{"status":"available","doknr":"OLD313204","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0424.16W26.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-24","aktenzeichen":"16 W 26/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eines von vier ehelichen Kindern der Beklagten.\nAm 28.9.1993 verstarb der Vater der Klägerin und Ehemann der\nBeklagten. Er wurde aufgrund eines Erbvertrages von der Beklagten\nallein beerbt. Die Klägerin fordert nunmehr ihren Pflichtteil und\nbeantragte im Rahmen der gegenständlichen Stufenklage vorab, die\nBeklagte zu verurteilen, durch Vorlage eines\nSachverständigengutachtens über den Wert des in H.-G. gelegenen,\nbisher der Beklagten und ihrem verstorbenen Mann gemeinschaftlich\ngehörenden Hausanwesens Auskunft zu erteilen. Das Landgericht Köln\nerließ am 18.10.1994 ein entsprechendes TeilAnerkenntnisurteil.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 9.12.1994, gegen die Beklagte ein\nZwangsgeld festzusetzen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,\ndie Beklagte sei der ihr auferlegten Verpflichtung weder im\nAnschluß an die Zustellung des vorbezeichneten Urteils\nnachgekommen, noch habe eine ergänzende Aufforderung vom 20.10.1994\ngefruchtet. Durch Beschluß vom 2.2.1995, zugestellt am 7.3.1995,\nsetzte das Landgericht gegen die Beklagte gemäß diesem Antrag ein\nZwangsgeld von 2.000 DM fest. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde\neingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe das Gutachten\nnicht rechtzeitig erhalten. Der Besichtigungtermin sei von den\nErwerbern des zwischenzeitlich verkauften Erbbaurechtes behindert\nworden.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Ihre Beschwerde vom\n7.3.1995 ist nach § 793 ZPO als sofortige Beschwerde gegen die\nZwangsgeldfestsetzung statthaft, sowie form- und fristgerecht\neingelegt worden. In der Sache ist die sofortige Beschwerde auch\nberechtigt. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß\nim gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 888 ZPO\nfestgestellt werden können.\n\n5\n\nDiese Regelung darf nur dann angewendet werden, wenn die im\nTeilanerkenntnisurteil vom 18.10.1994 gegen die Beklagte\nfestgelegte Verpflichtung eine unvertretbare Handlung beinhaltet,\nalso die Erfüllung dieser Verpflichtung ausschließlich von der\nBeklagten persönlich oder jedenfalls unter persönlicher Mitwirkung\nder Beklagten vorgenommen werden kann. Ob eine zur Vollstreckung\ngestellte Handlung vertretbar oder unvertretbar ist, ob also nach\n§§ 887 oder nach § 888 ZPO zu verfahren ist, ergibt sich zunächst\naus dem Wortlaut des Tenors im vorgelegten Vollstreckungstitel.\nBereits danach kann der Inhalt der von der Beklagten geschuldeten\nLeistung nicht als unvertretbare Handlung gesehen werden. Die\nEntscheidung zielt vielmehr auf eine vertretbare Handlung der\nBeklagten, deren Durchsetzung den in § 887 ZPO vorgesehenen\nVoraussetzungen unterliegt.\n\n6\n\nDer Klägerin zuzubilligen, daß Auskunft und Rechnungslegung\nhäufig eine unvertretbare Handlung erfassen. Das gilt namentlich\nbei Auskünften, die ein Schuldner nach persönlichem Wissen zu\nerteilen und deren Richtigkeit er selbst an Eides statt zu\nversichern hat ( vgl. LG Köln, NJW-RR 1986, 360 m.w.N. ). Das gilt\ninsbesondere auch für die im gegenständlichen Fall zu erteilende\nAuskunft nach § 2314 BGB ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087 m.w.N.;\nOLG Saarbrücken, OLGZ 1991, 225; OLG Frankfurt, OLGZ 1987, 480 ).\nVon einer unvertretbaren Handlung darf letztendlich auch dann\nausgegangen werden, wenn der zur Auskunft Verurteilte diese durch\nVorlage eines Sachverständigengutachtens, das nur aufgrund seiner\npersönlichen Angaben erstellt werden kann, zu erteilen hat ( vgl.\nBGH NJW 1975, 258; OLG Frankfurt a.a.O. ). Dieser Rechtsprechung\nschließt sich der Senat grundsätzlich an. Gleichwohl muß die im\nTeilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 18.10.1994 der\nBeklagten auferlegte Verpflichtung als vertretbare Handlung\nbezeichnet und nach § 887 ZPO vollstreckt werden. Die nach diesem\nTitel geschuldete Handlung ist vertretbar, weil sich die Beklagte\nbei der von ihr zu erbringenden Handlung vertreten lassen kann,\nohne daß das für die Klägerin bestehende Erfüllungsinteresse davon\nberührt wird ( vgl. zum Begriff der Vertretbarkeit OLG Köln, MDR\n1975, 586 ). Der mit der Erstellung des Wertgutachtens beauftragte\nSachverständige brauchte für seine Arbeiten nicht die Mitwirkung\nder Beklagten. So kann dem Sachverhält nichts dafür entnommen\nwerden, daß der Sachverständige von der Beklagten noch\nInformationen oder Unterlagen benötigt hätte, welche ausschließlich\ndiese geben konnte. Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Beklagte\ntatsächliche oder rechtliche Schritte gegen die Erwerber des\nHausanwesens ergreifen mußte, die nur ihr möglich waren und deshalb\ndas Gesamtgeschehen als unvertretbare Handlung erscheinen lassen.\nDie Beklagte läßt anklingen, daß die Erwerber ihres Hauses zunächst\nBedenken hatten, dem von der Beklagten beauftragten\nSachverständigen Zutritt zu gestatten. Doch das jetzt vorgelegte\nGutachten belegt, daß die Erwerber des Hauses aufgegeben haben und\nMaßnahmen der Beklagten obsolet wurden. Unter diesen Umständen des\nFalles ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die der Beklagten\nauferlegte Auskunftspflicht, einen Sachverständigen zu beauftragen\nund das Gutachten vorzulegen, nicht auch durch einen beliebigen\nDritten erfolgen konnte. Die Durchsetzung der Auskunftspflicht\ndurch Vorlage eines Sachverständigengutachtens hatte deshalb nach §\n887 ZPO durch Anforderung eines Kostenvorschusses und anschließende\nErsatzvornahme zu erfolgen, §§ 887 Abs. 2 ZPO. Dieser Sichtweise\nsteht die vorgenannte Rechtssprechung nicht entgegen. Die zitierten\nEntscheidungen beruhen darauf, daß es dem Sachverständigen verwehrt\ngewesen ist, das von ihm erwünschte Gutachten ohne Mitwirkung des\nbetreffenden Schuldners anzufertigen. Ferner wird darauf\nabgestellt, daß es weder für den Gläubiger noch für das Gericht\nerkennbar war, ob noch tätige Mithilfe des Schuldners erforderlich\nist. Beide Erwägungen sind hier ohne Belang. Es war nach dem oben\nGesagten deutlich, daß der Sachverständige sein Gutachten ohne\nMithilfe der Beklagten fertigstellen kann. Dann ist einer\nVollstreckung nach § 888 ZPO der Boden entzogen. Wenn es möglich\nwird, etwa den Wert eines Nachlaßgegenstandes auch ohne Mitwirkung\ndes Schuldners festzustellen und dies erkennbar geworden ist, gibt\nes keinen Grund, eine eventuell notwendige Vollstreckung nicht nach\n§ 887 ZPO durchzuführen.\n\n7\n\nDer somit erfolglose Antrag der Klägerin, gegen die Beklagte\nwegen bisher nicht erteilter Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen,\nkann nicht in einen Antrag nach § 887 ZPO umgedeutet werden. Dazu\nist kein Raum mehr, nachdem die geforderte Auskunft erteilt\nwurde.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDer Beschwerdewert wird auf 2.000 DM festgesetzt. Der Streitwert\nfür die Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung eines\nZwangsgeldes orientiert sich am Interesse, die geforderte Handlung\nnicht ausführen zu müssen ( vgl. OLG Braunschweig, JurBüro 1977,\n1148 ). Diesem Interesse kann nach § 3 ZPO der vorgenannte Wert\nbeigemessen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/16-w-26-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/16-w-26-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313204","retrieved":"2026-07-09 03:44:29.527454+00:00"}}