{"status":"available","doknr":"OLD313231","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0330.18W8.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-30","aktenzeichen":"18 W 8/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den die begehrte Wiedereinsetzung\nversagenden Beschluß des Landgerichts ist gemäß §§ 341, 238 ZPO\nstatthaft, denn durch den angefochtenen Beschluß wird zugleich\nstillschweigend der Einspruch als unzulässig verworfen.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden,\nmithin zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n4\n\nDas Versäumnisurteil vom 26.10.1994 ist ausweislich der\nZustellungsurkunde vom 17.11.1994 dem damals nicht anwaltlich\nvertretenen Beklagten unter seiner Wohnanschrift durch Niederlegung\nzugestellt worden, wobei der Zusteller vermerkt hat, er habe den\nBeklagten in der Wohnung nicht angetroffen, eine schriftliche\nBenachrichtigung über die Niederlegung wie bei gewöhnlichen Briefen\nüblich in den Hausbriefkasten eingelegt und den Tag der Zustellung\nauf der Sendung vermerkt.\n\n5\n\nDamit ist die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam erfolgt,\n§§ 181, 182 ZPO. Die Einspruchsfrist lief mithin am 1.12.1994 ab.\nDer Einspruch ist am 14.12.1994 eingegangen, also verspätet, § 339\nAbs. 1 ZPO. In der Einspruchsschrift heißt es, das Versäumnisurteil\nsei dem Beklagten am 1.12.1994 zugestellt worden. Nach seiner\neidesstattlichen Versicherung hat der Beklagte an diesem Tag die\nBriefsendung auf dem Postamt abgeholt, den Briefumschlag\naufgerissen und noch im Postamt weggeworfen. Deshalb sei ihm das\nZustellungsdatum erst aufgrund des am 20.12.1994 an seinen\nProzeßbevollmächtigten zugestellten Schreibens des Landgerichts\nbekannt geworden, in dem auf die Versäumung der Einspruchsfrist\nhingewiesen wurde.\n\n6\n\nDaraus ergibt sich, daß die zweiwöchige Frist für den\nWiedereinsetzungsantrag, § 234 Abs. 1 ZPO, mit dem 1.12.1994 zu\nlaufen begann. Denn daß der Beklagte am 1.12.1994 noch keine\nKenntnis von der bereits am 17.11.1994 erfolgten Zustellung des\nVersäumnisurteils gehabt haben will, beruht auf Umständen, die er\nzu vertreten hat, § 276 BGB.\n\n7\n\nDer Beklagte hatte zuvor am 1.12.1994 eine\nGerichtskostenrechnung erhalten. Das war für ihn Anlaß, sich zum\nPostamt zu begeben, wo er die das Versäumnisurteil enthaltende\nBriefsendung erhielt. Der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte es\nentsprochen, diese Briefsendung einschließlich des Umschlags, auf\ndem das Zustellungsdatum vermerkt wird, aufmerksam zu lesen und\ninsbesondere aufzubewahren. Das gilt hier umsomehr, als der\nBeklagte infolge der öffentlichen Zustellung der Klageschrift und\nder Terminsladungen von dem gegen ihn anhängigen Rechtsstreit\nnichts wußte. Dies legte nahe, sämtliche Unterlagen, die ihm\nausgehändigt wurden und einen Bezug zu dem Rechtsstreit hatten,\naufzubewahren und sorgsam zu lesen, um sich Klarheit und Gewißheit\nüber den Rechtsstreit und seinen verfahrensmäßigen Stand zu\nverschaffen. Das Wegwerfen eines amtlichen Briefumschlages, der\nersichtlich auf der Vorderseite eine Datumsangabe enthält, ohne\nsich dieses Datum einzuprägen oder zu notieren, stellt einen\nVerstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Partei dar und kann auch mit\neiner begreiflichen Erregung nicht hinreichend entschuldigt\nwerden.\n\n8\n\nDanach lief die zweiwöchige Frist für den Antrag auf\nWiedereinsetzung am 15.12.1994 ab.\n\n9\n\nDie am 14.12.1994 eingegangene Einspruchsschrift kann nicht als\nAntrag auf Wiedereinsetzung angesehen werden. Denn der Schriftsatz\nenthält nicht die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, weil\nder Prozeßbevollmächtigte des Beklagten von der Wahrung der\nEinspruchsfrist ausging, wie sich in der Angabe des 1.12.1994 als\nZustellungsdatum zeigt, § 236 Abs. 2 ZPO.\n\n10\n\nDas am 26.12.1994 per Telefax eingegangene\nWiedereinsetzungsgesuch ist verspätet.\n\n11\n\nBei dieser Sachlage ist unerheblich, ob der Beklagte zusätzlich\nam 1.12.1994 auf seine telefonische Rücksprache mit der\nGeschäftsstelle des Landgerichts auf die Zustellung des\nVersäumnisurteils am 17.11.1994 ausdrücklich hingewiesen worden\nist.\n\n12\n\nIm Hinblick auf die Rechtskraft des Versäumnisurteils erweist\nsich auch die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige\nEinstellung der Zwangsvollstreckung als richtig.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nWert der Beschwerde: 53.369,- DM.\n\n15\n\nDr. Olroth Wahle Dr. Asper\n\n16\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-30/18-w-8-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-30/18-w-8-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313231","retrieved":"2026-07-09 03:44:31.824462+00:00"}}