{"status":"available","doknr":"OLD313248","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0317.6U14.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-17","aktenzeichen":"6 U 14/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Dezember 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 80/94 - wird unter der nachfolgend aufgeführten klarstellenden Neufassung des Hauptausspruches der landgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1.) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für verschreibungspflichtige Schlafmittel (Ein- und/oder Durchschlafmittel) das Zeichen STADADORM zu benutzen;\n\n2.) in die Teillöschung des unter dem Aktenzeichen St 16070/5 WZ beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens (Marke)\"STADADORM\" einzuwilligen, soweit es für die Waren \"Schlafmittel\" (Ein- und/oder Durchschlafmittel) eingetragen ist.\n\nII.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\nIII.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf jedoch die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Hauptsache in Höhe von 250.000 DM und wegen der Kosten in Höhe von 43.000 DM, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n \n\nIV.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 250.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Konkurrenten als Hersteller von\nArzneimitteln.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Inhaberin des u.a. für Arzneimittel mit\nPriorität zum 17.2.1961 eingetragenen Warenzeichens 765674\n\"Staurodorm\". Gegen die Eintragung dieses Zeichens hat die Beklagte\nvergeblich aus ihrem damaligen Zeichen 633481 \"Stadadorm\"\nWiderspruch eingelegt.\n\n4\n\nDie Beklagte hat das Warenzeichen 16070/5 \"Stadadorm\" mit\nPriorität zum 10.2.1989 angemeldet, die Klägerin hat gegen diese\nAnmeldung Widerspruch eingelegt, der ebenfalls vergeblich geblieben\nist. Wegen der Einzelheiten des Anmeldeverfahrens wird auf die\nAnlage 1 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat im Laufe\ndes Widerspruchsverfahrens die Anmeldung auf\nverschreibungspflichtige Präparate beschränkt.\n\n5\n\nDie Klägerin verwendet ihr Warenzeichen seit November 1966 für\nein rezeptpflichtiges Mittel gegen Ein- und Durchschlafstörungen.\nIn den Jahren 1966 bis 1972 erzielte sie einen geschätzten Absatz\nvon 40 Mio Packungen und gehörte damit zeitweilig zu den\nMarktführern. Seit Einführung der Benzodiacepine zu Beginn der\n70-iger Jahre geht der Umsatz jedoch kontinuierlich zurück. Wegen\nder Einzelheiten der Umsatz- und Absatzentwicklung wird auf die\nDarstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 6.7.1993 (Bl.56 ff)\neinerseits und die Anlagen B3 und B4 zum diesbezüglich\nunwidersprochen gebliebenen Schriftsatz der Beklagten vom 23.7.1993\n(Bl.62 ff) andererseits Bezug genommen. Auch die Werbeaufwendungen\nder Klägerin, die seit dem Jahre 1990 keine Anzeigen für ihr\nPräparat mehr schaltet, sind rückläufig. Hierzu wird ebenfalls auf\nden vorbezeichneten Schriftsatz der Klägerin Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin verlangt die Unterlassung der Benutzung des\nWarenzeichens Stadadorm und die Einwilligung in die Lö- schung\ndieses Zeichens in der Warenzeichenrolle. Sie vertritt unter\nBerufung auf die §§ 15,24,31 WZG,823,1004 BGB die Auffassung, die\nZeichen Staurodorm und Stadadorm seien verwechslungsfähig.\n\n7\n\nHierzu hat sie im einzelnen vorgetragen:\n\n8\n\nDie beiden Zeichen seien sowohl in klanglicher, als auch in\nbildlicher Hinsicht miteinander verwechselbar. So seien die sich\ngegenüberstehenden Vokale \"au\" und \"a\" sowie \"o\" und \"a\" in hohem\nMaße klangverwandt, auch wiesen beide Zeichen dieselbe\nbeherrschende Lautfolge auf. In bildlicher Hinsicht bestünden\nÜbereinstimmungen am Wortanfang und am Wortende und auch die\nDivergenzen im Wortinneren wiesen in Schreibschrift eine hohe\nÄhnlichkeit auf.\n\n9\n\nDie Verwechslungsgefahr sei im übrigen erhöht, weil dem Zeichen\nStaurodorm wegen der starken Benutzung ein erhöhter Schutzumfang\nzukomme. In diesem Zusammenhang werde der Umsatzrückgang durch die\nlangjährige Benutzung kompensiert, die bewirkt habe, daß sich das\nZeichen bei den betroffenen Verkehrskreisen, insbesondere den\nÄrzten und Apothekern, nachhaltig eingeprägt habe. Im Hinblick auf\nden Umsatzaufbau in drei Jahrzehnten spiele der derzeitige Rückgang\nkeine Rolle, zumal in den letzten Jahren noch 3/4 Mio Packungen\nverkauft worden seien.\n\n10\n\nEs komme hinzu, daß Warenidentität vorliege. Wegen der Endsilbe\n\"dorm\", die auf Schlafen hindeute, sei auch das Zeichen der\nBeklagten nur für Schlafmittel geeignet.\n\n11\n\nDie Verwechslungsgefahr sei auch nicht deswegen reduziert, weil\nfür ihr Präparat Verschreibungspflicht bestehe. Auch Ärzte und\nApotheker erwarteten bei derart ähnlichen Bezeichnungen nicht, daß\ndie Präparate von verschiedenen Herstellern stammten. Schließlich\nerfahre ihr Zeichen auch keine Schwächung durch andere Zeichen,\nweil diese einen hinreichend weiten Abstand zu ihrem Zeichen\nhielten und überdies hierfür einen zu geringen Umsatz\naufwiesen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n14\n\n1.) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr für verschreibungspflichtige\nArzneimittel das Zeichen STADADORM zu benutzen;\n\n15\n\n2.) in die Löschung des unter dem Aktenzeichen St 16070/5 WZ\nbeim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens \"STADADORM\"\neinzuwilligen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie vertritt die Auffassung, die Zeichen seien nicht\nverwechselbar und hat dazu vorgetragen:\n\n19\n\nDie identische Schlußsilbe \"dorm\" müsse bei dem Vergleich außer\nBetracht bleiben, weil sie einen Bestimmungshinweis darstelle und\nbei einer Vielzahl von Präparaten Verwendung finde. Die\nverbleibenden Wortteile \"Stauro\" und \"Stada\" seien unverwechselbar\nverschieden. So werde ihr Zeichen durch die Iteration des \"a\"\ngeprägt und hebe sich der einleitende Vokal \"a\" von dem\neinleitenden \"au\" des Klägerzeichens hinreichend ab. Darüber hinaus\nseien die Vokale der zweiten Silbe unterschiedlich und werde diese\nSilbe durch die unterschiedlichen Konsonanten \"r\" und \"d\"\neingeleitet. Auch optisch bestehe eine hinreichende\nUnterscheidbarkeit. Während das Klagezeichen durch die beiden\nOberlängen in zwei gleiche Teile geteilt werde, sei ihr Zeichen von\ndem Auf und Ab am Wortanfang gekennzeichnet.\n\n20\n\nDem Klagezeichen komme auch keine erhöhte Kennzeichnungskraft\nzu. Es könne dahinstehen, ob die frühere Benutzungshäufigkeit\ndamals zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskaft geführt habe.\nAngesichts des Umsatzrückganges liege jetzt jedenfalls keine\nerhöhte Kennzeichnungskraft mehr vor.\n\n21\n\nIm übrigen sei die Kennzeichnungskraft durch die Verwendung der\nPräparatbezeichnungen Alfadorm, Radedorm, Avedorm, Alsadorm und\nDalmadorm sogar geschwächt. Dalmadorm liege nach dem\nArzneiverordnungsreport für 1992 und 1993 auf der Liste der nach\nVerordnungen führenden Präparaten ca. 100 Plätze vor\nStaurodorm.\n\n22\n\nSchließlich sei ein weiteres Unterscheidungsmerkmal dadurch\nentstanden, daß die Klägerin ihr Produkt seit Mai 1981 als\n\"Staurodorm neu\" vertreibe.\n\n23\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt und ausgeführt, dem klägerischen Zeichen komme trotz des\nUmsatzrückganges noch heute eine gesteigerte Kennzeichnungskraft\nzu, weil der früher erlangte hohe Bekanntheitsgrad bis heute\nfortwirke. Angesichts der Tatsache, daß beide Zeichen nur für\nMedikamente derselben Indikationsgruppe verwendet werden könnten,\nhalte die Bezeichnung Stadadorm nicht genügend Abstand von dem\nklägerischen Zeichen.\n\n24\n\nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g\nwiederholt die Beklagte unter Vertiefung ihres Sachvortrages, daß\ndie streitgegenständlichen Bezeichnungen bildlich und klanglich\nverschieden seien. Wegen des rein beschreibenden Charakters der\nSchlußsilbe \"dorm\" sei allein auf die erste Worthälfte des\nZeichens, also den Bestandteil \"Stada\", abzustellen. Eine\nVerwechslung sei auch deswegen nicht zu befürchten, weil den\nApothekern und Ärzten die Bezeichnung \"Stada\" ein Begriff sei.\nDiese Bezeichnung stelle den prägenden Betandteil ihrer Firma dar\nund werde auch für eine Vielzahl anderer Arzneimittel benutzt. Sie\nund die von ihr kontrollierte Vertriebsgesellschaft St. GmbH hätten\nin den letzten Jahren einen Werbeaufwand von mehr als 11 Mio\nDM/Jahr betrieben. Darüber hinaus sei sie den Ärzten und Apothekern\nauch aus ihrer Geschichte bekannt. Bei der \"Stada\" habe es sich\nursprünglich um eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen\nApotheker gehandelt, mit der diese gegen Ende des letzten\nJahrhunderts dem Vordringen der pharmazeutisch-chemischen Industrie\nund der Herstellung abgabefertiger Arzneimittelspezialitäten\nbegegnet seien. Der Name \"Stada\" sei in den 30-iger Jahren dieses\nJahrhunderts als Abkürzung für \"Standesgemeinschaft deutscher\nApotheker\" entstanden und später als Abkürzung für\n\"Standartpräparate deutscher Apotheker\" verwendet worden.\n\n25\n\nGegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spreche auch, daß\nes sich um verschreibungspflichtige Präparate und bei dem Mittel\nder Klägerin ausweislich der Umsatzzahlen offenbar um ein\nauslaufendes Produkt handele.\n\n26\n\nSchließlich sei von Bedeutung, daß sie bereits im Jahre 1953 ein\nSchlafmittel \"Stadadorm\" auf den Markt gebracht habe, das in den\nJahren 1978 bis 1983 Umsätze von jährlich zwischen 2.902 DM und\n57.926 DM erbracht habe. Wenn die Klägerin - wie sie behaupte - in\ndieser Zeit durch intensive Benutzung eine hohe Kennzeichnungskraft\nihrer Bezeichnung erreicht habe, so sei dies demnach während ihrer,\nder Beklagten, gleichzeitigen Anwesenheit auf dem Markt geschehen,\nwas ebenfalls gegen eine Verwechslungsgefahr spreche.\n\n27\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n28\n\nin Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n30\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Unterlassung\nder Verwendung des Zeichens \"Stadadorm\" nur für Schlafmittel (Ein-\nund Durchschlafmittel) und die Einwilligung in die Löschung des\nWarenzeichens derart begehrt wird, daß sich diese nur auf die\nVerwendung für \"Schlafmittel (Ein- und Durchschlafmittel)\"\nbezieht.\n\n31\n\nSie bestreitet unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vortrages eine erhöhte Aufmerksamkeit der\nbetroffenen Verkehrskreise auf den Firmenbestandteil \"Stada\" in dem\nZeichen der Beklagten sowie die von der Beklagten für \"Stadadorm\"\nbis 1983 behaupteten Umsatzzahlen. Das Zeichen \"Staurodorm\" habe\nweiterhin eine starke Kennzeichnungskraft. Der Umsatzrückgang sei\nrückläufig, im Jahre 1992 seien 762.000 Packungen verkauft worden.\nAuch habe sie bei 22.500 Arztgesprächen in den alten und 2.900\nArztgesprächen in den neuen Bundesländern Werbematerial über ihr\nProdukt verteilt und so für dessen fortbestehende Bekanntheit\ngesorgt.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die\nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen\nErfolg.\n\n35\n\nDie Klage ist gemäß §§ 14 Abs.2 Ziff.2 und Abs.5, 51 Abs.1 und\nAbs.5, 55 Abs.1 und 2 Ziff.2 MarkenG begründet. Die vorstehenden\nBestimmungen finden gemäß § 152 des auf Grund von Art.50 Abs.3\nMarkenrechtsreformgesetz am 1.Januar 1995 in Kraft getretenen\nMarkengesetzes auch auf Marken Anwendung, die vor dem 1.Januar 1995\neingetragen worden sind. Hierunter fallen auch Zeichen, die nach\ndem Warenzeichengesetz in die Zeichenrolle eingetragen sind (vgl. §\n3 MarkenG).\n\n36\n\nI\n\n37\n\nDer mit Ziffer 1) des Klageantrages geltendgemachte\nUnterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs.5 i.V.m. Abs.2\nZiffer 2 MarkenG. Die Beklagte nimmt durch das für sie eingetragene\nWarenzeichen Stadadorm ein Zeichen für sich in Anspruch, das wegen\nder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke Staurodorm der Klägerin\nund der Ähnlichkeit oder sogar Identität der durch die Marke und\ndas Zeichen erfaßten Waren für das Publikum im Sinne von § 14 Abs.2\nZiff.2 MarkenG die Gefahr von Verwechslungen hervorruft.\n\n38\n\nZur Beurteilung dieser Frage sind die von der Rechtsprechung in\nder Vergangenheit zur früheren Gesetzteslage gemäß §§ 15,24,31 WZG\nherausgebildeten Grundsätze heranzuziehen, weil das neue Recht -\nsoweit dies für den vorliegend geltendgemachten\nUnterlassungsanspruch von Bedeutung ist - gegenüber der früheren\nRechtslage inhaltlich keine abweichenden Voraussetzungen\nenthält.\n\n39\n\nEs entspricht - wie der BGH in seiner Entscheidung vom 29.9.1994\n(GRUR 95,50 f \"Indorektal/Indohexal\") mit Nachweisen wiederholend\nausgeführt hat - gefestigter Rechtsprechung, daß die Beurteilung\nder Verwechslungsgefahr nicht nur durch die Ähnlichkeit der\nverwendeten Bezeichnungen, sondern auch durch die\nKennzeichnungskraft der zu schützenden Bezeichnung und insbesondere\ndurch die Warennähe der bezeichneten Produkte mitbestimmt wird. Das\nmithin schon in der Vergangenheit (auch) maßgebliche Kriterium der\nWarennähe findet heute in dem Gesetzeswortlaut (\"Identität oder\nÄhnlichkeit der... erfaßten Waren...\") seinen Niederschlag. Ebenso\nist auch der Umfang der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens nach\nneuem Recht weiter maßgeblich. Aus der Begründung zum Markengesetz,\ndie die Möglichkeit des Rückgriffs auf die bisherige Praxis für\neinzelne Fragen ausdrücklich enthält (BT Drucksache 12/6581 Seite\n58 f), ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber\nhinsichtlich dieses Kriteriums von der gefestigten und bewährten\nRechtsprechung abweichen wollte.\n\n40\n\n1.)\n\n41\n\nDas Klagezeichen Staurodorm besitzt - auch heute noch -\nzumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.\n\n42\n\nDer Bezeichnung kommt zunächst von Hause dieser Grad der\nKennzeichnungskraft ohne weiteres zu. Es handelt sich um einen\nzusammengesetzten Phantasienamen von nicht ungewöhnlicher Länge,\nder aussprechbar ist und sich leicht einprägt. Die Endsilbe \"dorm\"\nweist zwar wegen ihres zumindest für die betroffenen Fachkreise der\nÄrzte und Apotheker, die lateinische Sprachkentnisse besitzen,\noffensichtlichen Sinngehalts, der sich auf das Schlafen bezieht,\nfür sich genommen keine besondere Kennzeichnungskraft auf.\nDemgegenüber gelten die vorerwähnten Eigenschaften aber\nuneingeschränkt für den verbleibenden Wortbestandteil \"Stauro\".\nÜberdies ist zu berücksichtigen, daß die Endsilbe \"dorm\" nicht für\nsich steht, sondern mit dem übrigen Bestandteil den Gesamtbegriff\n\"Staurodorm\" bildet und diesen dadurch mitprägt.\n\n43\n\nDie Kennzeichnungskraft ist weder durch die rückkläufigen\nAbsatzzahlen noch durch die von der Beklagten aufgeführten\nDrittzeichen oder die zeitweilige frühere Marktpräsenz von\nStadadorm in einer Weise geschwächt, daß der Grad der\ndurchschnittlichen Kennzeichnungskraft inzwischen unterschritten\nwäre. Hinsichtlich der Verkehrsbekanntheit ist zu berücksichtigen,\ndaß die anfänglichen hohen Umsatzzahlen sich zunächst erhöhend auf\ndie Kennzeichnungskraft ausgewirkt haben. Die unbestrittenen\nUmsätze von 40 Mio Packungen in den Jahren 1966 bis 1972 haben der\nKlägerin die Stellung einer Marktführerin eingebracht und durch die\ndamit zumindest in den erwähnten Fachkreisen einhergehende hohe\nVerkehrsbekanntheit eine Erhöhung der schon vom Wortlaut her\nzumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft bewirkt. Dieser\nhohe Bekanntheitsgrad mag angesichts der erheblichen\nUmsatzrückgänge seit den 70iger Jahren heute nicht mehr unverändert\nbestehen. Gleichwohl kommt der Phantasiebezeichnung \"Stau- rodorm\"\nauch heute noch zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.\nHierfür ist von Bedeutung, daß die durchgängige Marktpräsenz von\nStaurodorm seit nunmehr fast 30 Jahren und der doch nicht ganz\nniedrige derzeitige Absatzumfang sowie die Propagierung des\nProduktes gegenüber Ärzten durch Pharmavertreter der Klägerin sich\nin nicht unerheblicher Weise stabilisierend auf die Bekanntheit des\nZeichens auswirken. Die Klägerin hat in den Jahren 1988 - 1992\nimmerhin noch 4 Millionen Packungen umgesetzt. Sie hat überdies\ndurch die mit der Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragenen\nüber 25.000 Arztgespräche im Jahre 1993 noch in jüngerer\nVergangenheitg massiv zur Stabilisierung und Erhöhung ihrer\nBekanntheit in Fachkreisen beigetragen.\n\n44\n\nDie Kennzeichnungskraft von Staurodorm wird auch nicht durch\nDrittzeichen weiter geschwächt. Dabei kommt der von der Beklagten\nin erster Instanz hervorgehobenen Tatsache, daß eine Vielzahl von\nPräparaten die Endsilbe \"dorm\" in der Bezeichnung führen, keine\nbesondere Bedeutung zu, weil diese Silbe durch ihren eindeutigen\nBezug zum Schlafen die Kennzeichnungskraft der Begriffe, in denen\nsie verwendet wird, nicht nennenswert prägt. Was die mit der\nKlageerwiderung (S.4) speziell angeführten Zeichen angeht, so kann\nder Senat von vornherein deswegen nicht von einer nennenswerten\nSchwächung durch diese Zeichen ausgehen, weil keine Umsatzzahlen zu\ndiesen Präparaten mitgeteilt worden sind, die dies rechtfertigen\nkönnten. Nach den - unwidersprochen - von der Beklagten\nvorgetragenen Umsatzzahlen dieser Präparate kommt eine nennenswerte\nSchwächung durch diese Mittel nicht in Betracht. Hinzukommt, daß\ndie Präparate teilweise (Betadorm und Moradorm) rezeptfrei\nvertrieben werden und sich schon dadurch von Staurodorm hinlänglich\nunterscheiden. Schließlich halten die Bezeichnungen auch sämtlich\ndeutlichen Abstand zu der Klagemarke Staurodorm.\n\n45\n\nWas die frühere Benutzung der Bezeichnung Stadadorm durch die\nBeklagte angeht, so kommt dieser ebenfalls keine nenneswerte\nschwächende Wirkung zu Lasten der Bezeichnung Staurodorm zu.\nInsoweit ist zunächst zu beachten, daß das Präparat, ausgehend von\nder Darstellung der Beklagten selbst, bereits seit 1983, also\ninzwischen seit mehr als 11 Jahren, nicht mehr auf dem Markt ist.\nÜberdies weisen die - abgesehen von dem letzten Jahr 1983 - stark\nrückläufigen mitgeteilten Umsatzzahlen für die Jahre ab 1978 aus,\ndaß das Präparat nur in sehr geringem Umfang abgesetzt worden ist.\nEin Umsatz von nur 13.990 DM, wie er für das Jahr 1978 behauptet\nworden ist, vermag das Mittel nicht in einer Weise bekanntzumachen,\ndie die Kennzeichnungskraft der ähnlichen Bezeichnung Staurodorm\nmaßgeblich schwächen könnte. Dies gilt erst recht für die späteren,\nvon dem letzten mitgeteilten Umsatzjahr 1983 abgesehen, noch\nniedrigeren Umsätze, die nach 1978 getätigt worden sein sollen.\n\n46\n\n2.)\n\n47\n\nEs besteht auch eine ganz erhebliche Warennähe.\n\n48\n\nDas gilt jedenfalls für die Verwendung der zu Gunsten der\nBeklagten eingetragenen Bezeichnung Stadadorm für Schlafmittel, wie\nsie allein mit der Klage angegriffen wird und wie sie die Beklagte\nfrüher auch verwendet hat. Die Verwendung für ein anderes\nArzneimittel dürfte im übrigen wegen der die Wirkung eindeutig\nkennzeichenden Endsilbe \"dorm\" ohnehin praktisch ausscheiden.\n\n49\n\nBei Verwendung der Bezeichnung für ein Schlafmittel steht der\nKlagemarke Staurodorm für Arzneimittel ein solches mit identischem\nIndikationsgebiet gegenüber. Beide dann vorhandenen Präparate\nstellen Schlafmittel dar und können sich allenfalls noch durch\nunterschiedliche Wirkstoffe voneinander unterscheiden. Es besteht\nsomit dann, was keiner näheren Begründung bedarf, offenbar eine\nhohe Warennähe, bei etwa gleichem von der Beklagten verwendetem\nWirkstoff sogar Warenidentität.\n\n50\n\nDiese - vom möglichen Fall der Warenidentität abgesehen in jedem\nFalle vorliegende - hohe Warennähe wird schließlich auch nicht etwa\ndadurch relativiert, daß die im Hinblick auf die\nRezeptpflichtigkeit des Mittels Staurodorm in erster Linie\nbetroffenen Fachkreise der Ärzte und Apotheker gewöhnt sind, auch\nMedikamente mit ähnlichen Bezeichnungen voneinander zu\nunterscheiden. Hierzu schließt sich der Senat den überzeugenden\nAusführungen des BGH in dessen beiden ebenfalls rezeptpflichtige\nMedikamente betreffenden Entscheidungen \"Corvaton/Corvasal\" (GRUR\n93,118,119) und \"In- dorektal/Indohexal\" (GRUR 95,50,52) an, wonach\nauch Ärzte und Apotheker nicht damit zu rechnen pflegen, daß\nArzneimittel mit identischem Indikationsgebiet von\nunterschiedlichen Herstellern unter Bezeichnungen angeboten werden\nkönnten, die sich nur geringfügig voneinander unterscheiden. Allein\ndaß im vorliegenden Fall - abweichend von den vorzitierten\nEntscheidungen - der Grad der Ähnlichkeit der verwendeten\nWirkstoffe nicht feststeht, weil die Beklagte ein konkretes Produkt\nnoch nicht (wieder) auf den Markt gebracht hat, rechtfertigt es\nnicht, die Frage abweichend von dem BGH zu entscheiden.\n\n51\n\n3.)\n\n52\n\nUnter diesen Umständen der bestehenden - zumindest -\ndurchschnittlichen Kennzeichnungskraft von Staurodorm und einer für\nden Fall der Nutzung des Zeichens Stadadorm für ein Schlafmittel\nebenfalls bestehenden großen Warennähe, wäre die\nVerwechslungsgefahr allenfalls dann zu verneinen, wenn nur ein\ngeringer Ähnlichkeitsgrad zwischen beiden Bezeichnungen oder eine\ndeutliche Unterscheidbarkeit bestünde (vgl.zu dieser Konstellation\nBGH GRUR 93,118,119 - \"Corva- ton/Corvasal\").\n\n53\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil weisen die\nBezeichnungen erhebliche Ähnlichkeiten auf.\n\n54\n\nBeide Bezeichnungen sind in etwa gleich lang und bestehen aus 3\nSilben. Die Endsilbe der Bezeichnungen ist identisch. Dem mag für\nsich genommen keine besondere Bedeutung zukommen, weil die\nIdentität sich auf den kennzeichnungsschwachen Teil der Begriffe\nbezieht, hinzukomt indes eine Reihe von Ähnlichkeiten in Bezug auf\ndie jeweiligen ersten beiden Silben der Bezeichnungen. So sind\nbeide in klanglicher Hinsicht ähnlich strukturiert, weil die\nbetreffenden Vokale klangverwandt sind. In der ersten Silbe stehen\nsich mit dem Vokal \"a\" und dem Diphtong \"au\" zwei offene Laute\ngegenüber, dasselbe gilt für die beiden Vokale der zweiten Silbe,\nnämlich das \"a\" in Stadadorm und das offen gesprochen \"o\" in\nStaurodorm. Die verwendeten Konsonanten sind überwiegend, nämlich\ndie gerade am markanten Wortanfang stehenden beiden Buchstaben\n\"St\", identisch. Überdies werden beide Begriffe auf der ersten\nSilbe betont, was auch in der Klangfolge der gesprochenen Worte zu\ndem Eindruck erheblicher Ähnlichkeit beiträgt. Diese eine deutliche\nÄhnlichkeit belegenden Einzelheiten werden nicht durch die gewisse\nEigentümlichkeit aufgewogen, die die Wiederholung des Konsonanten\n\"d\" in dem Begriff Stadadorm diesem verleiht. Es überwiegen\nvielmehr bei der gebotenen Gesamtschau der prägenden Elemente die\nÄhnlichkeiten sogar deutlich. Das gilt überdies auch in bildlicher\nHinsicht: Übereinstimmungen bestehen insoweit hinsichtlich nicht\nnur der letzten 4, sondern auch hinsichtlich der 3 ersten, an dem\nregelmäßig besonders augenfälligen Wortanfang stehenden Buchstaben\nSta.\n\n55\n\n4.)\n\n56\n\nNach alledem ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.\n\n57\n\nDaran vermag es schließlich auch nichts zu ändern, wenn\nentsprechend der Behauptung der Beklagten in den betreffenden\nFachkreisen der Begriff \"Stada\" aus den von ihr näher dargelegten\nGründen bekannt sein sollte.\n\n58\n\nDies vermöchte zunächst von vornherein die Verwechslungsgefahr\nbei den - wenn auch in geringerem Maße - ebenfalls betroffenen\nPatienten nicht auszuräumen. Dasselbe gilt für die auch nach dem\nVortrag der Beklagten vorhandenen Teile der Fachkreise, denen die\nErläuterung des Begriffes \"Stada\" oder dieser Begriff als solcher\nunbekannt ist. Insbesondere die auch betroffenen Hilfskräfte von\nÄrzten und Apothekern dürften keineswegs auch nur überwieghend\n(heute noch) wissen, welche historische Bedeutung der Begriff\nhatte.\n\n59\n\nDer Senat sieht davon ab, zu dem Grad der Bekanntheit des\nBegriffes \"Stada\" dem Beweisantritt der Beklagten durch Einholung\neines Gutachtens nachzugehen.\n\n60\n\nAuch bei solchen Ärzten oder Apothekern, die wissen, daß der\nBegriff \"Stada\" eine besondere Bedeutung hatte, ist eine\nVerwechslung nämlich nicht ausgeschlossen. Auch diese Personen\nunterliegen aus den im einzelnen oben dargestzellten Gründen der\nGefahr, die Bezeichnungen oder die mit ihnen versehene Präparate\nmiteinander zu verwechseln. Die Verwechslungsgefahr wird nämlich\nnicht dadurch ausgeräumt, daß auch dem Namen des angegriffenen\nZeichens, hier Stadadorm, eine gewisse Bekanntheit zukommt. Auch\nein Arzt, dem die frühere Stada in irgendeiner Weise (noch)\ngeläufig ist, ist nicht davor geschützt, in dem Bestreben ein\nrezeptpflichtiges Schlafmittel zu verschreiben, wenn ein Mittel\n\"Stadadorm\" auf dem Markt ist, dieses mit Staurodorm oder\nStaurodorm mit diesem zu verwechseln.\n\n61\n\nNach alledem ist der Unterlassungsanspruch begründet. Dem steht\nauch § 153 Abs. 1 Marken 6 nicht entgegen, weil der Klägerin - wie\noben dargestellt - der Unterlassungsanspruch auch nach den früheren\neinschlägigen Bestimmungen der §§ 15, 24, 31 WZG im gleichen Umfang\nzustand.\n\n62\n\nII\n\n63\n\nEbenso begründet ist damit - ohne daß dies näherer Ausführungen\nbedürfte - der Anspruch auf Einwilligung in die teilweise Löschung\ndes Zeichens in der Warenzeichenrolle gemäß §§ 51 Abs.1 und 5\ni.V.m. § 55 Abs.2 Ziffer 2 MarkenG. Der Klägerin steht aus den oben\nunter I im einzelnen dargelegten Gründen ein Recht im Sinne des §\n12 MarkenG mit älterem Zeitrang zu.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Soweit die\nKlägerin in der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 1995 ihren\nAntrag dem Wortlaut nach eingeschränkt hat, liegt entgegen der von\nder Beklagten geäußerten Auffassung eine Teilklagerücknahme, aus\nder sich die Kostenfolge aus §§ 269 Abs.3, 523 ZPO ergeben würde,\nnicht vor. Die Klägerin hat mit der Neufassung des Wortlautes ihres\nAntrages diesen lediglich ihrem von Anfang an geltendgemachten\nBegehren angepaßt. Sie hatte bereits auf den Seiten 8 f der\nKlageschrift zum Ausdruck gebracht, daß sie die Unterlassung der\nBenutzung und die Einwilligung in die Lö- schung des Warenzeichens\nnicht für alle Arzneimittel, sondern nur für Schlafmittel\nbegehre.\n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n67\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 250.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-17/6-u-14-94","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-17/6-u-14-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313248","retrieved":"2026-07-09 03:44:33.084388+00:00"}}