{"status":"available","doknr":"OLD313236","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0328.SS77.95Z61Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-28","aktenzeichen":"Ss 77/95 (Z) - 61 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDurch Bußgeldbescheid vom 28. Januar 1994 ist dem Betroffenen\nzur Last gelegt worden, am 09. Dezember 1993 tateinheitlich ein\nKraftfahrzeug ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf\nöffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften\nüberschritten zu haben (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, §§\n18, 19, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG, § 19 OWiG). Nachdem der\nBetroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht\nEinspruch eingelegt hatte, sind die Akten gem. § 69 Abs. 4 Satz 2\nOWiG durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegt worden,\nwo sie am 15. August 1994 eingingen.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen\nVerstoßes gegen § 18, 19, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24\nStVG zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 DM verurteilt. Nach den\nFeststellungen stattete der Betroffene am 09. Dezember 1993 seinen\nPKW mit Reifen der Größe 175/70 HR 13 aus, obwohl an dem Fahrzeug -\nwie er wußte - nur Reifen der Größe 165 oder 185/70 HR 13 zulässig\nwaren. Durch diese Umrüstung soll nach Auffassung des Amtsgerichts\ndie Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen sein.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des\nBetroffenen, mit dem die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gerügt wird.\n\n5\n\nDie gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zum Zulassen der Rechtsbeschwerde hat\nErfolg und führt auf die Sachrüge hin zur Verfahrenseinstellung (§\n206 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).\n\n6\n\nDas angefochtene Urteil leidet an einem materiell- rechtlichen\nMangel, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherstellung\neiner einheitlichen Rechtsprechung gebietet.\n\n7\n\nNach § 18 Abs. 1 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf\nöffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch\nErteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines\namtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Die\nBetriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich\nentzogen wird, grundsätzlich bis zu seiner endgültigen\nAußerbetriebsetzung wirksam (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Nach § 19\nAbs. 2 Satz 1 StVZO a. F. galt das aber nur, solange nicht Teile\ndes Fahrzeugs verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben\nwar oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nverursachen konnte. Diese Regelung ist durch die 16. VO zur\nÄnderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember\n1993 (BGBl. 1, S. 2106) neu gefaßt worden. § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO\nm. F. bestimmt nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt,\nwenn Änderungen vorgenommen werden, durch die\n\n8\n\n1.\n\n9\n\ndie in der Betrieberlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert\nwird,\n\n10\n\n2.\n\n11\n\neine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder\n\n12\n\n3.\n\n13\n\ndas Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.\n\n14\n\nEntgegen der bisherigen Regelung reicht allein die Veränderung\nvon Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, nicht\nmehr aus, um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen zu\nlassen (vgl. Hentschel, NJW 1994, 696, 698). Die amtliche\nBegründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt hierzu aus, es\nerscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der\nVerhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende\nRechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das\nFahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung\nlediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden,\nohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit\nzu erwarten sei. Erlosch die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2\nSatz 1 a. F. ferner dann, wenn Fahrzeugteile verändert wurden,\nderen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nverursachen konnte, so ist hierzu nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nStVZO n. F. jetzt erforderlich, daß eine Gefährdung von\nVerkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer\nGefährdung reicht seit dem Inkrafttreten der 16. Änderungs VO nicht\nmehr aus (vgl. Hentschel a. a. O., S. 697). Für die Praxis ergibt\nsich daraus, daß nicht mehr schematisch - etwa an Hand des ohnehin\ndie Gerichte nicht bindenden Beispielekatalogs des Bundesministers\nfür Verkehr (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 19 StVZO\nRn. 12; VerkBl. 1994, 159 ff.) oder anderer Übersichtstabellen -\nein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Veränderung von\nFahrzeugteilen festgestellt werden kann, soweit § 19 Abs. 2 Satz 2\nNr. 2 StVZO in Frage kommt, weil nämlich jeweils für den konkreten\nFall ermittelt werden muß, ob die betreffende Veränderung eine\nGefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen,\nsondern erwarten läßt (vgl. Hentschel NJW 1995, 627). Diese\nFeststellung wird häufig nur mit Hilfe eines technischen\nSachverständigen getroffen werden können (vgl. Hentschel a. a.\nO.).\n\n15\n\nTrotz der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO ist dem angefochtenen\nUrteil nicht zu entnehmen, weshalb die Verwendung von Reifen der\nGröße 175/70 HR 13 statt solcher der Abmessung 165 oder 185/70 HR\n13 die Erwartung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (§ 19\nAbs. 2 Nr. 2 StVZO n. F.), die hier als Erlöschensgrund allein in\nBetracht kommt, rechtfertigen soll. Bestimmte Tatsachen, die eine\nderartige Erwartung belegen würden, sind weder ausdrücklich\nmitgeteilt worden, noch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nersichtlich. Die Reifenkennzeichnung (z. B. 175/70 HR 13) bedeutet\nder Reihenfolge nach: Nennbreite in mm, Querschnittsverhältnis,\nGeschwindigkeitsklasse, Bauart (R = Gürtelreifen),\nFelgendurchmesser in Zoll (vgl. Brockhaus, Naturwissenschaften und\nTechnik, Band 4, Stichwort \"Reifen\"). Daß die Verwendung eines\nReifens, der bei sonst identischer Kennzeichnung in Bezug auf seine\nNennbreite (175 mm) zwischen der zugelassenen Mindest- (165 mm) und\nHöchstbreite (185 mm) liegt, die Erwartung einer Gefährdung von\nVerkehrsteilnehmern begründen soll, leuchtet nicht ohne weiteres\nein. Das Urteil ist insoweit materiell-rechtlich unvollständig und\ndeshalb rechtsfehlerhaft. Da der Rechtsfehler offenkundig darauf\nberuht, daß der Tatrichter die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StVZO\nnoch nicht hinreichend beachtet hat, ist die Zulassung der\nRechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten, um eine\neinheitliche Rechtsprechung zur Frage des Erlöschens der\nBetriebserlaubnis sicherzustellen.\n\n16\n\nDie - zugelassene - Rechtsbeschwerde führt indes nicht lediglich\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\nder Sache an die Vorinstanz, sondern zur Verfahrenseinstellung\nwegen Verjährung.\n\n17\n\nNach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der\nVerfolgungsverjährung bei Ordnugswidrigkeiten des § 24 StVG 3\nMonate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid\nergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate. § 31\nAbs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt, daß die Verjährung beginnt, sobald die\nHandlung beendet ist. Der vom Betroffenen begangene Verkehrsverstoß\nhat am 09. Dezember 1993 stattgefunden. Eine Unterbrechung der\nVerfolgungsverjährung mit der Folge des Neubeginns der Frist (§ 33\nAbs. 3 Satz 1 OWiG) ist durch den am 28. Januar 1994 erlassenen\nBußgeldbescheid eingetreten (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Damit endete\ndie nunmehr 6 Monate betragende Verjährungsfrist mit Ablauf des 27.\nJuli 1994 (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 31 Rn. 16 m. w. N.).\nInnerhalb dieses Zeitraums ist die Verfolgungsverjährung nicht mehr\nunterbrochen worden. Die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69\nAbs. 4 Satz 2 OWiG, die gem. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG eine\nVerjährungsunterbrechung bewirkt, ist erst am 15. August 1994\nerfolgt, als Verjährung bereits eingetreten war. Daher greift hier\ndas Verfolgungshindernis der Verjährung ein (§ 31 Abs. 1 Satz 1\nOWiG) und führt zur Verfahrenseinstellung gem. § 206 a StPO i. V.\nm. § 46 Abs. 1 OWiG.\n\n18\n\nDem steht § 80 Abs. 5 OWiG nicht entgegen. Denn zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des\nrechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl.\nSenat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener\nVorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann\nzugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende\nEntscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr\nmöglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29.\nSeptember 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung;\nBayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG\nHamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77;\nanderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2\nGVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock\nVRS 87, 211).\n\n19\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG\ni. V. m. § 467 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-28/ss-77-95-z-61-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-28/ss-77-95-z-61-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313236","retrieved":"2026-07-09 03:44:32.136416+00:00"}}