{"status":"available","doknr":"OLD313203","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0424.16U120.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-24","aktenzeichen":"16 U 120/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 18.10.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 548/92 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n2\n\nDie Beklagten sind die Großeltern des am 3.10.1973 geborenen\nKlägers und legten für diesen Anfang 1974 ein Sparbuch an. Das Buch\nblieb im Besitz der Beklagten, die auch alle Einzahlungen\nvornahmen. Im Mai 1988 gaben die Beklagten der Mutter des Klägers\ndas Sparbuch, wie sie behaupten, mit der Bitte, auf der Sparkasse\ndie aufgelaufenen Zinsen nachtragen zu lassen. Demgegenüber\nbehauptet der Kläger, das Buch sei mit dem Hinweis übergeben\nworden, es solle dem Kläger zum 18. Geburtstag geschenkt werden.\nKurze Zeit später gab die Mutter des Klägers den Beklagten das\nSparbuch zurück, da diese eine andere Anlageform wählen wollten.\nDie Beklagten erwarben einen Sparkassenbrief zum Nennwert von\n11.800 DM. Zugleich trafen sie eine Verfügung für den Todesfall,\nwonach alle Rechte aus dem Sparkassenbrief mit dem Zeitpunkt des\nTodes der Beklagten auf den Kläger als Begünstigten übergehen\nsollten.\n\n3\n\nMit dem gegenständlichen Verfahren fordert der Kläger die\nAuszahlung des Sparbuchguthabens im Zeitpunkt der Rückgabe des\nBuches an die Beklagten und\n\n4\n\nbehauptet einen Valutastand von zuletzt 14.000 DM. Der Kläger\nhat im Kern die Auffassung vertreten, er sei Berechtigter der\nForderung aus dem Sparbuch gewesen. Die Beklägten hätten darüber\nals Nichtberechtigte verfügt und seien deshalb\n\n5\n\nausgleichspflichtig.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn-den\nKläger- 14.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.5.1992 zu\nzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagten haben im wesentlichen geltend gemacht, es sei nie\nbeabsichtigt gewesen, daß der Kläger Berechtigter der Forderung aus\ndem Sparbuch werden solle.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage durch das am 18.10.1994 verkündete\nUrteil abgewiesen. Zur Begründung ist darauf hingewiesen, daß\nalleine die Anlage eines Sparbuches auf den Namen des Klägers nicht\nals Schenkung des verbrieften Betrages an den Kläger aufgefaßt\nwerden kann. Auch die Übergabe des Buches an die Mutter des Klägers\nbeinhalte keine Schenkung des Sparbuchguthabens an den Kläger.\nGegen diese Entscheidung hat der Kläger form-und fristgerecht\nBerufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem\nerstinstanzlichen Schlußantrag des Klägers zu erkennen.\n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe :\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.\n\n18\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für den vom\nKläger geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es keine tragfähige\nrechtliche Grundlage . Die Überlegungen des Klägers beruhen auf der\nAnnahme, daß die Beklagten ihm den\n\n19\n\nstreitbefangenen Betrag von 14.000 DM zunächst schenkweise\nzuwandten und später darüber als Nichtberechtigte verfügten. Dieser\nAusgangspunkt ist unrichtig. Schon die erste Vorausetzung, es sei\neine Schenkung erfolgt, ist nicht gegeben.\n\n20\n\nDer Kläger ist weder durch die Errichtung eines Sparkontos auf\nseinen Namen und durch die seitens der Beklagten vorgenommenen\nEinzahlungen oder mit der Anlage eines entsprechenden Sparbuches\nnoch zu einem späteren Zeitpunkt Inhaber der im streitbefangenen\nSparbuch verbrieften Forderung geworden. Forderungsinhaber sind\nvielmehr die Beklagten gewesen. Der Kläger kann die Stellung des\nGläubigers der Spareinlage nur erlangt haben, wenn die Beklagten\nmit der Sparkasse einen berechtigenden Vertrag zugunsten eines\nDritten im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB mit diesem Inhalt geschlossen\nhaben. Das kann nicht angenommen werden. Der Kläger hat nicht\nvorgetragen, daß die Beklagten mit der Sparkasse ausdrücklich\nvereinbart hätten, dem Kläger ein eigenes Forderungsrecht an der\nSpareinlage zuzugestehen. Fehlt eine solche ausdrückliche nähere\nBestimmung der Vertragsparteien,darf gemäß § 328 Abs. 2 BGB zwar\naus den Umständen im übrigen entnommen werden, ob die Beklagten bei\nErrichtung des Sparkontos in einer der Sparkasse erkennbaren Weise\ndem Kläger eine Gläubigerstellung als Drittberechtigung einräumen\nwollte. ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 328, Rdnr. 9\nm.w.N. ). Doch auch unter diesem Blickwinkel kann eine\nGläubigerstellung des Klägers an der Spareinlage nicht festgestellt\nwerden.\n\n21\n\nEine eigenständige Forderungsberechtigung des Klägers ergibt\nsich nicht schon daraus, daß ein Sparbuch auf seinen Namen angelegt\nworden ist. Die Benennung eines Dritten in einem Sparbuch ist nicht\nmehr als der formale Anlaß dafür, die Frage nach einer möglichen\nDrittberechtigung aufzuwerfen. Zur Antwort darauf trägt die\nNamensnennung nichts bei. Denn entscheidend ist, wer das Sparbuch\nbesitzt. An ihn kann nach § 808 BGB in aller Regel mit befreiender\nWirkung gezahlt werden ( vgl. BGH WM 90, 537 ). Solche Erwägungen\nführen zu dem Grundsatz, daß bei Anlegung eines Sparbuches auf den\nNamen eines Dritten dieser im Zweifel solange nicht als\nBerechtigter im Sinne von § 328 BGB angesehen werden kann, wie sich\nder das\n\n22\n\nSparkonto Errichtende den Besitz an dem Sparbuch vorbehält, es\nsei denn, aus den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Eröffner\ndes Sparkontos, insbesondere aus dem Kontoeröffnungsantrag ergeben\nsich Anhaltspunkte für das Gegenteil ( vgl. BGHZ 28, 369; BGH NJW\n94, 931; OLG Nürnberg NJW-RR 90,881; BGH NJW 1970, 1181; BGH ZIP\n94, 318 ). Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall\nein unmittelbarer Rechtserwerb des Klägers bei Errichtung des\nSparkontos aus, da die Beklagten das Buch zunächst in ihrem Besitz\nbehielten und weil Verabredungen der Beklagten mit der Sparkasse\nüber eine Forderungsberechtigung des Klägers nicht ersichtlich\nsind. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, daß er selbst und\nnähere Angehörige von der Anlage des Sparbuches und der Absicht\ngewußt hätten, ihm die Spareinlage zukommen zu lassen. Überdies sei\ndavon auch häufig gesprochen worden. Hieraus kann eine\neigenständige Drittberechtigung des Klägers an der Spareinlage\nnicht abgeleitet werden. Zwar dürfen für die Bestimmung des\nGläubigers einer Spareinlage alle Umstände des Einzelfalles\nherangezogen werden. Doch das bloße Wissen des Klägers oder seiner\nAngehörigen um die von den Beklagten im wohlverstandenen Interesse\ndes Klägers vorgenommene Geldanlage kann ebensowenig wie häufiges\nReden darüber eine Gläubigerstellung des Klägers an der Spareinlage\nbegründen. Dem Kläger mußte sich vielmehr der Gedanke aufdrängen,\ndaß er im Zuge der Kontoeröffnung noch nicht Gläubiger der\nSpareinlage geworden ist, wenn die Beklagten das Sparbuch zunächst\nbehielten. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung der\nKontoeröffnung konnte der Kläger auch in dem Augenblick nicht\ngelangen, als die Beklagten das Sparbuch seiner Mutter kurzzeitig\nausgehändigt hatten. Dieser Vorgang muß zur Beurteilung der\nRechtsqualität des zwischen den Beklagten und der Sparkasse\ngeschlossenen Vertrages ausscheiden. Ob ein berechtigender Vertrag\nzugunsten eines Dritten abgeschlossen worden ist, entscheidet der\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar gewordene Wille der\nVertragspartner. Aus später eintretenden Umständen kann dieser\nnicht zuverlässig abgeleitet werden ( BGH ZIP 1994, 218 ). Auch aus\nder vom Kläger behaupteten Zweckbestimmung, ihm solle der Betrag\ndes Sparbuches mit dem 18. Geburtstag zugewendet werden, kann\nnichts anderes entnommen werden.\n\n23\n\nAlleine in dieser angeblichen Zweckbestimmung liegt noch keine\nVorausabtretung der Forderung an den Kläger. Eine ausdrückliche\nAbtretung ist nicht behauptet. Sie kann nach dem oben Gesagten auch\naus den Umständen im übrigen nicht hergeleitet werden.\n\n24\n\nDer Kläger ist auch später nicht Gläubiger der Spareinlage\ngeworden.\n\n25\n\nDer Kläger kann nicht damit gehört werden, ihm sei die Forderung\naus dem Sparbuch abgetreten worden, nachdem die Beklagten das Buch\nseiner Mutter übergeben hatten. Dabei kann offenbleiben, ob dies\nmit dem Bemerken einherging, die Mutter des Klägers solle diesem\ndas Buch verwahren, und am 18. Geburtstag zur eigenen Verwendung\nübergeben, oder ob die Mutter des Klägers nur gebeten worden ist,\ndie Zinsen nachzutragen und das Buch dann zurückzugeben. Weder im\nVorbringen des Klägers noch im Vortrag der Beklagten ist eine\nwirksame Abtretung der Forderung gegenüber der Sparkasse dargelegt\nworden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagten eine endgültige\nRechtsänderung und einen Forderungsübergang durch Abtretung\n\n26\n\nwollten, als sie das Sparbuch der Mutter des Klägers\naushändigten. Darin liegt allenfalls der Treuhandauftrag an die\nMutter des Klägers, das Buch für diesen im Sinne der Beklagten\naufzubewahren. Diese Treuhandsituation endete alsdann mit der\n\n27\n\nRückgabe des Buches. Für eine solche rechtliche Bewertung\nspricht schon der nach allem bisher Gesagten offenkundige Wille der\nBeklagten, selbst Forderungsinhaber bleiben zu wollen. Eine\nÄnderung dieses Willens läßt sich der Übermittlung des Sparbuches\nan die Mutter des Klägers sicher nicht entnehmen, wenn die\nSparbuchübergabe mit dem Bemerken einherging, es solle dem Kläger\nzum 18. Geburtstag übergeben werden, und wenn das Buch vor diesem\nEreignis wieder zu den Beklagten zurückgelangt war. Dies verstärkt\nstattdessen die aus dem Geschehen bei der Kontoeröffnung gewonnene\nEinschätzung, daß die Beklagten auf jeden Fall selbst\nbestimmungsberechtigt bleiben wollten. Letztendlich sind auch alle\nBeteiligten von der alleinigen Bestimmungsberechtigung der\nBeklagten ausgegangen. Diese haben eine neue Anlageform gewählt und\ndafür das bestehende Buch aufgelöst. Dazu ist ihnen das Buch\nzurückgegeben worden. Deutlicher als darin kann nicht zum Ausdruck\ngebracht werden, daß alle Beteiligten den Beklagten auch eine\nentsprechende Rechtsstellung beigemessen haben. Nur für eine andere\nAnlageform hätte die Mutter des Klägers das Sparbuch nicht\nzurückgeben müssen. Dazu wäre sie durch die ihr zustehende\nVermögenssorge für den Kläger auch selbst in der Lage gewesen.\nGegen eine ordnungsgemäße gegenüber der Sparkasse verbindliche\nAbtretung spricht letztendlich auch, daß offenbleibt, ob der\nSparkasse der vermeintliche Forderungsübergang durch die Übergabe\ndes Buches an die Mutter des Klägers angezeigt worden ist. Zu\ndieser Frage schweigt das Vorbringen des Klägers.\n\n28\n\nSelbst wenn die Ansicht des Klägers zutrifft, daß in der\nÜbergabe des Buches an seine Mutter entgegen dem bisher Gesagten\neine wirksame Abtretung liegt, führt dies nicht zum Erfolg der\nKlage. Dabei mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden,\ndaß in der Übergabe des Buches eine stillschweigende Abtretung der\nForderung liegen kann ( vgl. BGH DB 72,1226 ). Doch dieser\nrechtliche Ausgangspunkt hat die notwendige Folge, daß die\nForderung aus dem Sparbuch an die Beklagten zurückgelangt ist, als\ndie Beklagten das Sparbuch wieder an sich nahmen.\n\n29\n\nDer Kläger kann nicht damit gehört werden, die Beklagten hätten\ntreuwidrig\n\n30\n\ngehandelt, als sie das Sparbuch aus der Verwahrung seiner Mutter\nzurücknahmen, ohne dem Kläger das Sparbuch danach wieder zur\neigenen Verfügung auszuhändigen. Unter den gegebenen Umständen ist\ndiese Auffassung des Klägers nicht nachzuvollziehen. Die Beklagten\nhaben belegt, daß sie gemäß ihrer Ankündigung das Geld aus dem\nSparkonto in Form eines Sparbriefes zugunsten des Klägers wieder\nangelegt haben. Es ist selbstverständlich, daß in diesem Geschenk\nsicher kein dem Kläger nachteiliges Verhalten gesehen werden kann.\nDabei wird nicht verkannt, daß die Beklagten die im Sparbrief\nfestgelegten Valuta dem Kläger in Form einer\n\n31\n\nVerfügung von Todes wegen zugewendet und damit die Verfügbarkeit\ndes Geldes für den Kläger hinausgeschoben haben. Die für den Kläger\ndamit alleine verbundene Notwendigkeit längeren Zuwartens ist ihm\nschon wegen der Freiwilligkeit und der Größenordnung der Leistung\nder Beklagten zu seinen Gunsten ohne weiteres zuzumuten.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/16-u-120-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/16-u-120-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313203","retrieved":"2026-07-09 03:44:29.444335+00:00"}}