{"status":"available","doknr":"OLD313230","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0330.18U136.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-30","aktenzeichen":"18 U 136/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Beklagte war als Tochterunternehmen\nder P. B.-Grup-pe gegründet worden, um als Leasinggesellschaft den\nEr-werb oder die Nutzung von P.-B.-Produkten zu finanzie-ren\n(sogenanntes internes Leasinggeschäft). Die deut-sche Niederlassung\nder Beklagten erstreckte ihr Lea-singgeschäft seit 1983 auch auf\nandere Produkte (sogen-antes externes Leasinggeschäft). In diesem\nBereich ver-mittelte die Klägerin der Beklagten in den Jahren 1988\nbis 1993 Leasingverträge, wobei ein Anteil von ca. 35 % auf das\nKfz.-Leasing entfiel.\n\n4\n\nDie Zusammenarbeit der Parteien\nerfolgte bis zum Abschluß eines Vertrages vom 5. Februar 1990\nzunächst ohne schriftliche Grundlage. Im Vertrag vom 5. Februar\n1990 wurde u.a. eine Erstanbietepflicht der Klägerin gegenüber der\nBeklagten vereinbart. Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages\nwird auf Bl. 25 bis 30 d. A. Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 1990 sagte\ndie Beklagte der Klägerin darüberhinaus ein Vorkaufsrecht an den\nLeasinggegenständen der von ihr vermittelten Verträge zu.\n\n6\n\nDie Klägerin druckte auf ihren\nVertragsunterlagen das Firmenlogo der Beklagten auf und firmierte\nals deren Repräsentantin.\n\n7\n\nIm Bereich des externen Leasing war bei\nder Beklagten Herr M. tätig, der mit der Alleingesellschafterin und\nGeschäftsführerin der Klägerin persönlich verbunden war. Zeitweise\nwar Herr M. auch zugleich bei der Kläge-rin angestellt, stand aber\nan drei Tagen der Woche der Beklagten zur Verfügung.\n\n8\n\nEnde Januar 1993 schieden Herr M. sowie\nMitglieder der Geschäftsleitung bei der Beklagten aus, die\nGeschäfts-führung wurde durch den jetzigen Geschäftsführer der\nBeklagten übernommen.\n\n9\n\nMit Rundschreiben vom 18. und 19.\nJanuar 1993 teilte die Beklagte sowohl der Klägerin als auch ihren\nübrigen Repräsentanten mit, daß mit sofortiger Wirkung für den\nAbschluß von Neugeschäften neue Vertragskonditionen gelten sollten.\nEs sollten insbesondere ausschließlich nur noch\nVollamortisationsverträge ohne Restwerte mög-lich sein. Wegen der\nEinzelheiten dieser Rundschreiben wird auf Bl. 36/37 d. A. Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 1993 wies\ndie Beklagte ihre Mitarbeiter an, alle Anfragen, die nicht den\nneuen Bedingungen entsprächen, an den jeweiligen Vermittler\nzurückzusenden.\n\n11\n\nUnter dem 16. Juni 1993 teilte die\nBeklagte der Kläge-rin mit, daß sich ihre Firmenbezeichnung\ngeändert habe und nunmehr A. Maschinen- und Autoleasing GmbH\nlaute.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 22. September 1993\nkündigte die Be-klagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin\nfristge-mäß zum 31. Dezember 1993.\n\n13\n\nAm 6. April 1994 teilte die Beklagte\nder Klägerin mit, daß sie beabsichtige, sich aus dem externen\nLeasingge-schäft zurückzuziehen und bot der Klägerin die noch von\nihr vermittelten Leasingverträge zum Kauf an.\n\n14\n\nMit der vorliegenden Klage hat die\nKlägerin Schadenser-satz wegen Änderung der Leasingkonditionen,\nAusgleichs-zahlungen nach § 89 b HGB, Auskunftserteilung über\nFol-geverträge sowie Feststellung ihres Vorkaufsrechtes\nbe-gehrt.\n\n15\n\nSie hat behauptet, durch die neuen\nKonditionen sei ihr der Abschluß jeglicher Neu- und Folgegeschäfte\nunmög-lich geworden. Der eigentliche Sinn der Änderung der\nLeasingbedingungen sei es gewesen, das gesamte externe\nLeasinggeschäft zum Erliegen zu bringen. Der Geschäfts-bereich der\nBeklagten sei nicht defizitär gewesen, die Beklagte habe durch die\nAnordnung neuer Konditionen le-diglich die ordnungsgemäße Kündigung\ndes Vertrages um-gehen wollen.\n\n16\n\nDie Klägerin war der Ansicht, ihr stehe\ngegen die Be-klagte ein Anspruch aus § 89 b HGB zu, da sie als\nHan-delsvertreterin für die Beklagte tätig gewesen sei. Sie hat\nbehauptet, die Beklagte nutze den von ihr, der Klä-gerin,\ngeschaffenen Kundenstamm weiter.\n\n17\n\nSie hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n340.806,01 DM nebst 10,75 % Zinsen p.a.\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n23\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflich-\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\ntet ist, ihr für die von ihr\nvermittel-ten Vollamortisationsverträge ein Vor-kaufsrecht bei\nordnungsgemäßer Vertrags-beendigung in Höhe von 3 % des\nObjektwer-tes zzgl. Mehrwertsteuer und für von ihr vermittelte\nTeilamortisationsverträge ein solches Vorkaufsrecht in Höhe des\nverein-barten Restwertes zzgl. Mehrwertsteuer - mit Ausnahme von\nVerträgen, bei denen Lieferanten/Händler bereits vertraglich eine\nAbwicklung auslaufender Verträge ge-regelt haben - einzuräumen;\n\n28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr für die\n\n29\n\nZeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Januar\n1998 vierteljährlich Auskunft, insbesonde-re über die Vertragsart,\ndie Laufzeit und die Höhe der Leasingberechnungsgrundlage\n(Finanzierungswert) darüber zu erteilen, mit welchen von ihr\nerstmals der Beklagten unter Abschluß eines Leasingvertrages\nzu-geführten Kunden die Beklagte einen Folge-vertrag abgeschlossen\nhat.\n\n30\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie hat behauptet, sie sei zur\nAufstellung der neuen Konditionen gezwungen gewesen, da das externe\nLeasing-geschäft zu erheblichen Verlusten geführt habe. Dies sei\nu.a. dadurch verursacht worden, daß Herr M. mit der Klägerin zum\nNachteil der Beklagten zusammengearbeitet habe.\n\n33\n\nAuch zu den neuen Bedingungen sei die\nVermittlung neuer Verträge möglich gewesen und von anderen\nVermittlern auch durchgeführt worden.\n\n34\n\nSie hat die Ansicht vertreten, sie sei\nberechtigt gewesen, einseitig neue Konditionen festzulegen, da sie\nnicht verpflichtet gewesen sei, Angebote der Klägerin zum Abschluß\nvon Leasingverträgen überhaupt anzunehmen. Vielmehr sei sie in der\nAblehnung von Geschäften völlig frei.\n\n35\n\nEin Ausgleichsanspruch stehe der\nKlägerin nicht zu, da die Klägerin nicht Handelsvertreterin sei.\nAußerdem ziehe sie keinerlei Vorteile mehr aus den von der\nKlä-gerin vermittelten Vertragsabschlüssen.\n\n36\n\nDas Landgericht hat der Klage bezüglich\ndes Auskunfts- und Feststellungsanspruchs stattgegeben und die\nKlage im übrigen abgewiesen.\n\n37\n\nSchadensersatzansprüche der Klägerin\nbestünden nicht, da diese nicht gehindert gewesen sei, Verträge,\ndie den neuen Konditionen nicht entsprochen hätten, unmittelbar\nanderen Leasingfirmen anzubieten.\n\n38\n\nEin Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB\nscheide aus, weil die Beklagte nach Aufgabe des gesamten externen\nLea-singgeschäftes und der damit verbundenen Teilgeschäfts-aufgabe\nkeine Vorteile mehr aus den von der Klägerin angebahnten\nGeschäftsbeziehungen habe.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf das angefoch-tene Urteil (Bl. 195 bis 215 d. A.) Bezug\ngenommen.\n\n40\n\nGegen das der Klägerin am 4. Juli 1994\nzugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 4. August 1994 -\neingegangen am selben Tage - Berufung eingelegt und diese - nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November\n1994 - mit Schriftsatz vom 11. No-vember 1994 - eingegangen am\nselben Tage - begrün-det.\n\n41\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin\ndie abgewiesenen Zahlungsansprüche in vollem Umfang weiter.\n\n42\n\nSie behauptet, durch die\nErstanbietepflicht sei sie praktisch ausschließlich an die Beklagte\ngebunden gewesen. Diese habe auch - was unstreitig ist - in keinem\nFall Gebrauch von ihrem Ablehnungsrecht gemacht. Die Möglichkeit,\nVerträge - nach der Beklagten - ande-ren Leasingunternehmen\nanzubieten, sei wirtschaftlich bedeutungslos, weil es die Kunden\naus Zeitgründen nicht zu einem Zweitangebot kommen ließen, sondern\nsich dann selbst nach einem anderen Leasingunternehmen umsähen. Aus\ndiesem Grunde habe sie keinerlei Geschäftsbezie-hungen zu anderen\nUnternehmen aufgebaut. Diese Bindung habe auch dem\nUnternehmenskonzept der Beklagten ent-sprochen. Anfang 1993 habe\ndiese Unternehmensstruktur auf Weisung der amerikanischen\nMuttergesellschaft der Beklagten grundlegend verändert werden\nsollen. Deren Ziel sei es gewesen, sich von heute auf morgen von\nihren bisherigen Vermittlern zu trennen und das externe\nLeasinggeschäft in eigener Regie zu übernehmen. Zu die-sem Zweck\nhabe der jetzige Geschäftsführer der Beklag-ten die Weisung\nerteilt, ab sofort keine Leasingneuge-schäfte mehr von den\nRepräsentanten anzunehmen. Allein aus diesem Grund seien die\nRundschreiben vom 18. und 19. Januar 1993 versandt worden. In\ndiesen Schreiben sei deshalb praktisch eine fristlose Kündigung des\nVer-tragsverhältnisses zu sehen.\n\n43\n\nDie Art der Auflagen hätten es ihr\nunmöglich gemacht, auch nur noch einen einzigen Neuvertrag zu\nvermitteln. Verträge, die diesen Anforderungen entsprächen, seien\nsowohl steuerlich als auch generell wirtschaftlich für\nLeasingnehmer uninteressant.\n\n44\n\nBei internen Gesprächen der Beklagten\nsei sogar aus-drücklich erklärt worden, selbst Angebote, die den\nneu-en Konditionen entsprächen, seien auf Weisung des neuen\nGeschäftsführers abzulehnen.\n\n45\n\nInfolge ihrer engen Bindung an die\nBeklagte sei es ihr nach dem 18. Januar 1993 nicht sofort möglich\ngewesen, Vertragsbeziehungen zu anderen Leasingunternehmen\nauf-zunehmen. Dies habe sich in einem drastischen Rückgang ihrer\nProvisionsumsätze bis Juli 1993 ausgewirkt. Erst ab Mai sei es ihr\nlangsam wieder gelungen, im nennens-werten Umfang\nProvisionseinnahmen aus Leasingverträgen - ausschließlich mit\nDrittfirmen - zu erzielen. Die im Januar 1993 getätigten Umsätze\nberuhten - unstreitig - auf der Abrechnung von Verträgen, die noch\nzu den alten Konditionen geschlossen worden seien.\n\n46\n\nIhren Schadensersatzanspruch stützt die\nKlägerin auf entgangene Provisionseinnahmen in den Monaten Februar\nbis Juli 1993 und beziffert diese auf 219.165,22 DM.\n\n47\n\nBezüglich eines Ausgleichsanspruchs\nnach § 89 b HGB meint die Klägerin, die erheblichen fortbestehenden\nVorteile der von ihr vermittelten Geschäfte bestünden für die\nBeklagte jedenfalls im Restforderungswert der laufenden Verträge,\nden die Beklagte selbst mit Schrei-ben vom 16. April 1994 auf 4,9\nMillionen DM beziffert habe.\n\n48\n\nSie behauptet, fortbestehende Vorteile\nergäben sich für die Beklagte vorliegend vor allem deshalb, weil\ndiese - entgegen ihren Ankündigungen - beabsichtige, auch das\nexterne Leasinggeschäft fortzuführen. Bei der A. Maschinen- und\nAutoleasing GmbH handele es sich um eine neu gegründete\nselbständige Schwestergesellschaft der Beklagten, deren Ziel es\nsei, ihre Leasingaktivitäten auf dem deutschen Markt fortzuführen.\nAlle laufenden Verträge seien von dieser Gesellschaft übernommen\nworden. Diese Gesellschaft sei auch weiter im Fremdlea-singgeschäft\ntätig und nutze hierbei auch die von ihr, der Klägerin, angebahnten\nGeschäftsbeziehungen wei-ter.\n\n49\n\nAußerdem sei noch eine weitere\nGesellschaft, die L.-C. GmbH gegründet worden. Geschäftsführer und\nFirmensitz seien mit dem der Beklagten identisch. Auch diese\nGe-sellschaft sei im früheren Geschäftsbereich der Beklag-ten\ntätig.\n\n50\n\nIhre Ausgleichsansprüche beziffert die\nKlägerin auf der Grundlage des ihr entgangenen durchschnittlichen\njähr-lichen Provisionsaufkommen aus Geschäften mit Mehrfach-kunden\nund beziffert diese für die Zeit bis Juli 1993 mit 121.640,79\nDM.\n\n51\n\n \n\n52\n\nSie beantragt,\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\nin Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils vollen Umfangs gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu\nerkennen.\n\n56\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n57\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n58\n\nSie behauptet, ausschließlicher Zweck\nder Rundschreiben vom 18./19. Januar 1993 sei es gewesen, in\nZukunft nur noch Verträge zu akzeptieren, mit denen eine\nausreichende Deckung habe erwirtschaftet werden können. Jedenfalls\nsei die Klägerin bei der Anbahnung neuer Geschäftskontakte mit\nanderen Leasingunternehmen nicht ihrer Schadensminderungspflicht\nnachgekommen.\n\n59\n\nZum Anspruch aus § 89 b HGB wiederholt\ndie Beklagte ihre Auffassung, die Klägerin sei nicht\nHandelsvertre-terin.\n\n60\n\nSie, die Beklagte, habe sich konsequent\nund endgültig seit Sommer 1993 aus dem externen Leasinggeschäft\nzu-rückgezogen. Die Übertragung ihres gesamten Geschäfts-betriebes\nauf die A. Maschinen- und Autoleasing GmbH sei im Rahmen einer\ngesellschaftlichen Umstrukturierung erfolgt und habe ihr keine\nerheblichen Vorteile ge-bracht.\n\n61\n\nSie sei auch nicht mehr werbend tätig.\nWeder sie noch die A. Maschinen- und Autoleasing GmbH betrieben\nnoch ein externes Leasinggeschäft. Die bestehenden Verträge würden\nnur noch von dieser Gesellschaft verwaltet.\n\n62\n\nDie A. Maschinen- und Autoleasing GmbH\nhabe bereits per 1. Januar 1993 den gesamten Geschäftsbetrieb der\nKläge-rin übernommen und fortgesetzt, bis im Sommer 1993 von der\nMuttergesellschaft die Entscheidung zur Einstellung des gesamten\nFremdleasinggeschäftes für Europa getrof-fen worden sei.\n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streit-standes wird auf die Schriftsätze der Parteien\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n64\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n65\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in\n\n66\n\n \n\n67\n\nder Sache teilweise Erfolg.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDer Klägerin steht dem Grunde nach ein\nAnspruch aus positiver Forderungsverletzung auf Ersatz des Schadens\nzu, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagte durch\nRundschreiben vom 18./19. Januar 1993 ihre Leasingkonditionen mit\nsofortiger Wirkung geän-dert hat.\n\n70\n\n \n\n71\n\nHierdurch hat die Beklagte gegen die\nihr gemäß § 86 a Abs. 2 Satz 3 HGB obliegende Informationspflicht\nverstoßen. Nach dieser Vorschrift trifft den Un-ternehmer\ninsbesondere die Pflicht, seinen Handels-vertreter unverzüglich zu\nunterrichten, wenn er Ge-schäfte voraussichtlich nur in erheblich\ngeringerem Umfang abschließen kann oder will, als der\nHandels-vertreter dies nach den gewöhnlichen Umständen er-warten\nkonnte.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDiese Bestimmung findet im Verhältnis\nder Parteien Anwendung, denn die Klägerin war als\nHandelsvertre-terin der Beklagten tätig.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDem steht nicht entgegen, daß die\nKlägerin im Vertrag vom 5. Februar 1990 als Maklerin bezeichnet\nist, denn die Gesamtbewertung aller Umstände ergibt, daß die\nKlägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien\nHandelsvertreterin der Beklagten sein sollte.\n\n76\n\n \n\n77\n\nGegenstand der Geschäftsbeziehungen der\nParteien war die Vermittlung von Leasinggeschäften durch die\nKlägerin. Eine solche Vermittlungstätigkeit führt grundsätzlich\nsowohl ein Handelsvertreter als auch ein Handelsmakler aus. Dabei\nist für die Abgrenzung von wesentlicher Bedeutung, daß der\nHandelsvertreter zum Unternehmer in einem auf Dauer angelegten\nRechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er immer wieder Geschäfte\nvermittelt, während sich die Tätigkeit des Handelsmaklers in der\nRegel auf einen konkreten Vermittlungsvorfall beschränkt\n(Brüggemann/Würdinger, HGB, 3. Aufl., zu § 84 Rdnr. 2; BGH WM 82,\n272, 273; BGH NJW 1992, 2818, 2819). Darüber hinaus trifft den\nHandelsvertreter - im Gegensatz zum Handelsmakler - regelmäßig eine\nTätigkeitspflicht im Interesse des Unternehmers (Baumbach/Hopt,\nHGB, 29. Aufl., zu § 84 Rdnr. 41; Heymann, HGB, zu § 93 Rdnr. 6).\nSchließlich sind für die rechtliche Einordnung auch die\nWeisungsgebunden-heit des Vermittlers sowie das Bestehen\ngeschäftli-cher Beziehungen auch zu anderen Unternehmen von\nBe-deutung (BGH NJW 1992, a.a.0.).\n\n78\n\n \n\n79\n\nVorliegend wird durch den schriftlichen\nVertrag vom 5. Februar 1990 die rechtliche Grundlage für den\nAbschluß und die Abwicklung einer unbestimmten Viel-zahl von\nVermittlungsfällen geschaffen:\n\n80\n\n \n\n81\n\nProvisionsansprüche der Klägerin werden\nabstrakt festgelegt und es werden gegenseitige Informations- und\nUnterrichtungspflichten der Parteien begründet, die über den bloßen\nAbschluß eines Geschäftes hin-ausgehen (Ziffer 1.2, 2.1, 3.3, 5.1.,\n7.1 des Ver-trages).\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Klägerin verpflichtet sich\ndarüberhinaus in Ziffer 7.1 des Vertrages, aus Kundenanfragen\nalsbald und bestmögliche Vertragsabschlüsse mit der Beklag-ten zu\nrealisieren, so daß sie - entgegen der Formu-lierung in Ziffer 1.1\ndes Vertrages - zu einer Tä-tigkeit für die Beklagte nicht nur\nberechtigt, son-dern tatsächlich auch verpflichtet war.\n\n84\n\n \n\n85\n\nInsbesondere in der in Ziffer 1.3 der\nVereinbarung festgelegten Erstanbietepflicht kommt deutlich zum\nAusdruck, daß die Klägerin ihre Kunden nicht im Ein-zelfall frei\neinem beliebigen Leasinggeber vermit-teln konnte, sondern in erster\nLinie an die Beklagte gebunden war. Wollte sie ihre Arbeit\nmöglichst effektiv gestalten, mußte sie solche Angebote vorle-gen,\ndie im Rahmen des Erstangebots voraussichtlich die Billigung der\nBeklagten finden würden. Dies muß-te aber zwangsläufig dazu führen,\ndaß Geschäftsbe-ziehungen zu anderen Unternehmen gar nicht oder nur\nin geringem Umfang aufgebaut wurden.\n\n86\n\n \n\n87\n\nSchließlich spricht auch die\nvereinbarte lange Kün-digungsfrist - drei Monate zum Jahresende -\ndeutlich dafür, daß eine langfristige gegenseitige Bindung der\nParteien gewollt war und nicht nur eine - wenn auch wiederkehrende\n- Tätigkeit der Klägerin im Ein-zelfall.\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie die Beklagte gemäß § 86 a Abs. 2,\nS. 3 HGB treffende Benachrichtigungspflicht umfasste auch die\nPflicht, die Klägerin rechtzeitig über solche Ände-rungen der\nAbschlußpraxis zu informieren, die sich nachteilig auf deren\nVermittlungsmöglichkeiten aus-wirkten (vgl. BGHZ 49, 39, 44; BGH WM\n87, 595, 596; Brüggemann/Würdinger, zu § 84 Rdnr. 32).\n\n90\n\n \n\n91\n\nIn solchen Fällen muß der Unternehmer\nin der Weise auf die schutzwürdigen Belange des Handelsvertreters\nRücksicht nehmen, daß er ihn so frühzeitig über die bevorstehende\nEinschränkung - bzw. den völligen Weg-fall - seiner\nVerdienstmöglichkeiten informiert, daß dieser sich - etwa durch die\nKontaktaufnahme mit anderen Unternehmen - auf die wirtschaftlichen\nDis-positionen seines Vertragspartners einstellen kann (BGHZ 49,\na.a.0.; BGHZ 26, 161).\n\n92\n\n \n\n93\n\nGegen diese Pflicht hat die Beklagte\nverstoßen, indem sie durch ihre Rundschreiben vom 18./19. Ja-nuar\n1993 mit sofortiger Wirkung die Konditionen für den Abschluß von\nLeasingverträgen völlig neu festlegte. Durch diese Konditionen\nwurde nämlich die Möglichkeit der Klägerin, Leasinggeschäfte mit\nder Beklagten abzuschließen, jedenfalls erheblich\neinge-schränkt.\n\n94\n\n \n\n95\n\nDiese neuen Bedingungen sehen sowohl\nfür das Kfz.-Leasing als auch für die sonstigen Geschäfts-bereiche\nder Klägerin vor, daß nur noch sogenannte Vollamortisationsverträge\nmit maximal 36-monatiger Laufzeit und einer Mietsonderzahlung von\n30 % für Kraftfahrzeuge und 25 % für sonstige Güter geschlos-sen\nwerden sollten. Insbesondere der Ausschluß sogenannter\nTeilamortisationsverträge mußte nach Be-urteilung des Senats\nzwangsläufig dazu führen, daß diese Konditionen am Markt nicht -\noder jedenfalls nur in sehr eingeschränktem Umfang - durchsetzbar\nwaren.\n\n96\n\n \n\n97\n\nVollamortisation bedeutet, daß der\nLeasingnehmer mit den während einer festen, grundsätzlich\nunkündbaren Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die\nAnschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Lea-singgebers\neinschließlich aller Nebenkosten deckt (vgl. Leasingerlaß des\nBundesministers der Finanzen vom 19. April 1971 - abgedruckt in BB\n71, 506). Diese Vertragsgestaltung stellt darauf ab, daß der Wert\ndes Leasinggegenstandes innerhalb der Grund-mietzeit aufgezehrt\nwird, so daß am Vertragsende eine wirtschaftliche Nutzung oder ein\nwesentlicher verbleibender Wert als unwahrscheinlich anzusehen\nist.\n\n98\n\n \n\n99\n\nIst dies nicht der Fall, so wird in der\nRegel nur ein Teilamortisationsvertrag den wirtschaftlichen\nInteressen des Leasingnehmers gerecht:\n\n100\n\n \n\n101\n\nBei diesen Verträgen werden während der\nGrundmiet-zeit die Kosten des Leasinggebers nur teilweise gedeckt.\nDie am Ende der Vertragszeit verblei-bende Deckungslücke muß der\nLeasingnehmer zwar ausgleichen, jedoch wird in diesen Ausgleich bei\nallen gängigen Vertragsgestaltungen - insbesondere soweit diese\nsteuerlich anerkannt sind (vgl. hierzu Leasingerlaß des\nBundesministers der Finanzen vom 22. Mai 1975 - abgedruckt in BB\n76, 72) - der ver-bleibende Wert des Leasinggegenstandes\neinbezogen. Beim sogenannten Vertrag mit Andienungsrecht des\nLeasinggebers wird die bei Vertragsende fällige Schlußzahlung durch\nden Verkauf des Leasinggegen-standes nach Belieben des\nLeasinggebers entweder an einen Dritten oder den Leasingnehmer\nselbst finan-ziert. Im letzteren Fall erhält der Leasingnehmer für\nseine Zahlung den Gegenstand selbst als Ge-genwert.\n\n102\n\n \n\n103\n\nSowohl beim Vertrag mit Aufteilung des\nMehrerlöses als auch beim kündbaren Leasingvertrag mit Anrech-nung\ndes Veräußerungserlöses wird der noch offene Kostenanteil des\nLeasinggebers - zumindest teilwei-se - dadurch ausgeglichen, daß\nder Wert des Leasing-gegenstandes durch Verkauf realisiert und\nverrechnet wird (vgl. zu den einzelnen Vertragsgestaltungen:\nGitter, Gebrauchsüberlassungsverträge, Handbuch des Schuldrechts,\nBd. 7 § 11 B 1 d).\n\n104\n\n \n\n105\n\nDas bedeutet für den Leasingnehmer, daß\ner - im Gegensatz zur Vollamortisation - nicht die vollen\nAnschaffungskosten etc. tragen muß, sondern daß sich ein Teil\nhiervon aus dem verbleibenden Wert des Ge-genstandes selbst\nfinanziert.\n\n106\n\n \n\n107\n\nDamit wird aber deutlich, daß der\nAbschluß von Lea-singverträgen zu den neuen Konditionen der\nBeklagten zumindest für solche Gegenstände uninteressant war, deren\nWert nach 36 Monaten - der danach maximal mög-lichen Laufzeit -\nnoch nicht aufgezehrt war.\n\n108\n\n \n\n109\n\nBesonders augenfällig wird dies im\nBereich des Kfz.-Leasing:\n\n110\n\n \n\n111\n\nNach den hier fraglichen Bedingungen\nmüßte der Leasingnehmer innerhalb von drei Jahren den vollen\nKaufpreis zuzüglich aller Unkosten einschließlich der Gewinnspanne\ndes Leasinggebers zahlen, wäre aber an dem nach drei Jahren\nunzweifelhaft vorhandenen Restwert des Fahrzeuges in keiner Weise\nbeteiligt. Daß ein potentieller Kunde unter diesen Umständen einen\nTeilamortisationsvertrag bei einem anderen Leasingunternehmer oder\nsogar eine normale Bankfi-nanzierung gegenüber der von der\nBeklagten angebo-tenen Vollamortisation vorziehen und damit das\nGe-schäft der Klägerin, jedenfalls auf dem Kfz.-Sektor zum Erliegen\nkommt, liegt auf der Hand.\n\n112\n\n \n\n113\n\nDa aber, wie zwischen den Parteien\nunstreitig ist, der Anteil der Kfz.-Verträge am Geschäftsaufkommen\nder Kläger ca. 35 % betrug, ist allein unter diesem Gesichtspunkt\nvon einer erheblichen Einschränkung der Verdienstmöglichkeiten der\nKlägerin durch diese Konditionsänderungen auszugehen.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDarüberhinaus geht aus der von der\nKlägerin vor-gelegten Auflistung aller von ihr an die Beklagte\nvermittelten Geschäfte hervor, daß es sich bei den übrigen\nLeasinggegenständen zum überwiegenden Teil um langlebige\nWirtschaftsgüter handelte, deren Wert nicht bereits nach drei\nJahren verbraucht ist. Dies gilt insbesondere für die im großen\nUmfang vermit-telten Waagen und Maschinen, die überwiegend von\nFleischereibetrieben geleast wurden. Auch in diesem Bereich liege\nes nahe, daß der Leasingnehmer nach drei Jahren den Wert des\nLeasinggegenstandes - sei es durch Selbstnutzung, sei es durch\nVerkauf unter Anrechnung auf seine Zahlungsverpflichtung gegenüber\nder Beklagten - realisieren will. Insgesamt hält der Senat den\nAnteil der Güter, für die Leasing-verträge auf der Basis der neuen\nKonditionen der Beklagten praktisch nicht mehr in Betracht kamen,\nfür so erheblich, daß dies zu einer drastischen Be-schränkung der\nAbsatzmöglichkeiten der Klägerin füh-ren mußte, die die Beklagte,\nwie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer sich aus § 86 Abs. 3 Satz 2\nergeben-den Pflichten jedenfalls nicht von heute auf morgen\nprovozieren durfte.\n\n116\n\n \n\n117\n\nAuf die Frage, ob durch die neuen\nBedingungen für ausnahmslos alle Geschäftszweige der Klägerin der\nNeuabschluß von Geschäften praktisch unmöglich wurde, oder ob in\nTeilbereichen - etwa dort, wo Lea-singgegenstände einer hohen\ntechnischen Innovation unterliegen und deshalb nach drei Jahren\npraktisch wertlos sind, die Möglichkeit zu Neuabschlüssen in\ngewissem Umfang fortbestand, kommt es daher für die Annahme einer\nPflichtverletzung der Beklagten nicht an.\n\n118\n\n \n\n119\n\nLetztlich findet die Annahme, daß die\nKonditions-änderungen der Beklagten gemäß Rundschreiben vom 18./19.\nJanuar 1993 die Fortsetzung der Vermitt-lungstätigkeit ihrer\nRepräsentanten weitgehend un-möglich machten, ihre Stütze im\neigenen Vortrag der Beklagten. Diese beruft sich nämlich zum Beleg\nihrer Behauptung, daß auch zu diesen Bedingungen durchaus noch\nNeuabschlüsse möglich gewesen seien, auf ganze drei Geschäfte, die\nin der Folgezeit von einem ihrer Repräsentanten angeboten worden\nseien und von denen sie - unstreitig - lediglich eines angenommen\nhat.\n\n120\n\n \n\n121\n\nDemgegenüber kann sich die Beklagte\nnicht mit Erfolg darauf berufen, eine Pflichtverletzung liege\nbereits deshalb nicht vor, weil sie ohnehin berechtigt gewe-sen\nsei, jedes ihr angebotene Geschäft nach Belieben abzulehnen, der\nKlägerin also ohnehin kein Anspruch auf Abschluß weiterer Verträge\nzugestanden ha-be.\n\n122\n\n \n\n123\n\nEs entspricht ganz herrschender\nAuffassung, daß der Unternehmer auch nach Einschaltung eines\nHandelsver-treters in seinen unternehmerischen Entscheidungen\nvöllig frei bleibt, er also sowohl das konkret angebotene Geschäft\ngrundsätzlich frei ablehnen kann (Baumbach/Hopt, zu § 86 a Rdnr.\n31), als auch seine Entscheidung über die Beschränkung oder\nEinstellung seines Geschäftsbetriebes frei treffen darf (BGH WM 87\na.a.0.; BGHZ 26 a.a.0. 163, einschränkend: Brüg-gemann/Würdinger\na.a.0.). Dies besagt jedoch nicht, daß diese Entscheidungen auch im\nVerhältnis zum Han-delsvertreter rechtlich folgenlos bleiben.\nVielmehr ist der Unternehmer in solchen Fällen dem\nHandels-vertreter gleichwohl zum Schadensersatz verpflich-tet, wenn\ner diesen - wie oben dargelegt - nicht rechtzeitig über seine -\nzulässigen - unternehmeri-schen Dispositionen informiert.\n\n124\n\n \n\n125\n\nRechtzeitig bedeutet in diesem\nZusammenhang, daß der Klägerin die beabsichtigte Änderung der\nAbschluß-praxis zu einem Zeitpunkt hätte mitgeteilt werden müssen,\nzu dem es ihr möglich gewesen wäre, für den Teil ihrer Abschlüsse,\ndie sie aufgrund der be-schriebenen Konsequenzen nicht mehr mit der\nBeklag-ten tätigen konnte, entsprechende Geschäftsbeziehun-gen zu\nanderen Leasingunternehmen aufzubauen. Da die Klägerin sowohl\naufgrund der Erstanbietepflicht, die unstreitig zu einer 100 %-igen\nPlazierung ihrer Ver-träge bei der Beklagten geführt hatte, als\nauch auf-grund ihrer äußeren Präsentation - mag diese nun von der\nBeklagten gewünscht oder nur geduldet gewesen sein - ausschließlich\nauf die Beklagte ausgerichtet war, bedarf es keiner näheren\nDarlegung, daß ihr nicht von heute auf morgen andere\nLeasingunternehmen als neue Geschäftspartner im gleichen Umfang wie\nbisher die Beklagte zur Verfügung standen. Für eine solche\nNeuorientierung, die aus Sicht der Klägerin wiederum auf eine\ndauerhafte Beziehung zu einem oder mehreren anderen Unternehmen\ngerichtet sein mußte, erscheint - jedenfalls mitten in einem\nlaufenden Ge-schäftsjahr - eine Umstellungsfrist von einem halben\nJahr angemessen.\n\n126\n\n \n\n127\n\nDie Klägerin trifft hinsichtlich des\nSchadensein-tritts auch nicht der Vorwurf mitwirkenden\nVer-schuldens.\n\n128\n\n \n\n129\n\nDie Beklagte kann dem Ersatzanspruch\nder Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß diese sich nicht\nausreichend bemüht habe, Neuabschlüsse sofort bei anderen\nLeasingunternehmen zu plazieren. Wie so-eben ausgeführt, war die\nKlägerin aufgrund ihrer en-gen Bindung an die Beklagte nicht in der\nLage, ihre Geschäfte in gleichem Umfang sofort mit anderen\nUn-ternehmen fortzusetzen. Insoweit wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die vorangegangenen Ausfüh-rungen Bezug\ngenommen.\n\n130\n\n \n\n131\n\nUnter diesen Umständen obliegt es aber\nder für den Mitverschuldensvorwurf darlegungs- und\nbeweispflich-tigen Beklagten (vgl. BGHZ 91, 260, BGH NJW-RR 86,\n1083) im einzelnen vorzutragen, welche zumutbaren und\nerfolgversprechenden Aktivitäten die Klägerin unterlassen haben\nsoll.\n\n132\n\n \n\n133\n\nEin Schadensersatzanspruch der Klägerin\nscheitert schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\neigenen Vertragsuntreue, die die Beklagte etwa zu sofortigen\nfristlosen Kündigungen des Vertragsver-hältnisses berechtigt\nhätte.\n\n134\n\n \n\n135\n\nSoweit die Beklagte wiederholt\nandeutet, die un-ter Vermittlung der Klägerin zustandegekommenen\nLeasingverträge seien aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens\nzwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten, Herrn M., zu für\nsie wirtschaftlich unvertretbaren Konditionen abgeschlossen worden,\nbe-schränkt sich dies auf pauschale Vorwürfe, so etwa, Herr M. habe\nder Klägerin die günstigsten Leasing-konditionen überhaupt gewährt.\nKonkreter Sachvor-trag, aus dem sich - etwa anhand einzelner\nVerträ-ge - der Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens schlüssig\nund einer Beweisaufnahme zugänglich er-gibt, fehlt jedoch.\n\n136\n\n \n\n137\n\nBezüglich der Höhe des durch diese\nPflichtverletzung bei der Klägerin eingetretenen Schadens war der\nRechtsstreit gemäß § 538 Ziffer 3 ZPO zur weiteren Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zu-rückzuverweisen. Eine eigene\nSachentscheidung hier-über (§ 540 ZPO) hält der Senat nicht für\nsachdien-lich, da die Höhe des eingetretenen Schadens noch\neingehender Sachaufklärung bedarf.\n\n138\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin bleibt ohne\n\n139\n\n \n\n140\n\nErfolg. Ihr steht gegen die Beklagte\nkein Aus-gleichsanspruch nach § 89 b HGB zu.\n\n141\n\n \n\n142\n\nZwar ist auch diese Vorschrift\ngrundsätzlich auf das Verhältnis der Parteien anwendbar, da die\nKlägerin, wie oben ausgeführt, als Handelsvertreterin der Beklagten\ntätig war, die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Ziff. 1 und 2 HGB\nliegen jedoch nicht vor.\n\n143\n\n \n\n144\n\nDie Klägerin stützt ihren Anspruch zum\neinen darauf, daß die in der Vergangenheit von ihr vermittelten\nVerträge mit einem Restforderungswert von 4,9 Mil-lionen DM bei der\nBeklagten verblieben seien und da-mit ein einen fortdauernden\nWertvorteil darstellten, dessen Realisierung durch Verkauf die\nBeklagte sogar ausdrücklich angekündigt habe.\n\n145\n\n \n\n146\n\nDie Frage, ob der der Beklagten\nverbleibende Wert der von der Klägerin angebahnten Verträge ei-nen\nausgleichungspflichten erheblichen Vorteil dar-stellt, bedarf\nkeiner Entscheidung, denn jedenfalls werden hierdurch die\nVoraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Ziff. 2 HGB nicht erfüllt. Unter\ndiesem Ge-sichtspunkt hat nämlich die Klägerin durch die\nVer-tragsbeendigung keinerlei Provisionsverluste erlit-ten.\n\n147\n\n \n\n148\n\nHinsichtlich dieser Altverträge waren\nim Zeitpunkt - sowohl der faktischen als auch der rechtlichen -\nVertragsbeendigung sämtliche Provisionsansprüche der Klägerin\nbereits verdient und fällig (Ziff. 6.1 des Vertrages vom 5. Februar\n1990), bzw. bereits verdiente und fällige Provisionen wurden\nunstreitig auch noch an sie ausgezahlt. Damit waren aber die\nVerdienstmöglichkeiten der Klägerin aus diesen Geschäften erschöpft\n- auch bei unveränderter Fort-dauer der Geschäftsbeziehungen der\nParteien hätten ihr hieraus keinerlei weitere Ansprüche mehr\nzuge-standen. Vielmehr hätte die Beklagte - vorbehaltlich eines der\nKlägerin zustehenden Vorkaufsrechts - den Wert dieser\nabgeschlossenen Verträge nach Belieben wirtschaftlich realisieren\nkönnen, ohne daß hier-durch ein neuer Provisionsanspruch der\nKlägerin ent-standen wäre.\n\n149\n\n \n\n150\n\nSoweit die Klägerin mit Schriftsatz vom\n8. Februar 1995 vorträgt, die Beklagte habe auch noch nach\nBeendigung des Vertragsverhältnisses Geschäfte un-mittelbar mit\nihren Kunden getätigt, rechtfertigt dies keine andere\nBeurteilung:\n\n151\n\n \n\n152\n\nAusweislich des von der Klägerin hierzu\nvorgelegten Schriftverkehrs handelt es sich insoweit nicht etwa um\nNeuverträge, die die Beklagte mit früheren Kunden der Klägerin\ngeschlossen hat, sondern um den Verkauf von Leasinggegenständen\ndurch die Beklagte an den jeweiligen Leasingnehmer, also wiederum\num Vorgänge im Rahmen der Abwicklung von Altverträgen.\n\n153\n\n \n\n154\n\nEine Provisionspflicht wäre für die\nBeklagte aus dieser Art von Geschäften auch bei Fortdauer des\nVertragsverhältnisses mit der Klägerin aber eben-falls nicht\nerwachsen.\n\n155\n\n \n\n156\n\nSoweit die Parteien darum streiten, ob\nin dem Verkauf der Leasinggegenstände an den jeweiligen\nLeasingnehmer ein Verstoß gegen das Vorkaufsrecht der Klägerin zu\nsehen ist, mag dies gegebenenfalls Schadensersatzansprüche der\nKlägerin begründen, nicht jedoch einen Ausgleichsanspruch nach § 89\nb HGB.\n\n157\n\n \n\n158\n\nEin solcher Ausgleichsanspruch der\nKlägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fortführung des\nLeasinggeschäftes der Beklagten durch die Firma A. Maschinen- und\nAutoleasing GmbH begründet.\n\n159\n\n \n\n160\n\nInsoweit hat die Klägerin nämlich nicht\nschlüssig vorgetragen, daß hierdurch ein erheblicher Vorteil der\nBeklagten im Sinne des § 89 b Abs.1 Ziff. 1 HGB eingetreten\nist.\n\n161\n\n \n\n162\n\nDafür, daß insoweit eine Veräußerung\ndes Unterneh-mens an die Firma A. Maschinen- und Autoleasing GmbH\nstattgefunden hat, bei der die Beklagte im Hinblick auf den von der\nKlägerin geschaffenen Kundenstamm einen höheren Kaufpreis erzielt\nund somit einen er-heblichen Vorteil im Sinne des § 89 b HGB\nrealisiert hat (vgl. Baumbach/Hopt, zu § 89 b Rdnr. 18; Heymann zu\n§ 89 b Rdnr. 32; BGHZ 49, 39, 43), liegen keiner-lei Anhaltspunkte\nvor.\n\n163\n\n \n\n164\n\nDie Frage, ob auch die unentgeltliche\nNutzung des Kundenstamms durch ein Schwesterunternehmen einen\nüberwiegend dem Unternehmer zuzurechnenden Vorteil im Sinne dieser\nVorschrift darstellen kann (so: OLG Braunschweig NJW 76, 2082,\n2083; offengelassen: BGH NJW 86, 1931, 1932) bedarf letztlich\nkeiner Ent-scheidung, denn jedenfalls kann nicht festgestellt\nwerden, daß die A. Maschinen- und Autoleasing GmbH tatsächlich ein\nexternes Leasinggeschäft betreibt und hierbei insbesondere die von\nder Klägerin auf-gebauten Geschäftsbeziehungen weiterhin nutzt. Die\nKlägerin stützt sich insoweit vielmehr lediglich auf Vermutungen,\ndie sie insbesondere aus einem Rechts-streit zwischen der Beklagten\nund einem anderen Repräsentanten herleitet. Selbst wenn man den\nTatsa-chen aus diesem Verhältnis gewisse Indizwirkung für das\nvorliegende Verfahren beimessen wollte, reicht dies nach\nBeurteilung des Senats zur Begründung ei-nes entsprechenden\nAusgleichsanspruchs der Klägerin nicht aus:\n\n165\n\n \n\n166\n\nAuch in dem von der Klägerin\nherangezogenen Rechts-streit vor dem Landgericht Hannover sind\nnämlich keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, daß die\nA. Maschinen- und Autoleasing GmbH über die Abwicklung alter\nVerträge hinaus tatsächlich neue Abschlüsse auf dem Gebiet des\nexternen Leasing tätigt und dabei auf den Kundenstamm ihrer\nRepräsen-tanten zurückgreift.\n\n167\n\n \n\n168\n\nAls greifbarer Anhaltspunkt für eine\nwerbende Tätig-keit der A. Maschinen- und Autoleasing GmbH auf dem\nGebiet des externen Leasing bleibt damit ein Schrei-ben dieser\nGesellschaft, das angeblich den früheren Vermittlern der Beklagten\n- offensichtlich jedoch mit Ausnahme der Klägerin - übersandt\nworden sein soll und in dem die unveränderte Fortsetzung der\nGe-schäfte der Beklagten angekündigt wird. Es erscheint bereits\nzweifelhaft, ob dieses Schreiben allein den Schluß rechtfertigt,\ndaß nach wie vor von der A. Maschinen- und Autoleasing GmbH externe\nGeschäfte getätigt werden. Insoweit fällt nämlich auf, daß die\nKlägerin - trotz des offensichtlich zwischen ihr und den übrigen\nRepräsentanten bestehenden Informations-flusses weder in der Lage\nist, konkret vorzutragen, daß überhaupt noch entsprechende\nNeuabschlüsse ge-tätigt werden, noch daß hierbei auf alte\nGeschäfts-beziehungen zurückgegriffen wird. Substantiierten\nSachvortrag zu dieser Frage hält der Senat aber ins-besondere\ndeshalb für erforderlich, weil das ange-sprochene Schreiben vom\nMärz 1993 datiert, während die Beklagte behauptet, der Entschluß\nzur Aufgabe des externen Leasinggeschäftes sei erst im Sommer 1993\ngefaßt worden.\n\n169\n\n \n\n170\n\nUnter diesen Umständen kann aber allein\naus diesem Schreiben keinesfalls sicher geschlossen werden, daß die\nA. Maschinen- und Autoleasing GmbH gerade die von der Klägerin\nvermittelten Geschäftsbeziehungen weiter für Neuabschlüsse\nverwertet und hieraus er-hebliche Vorteile zieht.\n\n171\n\n \n\n172\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die\nExistenz einer wei-teren mit der Beklagten verbundenen\nLeasinggesell-schaft beinhaltet im Hinblick auf einen\nAusgleichs-anspruch nach § 89 b HGB keinen substantiierten\nVortrag.\n\n173\n\n \n\n174\n\nDie Kostenentscheidung war dem\nSchlußurteil erster Instanz vorzubehalten.\n\n175\n\n \n\n176\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n340.806,01 DM.\n\n177\n\n \n\n178\n\nBeschwer der Klägerin: 121.640,79 DM\nBeschwer der Beklagten: 219.165,22 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-30/18-u-136-94","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-30/18-u-136-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313230","retrieved":"2026-07-09 03:44:31.730810+00:00"}}