Kasischke oder einer anderen\nBürokraft überlassen und dieser entsprechende Anweisung erteilt\nhaben, wird weder vorgetragen noch enthält die eidesstattliche\nVersicherung der Frau K. vom 27.03.1995 einen entsprechenden\nHinweis. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die\neidesstattliche Versicherung verhalten sich im Gegenteil\nausdrücklich nur über die Führung des Fristenkalenders und die\nKontrolle der Fristen durch die Angestellte K..\n\n12\n\nNach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, daß weder die\nAntragsgegnerin noch ihre Verfahrensbevollmächtigten ein\n(Mit-)Verschulden an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist\ntrifft.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie sofortige weitere Beschwerde war daher wegen Versäumung der\nFrist als unzulässig zu verwerfen. Im übrigen hätte das\nRechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch in\nder Sache keinen Erfolg.\n\n15\n\nIII.\n\n16\n\nEs entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des unzulässigen\nRechtsmittels aufzuerlegen (§ 47 WEG).\n\n17\n\nDr. Schuschke Becker Schneider","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/16-wx-50-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-28/16-wx-50-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313192","retrieved":"2026-07-09 03:44:28.505577+00:00"}}