{"status":"available","doknr":"OLD313202","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0424.16U117.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-24","aktenzeichen":"16 U 117/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nBegriff der ,gleichen gebührenrechtlichen Angelegenheit\"\nRA-Gebühren, gleiche gebührenrechtliche Angelegenheit\n\n2\n\nBRAGO § 13 Es ist mit § 13 BRAGO, wonach Anwaltsgebühren in der\ngleichen gebührenrechtlichen Angelegenheit nur einmal verlangt\nwerden können, nicht vereinbar, wenn der Rechtsanwalt, der mit der\nAbwehr eines Bündels von Ansprüchen der Gegenseite beauftragt war\nund der seine Schriftsätze insoweit auch mit einem entsprechend\nhohen Streitwert abgerechnet hatte, später, wenn der Gegner noch\neinmal auf einen dieser Ansprüche zurückkommt, für die weitere\nTätigkeit erneut Gebühren beansprucht, so als handele es sich um\neine neue Sache.\n\n3\n\n16 U 117/94 Anlage zum Protokoll\n\n4\n\n3 O 161/94 vom 24.04.1995\n\n5\n\nLG Köln Verkündet am 24.04.1995\n\n6\n\nZimmermann, JHS\n\n7\n\nals Urkundsbeamter\n\n8\n\nder Geschäftsstelle\n\n9\n\nOberlandesgericht Köln\n\n10\n\nIm Namen des Volkes\n\n11\n\nUrteil\n\n12\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n13\n\npp.\n\n14\n\nhat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die\nmündliche Verhandlung vom 27.3.1995 durch seine Mitglieder Dr.\nSchuschke, Schneider und Merzbach\n\n15\n\nfür Recht erkannt :\n\n16\n\nAuf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlußberufung der\nKlägerin wird das am 11. Oktober 1994 verkündete Urteil des\nLandgerichts Köln - 3 O 161/94 - abgeändert und wie folgt neu\ngefaßt :\n\n17\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die\nKlägerin 10.220,80 DM nebst 7,5 % Zinsen ab dem 29.1.1994 zu\nzahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n18\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende\nAnschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.\n\n19\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen in beiden Instanzen die\nKlägerin zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.\n\n20\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe :\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in dem jetzt noch zur\nEntscheidung gestellten Umfang Erfolg. Die Klägerin kann über den\nihr nach Berufungsrücknahme rechtskräftig zugesprochenen Betrag von\n10.822,80 DM hinaus von den Beklagten aus dem fehlgeschlagenen\nGrundstückskaufvertrag der Parteien keinen weiteren Schadensersatz\nverlangen. Es gibt insbesondere keine rechtliche Grundlage dafür,\ndaß die Beklagten der Klägerin auch Anwaltskosten von 3.199,30 DM\nersetzen müssen.\n\n23\n\nDie der Klägerin durch den Vertragsverstoß der Beklagten\nentstandenen Anwaltskosten sind ihr schon rechtskräftig\nzugesprochen worden. In einem durch Urteil des erkennenden Senates\nvom 19.9.1994 abgeschlossenen Vorprozeß der Parteien - 16 U 10/94 -\nwurde entschieden, welche Schadensersatzforderungen die Klägerin\ngegen die Beklagte geltend machen kann. Dabei sind die der Klägerin\nangefallenen Anwaltskosten beachtet. Der Begründung des\nvorbezeichneten Urteils ist zu entnehmen, daß die Beklagten der\nKlägerin für deren außergerichtliche Auseinandersetzung mit der\nGrundstücksverkäuferin Sch. 4.558,40 DM und deren außergerichtliche\nVertretung gegenüber den Beklagten 1.979,30 DM erstatten müssen.\nMit der vorgenannten Summe von 4.558,40 DM ist die Tätigkeit des\nerstinstanzlichen Anwaltes der Klägerin aus der rechtlichen\nBeziehung der Klägerin zur Grundstücksverkäuferin Sch. vollständig\nausgeglichen. Ausweislich der beigezogenen Akten des Vorprozesses -\n16 U 10/94 - hat Rechtsanwalt P. V seiner Abrechnung des Komplexes\nD./Sch. einen\n\n24\n\nGebührenstreitwert von 250.000 DM und damit den Wert der\ngesamten Auseinandersetzung zugrundegelegt. Schon dies führt zu der\nnaheliegenden Schlußfolgerung, daß mit der Abrechnung auch der\nGesamtkomplex vergütet und keineswegs Teile daraus, wie etwa die\nFrage der Vertragsstrafe, ausgespart werden sollten. Eine solche\nAbsicht ist überdies weder konkret vorgetragen noch aus den\nUmständen im übrigen zu entnehmen. Vielmehr wird die vorgenannte\nEinschätzung, daß Rechtsanwalt P. V das gesamte Verfahren D./Sch.\nabgerechnet und in den angesprochenen ersten Schadensersatzprozeß\ngegen die Beklagten eingestellt hat, bestätigt und untermauert.\nWenn Rechtsanwalt P. V in der Klageschrift des Vorprozesses\nausführt, die Klägerin sehe sich heftigen Angriffen der Verkäuferin\nSch. ausgesetzt, die den Restkaufpreis nebst Zinsen und eine\nVertragstrafe von 25.000 DM fordere, sagt er damit selbst, daß sich\nalle seine entsprechenden Bemühungen für die Klägerin\ngebührenrechtlich auf diesen Gesamtkomplex beziehen. An dieser\nSichtweise ändert auch der in der Klageschrift des Vorprozesses\nenthaltene Vorbehalt nichts, Ansprüche aus einer möglichen Zahlung\nder Vertragsstrafe blieben vorbehalten, wenn Rechtsanwalt P. V\ndiesen Vorbehalt nicht durch eine entsprechende Reduzierung des\nStreitwertes in seine Abrechnung übernahm, sondern nach dem vollen\nWert abrechnete.\n\n25\n\nBei dem dargestellten Ausgangspunkt ist die jetzt nachgeforderte\nVergütung von 3.199,30 DM mit § 13 BRAGO nicht zu vereinbaren,\nwonach Anwaltsgebühren in der gleichen\n\n26\n\ngebührenrechtlichen Angelegenheit, nur einmal verlangt werden\ndürfen. Die im gegenständlichen Verfahren beanspruchten Gebühren\nbeziehen sich auf dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, wie\ndie Gebühren, die von Rechtsanwalt P. V bereits abgerechnet und in\nden Vorprozeß eingestellt worden waren. Dafür, wann dieselben und\nwann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, existiert keine\nallgemeingültige Richtlinie. Die notwendige Abgrenzung muß in jedem\nEinzelfall erfolgen. Dabei dürfte dann von derselben Angelegenheit\ngesprochen werden können, wenn sie einheitliche innerlich\nzusammenhängende Lebensvorgänge erfasst und von einem einheitlichen\nAuftrag getragen wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden\nFall gegeben. Alle Umstände sprechen dafür, daß die Klägerin\nRechtsanwalt P. V ohne Einschränkung damit beauftragt hat, für sie\nsämtliche Probleme aus dem Vertragsverstoß der Beklagten zu\nbewältigen und abzuwickeln. Rechtsanwalt P. V ist in diesem Umfang\naugenscheinlich auch tätig geworden und hat, wie ausgeführt, in\ndieser Größenordnung uneingeschränkt abgerechnet. Weder in seinem\nVorgehen gegenüber den Beklagten noch in seinen Interventionen\ngegenüber der Grundstücksverkäuferin Sch. zeigen sich Anhaltspunkte\ndafür, daß Rechtsanwalt P. V nur eingeschränkte Befugnisse besessen\nhätte. Die vorliegende außergerichtliche Korrespondenz belegt\nstattdessen das Gegenteil. Bezüglich der Grundstücksverkäuferin\nSch. wird insbesondere die hier maßgebende Problematik der\nVertragsstrafe deutlich angesprochen. Die Anwälte von Frau Sch.\nhaben den Betrag von 25.000 DM verlangt. Rechtsanwalt P. V hat\ndieses Ansinnen zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage unterliegt es\nkeinem vernünftigen Zweifel, daß die Problematik der Vertragsstrafe\ngebührenrechtlich mit dem Gesamtauftrag zusammenhängt und nicht\ngemäß den Vorstellungen der Klägerin dort herausgelöst und nochmals\nabgerechnet werden kann. Diese Einheitlichkeit bleibt bestehen,\nauch wenn die Anwälte der Grundstücksverkäuferin Sch. die\nVertragsstrafe nicht sofort gerichtlich anhängig gemacht haben.\nRechtsanwalt P. V hat dies ausdrücklich anheimgegeben. Dann kann\nkeine Rede davon sein, daß gebührenrechtlich ein neuer Vorgang\nbeginnt, wenn die Anwälte der Grundstücksverkäuferin Sch. dieser\nVorgabe des Anwaltes der Klägerin entsprachen. Im Hinblick auf\ndiese Vorgabe von Rechtsanwalt P. V war die ursprüngliche\nAngelegenheit entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht\nerledigt.\n\n27\n\nAbgesehen von alledem ist nicht erkennbar, nach welcher\nrechtlichen Grundlage die Beklagten verpflichtet wären, der\nKlägerin über den bisher festgelegten Rahmen hinaus weitere\nAnwaltskosten zu erstatten. Die Vorinstanz hat eine entsprechende\nErsatzpflicht aus § 286 BGB hergeleitet. Das dürfte nicht tragfähig\nsein, da die Klägerin den hier zum Ersatz gestellten Vorprozeß zu\neinem Zeitpunkt eingereicht hat, als die Klägerin bereits vom\nVertrag mit den Beklagten zurückgetreten war. Danach bestand keine\nErfüllungspflicht der Beklagten mehr, mit der Folge, daß sie auch\nnicht mehr wegen Verzuges der Erfüllungsverpflichtung in Anspruch\ngenommen werden konnten.\n\n28\n\nUnbeschadet des bisher Gesagten kann der Auffassung der Klägerin\nnicht gefolgt werden, sie müsse sich die ihr bereits zugesprochenen\nKosten von Rechtsanwalt P. V auf die jetzt nachgeforderten Gebühren\nallenfalls teilweise anrechnen lassen, wonach ein noch\nerstattungspflichtiger Rest bleibe. Solche Vorstellungen übersehen,\ndaß es auf den Gesamtbetrag der ursprünglichen Kostennote von\nRechtsanwalt P. V ankommt, und daß dieser die jetzt nachgeforderten\nAnwaltsgebühren übersteigt. Bei dieser Situation ist nicht\nerkennbar, inwieweit nach einer Anrechnung noch eine\nerstattungspflichtige Anwaltsgebührenforderung verbleiben soll.\nSelbst wenn eine solche Forderung zu unterstellen wäre, ist nicht\nersichtlich, daß sie von den Beklagten bezahlt werden müßte. Gemäß\nder Entscheidung des Senats im vorausgegangenen Verfahren ist den\nBeklagten aufgegeben worden, der Klägerin die Kosten von\nRechtsanwalt P. V und einen Teil der Kosten für die Rechtsanwälte\nSiebertz und Preiss zu erstatten. Überdies müssen die Beklagten der\nKlägerin die von ihr vergleichsweise übernommene Vertragsstrafe\nausgleichen, in welche ebenfalls Anwaltskosten eingerechnet waren.\nMit diesen Verpflichtungen sind die der Klägerin durch den\nVertragsbruch der Beklagten entstandenen Kosten der\nRechtsverfolgung ausreichend berücksichtigt. Ein über den\nvorbezeichneten Rahmen hinausgehender Anspruch dürfte mit der\nallgemeinen Schadensminderungspflicht der Klägerin nicht zu\nvereinbaren sein.\n\n29\n\nDie hinsichtlich der Zinshöhe eingelegte Anschlußberufung ist\nbegründet. Die Klägerin hat durch Banktestat vom 14.3.1995 belegt,\ndaß sie im Umfang der Klageforderung Bankkredit zu 7,5 % p.a. in\nAnspruch nimmt. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Beklagten\nverpflichtet, der Klägerin diesen Zinsschaden zu erstatten.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO.\n\n31\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 27.3.1995\n13.420,10 DM, seitdem 3.199,30 DM.\n\n33\n\nDr. Schuschke Schneider Merzbach\n\n34\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/16-u-117-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-24/16-u-117-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313202","retrieved":"2026-07-09 03:44:29.356802+00:00"}}