{"status":"available","doknr":"OLD313219","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0412.6U171.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-12","aktenzeichen":"6 U 171/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein zur Förderung\ngewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG.\n\n3\n\nDer Beklagte betreibt unter der Einzelhandelsfirma\n,RDSRegister-Datenservice Inhaber Th. P.\" (zukünftig: ,Fa RDS\")\nVerlagsgeschäfte. In der Vergangenheit ist er auch unter der Firma\n,HRR-Handelsinformationsverlag Inhaber Th. P.\" (zukünftig ,Fa.\nHRR\") aufgetreten.\n\n4\n\nUnter der letztgenannten Firma versandte er im August 1993 an\nverschiedene Gewerbetreibende u.a. in Köln Formularangebote zur\nEintragung der Empfänger in eine ,Handelsinformationsdatei\". Nach\ndem kleingedruckten Text dieser Angebote sollte der Vertrag durch\nZahlung der Eintragungskosten zustandekommen. Den Schreiben waren\nbereits teilweise individuell ausgefüllte Überweisungsscheine\nbeigefügt. Wegen der Ausgestaltung des Anschreibens und des\nbeigefügten Überweisungsformulars im einzelnen wird auf die als\nAnlage 1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.11 f) Bezug\ngenommen. Mit Schreiben vom 23.8.1993 mahnte der Kläger den\nBeklagten mit der Begründung ab, das Schreiben vermittele den\nunzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine Rechnung für einen\nbereits vorher erteilten Auftrag. Unter dem 30.8.1993 gab der\nBeklagte daraufhin unter der erwähnten Fa. HRR die mit der\nAbmahnung verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der\ner sich unter Ziffer 1 b) u.a. verpflichtete, es zu unterlassen,\naus bereits versandten Schreiben der vorbezeichnten Art geleistete\nZahlungen einzubehalten und/oder Rechte herzuleiten, sofern die\nAdressaten nicht deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen\nseien, daß sie zur Zahlung nicht verpflichtet seien. Wegen des\nWortlautes der Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die\nals Anlage 3 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.18) Bezug\ngenommen.\n\n5\n\nEbenfalls unter dem 30.8.1993 versandte der Beklagte - unter der\nFa. RDS - an eine Vielzahl von Gewerbetreibenden u.a. in Köln\nerneut Formularangebote zur Eintragung nunmehr in ein\n,Wirtschaftsregister\". Auch diese Angebote enthielten im\nkleingedruckten Text den Hinweis, die Annahme der Offerte erfolge\ndurch Zahlung des angegebenen Betrages, der in den Schreiben durch\nAnordnung und Einrahmung hervorgehoben war. Die Schreiben\nenthielten die fettgedruckte Angaben ,Eintragungsofferte .\nFirmen-Eintragung\", ihnen war ebenfalls ein vorbereitetes\nÜberweisungsformular beigefügt. Im Falle der Annahme dieser\nAngebote durch Zahlung des angegebenen Betrages versandte der\nBeklagte zumindest an einzelne Kunden Bestätigungsschreiben, in\ndenen er ,für den am ...(es folgte das Datum der Zahlung durch den\nKunden) erteilten Auftrag zur Eintragung\" dankte und die\nversprochenen Leistungen seines ,Register-Datenservice\" nunmehr\n(kurz) darstellte. Wegen der Einzelheiten der neuen\nFormularangebote und der Bestätigungsschreiben wird auf die als\nAnlagen 4 und 5 zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen\n(Bl.19-21) Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger ist der Auffassung, beide Angebotsschreiben\nverstießen gegen §§ 1 und 3 UWG. Aus diesem Grunde sei der Beklagte\nunter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beseitigung der Störung\nverpflichtet, die Empfänger der beiden Anschreiben, soweit sie\nZahlungen geleistet hätten, darauf hinzuweisen, daß es sich bei den\nSchreiben lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit\nentsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt habe.\n\n7\n\nEr hat b e a n t r a g t,\n\n8\n\ndie Empfänger nachstehend wiedergegebener Schreiben, soweit sie\nZahlungen geleistet haben, darauf hinzuweisen, daß es sich\nlediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit\nentsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt hat:\n\n9\n\nDer Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt\nund die Meinung vertreten, die von ihm unter der Fa. HRR, mit der\ner keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung betreffe die Fa. RDS\nnicht.\n\n12\n\nEs habe in der Vergangenheit gerichtliche Auseinandersetzungen\nmit Kunden gegeben, die das erste der beiden, noch unter der Fa.\nHRR übersandten Angebote angenommen gehabt und sich teilweise\ndarauf berufen hätten, in dem von dem Kläger dargestellten Sinne\ngetäuscht worden zu sein. Die Verfahren seien regelmäßig zu seinen\nGunsten ausgegangen. Gleichwohl habe er sich entschlossen, das\nFormular abzuändern, und sodann nur noch das zweite angegriffene\nSchreiben verwandt. Eine Irreführung in dem von dem Kläger\nangeführten Sinne sei durch dieses Formular aus bestimmten von dem\nBeklagten im einzelnen dargelegten Gründen nicht gegeben. Er könne\njedenfalls in den Fällen nicht verpflichtet sein, die Kunden\ndarüber aufzuklären, daß es sich lediglich um ein Angebot gehandelt\nhabe, in denen diese zur Zahlung bereits rechtskräftig verurteilt\nworden seien. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der\nVerjährung erhoben.\n\n13\n\nDas L a n d g e r i c h t hat der Klage unter Bezugnahme auf die\nEntscheidungen des BGH in WRP 1994,28 ff und des OLG Hamm in NJW RR\n1993,871,872 stattgegegeben und ausgeführt, beide Anschreiben\ndienten ersichtlich dem alleinigen Zweck, durch Täuschung den\nEindruck hervorzurufen, es handele sich um eine Rechnung für\nbereits bestellte Leistungen. Vor diesem Hintergrund bestehe der -\naus im einzelnen dargelegten Gründen nicht verjährte - Anspruch auf\nHinweiserteilung an die Kunden deswegen, weil nur auf diese Weise\nsichergestellt werden könne, daß der Beklagte nicht auch noch die\nFrüchte seines wettbewerbswi- drigen Tuns ernte. Der Hinweis durch\nden Beklagten ermögliche es den Kunden, die in aller Regel\nbestehenden Anfechtungsgründe aus §§ 119 bzw. 123 BGB noch geltend\nzu machen.\n\n14\n\nMit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten B e r u f u n g\nvertritt der Beklagte die Auffassung, der zuerkannte\nBeseitigungsanspruch gehe zu weit. Der Fall unterscheide sich\ninsoweit von den bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen,\nauf die sich die Kammer zu Unrecht bezogen habe, als dort weitere\nUnterlassungsansprüche, nicht aber ein Beseitigungsanspruch\nzuerkannt worden seien. Schutzzweck des UWG sei der Schutz des\nWettbewerbers vor unlauteren Methoden einzelner Wettbewerber,\ndemgegenüber greife der dem Kläger zuerkannte Beseitigungsanspruch\nzu sehr in die individuellen Vertragsverhältnisse des Wettbewerbers\nund des Verbrauchers ein. Letzterer sei durch die Bestimmungen der\n§§ 119, 123 BGB hinreichend geschützt. Im übrigen wiederholt der\nBeklagte seine Behauptung, daß beide Schreiben eine Irreführung des\nVerkehrs nicht beinhalten, zumal sie nur an Kaufleute, also im\nGeschäftsleben versierte Empfänger, gerichtet worden seien.\nJedenfalls bestehe eine etwa doch eingetretene Irreführung nicht\nmehr fort. Vielmehr seien die Kunden schon durch das oben erwähnte\nBestätigungsschreiben hinreichend über den Charakter des\nAngebotsschreibens informiert worden. Dieses Schreiben sei auch an\nalle Kunden, die auf seine Offerte hin gezahlt hätten, übersandt\nworden. Es sei für ihn schließlich wegen des hohen Arbeitsaufwandes\nund des damit verbundenen Vertrauensverlustes unzumutbar, alle\nKunden anzuschreiben, zumal sich dadurch auch solche zu einer\nAnfechtung des Vertrages veranlaßt sehen könnten, die durch das\nSchreiben gar nicht getäuscht worden seien und sich aus anderen\nGründen von dem Vertrag lösen wollten. Er habe niemals einen Kunden\ntäuschen wollen.\n\n15\n\nDer Beklagte b e a n t r a g t,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger vertritt unter Anführung von rechtlichen\nGesichtspunkten, auf die sogleich näher einzugehen ist, die\nAuffassung, daß in der vorliegenden Fallgestaltung ein\nBeseitigungsanspruch gegeben sei. Hierzu wiederholt und vertieft er\nsein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet, daß das\nBestätigungsschreiben an alle Kunden gesandt worden sei. Dessen\nInhalt sei auch nicht geeignet, die Empfänger hinreichend über den\nCharakter der vorausgegangenen Angebotsschreiben zu\ninformieren.\n\n20\n\nNach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im\nHinblick auf die Neufassung des § 13 Abs.2 Ziffer 2 UWG u.a.\nbehauptet, der Verband Deutscher Adreßbuchverleger e.V., dem ca. 95\n% der einschlägigen Verlage angehörten, zähle zu seinen\nMitgliedern. Dies hat der Beklagte sodann unstreitig gestellt und\nsich mit einer Berücksichtigung auch dieses Vortrages in einer auf\ndie mündliche Verhandlung vom 3. März 1995 ergehenden Entscheidung\nausdrücklich einverstanden erklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nDas Versenden des streitgegenständlichen Schreibens verstößt\nzwar in seinen beiden Versionen gegen § 1 und 3 UWG, gleichwohl ist\ndie Klage abzuweisen, weil ein genereller Beseitigungsanspruch\ntrotz dieses Gesetzesverstoßes nicht besteht. Ob der Beklagte etwa\nauf Grund der von dem Kläger angenommenen\nUnterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet ist, das Entgelt\nfür eine Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit nur\nunter Hinweis auf die Rechtslage einzufordern und eingenommene\nBeträge nur nach einem derartigen Hinweis zu behalten, ist im\nvorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil das Begehren des\nKlägers dieses Klageziel nicht erfaßt.\n\n25\n\nA\n\n26\n\nDie Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere durch das\nInkrafttreten der UWG-Novelle am 1.8.1994, die mangels\nanderslautender Übergangsvorschriften auch auf Verfahren wie das\nvorliegende anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der\nNovelle rechtshängig waren, nicht unzulässig geworden.\n\n27\n\nDer Kläger stellt im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. einen\nrechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen dar,\ndem eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die\ngewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben Markt\nvertreiben, also im Adreßbuchbereich verlegerisch tätig sind.\n\n28\n\nHierfür reicht es aus, daß der Verband Deutscher\nAdreßbuchverleger e.V. Mitglied des Klägers ist. Zweck der\ngesetzlichen Neuregelung ist es, die Klagebefugnis von Verbänden\nauf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu\nbeschränken. Nach den Materialien zu der Gesetzesnovelle (abge-\ndruckt in WRP 94,369 ff) genügt es zur Erreichung dieses\ngesetzgeberischen Ziels, wenn die betreffenden Wettbewerber\nmittelbar, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einem Verband oder\neiner sonstigen Vereinigung, die ihrerseits dem Wettbewerbsverein\nangehören, erfaßt werden. Die Mitgliedschaft des vorerwähnten\nVerbandes reicht danach aus, weil in ihm ca. 95 % der in Betracht\nkommenden Verlage vereinigt sind. Hiervon ist auszugehen, weil der\nBeklagte diese Angaben des Klägers unstreitig gestellt und sich mit\nihrer Verwertung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, obwohl sie\nerst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sind.\n\n29\n\nDaß der Kläger, wie es § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. weiter\nverlangt, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen\nAusstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben\nwahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund vieler Verfahren bekannt und\nzieht die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.\n\n30\n\nB\n\n31\n\nDie mithin zulässig gebliebene Klage ist in der Sache nicht\nbegründet.\n\n32\n\nDer Senat hat allerdings aus den schon von der Kammer\ndargelegten Gründen, auf die insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO\nverwiesen wird, keinen Zweifel, daß wie schon die ursprüngliche\nFassung, wegen derer der Beklagte sich zur Unterlassung der\nweiteren Versendung verpflichtet hat, auch die abgewandelte,\nnunmehr unter der Fa. RDS versandte Version des Schreibens den\nTatbestand der §§ 1 und 3 UWG erfüllt.\n\n33\n\nGleichwohl ist hieraus der geltendgemachte Beseitigungsanspruch\nnicht herzuleiten.\n\n34\n\nDie verletzten Normen gewähren zunächst nach ihrem Wortlaut\neinen eigenen Beseitigungsanspruch nicht. Vielmehr kann - geht man\nvom Wortlaut der Bestimmungen aus - auf Grund der Verletzung des §\n1 UWG nur Unterlassung und Schadensersatz und wegen der Verletzung\ndes § 3 UWG ausschließlich Unterlassung verlangt werden. Danach\nkäme ein Beseitigungsanspruch von vorneherein nur insoweit in\nBetracht, als er sich als Unterfall eines Schadensersatzanspruches\ndarstellt (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche\nBand 2, 6. Auflage, Kap.22 RZ.1; Kap.33 RZ.12).\n\n35\n\nGleichwohl ist anerkannt, daß in bestimmten Fällen über den\nWortlaut des Gesetzes hinaus auch ohne die Voraussetzungen eines\nSchadensersatzanspruches, also insbesondere ohne das für einen\nsolchen bestehende Verschuldenserfordernis, ein Anspruch auf\nBeseitigung bestehen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17.Aufl. Einl. UWG RZ 307; Teplitzky, a.a.O.,\nKap. 22 RZ.2 ff,13; Großkomm./Köhler vor § 13 UWG B RZ 125 ff, jew.\nm.w.N.). Voraussetzung hierfür ist das Fortbestehen einer Störung,\ndie unter Verstoß gegen die Voraussetzungen der §§ 1 oder 3 UWG\nzustandegekommen ist und nur durch eine Beseitigung beendet werden\nkann. In Betracht kommen insoweit die Beseitigung körperlicher\nStörungen und eine solche unkörperlicher Störungen (vgl. zu dieser\nund anderen systematischen Einteilungen Teplitzky a.a.O. Kap.24 RZ\n9 ff, Kap.25, Kap.26, Großkomm./Köhler,a.a.O. RZ. 135 ff).\n\n36\n\nEine körperliche Störung liegt ersichtlich nicht vor, ohne daß\ndies näherer Begründung bedürfte. Die von dem Kläger behauptete\nStörung ist nicht körperlicher Natur, wie dies etwa bei einer\naufgestellten Plakatwand mit wettbewerbswidrigem Inhalt der Fall\nsein kann. Die Störung soll vielmehr darin liegen, daß die Kunden\ndes Beklagten, die aufgrund des wettbewerbswidrigen Anschreibens\neine Eintragung in eines der von dem Beklagten geführten Register\nin Auftrag gegeben haben, über die Rechtsnatur des Anschreibens und\ndie sich daraus ergebende Rechtslage noch heute im unklaren sind.\nSie ist damit unkörperlicher Natur.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen für einen aus den §§ 1 und 3 UWG\nabgeleiteten Anspruch auf Beseitigung dieser unkörperlichen Störung\nliegen indes nicht vor. Denn es handelt sich nicht (mehr) um\ndiejenige Störung, deretwegen der Kläger für die Zukunft die\nUnterlassung der Versendung derartiger Schreiben verlangen könnte.\nDie Störung hat sich vielmehr durch den inzwischen erfolgten\nVertragsschluß des Beklagten mit den einzelnen Kunden gewandelt.\nDieser Wandel der Störung steht der Annahme eines\nBeseitigungsanspruches entgegen. Während die Störung zunächst in\nden zu Recht beanstandeten Schreiben selbst lag, weil der Kunde der\nGefahr unterlag, irrig anzunehmen, es handele sich um eine Rechnung\nund nicht ein bloßes Angebot, kann seit dem Abschluß der Verträge\neine Störung nur noch darin gesehen werden, daß der Kunde annimmt,\ndie Wirksamkeit des Vertrages sei nicht zu beseitigen, während\ntatsächlich zumindest in aller Regel ein Anfechtungsrecht etwa aus\n§§ 119, 123 BGB, bzw. ein Rücktrittsrecht aus § 13 a UWG besteht.\nDieser Wandel der Störung wird auch aus der Überlegung deutlich,\ndaß der von dem Kläger angestrebte Hinweis gar nicht zwangsläufig\neine Beseitigung der jetzt noch bestehenden Störung mit sich\nbringen würde. Wird nämlich der Kunde - wie dies der Kläger\nausdrücklich erstrebt - ausschließlich darauf hingewiesen, daß es\nsich bei dem Anschreiben ,lediglich um ein Angebot und nicht eine\nRechnung mit entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt\" habe,\nso steht keineswegs fest, daß die nach Auffassung des Klägers jetzt\nnoch bestehende Störung, nämlich die Vorstellung des Kunden von dem\neinseitig von ihm nicht zu ändernden Fortbestand des Vertrages,\ndadurch beseitigt wäre. Denn der auf diese Weise nachträglich\ninformierte Kunde kann sich - unabhängig von der insoweit\ntatsächlich bestehenden Rechtslage - etwa in der Annahme, es hätte\nihm oblegen, das Formularschreiben gründlicher zu lesen, gleichwohl\nan den Vertrag gebunden fühlen. Die von dem Kläger angeführte\nStörung wäre mithin allenfalls mit dem weitergehenden Hinweis zu\nbeseitigen, daß sich auf Grund der Ausgestaltung des Anschreibens\nein Anfechtungsrecht ergebe, der Kunde sich also von dem\ngeschlossenen Vertrag wieder lösen und auf diese Weise einen\nAnspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Betrages erlangen\nkönne.\n\n38\n\nFortsetzung: 6 U 171/94A Datensatznummer: 1239","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-12/6-u-171-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-12/6-u-171-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313219","retrieved":"2026-07-09 03:44:30.791824+00:00"}}