{"status":"available","doknr":"OLD313223","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0407.SS208.95Z102Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-07","aktenzeichen":"Ss 208/95 (Z) - 102 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2\nNr. 7 - Zeichen: 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu\neiner Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"Am 3. Oktober 1993 befuhr der\nBetroffene gegen 15.39 Uhr mit dem PKW... in H.-V. die B 265...\nDabei wurde seine Geschwindigkeit... mit dem Radargerät Multanova 6\nF gemessen... Die hier zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 70\nkm/h. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 113 km/h. Nach Abzug von\n3 % (= 4 km/h) verbleiben 109 km/h, also eine Überschreitung von 39\nkm/h. Da der Betroffene auf dem ihm zugeschickten Anhörungsbogen\nbestritt, der Fahrer des gemessenen Fahrzeuges gewesen sein, wurde\ndas von dem Meßgerät gefertigte Foto des Betroffenen der für seinen\nWohnort zuständigen Polizeidienststelle B. zugeschickt. Hier\nerkannten die Polizeibeamten M., B., W. und G. auf dem Foto den\nihnen bekannten Betroffenen wieder.\"\n\n5\n\nDie Einlassung des Betroffenen, nicht er, sondern sein Vetter W.\nW. habe den Wagen zur Tatzeit gesteuert, hat das Amtsgericht für\nwiderlegt erachtet. Der Zeuge W. W. habe ausgesagt, er benutzte den\nWagen manchmal, könne sich aber an eine Fahrt am Tattag nicht\nerinnern. Demgegenüber hätten die Zeugen M., B., W. und G.\nbekundet, auf dem ihrer Dienststelle zugesandten Foto den ihnen\nbekannten, in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen erkannt\nzu haben. Aufgrund dieser Beweissituation hat das Amtsgericht die\nÜberzeugung gewonnen, daß der Betroffene der Fahrer gewesen\nist.\n\n6\n\nGegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des\nBetroffenen. Er beanstandet die Beweiswürdigung als\nrechtsfehlerhaft unvollständig, weil sich der Tatrichter, was die\nIdentifizierung angehe, allein auf Zeugenaussagen gestützt und das\nErgebnis des eigenen Augenscheins nicht verwertet habe.\n\n7\n\nDie gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zulassende Rechtsbeschwerde hat mit\nder Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).\n\n8\n\nMit Recht bemängelt der Betroffene die Beweiswürdigung des\nAmtsgerichts. Diese muß auch im Bußgeldverfahren so beschaffen\nsein, daß sie dem Beschwerdegericht die rechtliche Überprüfung\nermöglicht (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 71 Rn. 43).\nRechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem, wenn sie\nbedeutsame Lücken aufweist und insbesondere nicht alle aus dem\nUrteil ersichtlichen Umstände berücksichtigt, die Schlüsse\nzugunsten oder zuungunsten des Betroffenen zulassen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Nr. 27, 29\nm.w.N.). So verhält es sich hier. Das Amtsgericht hat seine\nÜberzeugung davon, daß der Betroffene den ihm zur Last gelegten\nGeschwindigkeitsverstoß begangen habe, allein damit begründet, es\nbestehe Personenidentität zwischen dem auf dem Radarfoto\nabgebildeten Fahrzeugführer und dem Betroffenen. Diese\nSchlußfolgerung setzt voraus, daß der wesentliche Inhalt des\nMeßfotos mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen verglichen wird.\nInsoweit hat der Tatrichter indes nicht das Ergebnis des eigenen\nAugenscheins verwertet. Er hat sich vielmehr auf die Augen-\n\n9\n\nscheinseinnahme durch 4 Polizeibeamte verlassen, die lediglich\nbekundet haben, der ihrer Dienststelle übermittelte Abzug des\nRadarfotos zeige den ihnen bekannten, in der Hauptverhandlung\nanwesenden Betroffenen. Diese Beweiswürdigung ist unvollständig.\nHätte der Tatrichter die Identitätsfeststellung aufgrund eigenen\nAugenscheins vorgenommen, wäre er nach der Rechtsprechung zumindest\nverpflichtet gewesen, im Urteil die einerseits auf dem Lichtbild\nund andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen\nIdentifizierungsmerkmale zu nennen (vgl. Senat NZV 1991, 122 = VRS\n80, 374; SenE vom 10.06.1994 - Ss 201/94 (B) - und vom 13.01.1995 -\nSs 532/94 (B) -; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus wäre es nach\nbislang herrschender Meinung (vgl. den Vorlagebeschluß des Senats\nvom 13.01.1995 m.w.N.; anderer Auffassung: OLG Oldenburg VRS 87,\n202) erforderlich gewesen, auch die Art und das Maß der\nÜbereinstimmung dieser Merkmale anzugeben. Wird die Identifizierung\n- wie hier - nicht auf den eigenen Augenschein des Tatrichters\ngestützt, sondern ausschließlich auf die Erkenntnisse von Zeugen,\ndie das Meßfoto betrachtet haben, dürfen an die Beweiswürdigung\nkeine geringeren Anforderungen gestellt werden. Deshalb ist im\nUrteil jedenfalls darzulegen, aufgrund welcher charakteristischen\nMerkmale die Zeugen den Betroffenen als die auf dem Radarfoto\nabgebildete Person identifiziert haben wollen. Da der Tatrichter\n(im Unterschied zur eigenen Augenscheinseinnahme) nicht ohne\nweiteres feststellen kann, ob das Identitätsurteil der Zeugen\nverläßlich ist, sind nähere Ausführungen dazu geboten, welche\nIdentifizierungsmerkmale die Zeugen ihrer Berurteilung zugrunde\ngelegt haben. Daran fehlt es hier. Die bloße Mitteilung, die\nPolizeizeugen hätten den Betroffenen auf dem ihnen überlassenen\nRadarfoto wiedererkannt reicht nicht aus, um die Feststellung, der\nBetroffene sei Fahrzeugführer gewesen, hinreichend zu belegen.\nHinzu kommt, daß der Zeuge W., der Vetter des Betroffenen,\nausgesagt hat, er benutze den Wagen manchmal, könne sich aber an\neine Fahrt am Tattag nicht erinnern. Nach diesen Bekundungen ist\njedenfalls die Möglichkeit, daß der Zeuge W. zur Tatzeit am Steuer\ngesessen haben könnte, nicht ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund\nhätte sich der Tatrichter veranlaßt sehen müssen, im Rahmen der\nBeweiswürdigung darzulegen, daß (und weshalb) den Zeugen, die den\nBetroffenen auf dem Lichtbild wiedererkannt haben wollen, keine\nVerwechslung, etwa mit dem Zeugen W., unterlaufen sein kann. In\ndiesem Zusammenhang wäre es zudem erforderlich gewesen, das Ausmaß\nder \"Bekanntschaft\" zwischen dem Betroffenen und den Polizeizeugen\nzu konkretisieren, wenn daraus auf die Verläßlichkeit des\nWiedererkennens geschlossen werden soll (vgl. Senat StV 1994, 67,\n68). Da sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts mit alledem nicht\nauseinandersetzt, ist das Urteil schon deshalb unvollständig.\n\n10\n\nAbgesehen davon ist die Beweiswürdigung auch insofern\nlückenhaft, als das Amtsgericht bei der Identitätsfeststellung nur\nauf Zeugenaussagen gestützt und das Ergebnis des eigenen\nAugenscheins nicht in die Wertung einbezogen hat. Zwar muß die\nEntscheidung, ob eine Augenscheinseinnahme erforderlich ist oder\nnicht, in der Regel allein dem pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters überlassen bleiben (§ 244 Abs. 5 StPO). Anders als der\nZeugenbeweis ist die Augenscheinseinnahme nämlich durch andere\nBeweismittel ersetzbar (vgl. OLG Hamm VRS 34, 61). Von ihr darf\nabgesehen werden, wenn die gewünschten Erkenntnisse dem Gericht\ndurch andere Beweismittel ebenso zuverlässig übermittelt werden\nkönnen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag\nim Strafprozeß, 5. Aufl., S. 224 m.w.N.). Als solche Beweismittel\nkommen neben Sachverständigen auch Zeugen in Betracht, die sich\nihrerseits von dem Zustand oder Vorgang unterrichtet haben und vor\ndem Tatgericht über ihre Wahrnehmungen aussagen (vgl. RG St. 47,\n101, 106; BGHSt. 27, 135 = JR 1978, 117, 118; BayObLG, bei Rüth,\nDAR 1967, 294; OLG Hamm, a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S.\n225), wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Zeugen ihre\nWahrnehmungen im Auftrag des Gerichts als sog. Augenscheinsgehilfen\noder auf eigene Veranlassung bzw. auf Veranlassung Dritter (z.B.\nder Ermittlungsbehörde) getroffen haben (vgl. LR-Dahs, StPO, 24.\nAufl., § 86 Rn. 5; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 228). Ungeachtet\ndessen ist der Tatrichter jedoch gemäß § 261 StPO, der im\nBußgeldverfahren sinngemäß gilt (vgl. Göhler a.a.O. § 71 Rn. 40),\nverpflichtet, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen und dabei\nalle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und dem\nUrteil zugrunde zulegen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise\nein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (vgl. BGHSt. 29, 109,\n110; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 261 Rn. 6 m.w.N.). Hat er\nim Rahmen ihrer Hauptverhandlung selbst den Augenschein\neingenommen, kann dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben,\nsondern muß in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Wenn sich,\nwie hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen, ein\nRadarfoto bei den Akten befindet, das der wesentliche\nAnknüpfungspunkt für Ähnlichkeitsvergleich und Identifizierung ist,\nkann der Tatrichter das ihm bekannte Lichtbild nicht ignorieren,\nsondern muß sich damit auseinandersetzen, welchen Eindruck er\nselbst über die Identität der dort abgebildeten Person mit dem in\nder Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gewonnen hat\n(vgl. OLG Schleswig, bei Lorenzen/Thamm, SchlHA 1993, 228; Göhler,\na.a.O., § 71 Rn. 47 a). Eine Überzeugungsbildung, die hinsichtlich\nder Identifizierung nur auf die Bekundungen von Zeugen, die das\nMeßfoto gesehen haben, abstellt und das Ergebnis der unmittelbaren\nAnschauung außer Acht läßt, ist notwendig unvollständig. So kann\nlediglich verfahren werden, wenn das Radarfoto dem Tatgericht nicht\nmehr zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, etwa weil es verloren\ngegangen ist. Existiert das Lichtbild dagegen und ist (wie hier)\ndavon auszugehen, daß es vom Tatrichter bei der\nSitzungsvorbereitung eingesehen wurde und Gegenstand der\nHauptverhandlung war, so muß der durch unmittelbare Anschauung\ngewonnene Eindruck des Gerichts über die Identität des persönlich\nanwesenden Betroffenen mit dem fotografierten Fahrzeugführer\nnutzbar gemacht und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.\nDas ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Zwar ist der Tatrichter\nnicht gehindert, die Aussagen derjenigen Zeugen, die den\nBetroffenen auf dem Meßfoto wiedererkannt haben wollen, unter den\ngenannten Voraussetzungen für seine Überzeugungsbildung ebenfalls\nheranzuziehen, jedoch darf er sich damit nicht begnügen, sondern\nmuß auch und in erster Linie die Ergebnisse des eigenen\nAugenscheins verwerten.\n\n11\n\nDas angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben.\nEine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kommt nicht in\nBetracht, weil die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist\n(vgl. Göhler a.a.O., § 71 Rn. 43 a.m.w.N.). Die Sache ist daher zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der angeführten\nGrundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-07/ss-208-95-z-102-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-07/ss-208-95-z-102-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313223","retrieved":"2026-07-09 03:44:31.145293+00:00"}}