{"status":"available","doknr":"OLD313249","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0317.6U228.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-17","aktenzeichen":"6 U 228/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine bekannte Herstellerin und Vertreiberin\nunter anderem von Sitzmöbeln. Zu ihrem Programm zählt ein\nhinterbeinloser Stahlrohrstuhl, der nach einem im Jahre 1926 von M.\nS. geschaffenen Prototyp gefertigt wird. Seit spätestens 1950 ist\ndie Klägerin ausschließliche Lizenznehmerin an dem insoweit\nbestehenden Urheberrecht des M. S..\n\n3\n\nDer Beklagte, der mit Möbeln handelt, vertreibt - unter anderem\nüber das K. Möbelhaus \"W. M. KG\" - Nachahmungen dieses sogenannten\n\"S.-Stuhls\".\n\n4\n\nDie Klägerin hat den Beklagten daraufhin mit folgenden Anträgen\nauf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf\nSchadensersatzfeststellung in Anspruch genommen:\n\n5\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder\neiner Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher\nZuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,\n\n6\n\nin der Bundesrepublik Deutschland\nhinterbeinlose Stahlrohrstühle gewerbsmäßig anzubieten oder in den\nVerkehr zu bringen,\n\n7\n\nbei denen von dem U-förmig gebogenen\nBodengestell die beiden Rohrteile nach viertelkreisförmiger Biegung\nsenkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer\nviertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder\nnahezu parallel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und\nnach weiterer viertelkreisförmiger Biegung als Träger der\nRückenlehne nahezu senkrecht ansteigen, insbesondere wenn sie\nfreischwebende Armlehnen haben,\n\n8\n\nund/oder\n\n9\n\nAbbildungen solcher Stahlrohrstühle zu\nvervielfältigen oder zu verbreiten,\n\n10\n\ninsbesondere nach Maßgabe der\nnachstehenden Abbildungen;\n\n11\n\n2. ihr - der Klägerin - Auskunft über\ndie Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I 1 bezeichneten\nStühle zu erteilen, und zwar - zum Zwecke der Anfertigung von\nAbschriften - unter Vorlage sämtlicher Geschäftsunterlagen,\ninsbesondere Rechnungen, Bestell- und Lieferpapiere, mit der Angabe\nder Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder\nandere Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber\nsowie über die Menge der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten\nStühle;\n\n12\n\n3. ihr - der Klägerin - über den Umfang\nder unter Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen in der Weise Rechnung\nzu legen, daß der Beklagte einem von der Klägerin zu benennenden,\nzur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten\nvereidigten Wirtschaftsprüfer Einblick in die Geschäftsunterlagen\ngewährt und diesem alle zum Zwecke der Nachprüfung gestellten\nFragen beantwortet, insbesondere zu den einzelnen Lieferungen unter\nNennung\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\na) der Typenbezeichnung, Lieferzeiten,\nLieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nb) der Gestehungskosten unter Angabe\nder einzenen Kostenfaktoren sowie\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nc) des erzielten Gewinns,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nund unter Angabe der einzelnen Angebote\nund der Werbung unter Nennung\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nd) der Angebotsmengen,\nTypenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und\nAnschriften der Angebotsempfänger,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ne) der einzelnen Werbeträger, deren\nAuflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, ihr - der Klägerin - alle Schaden zu ersetzen,\nder ihr durch die unter Ziff. I 1 beschriebenen Handlungen\nentstanden ist und noch entsteht;\n\n27\n\nNachdem der Beklagte dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz\nordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben war, hat das\nLandgericht ihn durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom\n30.3.1994, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen\nwird, antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und die\nSchadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt.\nHinsichtlich der außerdem von der Klägerin geltend gemachten\nAnsprüche auf Auskunft und Rechnungslegung hat das Landgericht der\nKlage allerdings nur teilweise stattgegeben: Soweit die Klägerin im\nRahmen der Auskunft auch die Vorlage sämtlicher\nGeschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Bestell- und\nLieferpapiere sowie ferner - im Zusammenhang mit der\nRechnungslegung - die Gewährung der Einsichtnahme in die\nGeschäftsunterlagen begehrt hat, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen.\n\n28\n\nZur Begründung dieser Teilklageabweisung hat das Landgericht\nausgeführt, daß der Klägerin weder für den Anspruch auf Vorlage der\nGeschäftsunterlagen noch für die begehrte Bucheinsicht\nRechtsgrundlagen zur Seite stünden.\n\n29\n\nDer Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen könne nicht aus\n§ 101 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG abgeleitet werden, weil in dieser\nVorschrift, die regele, worauf sich die Auskunft des\nAuskunftspflichtigen zu erstrecken habe, die Vorlage der\nGeschäftsunterlagen an den Auskunftsberechtigten nicht vorgesehen\nsei. Auch aus anderen gesetzlichen Grundlagen ergebe sich der\nAnspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen im Rahmen der\ngeschuldeten Auskunft nicht. Ein Anspruch aus § 810 BGB scheide\nschon den tatbestandlichen Voraussetzungen nach aus. Ebensowenig\nkönne sich aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 242, 259 ff. BGB\nein Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen ergeben. Aus\ndiesen Vorschriften folge nur ausnahmsweise in besonders gelagerten\nFällen ein solcher Anspruch. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier\naber nicht vor. Vielmehr unterscheide sich der gegebene Fall nicht\nvon der in jedem Verletzerprozeß gegebenen Fallkonstellation, in\nder ein wegen Verletzung von Urheberrechten in Anspruch Genommener\nzur Auskunft und zur Rechnungslegung verpflichtet sei.\n\n30\n\nDie im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 S. 2\nUrhG) geforderte Bucheinsicht scheitere daran, daß diese nicht\nerforderlich sei, um der Klägerin als Verletzter eine Grundlage für\ndie Ermittlung des Gewinnherausgabeanspruchs sowie für die\nFeststellung zu verschaffen, ob sie sich im Rahmen der nach § 97\nUrhG möglichen Schadensberechnungsarten für den Anspruch auf\nGewinnherausgabe entscheiden solle. Die Rechnungslegung diene im\nübrigen nicht der Grundlage für die Berechnung des Schadens im Wege\nder Lizenzanalogie, so daß sich auch insoweit ein Anspruch auf\nBucheinsicht nicht ergeben könne.\n\n31\n\nGegen dieses ihr am 22.4.1994 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 24.5.1994 Berufung eingelegt, die sie mittels eines am\n22.9.1994 - nach entsprechender Fristverlängerung - eingegangenen\nSchriftsatzes begründet hat.\n\n32\n\nNach Auffassung der Klägerin ergibt sich der Anspruch auf\nBelegvorlage im Rahmen der sogenannten Drittauskunft unmittelbar\naus § 101 a Abs. 2 UrhG, jedenfalls aber aus den §§ 242, 259 ff.\nBGB i.V.m. § 97 c HGB, nach den Grundsätzen der sog. unechten\nGeschäftsführung analog §§ 687, 667 BGB und aus §§ 810, 809 BGB\nanalog.\n\n33\n\nDie im Rahmen der Rechnungslegung geforderte Bucheinsicht folgt\nnach Ansicht der Klägerin aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG i.V.m. § 242\nBGB. Darüber hinaus sei sie - die Klägerin -, die ihren\nSchadenersatz auch im Wege der Lizenzanalogie berechnen können,\nkonsequent so zu stellen, als sei ein Lizenzvertrag mit dem\nBeklagten tatsächlich abgeschlossen worden. Es entspreche aber der\nÜblichkeit, in Lizenzverträgen im Bereich der angewandten Kunst ein\nBucheinsichtsrecht des Lizenzgebers zu vereinbaren. Desweiteren\nfolge der Anspruch auf Bucheinsicht auch aus den §§ 687 S. 2, 681,\n666, 667 BGB, weil dem in § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG geregelten Anspruch\nauf Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns die Konstruktion\nder unechten Geschäftsführung ohne Auftrag zugrundeliege.\nSchließlich ließe sich auch aus den in §§ 809, 810 BGB getroffenen\nRegelungen über die Besichtigung einer Sache und die Einsichtnahme\nin Urkunden ein Anspruch auf Bucheinsicht im Rahmen der\nRechnungslegung herleiten.\n\n34\n\nHinsichtlich des Vortrags der Klägerin hierzu im einzelnen wird\nauf ihre Ausführungen im berufungsbegründenden Schriftsatz vom\n17.9.1994 (Bl. 88 - 105) und im Schriftsatz vom 26.1.1995 (Bl. 150\n- 156 d.A. nebst Anlage) verwiesen.\n\n35\n\nDie Klägerin beantragt gegen den im Termin am 22.2.1995 trotz\nordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beklagten ein\nVersäumnisurteil mit dem Inhalt,\n\n36\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n30.3.1994 (Aktenzeichen: 28 O 344/93) wie folgt abzuändern:\n\n37\n\nder Beklagten wird verurteilt,\n\n38\n\na) ihr - der Klägerin - Auskunft über\ndie Herkunft und den Vertriebsweg hinterbeinloser Stahlrohrstühle\nzu erteilen, bei denen von dem U-förmig gebogenen Bodengestell die\nbeiden Rohrteile nach 1/4-kreisförmiger Biegung senkrecht\nemporsteigen, worauf sie nach weiterer 1/4-kreisförmiger Biegung\ndie beiden Sitzstangen parallel oder nahezu parallel zu den\nAußenseiten des Bodengestells bilden und nach weiterer\n1/4-kreisförmiger Biegung als Träger der Rückenlehne nahezu\nsenkrecht ansteigen, insbesondere wenn sie freischwebende Armlehnen\nhaben, und zwar - zum Zwecke der Anfertigung von Abschriften -\nunter Vorlage sämtlicher Geschäftsunterlagen, insbesondere\nRechnungen, Bestellungen und Lieferpapieren mit der Angabe der\nNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer\nVorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über\ndie Menge der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten\nStühle;\n\n39\n\nb) ihr - der Klägerin - über den Umfang\nder unter Ziff. 1 a) bezeichneten Handlungen in der Weise Rechnung\nzu legen, daß der Beklagte einem von der Klägerin zu benennenden,\nzur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten\nvereidigten Wirtschaftsprüfer Einblick in die Geschäftsunterlagen\ngewährt und diesem alle zum Zwecke der Nachprüfung gestellten\nFragen beantwortet, insbesondere zu den einzelnen Lieferungen unter\nNennung\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\na) der Typenbezeichnung, Lieferzeiten,\nLieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nb) der Gestehungskosten unter Angabe\nder einzelnen Kostenfaktoren sowie\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nc) des erzielten Gewinns;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nund unter Angabe der einzelnen Angebote\nund der Werbung unter Nennung\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nd) der Angebotsmengen,\nTypenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und\nAnschriften der Angebotsempfänger,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ne) der einzelnen Werbeträger, deren\nAuflagenhöhe, Verbreitung, Zeitraum und Verbreitungsgebiet;\n\n52\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n53\n\nDie Berufung ist zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig\ninnerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingelegt.\nDie am 24.5.1994 eingegangene Berufungsschrift wahrt diese\nBerufungsfrist, da das kalendermäßige Fristende auf einen\nallgemeinen Feiertag, nämlich Pfingstsonntag (22.5.1994) bzw.\nPfingstmontag (23.5.1994) fiel, § 222 Abs. 2 ZPO.\n\n54\n\nDer Sache nach hat die Berufung allerdings keinen Erfolg.\n\n55\n\nDie Klägerin kann weder im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß §\n101 a UrhG die Vorlage von Geschäftsunterlagen fordern, noch steht\nihr ein Anspruch auf Bucheinsicht im Rahmen der vom Beklagten\ngeschuldeten Rechnungslegung gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG zu.\n\n56\n\nDabei ist von vornherein festzuhalten, daß die Klägerin die\nVorlage der Geschäftsunterlagen ebenso wie die im Rahmen der\nRechnungslegung geforderte Bucheinsicht nur in dem Umfang fordern\nkann, wie ihr überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch auf\nAuskunftserteilung und Rechnungslegung zusteht. Soweit sie nämlich\nim darüber hinausgehenden Umfang weitergehende Belegvorlage und\nBucheinsicht fordern sollte, stellte sich dies als von vornherein\nunzulässige Ausforschung dar mit der Folge, daß der Anspruch auf\nBelegvorlage und Bucheinsicht schon auf diesem Grund abzulehnen\nwäre.\n\n57\n\nSofern die von der Klägerin begehrte Vorlage der\nGeschäftsunterlagen und die Bucheinsicht nur so weit gehen soll,\nwie die Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen ist, kann die\nVorlage der Geschäfsunterlagen sowie die Bucheinsicht nur zum Beleg\nbzw. zur Sicherstellung der Richtigkeit der im Rahmen der\nAuskunftserteilung und Rechnungslegung vom Schuldner mitgeteilten\nDaten dienen. Das hierfür gesetzlich vorgesehene Mittel ist aber\ndie eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB). Weitergehende\nZwangsmittel zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit\nder im Rahmen einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung\nmitgeteilten Daten nennt das Gesetz nicht (vgl. BGH in GRUR 1984,\n728 ff., 729 f.). Hieraus wiederum ergibt sich, daß ein Anspruch\nauf Vorlage von Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht der eigenen\ngesetzlichen Grundlage bedarf.\n\n58\n\nAuf derartige Rechtsgrundlagen kann sich die Klägerin hier aber\nnicht stützen.\n\n59\n\nAus § 101 a UrhG läßt sich zugunsten der Klägerin ein Anspruch\nauf Vorlage von Geschäftsunterlagen nicht herleiten. In § 101 a\nUrhG ist nur geregelt, daß dem Verletzten auch ein Anspruch auf\nAuskunft hinsichtlich Dritter zusteht und worauf sich diese\nAuskunft zu erstrecken hat. Dazu, wie diese Auskunft im einzelnen\nzu erteilen ist, ob also hierfür konkret auch die\nGeschäftsunterlagen vorzulegen sind, enthält § 101 a UrhG keine\nRegelung. Aus den Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur\nBekämpfung der Produktpiraterie (Bundestagsdrucksache 11/4792, S.\n15 ff.) geht allerdings im Gegenteil hervor, daß der Gesetzgeber\nallein die eideststattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB als\nMittel zulassen wollte, um den Auskunftsschuldner dazu anzuhalten,\nvon Anfang an richtige und vollständige Angaben im Rahmen der gemäß\n§ 101 a UrhG geschuldeten Auskunft zu machen (Bundestagsdrucksache\na.a.O., S. 32 f). In den erwähnten Materialien ist ausdrücklich\nausgeführt, daß ein (seiner Zielsetzung nach der Vorlage von\nGeschäftsunterlagen entsprechender Anspruch) des Verletzten auf\nEinsichtnahme in die Geschäftsbücher des Auskunftsschuldners\nabzulehnen sei, weil dies zu einer unvertretbaren Bevorzugung der\nInteressen des Schutzrechtsinhabers gegenüber den Interessen des\nVerletzers an der Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nführen würde und mit dem geltenden Rechtsschutzsystem unvereinbar\nwäre. Diese Bedenken des Gesetzgebers sind auch keineswegs - wie\ndie Klägerin meint - auf einen im Wege der einstweiligen Verfügung\ndurchsetzbaren Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher\nbeschränkt. Sie erfassen vielmehr - wie aus dem\nBegründungszusammenhang eindeutig hervorgeht - den Anspruch auf\nBucheinsicht überhaupt, die insbesondere aber eine im Wege der\neinstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Bucheinsicht.\nSo ist beispielsweise an anderer Stelle ausdrücklich dargelegt, daß\ndie eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der Auskunft\nausreicht, um den Auskunftschuldner anzuhalten, von Anfang an\nrichtige und vollständige Angaben zu machen (III.4 lit e a.a.O. S.\n32). Im übrigen, so ist den Materialien weiter zu entnehmen, stelle\nes sich als eine unverhältnismäßige und nicht begründbare Regelung\ndar, dem Schutzrechtinhaber eine gesetzliche Möglichkeit zum\nEinblick in Betriebsinterna im Rahmen eines zivilrechtlichen\nAnspruchs zu eröffnen, auf den der Geschädigte selbst dann nicht\nangewiesen sei, wenn es sich beim Auskunftsschuldner um einen\nhartnäckigen und kriminellen Schutzrechtsverletzer handele. Der\nAuskunftsgläubiger sei hier auf die Möglichkeit, Strafantrag zu\nstellen, zu verweisen (a.a.O., III Nr. 5, S. 33). Selbst wenn man\ndaher das nach alledem für ausreichend erachtete Verfahren der\neidesstattlichen Versicherung und die Einleitung eines\nStrafverfahrens gegenüber dem Einsichtsanspruch bzw. dem Anspruch\nauf Vorlage der Geschäftsunterlagen für weniger effektiv hält, kann\ndies angesichts der den Materialien zu entnehmenden ausdrücklichen\nWertung des Gesetzgebers nicht dazu führen, dem in § 101 a UrhG\ngeregelten Auskunftsanspruch einen derartigen Umfang\nbeizumessen.\n\n60\n\nNur in Ausnahmefällen, also unter der Voraussetzung einer\neigenen gesetzlichen Grundlage hierfür, kann sich daher ein\nAnspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen bzw. Belegen im Rahmen\nder Drittauskunft ergeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich des\nAnspruchs auf Rechnungslegung gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB, der die\nHerausgabe des Verletzergewinns vorbereiten soll. Auch § 97 Abs. 1\nS. 2 UrhG formuliert lediglich, daß der Verletzte Rechnungslegung\nüber den Gewinn verlangen kann; wie diese Rechnungslegung\ninhaltlich zu erfolgen hat und ob insbesondere der Verletzte in\ndiesem Zusammenhang verlangen kann, entweder selbst oder durch\neinen Buchprüfer, in die Bücher des Verletzers Einsicht zu nehmen,\ngeht aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG nicht hervor.\n\n61\n\nDerartige, den Anspruch auf Vorlag der Geschäftsunterlagen und\nauf Bucheinsicht stützende Rechtsgrundlagen bestehen hier aber\nnicht.\n\n62\n\nAus § 810 BGB kann die Klägerin zu ihren Gunsten nichts\nherleiten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die\ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt\nvorliegen. Es mag unterstellt werden, daß § 810 BGB, der seinem\nWortlaut nach nur die Gestattung der Einsicht in eine in fremdem\nBesitz befindliche Urkunde erfaßt, auch die Vorlage von Urkunden,\nmit der im Ergebnis diese Einsichtnahme in eben diese Urkunde\nbezweckt wird, erfaßt. Die Einsichtnahme bzw. Vorlage von Urkunden\nnach § 810 BGB kann aber nur verlangt werden, wenn dies für die\nbeabsichtigte Rechtsverteidigung überhaupt erforderlich ist (vgl.\nHüffer in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl. Rdnr. 11 zu § 810;\nBGH, Der Betrieb 1971, S. 1416 f, 1417). Das ist hier aber nicht\nder Fall.\n\n63\n\nDie Klägerin erfährt bereits über die Auskunftserteilung und die\nRechnungslegung sämtliche für die Rechtsverteidigung bzw.\nRechtsverfolgung - also die Beseitigung der durch die Verletzung\nihres Urheberrechts eingetretenen Störung - erforderlichen Daten,\ndie dann durch die Vorlage bzw. \"Abschrift\" der vorgelegten\nUrkunden und die Bucheinsicht lediglich überprüft und ggfls.\nbestätigt werden. Auch ohne Vorlage der Geschäftsunterlagen und\nohne Einsichtnahme in die Bücher ist die Klägerin in der Lage, die\nim Rahmen der Auskunftserteilung und Rechnungslegung erhaltenen\nDaten als Grundlage der weiteren Rechtsverfolgung zu verwerten. Sie\nist dabei auch nicht auf Kopien von vorgelegten Geschäftsunterlagen\nals Beweismittel oder als Mittel der Glaubhaftmachung angewiesen.\nVielmehr erhält sie über die (schriftlich vorzunehmende)\nAuskunftserteilung bzw. Rechnungslegung selbst geeignete\nBeweismittel (Zeugen/Urkunde) bzw. Mittel der Glaubhaftmachung, die\nsie in gerichtliche Verfahren einführen kann.\n\n64\n\n§ 809 BGB in analoger Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil\nder Klägerin kein Anspruch in \"Ansehung der Sachen\", hier also\nbezüglich den Urkunden (Geschäftsunterlagen/Büchern) zusteht. Der\nRechtsgedanke des § 809 BGB, wonach ein rechtliches Interesse an\nder Besichtigung der Sache nur demjenigen zusteht, der in einer\nrechtlichen Beziehung zu der Sache selbst steht, ist auf den\ngegebenen Fall nicht übertragbar. Die Klägerin steht in keiner\nrechtlichen Beziehung zu den Urkunden (Geschäftsunterlagen/Bücher\ndes Beklagten), vielmehr sollen diese Urkunden nur der\nGeltendmachung eines im Hinblick auf eine andere rechtliche\nBeziehung, nämlich das aus der Urheberrechtsverletzung entstandene\ngesetzliche Schuldverhältnis, bestehenden Anspruchs dienen.\nLetztgenannter Anspruch ist aber nicht vom Bestand oder der\nBeschaffenheit der Urkunde abhängig, sondern allein von der\nAuskunftserteilung und Rechnungslegung als solcher.\n\n65\n\nAuch aus den §§ 242, 259 ff. BGB, 97 c HGB analog kann die\nKlägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage der\nGeschäftsunterlagen und Bucheinsicht nicht herleiten. Dabei kann es\ndahingestellt bleiben, ob der den genannten Vorschriften\nzugrundeliegende Rechtsgedanken im Wege einer Analogie auf den\ngegebenen Sachverhalt überhaupt übertragbar ist. Nur am Rande sei\ndaher erwähnt, daß insoweit erhebliche Bedenken bestehen. § 87 c\nHGB formuliert eine Sonderregelung im Verhältnis zwischen\nUnternehmer und Handelsvertreter betreffend die\nProvisionsabrechnung. Diese ein konkretes Abrechnungsverhältnis\nvoraussetzende Regelung ist auf den Auskunftsanspruch gemäß § 101 a\nUrhG und den Rechnungslegungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG\nnicht ohne weiteres übertragbar. Im Ergebnis kommt dem aber keine\nentscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil jedenfalls selbst das\nEinsichtsrecht nach § 87 c HGB zunächst voraussetzt, daß entweder\nder Buchauszug vom Geschäftsherrn verweigert wurde oder aber\nbegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines\nerteilten Buchauszugs bestehen (Baumbach-Hoppt, Handelsgesetzbuch,\n29. Aufl., Rdnr. 25 zu § 87 c m.w.N.). Das aber ist hier nicht\nersichtlich. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf\ndie sogenannte \"Nullauskunft\" des Beklagten vom 7.10.1992 (Bl. 30\nAH) bezieht, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Selbst\nwenn der Beklagte vorprozessual eine objektiv unzutreffende\nAuskunft gegeben haben sollte, rechtfertigt das ohne Hinzutreten\nweiterer Umstände nicht den Rückschluß, er werde auch auf den gegen\nihn titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch\nunzutreffende oder unvollständige Angaben machen sowie darüber\nhinaus eine falsche Versicherung an Eides Statt abgeben. Gerade der\nUmstand, daß der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren nicht\ngegen die Klage verteidigt hat und keine Einwände gegen die damit\ngeltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung\neinschließlich der Vorlage der Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht\nvorgebracht hat, läßt ebensogut darauf schließen, daß er bereit\nist, seiner Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung\nvollständig und richtig nachzukommen. Maßgeblich ist allein, ob die\nAuskunft bzw. Rechnungslegung entsprechend der titulierten\nVerpflichtung verweigert oder nur so erteilt wird, daß Zweifel an\nder Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen. Dies schließt es aus,\nbereits \"vorsorglich\" im Verfahren der Auskunftserteilung und\nRechnungslegung selbst die Bucheinsicht bzw. die Vorlage von\nGeschäftsunterlagen zu gewähren.\n\n66\n\nAuch die Grundsätze der sogenannten unechten Geschäftsführung\nstützen die Ansprüche auf Vorlage der Geschäftsunterlagen und\nBucheinsicht nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, daß § 97 Abs. 1\nS. 2 UrhG der Gedanke der unechten Geschäftsführung analog §§ 687\nAbs. 2, 667 BGB zugrundeliegt (vgl. Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdnr. 384, Einleitung UWG), so kann\ndaraus nicht gefolgert werden, daß die Vorschriften der\nGeschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Auftrags - insbesondere die\n§§ 666, 667 BGB - ohne weiteres den sich aus\nUrheberrechtsverletzungen ergebenden Auskunfts- und\nRechnungslegungsansprüchen \"überzustülpen\" sind. Hiergegen spricht\nentschieden der Umstand, daß in § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG und in § 101\na UrhG \"eigene\" Ansprüche auf\n\n67\n\nRechnungslegung betreffend den Gewinnherausgabeanspruch und\nAuskunftsansprüche formuliert sind, was sich bei Annahme der\nGeltung der Regelungen der \"unechten Geschäftsführung\" gemäß § 687\nAbs. 2, 681, 667 BGB erübrigt hätte.\n\n68\n\nDie Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auf eine\nVorlage der Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht schließlich auch\nnicht damit begründen, daß sie, weil sie ihren Schaden auch im Wege\nder Lizenzanalogie berechnen könne, so zu stellen sei, als sei\ntatsächlich ein Lizenzvertrag mit den Beklagten abgeschlossen\nworden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im Rahmen von\nLizenzverträgen tatsächlich die Vereinbarung eines\nBucheinsichtsrechts zugunsten des Lizenzgebers der Üblichkeit\nentspricht. Wie das Landgericht, auf dessen überzeugende\nAusführungen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist\nund die er sich zu eigen macht, mit Recht ausgeführt hat, dient der\nRechnungslegungsanspruch jedenfalls nicht dazu, dem Verletzten die\nGrundlage für die Berechnung seines Schadens nach der\nLizenzanalogie zu geben, so daß der Hinweis auf die Lizenzanalogie\nzur Begründung des Anspruchs auf Bucheinsicht im Rahmen des\nRechnungslegungsanspruch fehl geht. Entsprechendes gilt\nhinsichtlich der im Rahmen des Auskunftsanspruchs geltend gemachten\nVorlage der Geschäftsunterlagen.\n\n69\n\nAuch die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des\nLandgerichts Mannheim (vom 25.11.1994 - 7 O 145/94), des\nLandgerichts Hamburg (vom 14.12.1994 - 315 O 510/94) und des\nLandgerichts Frankfurt/Main (vom 23.12.1994 - 3/12 O 73/94)\nveranlassen den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung der\nhier maßgeblichen Rechtsfrage. Soweit in diesen Entscheidungen die\nVorlage von Belegen im Rahmen des Auskunfts- und\nRechnungslegungsanspruchs aus § 101 a UrhG bzw. - was hier nicht\neinschlägig ist - § 1 UWG mit der Begründung gewährt wurde, dies\nsei zur Geltendmachung und\n\n70\n\nDurchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich, vermag sich\ndem der Senat aus den oben näher ausgeführten Gründen nicht\nanzuschließen. Soweit in der vorbezeichneten Entscheidung des\nLandgerichts Mannheim im übrigen die Vorlage von Kopien im Rahmen\neines den Schadensersatzanspruch aus den §§ 1, 5, 14 a Abs. 1\nGeschmacksmustergesetz vorbereitenden Anspruchs auf Auskunft gemäß\n§ 14 a Abs. 2 Geschmacksmustergesetz i.V.m. § 101 a UrhG bejaht\nwurde, bezog sich dies auf einen nach dem dort zu beurteilten\nSachverhalt angenommenen Ausnahmefall, der es gerechtfertigt habe,\nvon der Regel abzuweichen, daß ein zur Rechnungslegung\nverpflichteter Schutzrechtverletzer \"nicht in allen Fällen\" die\nRichtigkeit seiner Abrechnung durch Beifügung schriftlicher Belege\nbeweisen müsse. Die Voraussetzungen eines derartigen besonders\ngelagerten Ausnahmefalls (vgl. BGH Betrieb 1971, 1416) hat die\nKlägerin hier aber nicht dargetan. Über die im Rahmen der\nDurchsetzung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen für den\nGläubiger im Regelfall bestehenden Unwägbarkeiten hinaus, begegnet\nsie keinen besonderen Schwierigkeiten, die die Vorlage von Belegen\nsowie die Bucheinsicht im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung\nerforderlich machten.\n\n71\n\nDie Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen; sie\nentspricht dem Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n73\n\nEs bestand schließlich auch kein Anlaß für die Zulassung der\nRevision. Der vorliegende Streit betraf weder eine Frage von\ngrundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung (§ 546 Abs. 1 S. 2\n1. Alternative ZPO), noch liegen die in\n\n74\n\n§ 546 Abs. 1 S. 2 2. Alternative ZPO formulierten\nZulassungsvoraussetzungen vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-17/6-u-228-94","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-17/6-u-228-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313249","retrieved":"2026-07-09 03:44:33.178840+00:00"}}