{"status":"available","doknr":"OLD313214","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0420.18U164.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-20","aktenzeichen":"18 U 164/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kl\"ger verlangt Feststellung der Schadensersatzpflicht des\nBeklagten aufgrund eines Unfalls vom 10.11.1990 in A., bei dem der\nKl\"ger durch einen Pferdetritt an der linken Hand verletzt\nwurde.\n\n3\n\nDie Parteien nahmen mit Haflinger-Hengsten an einer\nKÖRVeranstaltung in der A.-V.-Halle teil. Nach der K\"rung mußten\ndie Tiere zum Brennen und zur Blutentnahme in einen Tierarztraum\ngebracht werden. Auf dem Vorplatz vor diesem Raum führt der Kl\"ger\nseinen Hengst herum. Auf diesem Vorplatz hielt sich der Zeuge Sch.,\nder Sohn des Beklagten, mit einem Hengst des Beklagten auf, der\nebenfalls zur Blutentnahme gebracht werden sollte. Ferner befand\nsich ein weiteres Pferd auf dem Vorplatz.\n\n4\n\nEin Pferd keilte mit der Hinterhand aus, der Kl\"ger wurde an der\nlinken Hand getroffen und erlitt unter anderem Brüche der\nMittelhandknochen, die mehrfache Operationen notwendig machten.\n\n5\n\nDer Kl\"ger hat behauptet, das Pferd des Beklagten habe sich\numgedreht, dann mit der Hinterhand ausgekeilt und ihn an der Hand\ngetroffen. Dieses Pferd sei als Schl\"ger bekannt. Der Zeuge Sch.\nsei zur Beaufsichtigung des Tieres ungeeignet, weil er nur\nwiderwillig mit Pferden umgehe.\n\n6\n\nZu seinen materiellen und immateriellen Sch\"den hat der Kl\"ger\nim einzelnen vorgetragen und dabei geltend gemacht, er k\"nne\naufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 5.11.1992 auch die der L.\nBauunternehmung GmbH entstandenen Sch\"den - die er unstreitig am\n17.5.1990 als Ein-Mann-GmbH gegründet hat und deren alleiniger\nGesch\"ftsführer er ist - ersetzt verlangen.\n\n7\n\nDie gesamte Schadensentwicklung sei noch nicht\nabgeschlossen.\n\n8\n\nDer Kl\"ger hat beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm s\"mtliche\nimmateriellen und ihm und der Firma L. Bauunternehmung GmbH, 41569\nRommerskirchen, s\"mtliche materiellen Sch\"den zu ersetzen, die ihm\nund der L. Bauunternehmung GmbH aus dem Unfall vom 10.11.1990 bei\nder KÖR-Veranstaltung auf dem Vorplatz der A.-V.-Halle in A.\nentstanden sind und noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungstr\"ger oder sonstige Dritte übergehen,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom\n10.11.1990 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer\nein Urteil ergeht, ein angemessenes, der H\"he nach in das Ermessen\ndes Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,\n\n12\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 185.450,60 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 5.3.1992 zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat vorgetragen, m\"glicherweise sei der Kl\"ger von seinem\neigenen Pferd verletzt worden. Jedenfalls müsse er sich eine\nMitverursachung und ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er\nsich mit seinem Pferd dem Hengst des Beklagten gen\"hert habe.\n\n16\n\nSein Hengst sei weder ein Schl\"ger noch sei der Zeuge Sch.\nungeeignet zur Beaufsichtigung des Tieres.\n\n17\n\nIm übrigen hat der Beklagte den geltend gemachten Schaden\nbestritten und die Auffassung vertreten, der Kl\"ger sei\nverpflichtet, Leistungsklage zu erheben.\n\n18\n\nDas Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch\ndas angefochtene Urteil festgestellt, der Beklagte sei zum Ersatz\nvon 50 % der dem Kl\"ger entstandenen Sch\"den verpflichtet, soweit\nes um Sch\"den der L. GmbH geht jedoch nur für den bis zum\n23.12.1991 entstandenen Schaden. Es hat als bewiesen angesehen, daß\ndas Pferd des Beklagten beim Ausschlagen die linke Hand des Kl\"gers\nverletzt habe. Ein h\"lftiges Mitverschulden müsse sich der Kl\"ger\nanrechnen lassen, weil er sein Pferd zu nahe an das des Beklagten\ngeführt habe, wodurch er dessen Ausschlagen teilweise\nmitverschuldet habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf\ndas angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n19\n\nMit der Berufung verfolgt der Kl\"ger seinen erstinstanzlichen\nAntrag in vollem Umfang weiter. Er tr\"gt unter Wiederholung seines\nVorbringens aus dem ersten Rechtszug vor, ein Mitverschulden\nmindere seine Ansprüche nicht, denn ein konkretes und selbst\"ndiges\nunberechenbares und der tierischen Natur entsprechendes\nschadensurs\"chliches Verhaltens seines Pferdes habe nicht\nmitgewirkt.\n\n20\n\nDer Kl\"ger beantragt,\n\n21\n\nunter teilweiser Ab\"nderung des angefochtenen Urteils in vollem\nUmfang gem\"ß seinen erstinstanzlichen Schlußantr\"gen zu\nerkennen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr h\"lt ein Mitverschulden des Kl\"gers für gerechtfertigt, weil\ndieser sein unruhiges Pferd zu nahe an seinen Hengst herangeführt\nhabe. Sein Hengst sei kein sogenannter Schl\"ger, der Zeuge Sch. sei\nmit dem Tier vertraut und habe auch keine Abneigung gegen\nPferde.\n\n25\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die Schrifts\"tze der Parteien und die zu den Akten\ngereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n27\n\nDie zul\"ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kl\"ger kann\ngem\"ß §§ 833 Abs. 1, 847 BGB in vollem Umfang Ersatz seiner\nmateriellen und immateriellen Sch\"den verlangen, die er als Folge\ndes Pferdetrittes am 10.11.1990 in A. erlitten hat.\n\n28\n\nDie mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist\ninsgesamt zul\"ssig. Ihr steht nicht entgegen, daß der Kl\"ger einen\nTeil seines Schadens beziffern k\"nnte. Denn unstreitig ist die\nSchadensentstehung noch nicht abgeschlossen. Es steht derzeit noch\nnicht fest, ob die Verletzung an der linken Hand des Kl\"gers\nfolgenlos abheilen wird oder ob ein Dauerschaden verbleibt und wie\nsich ein solcher auswirkt. Bei Rechtsh\"ngigkeit der Klage konnte\nder Kl\"ger unfallbedingt entstandene Sch\"den jedenfalls teilweise\nnoch nicht beziffern, weil die Jahresabschlüsse und Bilanzen noch\nnicht fertiggestellt waren.\n\n29\n\nKonnte der Kl\"ger mithin bei Klageerhebung nur einen Teil seines\nSchadens beziffern, ist er nicht gehalten, diesen Teilbetrag im\nWege der Leistungsklage geltend zu machen und nur im übrigen\nFeststellungsklage zu erheben, sondern kann sich vielmehr darauf\nbeschr\"nken, insgesamt Feststellung zu begehren.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 833 Abs. 1 BGB liegen vor. Aufgrund\nder vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß\nder Kl\"ger durch den Tritt des Pferdes des Beklagten an der linken\nHand verletzt worden ist. In dem Ausschlagen des Pferdes mit der\nHinterhand hat sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Denn\ndurch das unberechenbare tierische Verhalten ist die Verletzung des\nKl\"gers verursacht worden.\n\n31\n\nDer Beklagte ist als Züchter des Pferdes dessen Halter i.S.v. §\n833 BGB. Er betreibt die Haflinger Zucht unstreitig aus\nLiebhaberei.\n\n32\n\nEntgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil mindert eine\nMitverursachung und oder ein Mitverschulden den Anspruch des\nKl\"gers nicht. Eine Zurechnung der von seinem eigenen Pferd\nausgehenden Tiergefahr in entsprechender Anwendung des § 254 BGB\nscheidet aus.\n\n33\n\nDer Kl\"ger hat sein Pferd im Unfallzeitpunkt auf dem Vorplatz\nvor der Halle herumgeführt. Es stand mithin unter seiner Leitung\nund gehorchte ihm. Keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen\nhat bekundet, das Pferd des Kl\"gers habe willkürliche Bewegungen\nausgeübt, habe etwa selbst in Richtung des Tieres des Beklagten\nausgeschlagen, sei ausgebrochen oder zur Seite gesprungen. Das\nbehauptet auch der Beklagte nicht. Es ist vielmehr vom Kl\"ger\nselbst in die N\"he des Pferdes des Beklagten geführt worden. In\ndieser Ann\"herung hat sich aber dann nicht eine typische, von dem\nPferd des Kl\"gers ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Das Pferd hat\nnicht aufgrund seines eigenen unberechenbaren Verhaltens die N\"he\ndes Hengstes des Beklagten gesucht. Befindet sich aber ein Tier\nunter menschlicher Leitung und gehorcht dem Willen des Lenkers, ist\n§ 833 BGH nicht anwendbar (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl.\nRdnr. 7 zu § 833 m.w.N.).\n\n34\n\nDer Beklagte hat nicht nachgewiesen, daß ein eigenes\nMitverschulden des Kl\"gers dessen Schadensersatzanspruch mindert, §\n254 BGB.\n\n35\n\nEs ist allerdings davon auszugehen, daß der Kl\"ger seinen Hengst\nin die N\"he des Pferdes des Beklagten geführt hat, denn andernfalls\nh\"tte dieses Tier ihn beim Ausschlagen nicht an der Hand treffen\nk\"nnen. Das ergibt sich auch aus den Aussagen der vor dem\nLandgericht vernommenen Zeugen, wobei deren Angaben über den\nAbstand der beiden Pferde voneinander im Unfallzeitpunkt naturgem\"ß\nauf Sch\"tzungen beruhen, die nach den Bekundungen recht\nunzuverl\"ssig sind. Selbst der Zeuge Sch. hat den Abstand mit\n,vielleicht 2 Meter\" angegeben und hinzugefügt, da seien ja\nSpielr\"ume.\n\n36\n\nAufgrund der Zeugenaussagen kann jedenfalls nicht festgestellt\nwerden, daß der Kl\"ger in einem bestimmten Abstand mit seinem Pferd\nan dem des Beklagten vorbeigegangen ist. Damit hat der Beklagte\nnicht bewiesen, daß den Kl\"ger ein eigenes Mitverschulden an dem\nUnfall trifft. Denn der Umstand, daß der Kl\"ger überhaupt sein\nPferd in die N\"he des Tieres des Beklagten geführt hat, begründet\nnoch nicht dessen Mitverschulden.\n\n37\n\nAufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der Hengst\ndes Beklagten, der von dem Zeugen Sch. gehalten wurde, ruhig stand.\nDer Zeuge Sch. hat sogar bekundet, er habe geglaubt, der Hengst\nschlafe bald ein. Der Tritt sei für ihn v\"llig überraschend\ngekommen. Der Kl\"ger hatte damit keinen erkennbaren Anlaß, mit\nseinem Pferd die N\"he dieses Hengstes zu meiden. Er befand sich auf\neiner KÖRVeranstaltung, an der mehrere Hengste teilnahmen, die\njeweils unter menschlicher Leitung standen. Er konnte davon\nausgehen, daß die Tiere ihren Führern ebenso gehorchten wie ihm\nsein eigenes. Auf Veranstaltungen, an denen Pferde teilnehmen, ist\nvielfach zu beobachten, daß die geführten Tiere nahe\nbeieinanderstehen, ohne daß aufgrund dieser N\"he die Tiere unruhig\nwerden und ausschlagen. Der Kl\"ger durfte deshalb seinen eigenen\nHengst nahe an dem des Beklagten vorbeiführen, weil er keinen\nersichtlichen Anlaß hatte, das Pferd des Beklagten zu meiden. Ein\nsolcher Anlaß ergibt sich auch nicht daraus, daß das Pferd des\nKl\"gers unruhig war, wie die Zeugen zum Teil geschildert haben.\nDenn es steht andererseits fest, daß der Hengst des Kl\"gers selbst\nnicht getreten hat, sich vielmehr gehorsam von dem Kl\"ger führen\nließ.\n\n38\n\nDamit kann ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des\nKl\"gers nicht festgestellt werden.\n\n39\n\nOffenbleiben muß bei dieser Sachlage, ob dem Beklagten ein\neigenes Verschulden zur Last f\"llt, weil sein Hengst als\nsogenannter Schl\"ger bekannt war und er deshalb verpflichtet war,\nbesondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und weil der Zeuge Sch.\nzur Beaufsichtigung des Tieres ungeeignet war.\n\n40\n\nEs steht fest, daß dem Kl\"ger infolge der Unfallverletzung\nSch\"den entstanden sind, so daß der Feststellungsanspruch begründet\nist.\n\n41\n\nAus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils kann der\nKl\"ger auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm bis zum\n23.12.1991 als Alleingesellschafter der L. Bauunternehmung GmbH\nenstanden ist. Das folgt aus § 842 BGB. Denn bei wirtschaftlicher\nBetrachtungsweise ist der Schaden dieser Ein-Mann-GmbH dem Kl\"ger\nals deren Alleingesellschafter entstanden.\n\n42\n\nJedoch ist der Beklagte nicht verpflichtet, den der L.\nBauunternehmung GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen, weil diese\nkeinen eigenen Schadensersatzanspruch aufgrund des\nUnfallereignisses hat, wie das Landgericht in seinen\nEntscheidungsgründen richtig erkannt hat. Der Senat hat deshalb zur\nKlarstellung die Verurteilung des Beklagten wie aus dem\nEntscheidungssatz ersichtlich gefaßt. Eine sachliche Änderung des\nBegehrens des Kl\"gers ist damit nicht verbunden.\n\n43\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n44\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 115.000,-\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-20/18-u-164-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-20/18-u-164-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313214","retrieved":"2026-07-09 03:44:30.360427+00:00"}}