{"status":"available","doknr":"OLD313215","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0420.18U174.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-20","aktenzeichen":"18 U 174/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Feststellung der\nErsatzpflicht des Beklagten wegen einer durch ausgelaufenes Heizöl\neingetretenen Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem\nTankstellengrundstück W. B.-Ring (früher S.ring)/Ecke K.-K.-Straße\nin L..\n\n3\n\nDie Klägerin hat das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle von\nder Eigentümerin, einer Erbengemeinschaft, gemietet. Seit 1974 ist\nder Beklagte Pächter des Tankstellengrundstücks. Am 1./16.12.1986\nschlossen die Parteien einen neuen Pacht- und Agenturvertrag. Darin\nist u.a. geregelt, daß die Kosten für die Instandhaltung der\nDomschächte für Heizöltanks der Klägerin zur Last fallen, die\nReinigungskosten dem Beklagten.\n\n4\n\nMit Zusatzvereinbarung vom 15.9.1981 hatte die Klägerin dem\nBeklagten u.a. den Betrieb eines Hochdruckreinigungsgerätes für\nKraftfahrzeugwäsche gestattet. Für Schäden oder Folgeschäden, die\nsich aus dem Vorhandensein bzw. aus der Nutzung und dem Betrieb des\nGerätes ergeben, ist danach der Beklagte verantwortlich. Die\nWartung und Reparaturen gehen zu seinen Lasten.\n\n5\n\nBereits 1975 hatte der Beklagte ein stationäres\nHochdruckreinigungsgerät angeschafft, das über eine Zu- und\nRücklaufleitung mit dem Heizöltank verbunden war, der zur Aufnahme\ndes für die Beheizung der Tankstellenanlage notwendigen Heizöls\ndient.\n\n6\n\n1985 ersetzte der Beklagte das stationäre\nHochdruckreinigungsgerät durch ein mobiles, dem das zum Betrieb\nnotwendige Heizöl aus Kanistern zugeführt wurde.\n\n7\n\n1990 ersetzte der Beklagte dieses Gerät wiederum durch ein\nstationäres Hochdruckreinigungsgerät. Wegen nicht näher bekannter\nSchwierigkeiten schloß das mit der Installierung beauftragte\nUnternehmen dieses Gerät nicht an die vorhandene Zu- und\nRücklaufleitung an, sondern installierte es ebenfalls im\nKanisterbetrieb. Dem Beklagten wurde von seinem Mitarbeiter\nmitgeteilt, daß der Anschluß an die Zu- und Rücklaufleitung wegen\nder Schwierigkeiten unterblieben war.\n\n8\n\nIm November 1990 schloß der Beklagte selbst dann das in der\nWaschhalle aufgestellte stationäre Gerät an die Zu- und\nRücklaufleitungen zum Heizöltank an.\n\n9\n\nAm 2.1.1991 bemerkte er bei einer Peilmessung des Ölstandes im\nTank einen ungewöhnlich hohen Heizölverbrauch. Eine daraufhin\neingeleitete Überprüfung ergab, daß etwa 2.000 bis 2.300 l Heizöl\nin das Erdreich ausgetreten und zum Teil in das Grundwasser gelangt\nwaren. Grund hierfür ist nach dem Vortrag der Klägerin, daß die\nRücklaufleitung des Hochdruckreinigungsgerätes im Domschacht nicht\nan den Heizöltank angeschlossen war, so daß das beim Betrieb des\nGerätes nicht verbrauchte Heizöl nicht in den Tank zurückgelangte,\nsondern in den Domschacht lief. Dessen Wände sind nicht\nflüssigkeitsdicht ausgebildet.\n\n10\n\nDie Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Stadt Leverkusen,\ndie erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten\ndurchzuführen. Nach ihrer Behauptung hat sie dafür bis zum\n16.5.1994 399.729,61 DM aufgewendet. Die Versicherung des Beklagten\nhat sich bereit erklärt, die Versicherungssumme von 300.000.- DM an\ndie Klägerin auszuzahlen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe dem Anschluß des\nHochdruckreinigungsgerätes an den Heizöltank nicht zugestimmt und\nhiervon auch keine Kenntnis gehabt. Ein solcher Anschluß sei auch\nbei derartigen Geräten nicht üblich. Sie hat vorgetragen, aufgrund\ndes Agentur- und Pachtvertrages und der bestehenden Vorschriften\nfür Anlagen der in Rede stehenden Art habe dem Beklagten die\nÜberprüfung der Leitungen oblegen. Diese Pflicht habe er schuldhaft\nverletzt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat deshalb beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche\n300.000.- DM übersteigende Kosten und Aufwendungen zu erstatten,\ndie ihr bei der Sanierung des Bodens und des Grundwassers aufgrund\neines Heizölschadens im Dezember 1990/Januar 1991 auf dem\nTankstellengrundstück K.-K.-Str./Ecke S.ring in L. entstehen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat behauptet, die Klägerin habe dem Anschluß des\nHochdruckreinigungsgerätes an den Heizöltank zugestimmt, und\nvorgetragen, für die Überprüfung sei die Klägerin zuständig\ngewesen. Im übrigen treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil\nder Domschacht nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet sei.\n\n16\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung,\nder Beklagte hafte aus schuldhafter Verletzung des\nTankstellenvertrages der Klägerin auf Schadensersatz, weil er die\nihm obliegende Pflicht verletzt habe, sich beim Neuanschluß des\nHochdruckreinigungsgerätes davon zu überzeugen, daß die Zu- und\nRücklaufleitung fest mit dem Heizöltank verbunden gewesen sei.\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene\nUrteil Bezug genommen.\n\n17\n\nMit der Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.\nEr macht geltend, er hafte nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem\nVerhalten, weil er im Verhältnis zur Klägerin eine\narbeitnehmerähnliche Stellung habe. Eine Pflicht zur Überprüfung\nder Leitungen beim Anschluß des Hochdruckreinigungsgerätes 1990\nhabe er nicht gehabt, da die Leitungen 1975 sach- und fachgerecht\nverlegt worden seien und in der Vergangenheit einwandfrei\nfunktioniert hätten. Der Defekt habe auch bei Kontrollen im\nNovember und Dezember 1990 nicht vorgelegen.\n\n18\n\nEin fehlender Anschluß der Rücklaufleitung an den Heizöltank sei\nauch nicht ursächlich für den Austritt des Heizöls in das Erdreich.\nEine Menge von 2.000 bis 2.300 l könne nicht durch den Betrieb des\nGerätes austreten, da lediglich die geringe, nicht verbrauchte\nRestmenge an Heizöl in den Tank zurückgeführt werde. Eigentliche\nUrsache des Ölschadens sei der undichte Domschacht und eine Senke\nim Schutzrohr. Beides liege im Verantwortungsbereich der Klägerin.\nDer Domschacht hätte flüssigkeitsdicht ausgestaltet gewesen sein\nmüssen. Jedenfalls treffe die Klägerin ein so überwiegendes\nMitverschulden, daß seine Verantwortlichkeit ausgeschlossen\nsei.\n\n19\n\nSchließlich bestreitet der Beklagte, daß die Klägerin mehr als\n300.000.- DM Kosten für die Schadensbeseitigung aufwenden müsse und\nbeantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil mit eigenen\nRechtsausführungen und trägt vor, der Ölverlust beruhe allein auf\ndem nicht ordnungsgemäßen Anschluß der Zu- und Rücklaufleitungen an\nden Heizöltank. Die Ölpumpe des Hochdruckreinigungsgerätes fördere\nstündlich ca. 70 l Heizöl, wovon nur 5 bis 6 l verbraucht würden.\nDer Rest werde dem Tank zurückgeführt, so daß bei dem Betrieb des\nGerätes während eines Monats durchaus die ermittelte Menge habe\naustreten können. Der Domschacht sei mit einer selbsttätig\nschließenden Abfüll- bzw. Überfüllsicherung versehen gewesen, so\ndaß er nicht flüssigkeitsdicht habe ausgestaltet werden müssen.\nEine Mitverantwortlichkeit an dem Schaden treffe sie nicht.\n\n23\n\nEine abschließende Bezifferung des Gesamtschadens, der sich zur\nZeit auf mehr als 1 Million DM belaufe, sei ihr gegenwärtig noch\nnicht möglich.\n\n24\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten\ngereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der\nBeklagte ist der Klägerin gem. § 22 Abs. 2 WHG\nschadensersatzpflichtig, weil aus der Rücklaufleitung des von ihm\nauf dem Tankstellengrundstück W.-B.-Ring/K.-K.-Straße in L.\nbetriebenen Hochdruckreinigungsgerätes Öl in das Erdreich und von\ndort in das Grundwasser (§ 1 Abs.1 Nr. 2 WHG) gelangt ist.\n\n27\n\nDie Feststellungsklage ist zulässig. Der durch den Öleintritt\nhervorgerufene Schaden kann noch nicht abschließend durch die\nKlägerin beziffert werden, weil die Maßnahmen zur\nSchadensbeseitigung bislang noch nicht abgeschlossen sind. Die\nKlägerin ist deshalb nicht gezwungen, einen Teil des Schadens -\nsoweit er derzeit schon bezifferbar ist - mit einer Leistungsklage\ngeltend zu machen.\n\n28\n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet.\n\n29\n\nDie Klägerin ist anspruchsberechtigt. Gegenüber der\nGrundstückseigentümerin ist sie nach ihrem unbestrittenen Vortrag\nvertraglich verpflichtet, das gepachtete Grundstück schadstofffrei\nzurückzugeben. Die Boden- und Grundwasserverunreinigung ist Anfang\n1991 durch ausgelaufenes Heizöl entstanden. Als Pächterin ist damit\ndie Klägerin gegenüber der Eigentümerin zur Schadensbeseitigung\nverpflichtet, so daß die dadurch entstehenden Aufwendungen ihren\nSchaden bilden. Hinzu kommt, daß die Klägerin von der Stadt\nLeverkusen als Zustandsstörerin auf Schadensbeseitigung\nöffentlich-rechtlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. dazu\nBeschluß des OVG Münster vom 8.1.1993 - 20 B 4441/92 -). Die\nKlägerin ist mithin durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit\nin ihrem Vermögen persönlich betroffen.\n\n30\n\nEntgegen der Meinung des Beklagten entfällt seine Haftung\ngegenüber der Klägerin nicht deshalb, weil er im Verhältnis zu\ndieser eine arbeitnehmerähnliche Stellung hat. Eine solche Stellung\nnimmt er nämlich nicht ein, ist vielmehr in bezug auf das\nGrundstück Unterpächterin der Klägerin und in bezug auf den\nTreibstoffverkauf deren Handelsvertreter. Als solcher leistet er\nkeine fremdbestimmte unselbständige Arbeit, sondern ist persönlich\nnicht weisungsgebunden. Daß in seiner Person die Voraussetzungen\nder §§ 92 a Abs. 1 HGB, 5 Abs.3 ArbGG vorliegen, hat der Beklagte\nnicht vorgetragen.\n\n31\n\nDer Beklagte ist Inhaber der Anlage ,Hochdruckreinigungsgerät\nnebst Zu- und Rücklaufleitungen\" zum Heizältank, denn ihm war der\nBetrieb des Hochdruckreinigungsgerötes überlassen.\n\n32\n\nMit der Zusatzvereinbarung vom 15.9.1981 hatte die Klägerin ihm\ndie Aufstellung und Benutzung des Gerätes gestattet. Die Erlaubnis\numfaßte auch die Installierung von Leitungen, mit denen das Gerät\nmit der notwendigen Energie zum Betrieb versorgt wird. Zwar ist\ndies in dem Ergänzungsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt\nsich aber ohne weiteres im Wege der Vertragsauslegung. Die in der\nZusatzvereinbarung bezeichneten Geräte bedürfen sämtlich zum\nBetrieb einer Energieversorgung. Die Erlaubnis, solche Geräte\naufzustellen und zu benutzen, umfaßt daher zwangsläufig bei\nverständiger Würdigung auch die Gestattung, die erforderliche\nEnergieversorgung herzustellen. Das wird auch in der\nZusatzvereinbarung letztlich selbst deutlich, weil darin geregelt\nist, daß der Beklagte für den Anschluß der Geräte unter Einhaltung\nder bestehenden Vorschriften selbst zu sorgen hat.\n\n33\n\nDaß der Beklagte der alleinige Inhaber der Anlage\n,Hochdruckreinigungsgerät nebst Zu- und Rücklaufleitung\" anzusehen\nist, folgt ferner aus der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien\nin der genannten Zusatzvereinbarung, wonach er für die Wartung und\nReparaturen zu sorgen und für Schäden aus dem Betrieb die\nVerantwortung übernommen hat.\n\n34\n\nDaß das Hochdruckreinigungsgerät nebst den erforderlichen\nLeitungen eine Anlage i.S. von § 22 Abs. 2 WHG ist, folgt daraus,\ndaß das Gerät dazu bestimmt ist, das zu seinem Betrieb\nerforderliche Heizöl zu befördern und das nicht verbrauchte Öl\nwegzuleiten.\n\n35\n\nEs steht fest, daß Heizöl bei dem Betrieb des Gerätes aus der\noffenen Rücklaufleitung in das Erdreich und anschließend in das\nGrundwasser gelangt ist. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, bei der\nBesichtigung des Schadens am 7.1.1991 sei festgestellt worden, der\nRücklauf des Hochdruckreinigungsgerätes ende in einem sog. T-Stück,\nwelches nicht angeschlossen frei im Domschacht des Heizöltanks\nvorgefunden worden sei. In der Klageerwiderung hat der Beklagte\ndazu vorgebracht, nach den vorliegenden Erkenntnissen liege die\nSchadensursache darin, daß - von wem auch immer - die\nRücklaufleitung des Hochdruckreinigungsgerätes im Domschacht durch\nLösung des T-Stücks vom Heizöltank getrennt worden sei.\nAustretendes Öl sei dann durch die defekte Domschachtwandung ins\nErdreich gelangt.\n\n36\n\nDamit hat er die Schadensursache bestätigt. In der Berufung\nmacht er allerdings geltend, die in kurzer Zeit ausgetretene enorme\nMenge von 2.000 bis 2.300 l Heizöl spreche dagegen, daß die defekte\nVersorgungsleitung ursächlich oder gar alleinursächlich für den\nSchaden sei.\n\n37\n\nAbgesehen davon, daß er damit nicht konkret behauptet, die\nRücklaufleitung sei ordnungsgemäß mit dem Heizöltank verbunden\ngewesen, so daß aus dieser Anlage kein Heizöl in das Grundwasser\ngelangt sei, auch keine konkrete andere Schadensursache darlegt,\ngeht der Vortrag noch aus einem anderen Grunde fehl.\n\n38\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, nach den Angaben des Herstellers\ndes Hochdruckreinigungsgerätes fördere die Pumpe des Gerätes beim\nBetrieb stündlich ca. 70 l Heizöl, wovon lediglich 5 bis 6 l als\nEnergie verbraucht würden. Der Rest werde in den Tank\nzurückgeführt. Aus diesen Angaben ist zu errechnen, daß bei einer\nzurückgeführten Menge von 64 l Öl je Stunde bereits bei einem\nBetrieb des Gerätes über einen Zeitraum von 31 1/4 Stunden 2.000 l\nÖl zurückgeführt werden.\n\n39\n\nDazu hat der Beklagte lediglich vorgetragen, das Gerät habe im\nOktober 1990 insgesamt 156,90 l Heiz- oder Dieselöl verbraucht,\nalso 5 l pro Tag. Diese Berechnung ist nicht nachvollziehbar, weil\ndas Gerät, mit dem Fahrzeuge vorgewaschen werden, Heiz- oder\nDieselöl nur beim Betrieb verbraucht. Aus einem Verbrauch von\n156,90 l im Oktober 1990 errechnet sich eine tatsächliche\nBetriebsdauer unter Zugrundelegung eines unbestrittenen stündlichen\nVerbrauchs von 6 l von 26 Stunden und 9 Minuten. Danach kann ohne\nweiteres davon ausgegangen werden, daß das Gerät nach dem Anschluß\nan die Leitungen, die der Beklagte nunmehr für die erste\nNovemberwoche 1990 behauptet, bis zur Entdeckung des Schadens am\n2.1.1991 rd. 32 Stunden in Betrieb war. Daß das Gerät mehr Heizöl\nfördert als zum Betrieb notwendig und die nicht verbrauchte Menge\nvon ca. 64 l stündlich zurückgeführt wird, hat der Beklagte nicht\nkonkret bestritten.\n\n40\n\nDer Beklagte hat nicht dargelegt, daß der Schaden durch höhere\nGewalt eingetreten ist, § 22 Abs. 2 S. 2 WHG.\n\n41\n\nDer Umstand, daß die Rücklaufleitung nicht an den Heizöltank\nangeschlossen war, stellt eine typische Betriebsgefahr dar und ist\nfolglich nicht als höhere Gewalt anzusehen.\n\n42\n\nEs mag dahinstehen, ob höhere Gewalt vorliegt, wenn ein Dritter\nden Anschluß der Rücklaufleitung an den Heizöltank versehentlich\noder vorsätzlich entfernt hat (verneinend\nGieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, 6.Aufl., Rn.58 zu § 22). Denn\nder Beklagte behauptet nicht konkret, daß ein solches Ereignis\nstattgefunden hat. Er beruft sich lediglich darauf, daß bei\nKontrollen des Domschachtes im November und Dezember 1990 die\nRücklaufleitung an den Tank angeschlossen gewesen sei, weil bei\ndiesen Kontrollen im Domschacht kein Heizöl vorgefunden worden sei,\nund vermutet, ein Mitarbeiter des von der Klägerin beauftragten\nWartungsunternehmens komme als derjenige in Betracht, der eine der\nbeiden Leitungen zum Öltank abgeklemmt habe, falls so etwas\ntatsächlich geschehen sei. Damit ist nicht konkret behauptet, daß\nein Dritter den Anschluß der Rücklaufleitung verändert hat. Es\nbleibt die Möglichkeit, daß sich die Rücklaufleitung von selbst\ngelöst hat, etwa weil die Verbindung zum Heizöltank nicht fest und\ndauerhaft genug hergestellt war.\n\n43\n\nEin mitwirkendes Verschulden der Klägerin steht dem\nSchadensersatzanspruch weder ganz noch teilweise entgegen.\n\n44\n\nDie Klägerin war nicht verpflichtet, die Wände des Domschachtes\nso auszugestalten, daß sie flüssigkeitsdicht waren. Denn nach den\ndamals geltenden Verwaltungsvorschriften (vgl. Gemeinsamen\nRunderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nund des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung NW vom 10.8.1981\n- MBl., NW 1981, S. 1708) brauchen Domschächte von unterirdischen\nLagerbehältern im Erdreich nicht flüssigkeitsdicht zu sein, wenn\nder Behälter nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden\nAbfüll- oder Überfüllsicherung gefüllt werden darf. Mit einer\nsolchen Sicherung war der Heizöltank jedoch ausgestattet. Denn nach\ndem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war, wie sich auch aus dem\nBericht Dr. Krutz vom 8.2.1991 ergibt, die Überfüllsicherung am\nTank in Ordnung. Das bedeutet aber, daß eine solche Sicherung\nvorhanden gewesen ist. Danach beruhte die Ausgestaltung der\nDomschachtwände nicht auf einem unsorgfältigen Verhalten der\nKlägerin, so daß ein Mitverschulden ausscheidet.\n\n45\n\nUnerheblich ist, ob das Schutzrohr, in das die Rücklaufleitung\neingebettet war, ordnungsgemäß verlegt war. Denn wäre das Heizöl\naus der offenen Rücklaufleitung in das Schutzrohr gelaufen, wäre es\nvon dort aus in den Domschacht und dann in das Erdreich und das\nGrundwasser gelangt. Denn daß das Schutzrohr etwa 2.000 l Heizöl\nhätte auffangen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich oder\nanzunehmen.\n\n46\n\nDie Klägerin trifft schließlich kein Mitverschulden deshalb,\nweil die Wartung des Domschachtes ihr oblegen hat. Es ist bereits\ndarauf hingewiesen, daß nach der Zusatzvereinbarung vom 15.9.1981\ndie Wartung des Hochdruckreinigungsgerätes einschließlich der\nLeitungen dem Beklagten oblag. Selbst wenn die Wartung des\nDomschachtes Aufgabe der Klägerin war, gehörte dazu wegen der\ngesonderten Vereinbarung nicht auch die Wartung und Überprüfung der\nLeitungen des Reinigungsgerätes. Daß bei einer von der Klägerin\nveranlaßten Wartung des Domschachtes die offene Rücklaufleitung des\nHochdruckreinigungsgerätes entdeckt worden ist, ohne daß der\nBeklagte hiervon unterrichtet wurde, ist nicht vorgetragen. Der\nBeklagte beruft sich vielmehr selbst darauf, noch bei einer\nKontrolle des Domschachtes im Dezember 1990 sei insoweit kein\nDefekt festgestellt worden.\n\n47\n\nZur Schadenshöhe hat die Klägerin konkret vorgetragen, daß die\nAufwendungen zur Beseitigung des Schadens mehr als 300.000.- DM\nbetragen. Damit ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan,\ndaß ihr ein Schaden entstanden ist, der den von der Versicherung\ndes Beklagten gezahlten Betrag übersteigt. Die genaue Höhe des\nAnspruchs braucht erst im einzelnen dargelegt zu werden, wenn die\nKlägerin Zahlung verlangt.\n\n48\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1,\n708 Nr 10, 711, 108 ZPO.\n\n49\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 309.383,44\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-20/18-u-174-94","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-20/18-u-174-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313215","retrieved":"2026-07-09 03:44:30.446302+00:00"}}