{"status":"available","doknr":"OLD313229","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0331.3U161.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-31","aktenzeichen":"3 U 161/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nBeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung von 24.838,37 DM\nnebst Zinsen an den Kläger und dessen Ehefrau S. B. verurteilt.\nNach Auffassung des Senats haftet der Beklagte allerdings bereits\noriginär aus dem Bauvertrag; denn nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme spricht alles dafür, daß er tatsächlich der\nwirkliche Inhaber des Unternehmens war. Hierbei kommt es nämlich\nnicht entscheidend darauf an, auf wessen Namen das Gewerbe\nangemeldet worden ist. Inhaber eines Unternehmens ist vielmehr\nderjenige, der nach außen hin das kaufmännische und finanzielle\nRisiko trägt (vgl. OLG Düsseldorf BB 92, 2102). Dies war hier der\nBeklagte. Ein von seiner Person abweichendes Unternehmen gab es in\nWirklichkeit nicht. Er hat lediglich seine Inhaberschaft durch die\nirreführende Firmenbezeichnung mit den Anfangsbuchstaben der\nVornamen seines Vaters verschleiert.\n\n4\n\nDer Zeuge Horst R. B., der Vater des Beklagten, hat bekundet, er\nhabe die Firma etwa im Jahre 1988 von seinem Sohn übernommen,\nseither aber überhaupt nicht mitgearbeitet. Seit seiner schweren\nKrankheit 1988/89 habe er überhaupt nichts mehr machen, nicht\neinmal mehr gehen können. Er habe seinem Sohn Vollmacht erteilt und\nihm gesagt \"mach was Du willst!\". Als die Firma ihren Sitz nach A.\nverlegt habe, habe er mit ihr schon nichts mehr zu tun gehabt. Nach\ndem Bericht des Sequesters Rechtsanwalt G. im\nKonkursantragsverfahren fand der Umzug der Firma nach A. am 1.\nApril 1990 statt. Dieses Datum trägt auch die im vorliegenden\nVerfahren überreichte \"Vollmacht\" des Zeugen. In dem Bericht des\nSequesters heißt es weiter, der Zeuge sei früher angestellter\nMaurer gewesen und seit 1986 Rentner. Er habe von Anfang an nur als\nNamensgeber für die Firma fungiert, das Geschäft sei ausschließlich\ndurch den Beklagten - von Beruf Bautechniker - geführt worden. In\ndem Verfahren Sch. ./. B. ist der Beklagte anstelle seines\ngeladenen Vaters als Zeuge erschienen und hat erklärt, er sei\nMitinhaber der Firma H. B., sei aber innerhalb der Firma als\neinziger informiert (Bl. 124 d. BA 5 C 227/90 AG Aachen). Bei\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Zeugen am 12.\nDezember 1991 hat augenscheinlich im wesentlichen der Beklagte das\nVermö- gensverzeichnis ausgefüllt, wie sich aus einem Schrift-\nvergleich mit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten\npersönlich vom 25. Januar 1990 (Bl. 6 ff d. BA 4 M 1437/89 AG\nAachen) ergibt. Die weiteren in erster Instanz vernommenen Zeugen\nhaben übereinstimmend bekundet, der Beklagte sei bei den mit ihnen\ngeschlossenen Verträgen stets als Firmeninhaber aufgetreten. Er\nhabe die Verhandlungen geführt und die Verträge mit seinem\nNachnamen unterzeichnet, ohne auf eine Vertreterstellung\nhinzuweisen. Ebenso hat sich der Beklagte dem Kläger und seiner\nEhefrau gegenüber verhalten. Seine Behauptung, er habe den Kläger\nbei Unterzeichnung des Bauvertrages ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß nicht er der Firmeninhaber sei, sondern lediglich\nals Bevollmächtigter handele, der Kläger habe sich daraufhin die\nVollmacht seines Vaters zeigen lassen, ist in der Beweisaufnahme\nnicht bestätigt worden. Im Gegenteil ist der Senat nach der\nglaubhaften Aussage der Zeugin B. davon überzeugt, daß der Beklagte\nbei den Vertragsverhandlungen und der Unterzeichnung des\nBauvertrages als Inhaber des Unternehmens aufgetreten ist und in\nkeiner Weise deutlich gemacht hat, daß er nur Bevollmächtigter der\nFirma sei. Entsprechend hat er den Vertrag auf 15 Seiten stets nur\nmit \"B.\" ohne jeglichen Vertretungszusatz unterzeichnet.\n\n5\n\nNach alledem geht der Senat davon aus, daß der Beklagte faktisch\nder eigentliche Inhaber des Unternehmens war und nach außen hin\nauch als solcher auftrat. Sein Vater, der Zeuge H. R. B., fungierte\nlediglich als \"Strohmann\". Die geltend gemachten\nGewährleistungsansprüche richten sich daher gegen ihn. Zumindest\nhaftet er aber - wie das Landgericht ausgeführt hat - kraft\nRechtscheins, weil er im Geschäftsverkehr als Träger des\nUnternehmens aufgetreten ist (vgl. BGH NJW 81, 2569 und 90, 2678 f;\nOLG Oldenburg, OLGZ 79, 60 (62); OLG Düsseldorf BB 92, 2102).\n\n6\n\nDer Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, daß der\nBeklagte an das rechtskräftige Versäumnisurteil im Vorprozeß - 1 0\n405/91 LG Aachen - gebunden ist. Eine Rechtskrafterstreckung auf\nDritte kennt das Gesetz allerdings nur in eng umgrenzten\nAusnahmefällen, etwa nach § 129 HGB (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO,\n19. Aufl., § 325, Rdnr.28 ff., 35). Eine entsprechende Anwendung\nvon § 129 HGB hat der BGH bejaht für den Fall, daß\nBGB-Gesellschafter unter der Firma einer KG aufgetreten sind (NJW\n80, 784) und im Falle der Konzernhaftung des beherrschenden\nGesellschafters (NJW 86, 188). Ferner hat der BGH in einer\nPatentsache ausgeführt, der \"Strohmann\" der früheren\nAntragstellerin müsse die Rechtskraftwirkung der früheren\nEntscheidung hinnehmen (NJW 93, 2942 ff). Den vorgenannten\nEntscheidungen, in denen der BGH die Bindung eines Dritten an ein\nrechtskräftiges Urteil bejaht hat, kann unter Berücksichtigung des\nNormzwecks der §§ 322, 325 ZPO, beliebige Wiederholungen des\nStreits über denselben Streitstoff zu verhindern, der Rechtssatz\nentnommen werden, daß die Partei, die mit der Partei des früheren\nVerfahrens wirtschaftlich oder sogar personell identisch ist, die\ngegen diese ergangene rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten\nlassen muß. Jedenfalls ist eine solche Bin- dung aus den Geboten\nvon Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten, die auch im\nProzeßrecht gelten (vgl. Zöl- ler-Vollkommer, ZPO-Einleitung Rdn.\n56). Bei Anwendung dieser Grundsätze muß der Beklagte das im\nVorprozeß formal gegen seinen Vater ergangene rechtskräftige\nVersäumnisurteil gegen sich gelten lassen. Wie oben ausgeführt,\nfungierte der Zeuge H. R. B. nur als Namensgeber für die Firma und\n\"Strohmann\" des Beklagten, in Wirklichkeit war letzterer der\nInhaber des Unternehmens. Tatsächlich hat er auch den Vorprozeß\ngeführt. Sämtliche Zustellungen - also insbesondere auch die der\nKlageschrift und des Schriftsatzes vom 25. November 1991, mit dem\nder Kläger die geltend gemachten Minderungsansprüche auf den\ngerichtlichen Hinweis hin konkretisiert hat, - sind an den\n\"Empfänger/Inhaber der Einzelfirma persönlich\" - erfolgt. Dies war\nohne Zweifel der Beklagte, den auch der Zusteller als Firmeninhaber\nangesehen hat. Allein er und nicht etwa sein Vater hielt sich unter\nder Firmenanschrift in Alsdorf auf. Wie bereits erwähnt, war der\nZeuge H. R. B. - wohnhaft in H. - seit seiner schweren Erkrankung\n1988/89 nicht mehr in der \"Firma\" und hatte mit dieser jedenfalls\nseit deren Umzug nach A. am 1. April 1990 überhaupt nichts mehr zu\ntun. Kenntnis über den Prozeßstoff des Vorprozesses hatte somit nur\nder Beklagte. In dem vorangegangenen Beweissicherungsverfahren war\ner sogar anwaltlich vertreten, wie sich aus dem Gutachten des\nSachverständigen G. ergibt. Wie das Landgericht zu Recht\nhervorhebt, hat sich der Beklagte seinerzeit dafür entschieden, den\nAnsprüchen des Klägers nicht ent- gegenzutreten und\nVersäumnisurteil ergehen zu lassen. Hieran muß er sich festhalten\nlassen, so daß er nunmehr mit Einwendungen gegen die Klageforderung\nnicht mehr gehört werden kann.\n\n7\n\nNach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Im\nHinblick darauf, daß das Versäumnisurteil im Vorprozeß gegen den\nZeugen H. R. B. ergangen ist, und der Kläger die Leistung nur\neinmal fordern kann, war ergänzend die gesamtschuldnerische Haftung\ndes Beklagten in den Tenor aufzunehmen (vgl. BGH NJW 90, 2679).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des\nBeklagten: 24.838,37 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-31/3-u-161-94","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-31/3-u-161-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313229","retrieved":"2026-07-09 03:44:31.642056+00:00"}}