{"status":"available","doknr":"OLD313238","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0324.6U217.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-24","aktenzeichen":"6 U 217/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer Beklagten ist es auf Antrag des gemäß § 13 Abs.2 Ziffer 1\nAGBG klagebefugten Klägers gemäß § 9 Abs.1, 13 Abs.1 AGBG zu\nuntersagen, sich auf Vereinbarungen über 10-jährige\nVertragslaufzeiten zu berufen, wenn die unter Ziffer I.)1.) in dem\nobigen Tenor aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.\n\n4\n\nAußerdem ist gemäß § 18 AGBG die Bekanntmachungsbefugnis\nauszusprechen.\n\n5\n\nA\n\n6\n\nDie Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus §§ 9 Abs.1\ni.V.m. § 13 Abs.1 AGBG liegen vor.\n\n7\n\nDem Kläger steht zunächst das Recht zu, im Wege der\nVerbandsklage nach den § 13 ff AGBG nicht die Unterlassung der\nEinbeziehung der zu beanstandenden Klausel in künftig\nabzuschließende Verträge zu beantragen, sondern ausschließlich das\nZiel zu verfolgen, der Beklagten das Berufen auf die Klausel bei\nschon bestehenden Verträgen zu untersagen. Dies hat der BGH in\nseinen fünf am 13. Juli 1994 verkündeten, ebenfalls Klauseln über\n10-jährige Laufzeiten bei Versicherungen betreffenden\nEntscheidungen u.a. in dem Verfahren IV ZR 183/93 unter Bezugnahme\nauf seine früheren in NJW 81,1511; BGHZ 81,222,228 und NJW RR\n88,819 veröffentlichten Urteile entschieden. Hierauf und auf die\ndiesbezügliche Begründung des BGH nimmt der Senat Bezug.\n\n8\n\nDer Senat nimmt ebenfalls Bezug auf die vorstehend zitierten\nEntscheidungen des BGH vom 13. Juli 1994, soweit darin festgestellt\nworden ist, daß das Verwenden einer Vertragsklausel mit 10-jähriger\nLaufzeit in AGB eine unangemessene, gegen die Gebote von Treu und\nGlauben verstossende Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs.1 AGBG\ndarstellt und die Klausel nicht gemäß § 8 AGBG einer\nInhaltskontrolle entzogen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des\nBGH (Ziffern 4 und 5 der Entscheidungsgründe) tritt der Senat\nausdrücklich bei.\n\n9\n\nEs besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch aus § 13\nAGBG erforderliche ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der\nWiederholungsgefahr (vgl.zu diesem Erfordernis z.B.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 53.Aufl., § 13 AGBG RZ 7 m.w. N.), weil die\nBeklagte sich in der Vergangenheit auf die Wirksamkeit der Klauseln\nberufen hat und dieses Recht im vorliegenden Verfahren weiterhin\nfür sich in Anspruch nimmt.\n\n10\n\nNäherer Erörterung bedürfen daher nur die Voraussetzungen des §\n1 Abs.1 AGBG, wonach es sich bei der beanstandeten Klausel um eine\nvorformulierte Vertragsbedingung handeln und diese von der\nBeklagten dem Versicherungsnehmer bei Abschluß der\nVersicherungsvertrages gestellt worden sein muß.\n\n11\n\nBeide Voraussetzungen liegen vor.\n\n12\n\nI.)\n\n13\n\nDie beanstandete Klausel stellt eine vorformulierte\nVertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs.1 AGBG dar.\n\n14\n\nDem steht nicht entgegen, daß die von der Beklagten bzw. ihren\nVertretern für den Vertragsschluß verwendeten Antragsformulare in\nihrem vorgegebenen Text die Vertragsdauer von 10 Jahren nicht\nvorsehen.\n\n15\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen\nkein Anlaß besteht, daß Vertragsklauseln auch dann einer\nInhaltskontrolle nach dem AGBG unterworfen sein können, wenn das\nverwendete Vertragsformular die Klausel vorgedruckt nur lückenhaft\nenthält und die vertragliche Regelung erst durch eine - hand- oder\nmaschinenschriftliche - Ergänzung der Klausel bei oder vor\nAntragstellung vervollständigt wird (vgl. BGH NJW 92,503,504\nm.w.Nachweisen auf die ältere Rechtsprechung). So liegt der Fall\nhier: Das Formular enthält, und zwar in allen drei beanstandeten\nAusgestaltungen, lediglich Rubriken zur Eintragung des Datums des\nVersicherungsbeginns und des Versicherungsendes. Erst durch\nEintragung von konkreten Daten erhält die Klausel als vertragliche\nRegelung einen Sinn und wird die Erklärung des - zukünftigen -\nVersicherungsnehmers zu einem vollständigen und annahmefähigen\nAngebot.\n\n16\n\nUnter diesen Umständen erfüllt die Klausel dann die\nVoraussetzungen des § 1 Abs.1 AGBG, wenn die Vertreter der\nBeklagten, ohne dem Versicherungsnehmer individuell die Wahl\nzwischen verschiedenen Laufzeiten zu lassen, eine bestimmte\nVertragsdauer vorgeben und so die Klausel im Sinne des § 1 Abs.1\nAGBG stellen, wie dies in der Vergangenheit geschehen ist (dazu\nsogleich unter II.). Der BGH hat in seiner zuletzt zitierten\nEntscheidung ausgeführt, daß in solchen Fällen dann von dem\nVorliegen der Voraussetzungen des § 1 auszugehen sei, wenn der\nKunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen\nAlternativen habe.\n\n17\n\nDem ist die vorliegende Fallkonstellation gleichzusetzen: Es\nbestand zwar nach der Ausgestaltung der Formulare nicht nur die\nMöglichkeit der Wahl zwischen fest vorgegebenen Alternativen,\nsondern es konnte durch entsprechende Auswahl der einzusetzenden\nDaten für den Versicherungsbeginn und den Versicherungsablauf jede\nbeliebige Laufzeit ausgewählt werden. Die - zukünftigen -\nVersicherungsnehmer hatten aber deswegen tatsächlich nicht die\nfreie Auswahl, weil ihnen durch die Erklärungen der\nVersicherungsvertreter oder das stillschweigende Ausfüllen von\nDaten, die eine Laufzeit von 10 Jahren ergaben, eine\nEntscheidungsmöglichkeit entweder gar nicht eingeräumt war oder sie\nin ihrer Entscheidung jedenfalls nicht hinreichend frei waren.\n\n18\n\nDaß die Laufzeit von 10 Jahren in den von der Beklagten\nverwendeten Formularen nicht - etwa als eine anzukreuzende\nAlternative - schriftlich vorgedruckt war, sondern sich nur durch\ndas Ausfüllen der für die erwähnten Daten vorgesehenen Kästchen\nergab, hindert nicht, sie als vorformuliert im vorstehend näher\ndargelegten Sinne anzusehen. Klauseln sind auch dann im Sinne des §\n1 AGBG vorformuliert, wenn sie nicht schriftlich, sondern nur \"im\nKopf\" des Verwenders oder seines Abschlußgehilfen \"gespeichert\"\nsind (BGH NJW 88,410 m.w.N. mit ausführlicher Begründung, auf die\nBezug genommen wird).\n\n19\n\nII.)\n\n20\n\nDie so vorformulierte Klausel einer Laufzeit von 10 Jahren ist\nvon der Beklagten bzw. ihren Vertretern auch im Sinne des § 1 AGBG\n\"gestellt\" worden.\n\n21\n\nDas ergibt sich daraus, daß die Vertreter der Beklagten in einer\nMehrzahl von Fällen entweder über die Laufzeit des Vertrages gar\nnicht gesprochen und nach Eintragung des Datums für den\nVertragsbeginn ohne weiteres das Datum für das Vertragsende\neingetragen haben, das eine Laufzeit von 10 Jahren ergab, oder den\nKunden - zumindest sinngemäß - erklärt haben, die Wahl von 10\nJahren sei üblich.\n\n22\n\nDaß dies in der Vergangenheit so gehandhabt worden ist, hat die\nvon dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.\n\n23\n\nDer Senat stützt seine Feststellungen auf die Bekundungen der\nZeugen D., E., T., H., B., W., Ba., I., Ec., Be. und K..\nDemgegenüber waren die Bekundungen des Zeugen S. zu widersprüchlich\nund unklar, als daß sie zur Überzeugungsbildung des Senats\nherangezogen werden könnten.\n\n24\n\nDer Senat sieht davon ab, ein weiteres Mal den Versuch zu\nunternehmen, den Zeugen Se. zum Erscheinen vor Gericht zu\nveranlassen. Der Rechtsstreit ist nach Vernehmung der\nvoraufgeführten Zeugen auch ohne Berücksichtigung der Bekundungen\nder Zeugin K., zu der der Zeuge Se. als Gegenzeuge benannt worden\nist, entscheidungsreif. Der Vernehmung des Zeugen Se. bedarf es\ndaher nicht mehr.\n\n25\n\nAlle vorerwähnten Zeugen haben, soweit sie als\nVersicherungsnehmer von dem Kläger benannt worden sind, das\nBeweisthema bestätigt. So haben die Zeugen D., B., Ba. und Ec.\nbekundet, es sei bei der Aufnahme des Versicherungsantrages\nentweder überhaupt nicht über Laufzeiten gesprochen oder eine\nandere als 10-jährige Laufzeit nicht angesprochen worden. Nach den\nBekundungen des Zeugen T. hat der Versicherungsvertreter H. ihm\ngegenüber erklärt, die Laufzeit von 10 Jahren sei allgemein\nüblich.\n\n26\n\nDie Bekundungen dieser Zeugen sind glaubhaft und ergeben das\nBild, daß die von der Klägerin aufgezeigte Verfahrensweise\nzumindest nicht nur in Einzelfällen praktiziert worden ist.\n\n27\n\nDer Senat stützt seine Entscheidung trotz der inzwischen\nvergangenen Zeit auf die Bekundungen der vorerwähnten Zeugen. Die\nZeugen haben zum Teil noch Einzelheiten des Gesprächsablaufes\nwiedergegeben, der Zeuge T. konnte sich sogar noch an eine von ihm\nveranlaßte Korrektur hinsichtlich der Monate der Laufzeit erinnern.\nEs wäre im übrigen gegen die Lebenserfahrung, anzunehmen, daß die\nZeugen trotz einiger Erinnerung an die konkreten Umstände der\nAntragstellung alle übereinstimmend gerade bezüglich des\nBeweisthemas eine unrichtige Erinnerung haben sollten. Dies gilt\nzumal im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich bei der Laufzeit um\neinen wesentlichen Punkt der Vertragsgestaltung handelte.\n\n28\n\nDie Bekundungen der vorerwähnten Zeugen werden durch die\nBekundungen der von der Beklagten benannten Gegenzeugen nicht so\nweit entkräftet, daß der Beweis als nicht geführt angesehen werden\nkönnte. Im Gegenteil hat der Zeuge B. sogar ausdrücklich die\nBekundungen des Zeugen Ec. bestätigt und ausgeführt, er erwähne\neine andere als die Laufzeit von 10 Jahren jährige regelmäßig\ngegenüber den Kunden zunächst nicht, sondern biete einen\n10-Jahresvertrag als den aus einer Sicht für den Kunden günstigsten\nan. Nur wenn der Kunde dann die Laufzeit überhaupt ins Gespräch\nbringe, spreche er auch über die Möglichkeit einer kürzeren\nLaufzeit. Diese Bekundungen des von der Beklagten benannten Zeugen\nbestätigen die Behauptungen der Klägerin. Sie lassen sich im\nübrigen nicht etwa mit der Tatsache erklären, daß der Zeuge B. mit\ndem Zeugen Ec., dem er den Vertrag vermittelt hat, schon bei der\nAusfüllung des Antrags - wie auch im Zeitpunkt seiner Vernehmung\nnoch - befreundet war. Denn der Zeuge hat - gegen Ende seiner\nVernehmung - die soeben wiedergegebene Verfahrensweise\ngeneralisierend und nicht bezogen auf die Vermittlungstätigkeit\ngegenüber dem Zeugen Ec. geschildert.\n\n29\n\nIm übrigen haben die vernommenen Gegenzeugen regelmäßig\nbekundet, sich an die Einzelheiten der konkreten\nVermittlungsgespräche mit den von dem Kläger benannten Zeugen nicht\nmehr erinnern zu können. Dies verwundert angesichts der Vielzahl\nder von diesen Zeugen berufsbedingt geführten Gespräche mit\nähnlichem Inhalt zwar nicht und mag auch für die Aufrichtigkeit der\nZeugen sprechen, läßt ihre Bekundungen aber nicht geeignet\nerscheinen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der von Klägerseite\nbenannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Darüberhinaus werden die\nBekundungen des Zeugen I. noch dadurch entwertet, daß dieser in\neinem Schreiben vom 15.9.1992 an die Beklagte zunächst angebliche\nEinzelheiten konkret zu der Antragstellung durch den Zeugen Ba.\nausgeführt und später bei seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt\nhat, tatsächlich habe es sich dabei jedenfalls in den Ziffern 1,3\nund 5 des Schreibens nur um die Beschreibung seiner generellen\nArbeitsweise gehandelt. Schließlich läßt sich aus der Aussage des\nZeugen W. ebenfalls entnehmen, daß dieser regelmäßig bemüht war,\nVerträge über eine Laufzeit von 10 Jahren abzuschließen bzw. zu\nvermitteln. Der Zeuge hat den Zeugen B. veranlaßt, eine\nVerlängerung seines damals noch 7 Jahre laufenden Vertrages zu\nbeantragen, obwohl es dem Zeugen nur daran gelegen war, die\nbestehende Versicherung und die zu zahlende Prämie an die neuen\nGegebenheiten seiner inzwischen bezogenen kleineren Wohnung\nanzupassen.\n\n30\n\nNach allem hat der Senat keinen Zweifel, daß die Vertreter der\nBeklagten nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in der Regel\nentweder, ohne die Laufzeit anzusprechen, die Daten so ausgefüllt\nhaben, daß sich eine 10-jährige Laufzeit ergab, oder die Laufzeit\nzwar angesprochen, dabei aber eine 10-jährige Laufzeit als üblich\nbezeichnet haben.\n\n31\n\nIn beiden Fällen ist die unzulässige Klausel im Sinne des § 1\nAbs.1 AGBG gestellt worden, weswegen dem Antrag des Klägers\nstattzugeben ist.\n\n32\n\nB\n\n33\n\nDie Veröffentlichungsbefugnis ist auf Antrag des Klägers gemäß §\n18 AGBG auszusprechen.\n\n34\n\nSchließlich ist das Verbot antragsgemäß auch auf\nUnfallversicherungen zu erstrecken. Die insoweit vorliegende\nKlageänderung durch Erweiterung des Antrags auch auf diese\nVersicherungsart im Berufungsverfahren ist sachdienlich (§§ 523,\n263 ZPO), weil auf diese Weise der Streit umfassend geklärt werden\nkann und keine zusätzlichen Rechtsfragen in den Prozeß eingeführt\nwerden. Die vorstehenden Ausführungen gelten unabhängig vom Typ der\n(Sach-)Versicherung, für den die zu beanstandende Klausel verwendet\nwird.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Neufassung des\nBerufungsantrages zu Ziffer 1) in der Sitzung vom 22. Dezember 1993\n- auch im Hinblick auf den in erster Instanz gestellten Antrag -\nkeine teilweise Klagerücknahme mit der Kostenfolge der §§ 523,269\nAbs.3 ZPO dar. Die Neufassung des Antrages dient lediglich einer\nKlarstellung des unveränderten Begehrens. Der Kläger hat - wie sich\ninsbesondere aus der zur Auslegung seines Klageziels mit\nheranzuziehenden Klagebegründung ergibt - vom Beginn des Verfahrens\nan nicht mehr begehrt, als ihm durch das vorliegende Urteil\nzugesprochen wird.\n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM.\n\n40\n\nDer Streitwert ist gegenüber demjenigen des landgerichtlichen\nVerfahrens höher anzusetzen, weil der Kläger im Berufungsverfahren\nseinen Antrag zusätzlich auf Unfallversiche- rungen erstreckt. Bei\nZugrundelegung einer Gleichgewichtigkeit der betroffenen\nVersicherungsarten ergibt sich - ausgehend von der auf der Angabe\ndes Klägers in der Klageschrift beruhenden Festsetzung des\nStreitwertes für die erste Instanz auf 15.000 DM - der\nBerufungsstreitwert von 20.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-24/6-u-217-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-24/6-u-217-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313238","retrieved":"2026-07-09 03:44:32.305122+00:00"}}