{"status":"available","doknr":"OLD313240","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0323.5U18.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-23","aktenzeichen":"5 U 18/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer am 22. März 1994 verstorbene Vater\nder Kläger litt seit vielen Jahren unter vielfältigen Erkrankungen.\n1968 mußte er sich einer Magenresektion unterziehen. Nach\nwiederholten Baucheröffnungen zur Beseitigung von Narbenbrüchen in\nden folgenden Jahren wurde 1972 die Gallenblase entfernt. 1974\nfolgte eine Leistenbruchope-ration. 1976 wurde erstmals der\nVerdacht auf Bauchspei-cheldrüsenerkrankung diagnostiziert. Danach\nwurde eine Lendenwirbeloperation erforderlich. 1980 und 1981 kam es\nzu Herzinfarkten. Auch in der Folgezeit stand er in ständiger\närztlicher Behandlung u.a. wegen internisti-\n\n4\n\nscher und kardiologischer Beschwerden,\nwobei es auch zu stationären Behandlungen kam.\n\n5\n\nAm 24. Dezember 1988 wurde er wegen\nakuter Pankreatitis in die Klinik der Beklagten zu 2. aufgenommen\nund nach konservativer Behandlung am 10. Januar 1989 wieder\nent-lassen. Am 13. Januar 1989 kam es wegen eines erneuten aktuten\nSchubs einer chronischen Pankreatitis wiederum zur stationären\nAufnahme. Bei einer am 18. Januar 1989 durchgeführten\nRöntgenkontrastmitteluntersuchung wurde im Dickdarm in 45 cm Tiefe\nein Polyp festgestellt, der am 23. Januar 1989 vom Beklagten zu 1.,\nChefarzt der inneren Abteilung des Krankenhauses des Beklagten zu\n2., endoskopisch ektomiert wurde. Nach der Kranken-dokumentation\nkam es am Abend des 23. Januar 1989 zu erheblichen\nUnterbauchbeschwerden, die sich nach Einle-gen eines Darmrohres und\nMedikamentengabe verringerten. Nachdem in der Nacht und am\nfolgenden Tag weitere erhebliche Beschwerden aufgetreten waren und\nröntgeno-logische Untersuchungen Luftspiegelungen im Bauchraum\nergeben hatten, wurde der Bauch am Nachmittag des 24. Januar 1989\neröffnet. Es zeigte sich eine pfennig-große Darmperforation im\nBereich einer Verschorfungsne-krose nach Polypektomie. Nach\nExcision der nekrotischen Anteile wurde der Darm verschlossen und\nder Bauchraum mit Kochsalz ausgespült. Am 8. Februar 1989 wurde der\nPatient nach komplikationsloser Wundheilung entlassen. Der\nabgetragene Polyp erwies sich als kurz gestielt mit einem\nDurchmesser von etwa 11 mm und nicht maligne.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Vater der Kläger, der damals\nbereits seit rund 10 Jahren Frührentner war und sich um den\nHaushalt kümmerte, hat die Beklagten auf Schmerzensgeld von\n30.000,-- DM, Ersatz fiktiver Haushaltshilfekosten von monatlich\n1.143,95 DM sowie sonstiger materieller Schäden und Feststellung\nder Ersatzpflicht der Zu-kunftsschäden in Anspruch genommen und\nbehauptet, der Beklagte zu 1. habe durch vorwerfbare\nFalschbehandlung eine sicher vermeidbare Darmperforation\nverursacht. Als Folge sei er gänzlich arbeitsunfähig geworden und\nleide dauernd unter Darmbeschwerden sowie Darminkontinenz. Außerdem\nsei er weder vom Beklagten zu 1. als Operateur noch von den\nBeklagten zu 3. und 4., die dies entspre-chend einer Übung im\nKlinikbetrieb übernommen hätten, über die Risiken der Polypektomie\naufgeklärt worden. Im Falle gehöriger Aufklärung hätte er die\nEinwilligung verweigert, weil der Polyp keine Beschwerden\nverursacht habe. Das Risiko, an Darmkrebs zu erkranken hätte er in\nKauf genommen.\n\n8\n\nEr hat beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen,\n\n12\n\nan ihn ein angemessenes, der Höhe nach\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nin das pflichtgemäße Ermessen des\nGerichts gestellte Schmerzensgeld, mindestens je-doch 30.000,-- DM\nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\nan ihn weitere 25.840,80 DM nebst 4 % Zin-\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nsen zu zahlen,\n\n26\n\nan ihn ab dem 1. Oktober 1990 eine vier-\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\nteljährlich vorauszahlbare monatliche\nRen-te in Höhe von 1.143,95 DM, jeweils im voraus zum 1. Januar, 1.\nApril, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31.\nDezember 2007 zu zahlen,\n\n31\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Ge-\n\n32\n\nsamtschuldner verpflichtet seien, ihm\nsämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihm infolge der\nfehlerhaft durchge-führten Endoskopie vom 23. Januar 1989\nentstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprü-che nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nseien.\n\n33\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten\nund haben be-hauptet, daß der Patient ordnungsgemäß über das Risiko\neiner Nachblutung und einer Darmperforation aufgeklärt worden sei,\nund zwar sowohl vom Beklagten zu 1. als auch von den Beklagten zu\n3. und 4.\n\n38\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, die Klage abgewiesen, weil eine vorwerfbare Fehlbehandlung\nnicht\n\n39\n\nbewiesen sei und einem etwaigen\nAufklärungsmangel die nötige Relevanz fehle.\n\n40\n\nDagegen wenden sich die Kläger als\nErben ihres Vaters, der während des Berufungsverfahrens an einer\nErkrankung der Bauchspeicheldrüse verstorben ist, mit der\nBeru-fung.\n\n41\n\nSie meinen, für die Fehlerhaftigkeit\nder Polypabtragung spreche bereits der erste Anschein, denn bei\nsachgemä-ßem Vorgehen sei eine Darmperforation so gut wie\nausge-schlossen. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten nicht be-wiesen,\ndaß als Schadensursache ein Defekt des Gerätes oder eine\nfehlerhafte Einstellung der Stromstärke für den Schneidestrom\neinerseits und den Koagulationsstrom andererseits ausscheide. Das\nPerforationsrisiko sei voll beherrschbar.\n\n42\n\nEine Risikoaufklärung sei nicht\nerfolgt. Vor allem sei auch nicht auf das Sterblichkeitsrisiko\nhingewiesen worden. Den Aufklärungsbogen habe der Erblasser unter\nEinfluß des Narkosemittels unterschrieben. Wenn er um die Risiken\ngewußt hätte, hätte er nicht eingewilligt. Das Krebsrisiko hätte\nihn nicht gestört, denn er habe unter Prostatakrebs gelitten.\n\n43\n\nSie beantragen,\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils mit der Maßgabe nach den erstinstanzlich ge-stellten\nSchlußanträgen zu erkennen, daß die\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nKlageanträge zu 3. und 4. für den\nZeitraum nach dem 22. März 1994 erledigt seien.\n\n50\n\nDie Beklagten widersprechen der\nErledigungserklärung und beantragen,\n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\nSie treten der Berufung entgegen und\nverteidigen das angefochtene Urteil. Sie bestreiten, daß der\nErblasser unter Prostatakrebs gelitten habe. Über das\nSterblich-keitsrisiko brauche nicht aufgeklärt zu werden, weil es\nsich dabei nicht um ein mit dem Eingriff typischerweise verbundenes\nRisiko handele.\n\n55\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nange-fochtenen Urteils sowie auf die im Berufungsrechtszug\ngewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.\n\n56\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n57\n\nDie nach § 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDen Klägern stehen als\nRechtsnachfolgern ihres verstor-benen Vaters (§§ 1922 BGB) die\ngeltend gemachten An-sprüche gegen die Beklagten weder aus\nunerlaubter Hand-lung (§§ 823 ff. BGB) noch schuldhafter\nVertragsverlet-zung (§§ 611, 242 BGB) zu.\n\n60\n\nEs ist nicht bewiesen, daß die Perforation der Darm-\n\n61\n\n \n\n62\n\nwand auf einer vorwerfbaren\nFehlbehandlung des Be-klagten zu 1. beruht.\n\n63\n\n \n\n64\n\na) Nach den Feststellungen des\nSachverständigen Prof. Dr. L., die auf den bei der Laparotomie vom\n24. Januar 1989 erhobenen Befunden und dem Ergebnis der\nhistologischen Untersuchung des entfernten Gewe-bes vom 25. Januar\n1989 beruhen, ist die Perforation als Folge eines zeitlich\ngestreckten (zweizeitig) Vorgangs eingetreten. Die Darmwand ist\nnicht unmit-telbar im Zuge der Polypabtragung mechanisch oder\nthermisch perforiert worden. Hierzu ist es vielmehr (erst) dadurch\ngekommen, daß das Gewebe an der Schnittstelle, die notwendigerweise\nverschorft wer-den muß, um Blutungen zu verhindern, zunächst\nnekro-tisch geworden ist. Sodann hat sich im Bereich der Nekrose\neine Entzündung eingestellt, die schließlich die Perforation zur\nFolge hatte.\n\n65\n\n \n\n66\n\nb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nläßt sich nicht feststellen, daß der schadensursächliche Vorgang\nauf eine vermeidbare Fehlbehandlung zu-rückzuführen ist. Der\nBeklagte zu 1. hat die Poly-pektomie ordnungsgemäß vorbereitet,\nindem er eine gründliche Darmreinigung veranlaßt hatte, um\nausrei-\n\n67\n\n \n\n68\n\nchende Sichtverhältnisse zu schaffen.\nEinführung und Handhabung des Geräts sind lege artis erfolgt. Nach\nAbtragung des Polyps hat die erforderliche Inspek-tion der\nSchnittstelle stattgefunden, die einwand-freie Verhältnisse ergeben\nhat (glatte Abtragung, trockene Verschorfungsstelle, kein\nBlutaustritt). Dies folgt aus dem Endoskopiebericht, den der\nBe-klagte über den Eingriff gefertigt hat. Der Sachver-ständige hat\nkeinen Anlaß gesehen, die Richtigkeit des Berichts anzuzweifeln,\ndenn er steht mit dem dokumentierten klinischen Verlauf (Einsetzen\nvon Be-schwerden erst am Abend des Operationstages) und den später\nerhobenen Befunden in Einklang. Die histolo-gische Untersuchung des\nabgetragenen Gewebes hat ein leicht zelldysplastisches\nDickdarmadenom ergeben, aber keine Anhaltspunkte für eine\nunmittelbare Ver-letzung der Darmwand durch versehentliches\nEntfernen von zuviel gesundem Darmgewebe.\n\n69\n\n \n\n70\n\nc) Es läßt sich auch nicht feststellen,\ndaß der Be- klagte zu 1. infolge fehlerhafter Einstellung des\nGeräts durch Einsatz von zuviel Koagulationsstrom eine ausgedehnte\nVerkochung und damit eine Schädi-gung tiefer gelegener\nDarmschichten bewirkt hat. Nach den Angaben der Zeugin M., die als\nOperations-helferin ständig im Bereich der koloskopischen\nEndo-skopie eingesetzt war, war das Gerät ständig auf der\nLeistungsstufe 4 bis 5 eingestellt, was vor jedem Eingriff\nregelmäßig überprüft worden sei. Es besteht kein durchgreifender\nAnlaß, die Glaubhaftigkeit die-\n\n71\n\n \n\n72\n\nser Angaben in Frage zu stellen. Dem\nProtokoll ist nicht zu entnehmen, daß die Zeugin verkannt hat, daß\ndas Gerät Erbotom T 175 E drei Einstellknöpfe hat, wie die Berufung\nvermutet.\n\n73\n\n \n\n74\n\nDer Sachverständige hat ferner aus der\nArt der Verletzung nicht abzuleiten vermocht, daß als Grund hierfür\nnur eine fehlerhafte Einstellung des Gerätes in Betracht kommen\nkann. Er hat lediglich die Mög-lichkeit aufgezeigt, daß eine\nDarmschädigung durch zuviel Koagulationsstrom ausgelöst werden\nkönne. Ei-ne sichere Feststellung hat er hierzu nicht treffen\nkönnen.\n\n75\n\n \n\n76\n\nDie Kläger meinen zu Unrecht, es\nspreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Perforation\nauf einer vermeidbaren Fehlbehandlung oder einem von der\nBehandlungsseite zu vertretenden Gerätefehlers beruhe. Ein\nAnscheinsbeweis ist anzunehmen, wenn nach der allgemeinen\nLebenserfahrung oder nach der Erfahrung der medizinischen\nWissenschaft von dem eingetretenen Erfolg (hier: Perforation) auf\neinen schuldhaften Behandlungsfehler des Arztes als Ursa-che\ngeschlossen werden kann (vgl. BGH AHRS 6410/43). Einen solchen\nErfahrungssatz gibt es im Streitfall nicht. Der Sachverständige hat\ndargelegt, daß das Perforationsrisiko ein zwar seltenes, aber nicht\ngänzlich vermeidbares Risiko sei. Er hat dies für die Frage einer\nSchädigung tieferer Darmschichten durch zuviel Koagulationsstrom,\nwas hier in Betracht zu ziehen ist, durch die Erkenntnis\nplausibel\n\n77\n\n \n\n78\n\ngemacht, daß die physikalischen\nGrundlagen der elektrochirurgischen Polypabtragung zwar exakt\nbere-chenbar seien, sich indes bei der praktischen Anwen-dung\naufgrund des individuellen Wassergehaltes des Gewebes, der\nWärmekonvektion, der Durchblutung, der Lage und der Art des\nabzutragenden Polypen unvor-hersehbare Abweichungen ergeben\nkönnten. Das stimmt im Ergebnis mit der Entscheidung des OLG\nFrankfurt überein (vgl. AHRS 3080/14). Auch das OLG Frankfurt hat\nfestgestellt, daß eine Darmperforation bei einer\nMastdarmpolypektomie nicht den Schluß erlaube, die\nRisikoverwirklichung beruhe auf ärztlichem Fehlver-halten oder\nüberhöhter Stromstärke bei der Koagu-lation.\n\n79\n\n \n\n80\n\nd) Der Nachteil der Beweislosigkeit\ntrifft die Klä- ger, weil sie die ansprüchsbegründenden Tatsachen\nzu beweisen haben. Eine Beweislastverlagerung auf die Beklagten\nkommt nicht in Betracht. Zwar ist anerkannt, daß der Arzt\nausnahmsweise eine zu seinen Lasten bestehende\nVerschuldensvermutung zu entkräf-ten hat, wenn feststeht, daß die\nSchädigung dem technisch-apparativen Bereich zuzurechnen ist. An\nLetzteren fehlt es aber gerade, wie oben dargelegt ist.\n\n81\n\nDie Klage hat auch aus dem Gesichtspunkt der\n\n82\n\n \n\n83\n\neigenmächtigen Behandlung, die sich als\nunerlaubte Handlung darstellt und auch dann vorliegt, wenn die\nEinwilligung in den Eingriff mangels hinreichender Risikoaufklärung\nunwirksam ist, keinen Erfolg. Einem\n\n84\n\n \n\n85\n\netwaigen Aufklärungsmangel fehlt im\nStreitfall die nötige Relevanz.\n\n86\n\n \n\n87\n\nUm mißbräuchlichem Ausnutzen der\nAufklärungspflicht als Haftungsinstrument angemessen\nentgegenzuwirken, hat die Rechtsprechung seit langem gefordert, daß\nder Patient plausible Gründe dafür dazulegen hat, daß er sich bei\nerfolgter Aufklärung in einem wirklichen Scheidungskonflikt\nbefunden haben würde, sofern die Behandlungsseite behauptet, daß\nder Patient in jedem Falle eingewilligt hätte (vgl. die Nachweise\nbei Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 129, 130, 131). Der Senat folgt dem\nLandgericht darin, daß ein solcher Entscheidungskonflikt hier nicht\nplausibel dargetan ist. Die Polypektomie dien-te zum einen dazu,\ndie sichere Feststellung zu tref-fen, ob bereits eine im\nFrühstadium befindliche Zel-lentartung im Darmtrakt vorlag und zum\nanderen dazu, eine nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen zu\nbefürchtende Entartung (Darmkrebs) vorzubeugen. Die mit dem\nEingriff verbundenen Risiken waren denkbar gering (Blutungsrisiko:\n2 %, Perforationsrisiko: 0,03 %, so Prof. L.), wobei die Folgen im\nFalle stationärer Behandlung zudem wegen der sofort zur Verfügung\nstehenden adäquaten Behandlungsmöglichkeit regelmäßig beherrschbar\nsind. Angesichts dieser Sachlage erscheint ein wirklicher\nEntscheidungskon-flikt im Regelfall kaum vorstellbar, weil sich nur\nschwerlich Gründe finden lassen, die einen Patien-ten zögern lassen\nkönnten, sich von dem drohenden\n\n88\n\n \n\n89\n\n(Lebens-)Risiko zu befreien. Die\nlapidare Erklärung, die der Kläger vor dem Landgericht abgegeben\nhat, der Polyp habe ihm keine Beschwerden verursacht, vor Darmkrebs\nhabe er keine Angst gehabt, vermag einen Entscheidungskonflikt vor\ndiesem Hintergrund nicht glaubhaft zu machen. Der Kläger hatte sich\nin der Vergangenheit (selbstverständlich) umfangreichen Operationen\nunterzogen, um sich von Erkrankungen zu befreien. Er hat sich also\nnicht \"widerstandslos\" in sein Schicksal ergeben. Es ist nicht\nnachvollzieh-bar, wieso er sich im Falle der Polypektomie hätte\nanders verhalten sollen. Die im zweiten Rechtszug vorgebrachte\nBehauptung, er habe unter Prostatakrebs gelitten und dies\nhingenommen, ist nicht unter Be-weis gestellt.\n\n90\n\n \n\n91\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\n \n\n93\n\nWert der Beschwer für die Kläger: über\n60.000,-- DM. Streitwert des Berufungsverfahrens:\n\n94\n\n \n\n95\n\nbis 130.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-23/5-u-18-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-23/5-u-18-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313240","retrieved":"2026-07-09 03:44:32.470057+00:00"}}