{"status":"available","doknr":"OLD313226","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0407.27WF38.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-07","aktenzeichen":"27 WF 38/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Zwar besteht im\nzivilprozeßrechtlichen Schrifttum darüber Streit, ob ein\nRechtsanwalt gegen die Aufhebung seiner Beiordnung im Rahmen der\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe aus eigenem Recht Beschwerde\neinlegen kann (bejahend: Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 78 c\nRn. 31, § 127 Rn. 13; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 127 Rn.\n43 - verneinend: Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, § 121 Rn. 16,\n§ 127 Rn. 40). Der Senat hält jedoch ein Beschwerderecht des\nAnwalts für gegeben, weil dieser aufgrund seiner Beiordnung wegen\nseiner Gebührenansprüche gegen die Staatskasse am Verfahren\nbeteiligt ist und die angegriffene Entscheidung zu seinen Lasten\ngeht.\n\n3\n\nIn der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. Wie\nspätestens in der mündlichen Verhandlung zur Stellung der\nSachanträge offenbar geworden ist, hat die Antragsgegnerin dem\nBeschwerdeführer wegen eines Vertrauensverlusts das Mandat entzogen\nund die ihm erteilt Prozeßvollmacht widerrufen. Dies genügt\ngrundsätzlich für eine Aufhebung der Beiordnung, da in einem\nsolchen Fall der Anwalt zu einer Vertretung der Partei nicht mehr\nin der Lage ist (Wax a.a.O. § 121 Rn. 16; vgl. auch\nStein-Jonas-Bork § 78 c Rn. 31; Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., §\n121 Rn. 34). Ob damit zugleich die Voraussetzungen für die\nBeiordnung eines anderen Anwalts erfüllt sind (vgl. dazu\nZöller-Philippi a.a.O.; Stein-Jonas-Bork § 78 c Rn. 31), ist im\nVerfahren auf die Beschwerde des dadurch nicht belasteten zunächst\nbeigeordneten Rechtsanwalts nicht zu prüfen.\n\n4\n\nAllerdings dürfen die durch die Beiordnung begründeten Ansprüche\ndes Anwalts gegenüber der Staatskasse durch die\nAufhebungsentscheidung im allgemeinen nicht verkürzt werden. Wegen\nder bis zum Erlaß des Aufhebungsbeschlusses angefallenen Gebühren\nbleibt vielmehr der Vergütungsanspruch des beigeordneten\nRechtsanwalts bestehen. Dies steht einer Rückwirkung der Aufhebung\nseiner Beiordnung grundsätzlich entgegen (OLG Zweibrücken Rpfl\n1984, 115). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles\nrechtfertigen es gleichwohl nicht, den angefochtenen Beschluß wegen\nder Anordnung der Rückwirkung auf einen vor der Antragstellung im\nVerhandlungstermin liegenden Zeitpunkt abzuändern. Unabhängig\ndavon, ob der Beschwerdeführer - was dieser bestreitet - die\nschriftliche Mandatskündigung bereits vor der mündlichen\nVerhandlung erhalten hatte, wurde jedenfalls im Termin am 12.\nOktober 1994 - auch für ihn - offenbar, daß die Antragsgegnerin,\ndie in Begleitung des von ihr schon zuvor beauftragten\nRechtsanwalts K. erschienen war, ihm das Vertrauen und als dessen\nFolge das Mandat entzogen hatte und nicht gewillt war, sich\nweiterhin von ihm vertreten zu lassen. Bei dieser Rechtslage\nverhielt sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zur\nAntragsgegnerin treuwidrig, wenn er gegen ihren ausdrücklichen\nWiderstand neben dem Anwalt ihres Vertrauens - Rechtsanwalt K. -\nseinerzeit Sachanträge stellte und damit eine letztlich zu ihren\nLasten gehende zusätzliche Verhandlungsgebühr auslöste. Dieser\nGesichtspunkt verbietet es, die angefochtene Entscheidung allein\naus dem formalen Grund der im Regelfall unzulässigen Anordnung der\nRückwirkung aufzuheben.\n\n5\n\nGebühr nach §§ 11 Abs. 2 GKG: 50,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-07/27-wf-38-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-07/27-wf-38-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313226","retrieved":"2026-07-09 03:44:31.389433+00:00"}}