{"status":"available","doknr":"OLD313213","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0420.16W67.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-20","aktenzeichen":"16 W 67/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nDie Parteien waren miteinander verheiratet. Im Rahmen eines vom\nGläubiger beantragten einstweiligen Verfügungsverfahrens\nverpflichtete das Gericht 1. Instanz in Turnhout/ Belgien die\nSchuldnerin, für die beiden gemeinschaftlichen Kinder an den\nGläubiger einen monatlichen Kindesunterhalt von je 3000 BF zu\nzahlen. Ferner heißt es in diesem Beschluß, daß die\nUnterhaltsverpflichtung an einen im einzelnen erläuterten Index\ngebunden ist und demgemäß regelmäßig angepaßt werden soll. Diese\nEntscheidung ist nach mündlicher Verhandlung am 29.5.1986 ergangen\nund der Antragsgegnerin am 6.9.1986 zugestellt worden. Die Ladung\nder Schuldnerin zur mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende\ndes Gerichts am 2.5.1986 veranlaßt Der mit der Zustellung befaßte\nGerichtsvollzieher hatte alsdann den Staatsanwalt in Turnhout\nbeauftragt, die Ladung nach den Vorschriften der über die\nZustellung gerichtlicher Schreiben bestehenden staatsvertraglichen\nVereinbarungen zwischen Belgien und Deutschland zustellen zu\nlassen. Das ist geschehen. Die Ladung erreichte die Schuldnerin am\n11.8.1986.\n\n3\n\nDer Gläubiger beantragte am 31.10.1994 , die vorbezeichnete\nUnterhaltsentscheidung mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu\nversehen. Hinsichtlich der Anpassungsklausel bat er darum, in die\nVollstreckbarerklärung klarstellende Hinweise aufzunehmen. Der\nVorsitzende der angerufenen Zivilkammer des Landgerichts Köln\nentschied durch Beschluß vom 15.11.1994 antragsgemäß und der\nzuständiger Rechtspfleger erteilte dementsprechend die\nVollstreckungsklausel. Gegen den am 23.12.1994 zugestellten\nBeschluß des Kammervorsitzenden und gegen die Entschließung des\nRechtspflegers hat die Schuldnerin am 19.12.1994 Erinnerung,\nhilfsweise den nach Art. 36 Abs. 1 GVÜ zulässigen Rechtsbehelf\neingelegt. Sie rügt die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zum\nTermin, auf den die strittige Entscheidung erging, und führt aus,\nzur Bezahlung von Kindesunterhalt ohnehin nie in der Lage gewesen\nzu sein.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel der Schuldnerin ist als Beschwerde gegen die\nEntscheidung des Kammervorsitzenden vom 15.11.1994 zu verstehen,\ndie Vollstreckung aus der oben angesprochenen einstweiligen\nVerfügung zuzulassen. Die vom Bevollmächtigten der Schuldnerin\ngewählte Bezeichnung Erinnerung verbietet die Auslegung des\nRechtsmittels als Beschwerde nicht. Die Auslegung des Antrages\nunter Berücksichtigung der Begründung zeigt, daß es der Schuldnerin\nvorrangig darum geht, die Vollstreckbarkeit des belgischen\nUnterhaltstitels abzuwenden. Die Beschwerde der Schuldnerin ist\ngemäß Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG vom 30.5.1988 ( vgl.\nBGBl. I, 662 ) statthaft und zulässig ( vgl. zum Text des\nAbkommens, Zöller, 19. Aufl. ZPO, Anh. I, Art. 36, Rdnr. 1 ) . Die\nSchuldnerin kann sich nach dieser Vorschrift gegen die Zulassung\nder Vollstreckung binnen eines Monats nach Zustellung der\nEntscheidung mit einem Rechtsbehelf beim zuständigen\nOberlandesgericht wehren. Die Monatsfrist ist eingehalten. In der\nSache selbst ist die Beschwerde der Schuldnerin auch begründet.\n\n5\n\nAllerdings ist vorab klarzustellen, daß keine formellen Bedenken\ngegen die Entscheidung des Landgerichts bestehen. Insbesondere muß\ndie Vollstreckbarerklärung des streitbefangenen\nUnterhaltsbeschlusses nicht durch das zuständige Familiengericht\nerfolgen. Richtet sich nämlich die Vollstreckung eines\nausländischen Unterhaltstitels nach dem Haager Übereinkommen vom\n2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von\nUnterhaltsentscheidungen ( BGBl 1986 II 220 ) ist nach § 1 Abs. 1\ndes entsprechenden deutschen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1986 (\nBGBl I 1156 ) das Landgericht zur Entscheidung darüber\nausschließlich zuständig, ob die Vollstreckung erfolgen kann, wobei\nnach § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes der Vorsitzende der\nZivilkammer entscheidet. Wenn für die Vollstreckung des\nUnterhaltstitels auf das EuGVÜ zurückgegriffen werden muß, gilt\nnichts anderes. Das oben zitierte Gesetz zur Ausführung\nzwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in\nZivil- und Handelssachen (AVAG ) vom 30.5.1988 hat die\nvorbezeichnete Zuständigkeitsregelung sachlich unverändert\nübernommen. So bleibt das Landgericht für die Vollstreckung von\nEntscheidungen, nicht nur nach dem EuGVÜ, sondern auch nach dem\nHaager Vollstreckungsübereinkommen 1973 ( vgl. 1 Abs. 1, 35 AVAG )\nausschließlich zuständig ( § 2 AVAG ), selbst wenn der Streitfall\nwie hier eine Familiensache mit innerstaatlich ausschließlicher\nZuständigkeit des Amtsgerichts beinhaltet. Unerheblich ist weiter\nder Hinweis der Schuldnerin, sie sei zu keinem Zeitpunkt in der\nLage gewesen, Kindesunterhalt zu bezahlen. Das Gericht des\nVollstreckungsstaates ist nicht befugt, die sachliche Richtigkeit\nder zur Anerkennung gestellten Entscheidung zu bewerten, Art. 34\nAbs. 3 EuGVÜ.\n\n6\n\nDie Schuldnerin beruft sich jedoch mit Recht darauf, daß ein\nmaterielles Anerkennungsverbot besteht. Die Zwangsvollstreckung aus\nder einstweiligen Verfügung des Gerichtes 1. Instanz in Turnhout\nvom 29.5.1986 muß nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27, 28 EUGVÜ\nabgelehnt werden. Die Vollstreckbarerklärung setzt voraus, daß die\nvorgelegte Entscheidung ( Art. 25 EuGVÜ ) nach dem Recht des\nUrteilsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist\n( Art, 31, 47 Nr. 1 EuGVÜ ). Ferner ist erforderlich, daß die\nnotwendigen Urkunden oder sonstigen Beweismittel beigebracht werden\n( Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 ff. ) und daß die Entscheidung des\nUrteilsstaates anerkannt wird ( Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ ). Diese\nAnerkennung darf nur aus den Gründen versagt werden, die nach Art.\n27 und 28 der Anerkennung der ausländischen Entscheidung\nentgegenstehen. Auf solche Ablehnungsgründe kann sich die\nSchuldnerin im gegenständlichen Fall berufen.\n\n7\n\nDer Schuldnerin, die sich auf das Verfahren vor dem Gericht 1.\nInstanz in Turnhout nicht eingelassen hat, ist das\nverfahrenseinleitende Schriftstück und die Ladung zu der\nentsprechend anberaumten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß aber\nnicht so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich verteidigen\nkonnte ( vgl. Art. 27 Nr.2 EuGVÜ ). Aus den beigezogenen Akten über\ndie Zustellung der Ladung zum Verhandlungstermin vom 29.5.1986\nergibt sich, daß der Schuldnerin die übersandten\nverfahrenseinleitenden Schriftstücke und die Terminsladung\nentsprechend dem Ersuchen der belgischen Behörde persönlich\nübergeben worden sind. Mit diesem Nachweis ist dem Formerfordernis\ndes Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ genügt, mindestens ist ein der\ninnerdeutschen Postzustellungsurkunde gleichwertiger Nachweis im\nSinne von Art. 48 EuGVÜ erreicht. Die ordnungsgemäße Zustellung war\njedoch keinesfalls rechtzeitig. Eine Zustellung ist rechtzeitig,\nwenn der Schuldnerin noch eine tatsächlich ausreichende Zeitspanne\nfür die Vorbereitung ihrer Rechtsverteidigung eingeräumt wird. Zu\nberücksichtigen hat das Gericht des Vollstreckungsstaates dabei\nlediglich den Zeitraum, über den die Schuldnerin verfügte, um den\nErlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren\nVersäumnisentscheidung zu verhindern ( vgl. BGH NJW 1986, 2197 ).\nDie erforderliche Rechtzeitigkeit ist offenkundig nicht gewahrt.\nDer Verhandlungstermin erfolgte am 29.5.1986, die Ladung dazu ist\nder Schuldnerin am 11.8.1986 zugegangen.\n\n8\n\nDie Schuldnerin kann sich auf den Ablehnungsgrund in Art. 27 Nr.\n2 EuGVÜ berufen, auch wenn die Vorschrift, ebenso wie Art. 46 Nr. 2\nund 47 Nr. 1 EuGVÜ nicht zur Anwendung auf solche gerichtlichen\nEntscheidungen gedacht ist, die nach dem jeweiligen\ninnerstaatlichen Recht ohne vorausgegangene Zustellung in\nAbwesenheit der Gegenpartei ergehen und vollstreckt werden sollen.\nHierbei sind namentlich die in einem einseitigen Verfahren\nerlassenen Arreste und einstweiligen Verfügungen angesprochen. Es\ngilt diesen Verfahren ihren Überraschungseffekt zu erhalten und\nihnen nicht durch das Postulat einer vorausgegangenen Zustellung\nBedeutung und Sinn zu nehmen. Im gegenständlichen Fall kann diese\neinschränkende Sichtweise indessen nicht zum Tragen kommen. Die zur\nAnerkennung gestellte Entscheidung des Gerichtes in Turnhout ist\nnicht in einem einseitigen Verfahren ergangen. Die Schuldnerin war\nzu einem Verhandlungstermin geladen. Ohne Bedeutung ist, daß die\nSchuldnerin gegen die sie belastende Entscheidung des belgischen\nGerichtes die nach dem innerstaatlichen Recht möglichen\nRechtsmittel nicht eingelegt hat. Dabei wird nicht verkannt, daß\ndie Meinung vertreten wird, ein Schuldner verliere den Schutz des\nArt. 27 Nr. 2 EuGVÜ, wenn er das verfahrenseinleitende Schriftstück\nzwar nicht rechtzeitig erhalten, aber von dem gegen ihn geführten\nVerfahren später erfahren, und gleichwohl kein Rechtsmittel\neingelegt hat. Zur Begründung wird angeführt, daß die durch Art. 27\nNr. 2 EuGVÜ entstandene prozessuale Lage überholt sei, sobald der\nSchuldner von dem Verfahren Kenntnis erlangt habe. ( vgl. Geimer in\nIPRax 1985, 7 ff ). Von der überwiegenden Meinung, der sich der\nSenat anschließt, wird eine solche Einengung des Beklagtenschutzes\nindessen abgelehnt ( vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 127; OLG Frankfurt\nIPRax 1992, 90 ). Jeder Schuldner soll nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ\ngerade vor Erlaß des Urteils, nämlich im Zeitpunkt der\nVerfahrenseinleitung, Gelegenheit zur Verteidigung haben.\n\n9\n\nDa sich der Anerkennungsantrag nach alledem als erfolglos\nerweist, hat der Antragssteller die in beiden Instanzen\nentstandenen Kosten zu tragen, §§ 8 und 10 des\nAusführungsgesetzes.\n\n10\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4800 DM\nfestgesetzt Nach § 17 Abs. 1 GKG entspricht der Streitwert des\nErkenntnisverfahrens dem 12fachen Wert des in der\nUnterhaltsentscheidung festgelegten Betrages. Der durch die\nEntscheidung in Belgien festgelegte Jahreswert liegt bei 72000 BF,\nalso bei etwa 4800 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-20/16-w-67-94","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-20/16-w-67-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313213","retrieved":"2026-07-09 03:44:30.276234+00:00"}}