{"status":"available","doknr":"OLD313233","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0330.7U203.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-30","aktenzeichen":"7 U 203/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDem angefochtenen Urteil ist im Ergbnis und im wesentlichen auch\nin der Begründung zu folgen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt\nkeine davon abweichende Beurteilung. Zu den mit der Berufung\nangesprochenen Fragen bedarf es nur noch folgender ergänzender\nAusführungen:\n\n4\n\nDie Entscheidung der vorliegenden Sache nötigt weder zu einer\nAuseinandersetzung mit der von der Klägerin in Bezug genommenen\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473) noch\nbietet sie Anlaß zu einer Überprüfung oder gar Korrektur der\nSenatsrechtsprechung (NJW 1994,1417). Es bedarf auch keiner\ngrundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, welche Mindestbreite\nein für Radfahrer vorgesehener oder von Radfahrern tatsächlich\ngenutzter Fahrstreifen im Bereich von Bodenschwellen oder\nAufpflasterungen haben muß. Daß ein Durchlaß von nur 36 cm Breite\nnicht ausreicht, ist evident. Daraus folgt aber noch nicht, daß der\nBeklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last\nfällt. Wie der Senat bereits früher (NJW 1994, 1417) ausgeführt\nhat, stellt eine Fahrbahnschwelle üblicher Dimensionierung kein\nHindernis dar, dem ein Radfahrer unbedingt ausweichen muß. Das gilt\nnoch mehr für die hier vorliegende Aufpflasterung, die nach allen\nSeiten hin so mit Rampen versehen ist, daß sie von Radfahrern ohne\nnennenswerte Mühewaltung überquert werden kann. Warum dazu ein\nbesonderes Geschick oder gar ein \"Anheben des Vorderrades\"\nerforderlich sein soll, wie die Klägerin meint (Berufungsbegründung\nS. 4, GA Bl. 95), ist nicht nachvollziehbar. Der einzige praktische\nNachteil ist eine gewisse Unbequemlichkeit, die unter dem\nGesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht keine Bedeutung\nhat.\n\n5\n\nDie einzige in Betracht kommende Gefahr für Zweiradfahrer\nresultiert daraus, daß es Situationen geben kann, in denen sie die\nquer zur Fahrtrichtung aufsteigende Rampe befahren, nämlich dann,\nwenn sie die Aufpflasterung nicht frontal, sondern seitlich hinauf-\noder hinunterfahren. Aber auch insoweit kann nicht die Rede davon\nsein, daß ein seitliches Hinauffahren über die Rampe, wie die\nKlägerin meint, \"nicht denkbar\" sei, und daß dabei Stürze \"geradezu\nvorprogrammiert\" seien (Berufungsbegründung S. 6, GA Bl. 97).\nPhysikalisch betrachtet besteht zwar die Möglichkeit, daß ein Rad\nbei der seitlichen Auf- oder Abfahrt von der eine schiefe Ebene\nbildenden Rampe abrutscht. Das ist aber bei dem geringen Gefälle\nnur eine theoretische Möglichkeit, die allenfalls bei glatter\nFahrbahn - wozu allerdings bei dem von der Beklagten verwendeten\nBasaltmaterial gewöhnliche Nässe ausreichen kann - zu einer Gefahr\nwird. Darauf müssen sich Radfahrer ebenso wie alle anderen\nVerkehrsteilnehmer einstellen, indem sie eine besonders vorsichtige\nFahrweise wählen.\n\n6\n\nMit Recht hat das Landgericht auch auf das erhebliche\nMitverschulden der Klägerin abgehoben. Auf die Beweislast der\nBeklagten kommt es insoweit nicht an, da die Klägerin selbst\neinräumt, daß sie in der Nähe wohnt und die Straße auch häufig\nbefährt. Wenn sie mit den Verhältnissen so gut vertraut ist, hatte\nsie ausreichend Gelegenheit, die von ihr als gefährlich beurteilte\nrechte Rampe richtig einschätzen zu lernen und ihre Fahrweise\ndarauf einzurichten.\n\n7\n\nErgänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n10\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 27.590,75 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-30/7-u-203-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-30/7-u-203-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313233","retrieved":"2026-07-09 03:44:31.905725+00:00"}}