{"status":"available","doknr":"OLD313225","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0407.25WF67.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-04-07","aktenzeichen":"25 WF 67/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nunbegründet, weil der angefochtene Beschluß richtig ist.\n\n3\n\nGem\"ß § 114 ZPO darf Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden,\nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: Ehescheidungsantrag\nder Antragstellerin - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet. So liegt es hier.\n\n4\n\nGemäß § 1565 Abs. 1 kann eine Ehe nach Ablauf des\nTrennungsjahres geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.\nLetzteres ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten\nnicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die\nEhegatten sie wieder herstellen. Demgemäß sind zwei Voraussetzungen\nerforderlich: Die eheliche Lebensgemeinschaft muß aufgehoben sein\nund ihre Wiederherstellung darf nicht erwartet werden können. Zur\nAnnahme dieser besonders sorgfältig zu prüfenden Voraussetzungen\ngenügt keineswegs die bloße Erklärung des sich von der Ehe lösenden\nEhegatten, er sehe die Ehe als endgültig zerrüttet und gescheitert\nan. Vielmehr kommt es auf eine unter Berücksichtigung sämtlicher\nUmstände - auch der subjektiven Gegebenheiten - zu treffende\nPrognose an, bei welcher das Gericht unter Anlegung eines\nobjektiven Maßstabes zu entscheiden hat, ob die Wiederherstellung\nder Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden\nkann. Diese Beurteilung, die im wesentlichen eine Frage\ntatrichterlicher Würdigung ist, setzt notwendigerweise einen\nentsprechenden, substantiierten Sachvortrag des die Scheidung\nnachsuchenden Ehegatten voraus. Davon kann vorliegend keine Rede\nsein, weil die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift im\nwesentlichen mit unmaßgeblichen Rechtsansichten aufgewartet hat -\nob, wie sie ausführt, die Herstellung einer ehelichen\nLebensgemeinschaft aus der Sicht der Parteien nicht mehr möglich\nist, ob mit anderen Worten nicht erwartet werden kann, daß die\nParteien die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen, die Ehe\nvielmehr absolut zerrüttet ist, sind keine einer Darlegung und\nBeweiserhebung zugängliche Tatsachen, sondern Rechtsansichten bzw.\nWerturteile. Um diese Ansichten belegen bzw. diese Werturteile\ntreffen zu können, ist indessen ein sogenannter\nzerrüttungsindizierender Tatsachenvortrag vonnöten, an dem es hier\nfast völlig fehlt, zumal die Antragstellerin insoweit nur -\nunzureichenderweise - behauptet, infolge ständiger Streitigkeiten\nsei es zur Zerrüttung der Ehe gekommen. Wann diese Streitigkeiten\nerfolgten, über welchen Zeitraum sie sich hinzogen, welchen Inhalt\nsie hatten und weshalb sie der entscheidende, auslösende Faktor\neiner unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der\nParteien gewesen sein sollen, über das alles das schweigt die\nAntragstellerin sich mit der Folge, daß dahingehende Feststellungen\nnicht getroffen werden können, aus. Die Antragstellerin kann auch\nzur sachlichen Rechtfertigung ihres Ehescheidungsantrages und ihrer\nBeschwerde nicht darauf verweisen, daß auch der Antragsgegner gemäß\nseiner Stellungnahme in der Fortsetzung der Ehe keinen Sinn sehe.\nHierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner\nausdrücklich dargelegt hat, er müsse vom Scheitern der Ehe\nausgehen, weil die Antragstellerin unter allen Umständen zur\nEhescheidung entschlossen sei. Ist aber diesem Entschluß, wie\nvorstehend dargelegt, keine hinreichende Erfolgsaussicht\nbeschieden, kann die Ehe mit anderen Worten mangels schlüssigen\nSachvortrages nicht geschieden werden, muß das Vorbringen des\nAntragsgegners so verstanden werden, daß er dann durchaus an der\nAufrechterhaltung und Fortsetzung der ehelichen\nLebensgemeinschaften der Parteien interessiert ist.\n\n5\n\nNach alledem bewendet es dabei, daß die Antragstellerin der\nallein ihr als antragstellender Partei des Ehescheidungsverfahrens\nobliegenden Darlegungslast mit der Folge der Unschlüssigkeit ihres\nSachvortrages (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1810; FamRZ 1979, 1003; OLG\nBremen FamRZ 1977, 808; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 293;\nMK-BGB-Wolf, 3. Aufl., § 1565 Rz. 61; SoergelHeintzmann, BGB, 12.\nAufl., § 1565 Rz. 22) nicht genügt hat, so daß das Familiengericht\nihr zu Recht Prozeßkostenhilfe verweigert hat.\n\n6\n\nNach alledem mußte der Beschwerde der Antragstellerin sachlicher\nErfolg versagt bleiben.\n\n7\n\nGebühr für das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-07/25-wf-67-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-04-07/25-wf-67-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313225","retrieved":"2026-07-09 03:44:31.308536+00:00"}}