{"status":"available","doknr":"OLD313206","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0424.25WF72.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-24","aktenzeichen":"25 WF 72/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet,\nals der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten\nEntscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners an\ndas Familiengericht zurückzuverweisen ist.\n\n3\n\nDer angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil die in\nseinen Gründen wiedergegebenen Erwägungen die Zurückweisung des\nProzeßkostenhilfegesuches nicht rechtfertigen können und auch sonst\nkeine Gesichtspunkte ersichtlich sind, welche zur Zurückweisung des\nProzeßkostenhilfegesuches führen müßten.\n\n4\n\nDas Familiengericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch des\nAntragsgegners zurückgewiesen, weil dieser absichtlich oder aus\ngrober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine\nwirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Eine derartige\nEntscheidung sieht das Gesetz jedoch nicht vor, jedenfalls nicht\nunmittelbar. Für den Fall absichtlicher oder grob nachlässiger\nFalschangaben kennt § 124 Ziffer 2 ZPO lediglich den Entzug einer\nbereits bewilligten Prozeßkostenhilfe, nicht aber deren -\nerstmalige - Verweigerung. Zu denken wäre allenfalls eine\nrechtsähnliche Anwendung der genannten Bestimmung. Hierbei ist\naber\n\n5\n\ndarauf hinzuweisen, daß § 118 Abs. 2 ZPO dem Gericht die\nMöglichkeit gibt, Ermittlungen anzustellen. Wenn es die Angaben der\num Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei für unrichtig hält, kann\nes die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben verlangen,\ninsbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen. Es hat es damit in\nder Hand, eine Entscheidung auf der Grundlage unrichtiger Angaben,\nseien sie nun absichtlich oder grob nachlässig gemacht worden oder\nnicht, zu verhindern. Im übrigen erscheint der Vorwurf des\nFamiliengerichts, der Antragsgegner habe unrichtige Angaben\ngemacht, auch nicht begründet. Immerhin hat der Antragsgegner eine\nvollstreckbare Urkunde vorgelegt, welche seine\nUnterhaltsverpflichtung gegenüber einer nichtehelichen Tochter\nbestätigt, desweiteren zum Beleg der von ihm behaupteten\nRatenzahlungsverpflichtungen zwei Darlehensverträge, desweiteren\nzum Nachweis seiner Mietbelastung einen Auszug aus einem\nschriftlichen Mietvertrag und schließlich zur Höhe seiner Einkünfte\ndie Verdienstabrechnung für Januar 1995. Dafür, daß diese Urkunden,\ndie sämtlich in Ablichtungen überreicht worden sind, etwa gefälscht\noder sonstwie manipuliert worden seien, ist kein Anhaltspunkt\nersichtlich. Wenn sie dem Familiengericht dennoch nicht genügen, so\nhat es die Möglichkeit, die Vorlage der Originalurkunden anzuordnen\nund außerdem Nachweise darüber zu verlangen, daß die verschiedenen\nmonatlichen Zahlungen tatsächlich regelmäßig geleistet worden sind\nund werden. Endlich hat der Antragsgegner nicht nur im Rahmen der\nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nausdrücklich versichert, daß seine Angaben vollständig und richtig\nseien, zur weiteren Glaubhaftmachung seiner Angaben hat er vielmehr\nmit seiner Beschwerde eine eigene eidesstattliche Versicherung\nübergeben. Es trifft in der Tat zu, daß dem Antragsgegner nach\nAbzug aller Verbindlichkeiten nur noch ein geringer Betrag zum\nLeben verbleibt. Sein Vorbringen aber, er habe in den letzten\nMonaten einen ihm eingeräumten Dispositionskredit weitgehend\nausgeschöpft und er werde darüber hinaus von seiner Mutter\nunterstützt, kann jedenfalls nicht von vornherein als unglaubwürdig\noder gar unrichtig bezeichnet werden. Was schließlich die\nNettoeinkünfte des Antragsgegners angeht, so\n\n6\n\ndürften diese höher sein als monatlich 2.123,00 DM, wovon das\nFamiliengericht beim Erlaß des angefochtenen Beschlusses\nausgegangen ist. In seiner Nichtabhilfeverfügung weist das\nFamiliengericht mit Recht darauf hin, daß dem Antragsgegner\njedenfalls im März 1995 von seiner Arbeitgeberin 2.513,00 DM\nausgezahlt worden sind. Unter anteiliger Berücksichtigung der\nEinmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und dergleichen\nwird sich wahrscheinlich ein noch höheres durchschnittliches\nNettoeinkommen ergeben; dies wird das Familiengericht unschwer\nanhand der etwa in den Verdienstabrechnungen für Dezember 1994 und\nApril 1995 ausgewiesenen Jahreszahlen ermitteln können.\n\n7\n\nAn einer eigenen Sachentscheidung sieht der Senat sich\ngehindert, da, wie ausgeführt, die Erwägungen, welche das\nFamiliengericht zu seiner Entscheidung geführt haben, diese nicht\nzu rechtfertigen vermögen, das Familiengericht im übrigen aber\nbisher weder über die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners noch\nüber die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung befunden\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/25-wf-72-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/25-wf-72-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313206","retrieved":"2026-07-09 03:44:29.696823+00:00"}}