{"status":"available","doknr":"OLD313239","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0323.1W10.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-23","aktenzeichen":"1 W 10/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1995 - 15 O 433/94 -, durch den der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, und der Nichtabhilfebeschluß vom 1. März 1995 aufgehoben.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nzulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses. Für die Ablehnung des\nProzeßkostenhilfegesuchs war nämlich kein Raum, da der Klägerin\nzuvor - mit bindender Wirkung für das Landgericht -\nProzeßkostenhilfe bereits gewährt worden war. Im einzelnen ist\nhierzu folgendes auszuführen:\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 10. Mai\n1994 für die Klageanträge zu 2) und 3) Prozeßkostenhilfe bewilligt\nund ihr ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten beigeordnet. Mit\nBeschluß vom 13. Juli 1994 hat es sodann einen Teil des\nKlagebegehrens zu 2) in Höhe von 40.000,- DM zwecks gesonderter\nVerhandlung und Entscheidung abgetrennt und diesen Teil durch\nBeschluß vom 11. August 1994 an das Landgericht verwiesen. Der\nBeschluß des Arbeitsgerichts vom 10. Mai 1994, durch den der\nKlägerin Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, ist für das\nLandgericht bindend, da in ihm über das entsprechende Gesuch der\nKlägerin für die gesamte Instanz abschließend befunden worden\nist.\n\n4\n\nNach § 119 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. ,Rechtszug\"\nbedeutet ,Instanz\" i.S.d. § 27 GKG und ist gebührenrechtlich zu\nverstehen, da § 119 S. 1 ZPO eine Kostenvorschrift darstellt (vgl.\nOLG Hamm MDR 1983, 847). Eine Instanz in diesem Sinne beginnt mit\ndem Einreichen einer Klage, einer Rechtsmittelschrift oder eines\ngebührenpflichtigen Antrags. Sie endet erst mit dem Wirksamwerden\ndes Schlußurteils bzw. der anderweitigen Schlußentscheidung, mit\ndem Abschluß eines Prozeßvergleichs oder der wirksamen Rücknahme\nder Klage bzw. des Rechtsmittels (vgl. Hartmann, KostG, 26. Aufl.,\nRdnr. 3, 4 zu § 27 GKG). Demzufolge gehört das Verfahren vor und\nnach einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht zu\nderselben Instanz i.S.d. § 27 GKG und zu demselben Rechtszug i.S.d.\n§ 119 S. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für Verweisungen gemäß § 281\nZPO, sondern auch nach Rechtswegverweisungen (vgl. MK-Wax Rdnr. 25\nzu § 119 ZPO). Nach bindenden Verweisungen vom Arbeitsgericht zum\nGericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann gemäß §§ 48 ArbGG\ni.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG nichts anderes gelten (vgl.\nBaumbach-Lauterbach-Hartmann, 53. Aufl., Rdnr. 47 zu § 119 ZPO). Es\nbleibt daher grundsätzlich bei der zuvor durch das verweisende\nGericht bewilligten Prozeßkostenhilfe.\n\n5\n\nFür die Annahme, daß nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\ndurch das verweisende Gericht grundsätzlich kein Anlaß besteht,\ndiese Frage im Anschluß an eine Verweisung erneut zum Gegenstand\nrichterlicher Prüfung zu machen, spricht überdies, daß der Prozeß\nnach der Verweisung in der Lage fortgesetzt wird, in der er sich\nbei dem verweisenden Gericht befunden hat. Vor allem streitet für\ndie Fortgeltung der Prozeßkostenhilfebewilligung aber der\nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betreffenden Prozeßpartei.\nWie sich aus § 124 ZPO ergibt, kann die einmal getroffene positive\nEntscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch nur in gesetzlich\nabgegrenzten und eng gefaßten Ausnahmefällen wieder aufgehoben\nwerden. Hierfür genügt es nicht, daß das Gericht die\nErfolgsaussichten oder die Bedürftigkeit des Antragstellers falsch\nbeurteilt und deswegen zu Unrecht Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.\nDies muß auch im Anschluß an die Verweisung eines Rechtsstreits an\nein anderes Gericht gelten. Auch in einem solchen Fall muß sich der\nAntragsteller grundsätzlich auf die einmal im Sinne seines Antrags\ngetroffene gerichtliche Entscheidung verlassen können.\n\n6\n\nAuch im Streitfall war daher das Landgericht an die Gewährung\nvon Prozeßkostenhilfe durch das verweisende Arbeitsgericht\ngebunden. Seine Entscheidung über die Verweigerung der\nProzeßkostenhilfe war deswegen aufzuheben. Ob einer der Tatbestände\ndes § 124 ZPO erfüllt und deswegen eine Aufhebung der\nProzeßkostenhilfebewilligung in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und muß der\nBeurteilung durch das Gericht des ersten Rechtszuges überlassen\nbleiben.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4\nZPO).\n\n8\n\nDr. Richter Gundlach Steglich\n\n9\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-23/1-w-10-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-23/1-w-10-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313239","retrieved":"2026-07-09 03:44:32.386481+00:00"}}