{"status":"available","doknr":"OLD313247","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0317.3U164.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-17","aktenzeichen":"3 U 164/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Parteien streiten über die\nVerpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus Anlaß eines\nVerkehrsunfalls vom 14. April 1992 über die vorgerichtlich\ngezahlten 250.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes\nSchmer-zensgeld zu zahlen. Die uneingeschränkte Eintritts-pflicht\nder Beklagten ist unstreitig.\n\n4\n\nBei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger\nschwer verletzt. Er erlitt einen Rotations-Verrenkungsbruch des 5.\nBWK mit Gelenkfortsatzfrakturen und primär funktionell und\nneurologisch vollständiger Paraplegie sub D 6/7 mit Lähmung von\nbeiden Beinen, Blase und Mastdarm. Außerdem zog er sich\nSchneidezahn-Verletzun-gen, ein Monokelhaematom links und eine\nUnterlippen-platzwunde zu. Seit dem Unfall ist der Kläger\nquer-schnittsgelähmt und wird im Hause seiner Eltern ver-sorgt.\n\n5\n\nDie Parteien stimmen überein, daß es\nsich bei dem Krankheitsbild des Klägers um den durchschnittlichen\nFall einer Querschnittslähmung handelt.\n\n6\n\nDen zunächst angekündigten\nFeststellungsantrag des Klägers haben die Beklagten im Termin vom\n10. Mai 1994 in der von ihnen formulierten und tenorierten Fassung\nanerkannt. Der Kläger hat dementsprechend nach Klageän-derung\nAntrag auf Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils gestellt.\n\n7\n\nDer Kläger hat im übrigen\nbeantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen\ndes Gerichts gestellt wird, jedoch von mindestens 400.000,00 DM\nunter Abzug von bereits gezahlten 250.000,00 DM, sowie Zinsen in\nHöhe von 7 % vom 22. Dezember 1992 bis 12. Juli 1993 für das\ngesamte Schmerzensgeld und ab 13. Juli 1993 für das über 250.000,00\nDM hinausgehende Schmer-zensgeld zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagten haben im übrigen\n\n11\n\nKlageabweisung beantragt.\n\n12\n\nDurch Teilanerkenntnis- und\nSchlußurteil vom 31. Mai 1994 (Bl. 214 ff d. A.), auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die\nBeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00\nDM nebst 7 % Zinsen aus 350.000,00 DM vom 23. Dezember 1992 bis zum\n12. Juli 1993 und aus 100.000,00 DM seit dem 13. Juli 1993 zu\nzahlen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger ein zusätzliches\nSchmerzensgeld zu zahlen, wenn weitere Unfallfolgen auftreten, mit\ndenen zum Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung im\nvorliegenden Verfahren 1 0 84/94 LG Aachen nicht oder nicht\nernstlich zu rechnen war. Im übrigen hat es die Klage\nabgewiesen.\n\n13\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, für\nden hier vor-liegenden durchschnittlichen Fall einer\nQuerschnitts-lähmung erscheine ein Schmerzensgeld von insgesamt\n350.000,00 DM angemessen.\n\n14\n\nGegen dieses ihm am 17. Juni 1994\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 1994 Berufung\neingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 27.\nOk-tober 1994 begründet. Die Beklagten haben gegen das ih-nen am\n15. Juni 1994 zugestellte Urteil am 27. Oktober 1994\nAnschlußberufung eingelegt.\n\n15\n\nDer Kläger erstrebt mit seiner Berufung\neine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 420.000,00 DM. Zur\nBegründung führt er aus, die Folgen der Querschnittslähmung hätten\nihn außergewöhnlich hart getroffen, da er seinen Le-bensplan auf\ndie Übernahme der Zimmerei eines Freundes seines Vaters\nausgerichtet gehabt habe. Die psychischen Folgen seien für ihn auch\nschwerer als im Normalfall, weil er zu den besonders fröhlichen,\nlebenslustigen und geselligen Menschen gehöre. Mit dem Strafbefehl\ngegen den Beklagten zu 2) sei seinem Genugtuungsbedürfnis nicht\nausreichend Rechnung getragen. Das Verhalten des Beklagten zu 2)\nnach dem Verlassen der Unfallstelle verlange ebenfalls eine\nErhöhung des Schmerzensgeldes. Ferner sei das verzögerliche\nVerhalten des Erstbeklag-ten schmerzensgelderhöhend zu\nberücksichtigten. Die gesellschaftlichen Verhältnisse in\nDeutschland hätten sich negativ gegenüber Behinderten entwickelt.\nEs be-dürfe einer höchstrichterlichen Überprüfung der Neigung der\nInstanzgerichte, bei Querschnittslähmungen der hier vorliegenden\nArt ein Schmerzensgeld von 350.000,00 DM als angemessen zu\nbetrachten. Es bedürfe der generellen Anhebung der\nSchmerzensgeldbeträge auch für geringere Verletzungen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Beklagten als\n\n18\n\nGesamtschuldner zu verurteilen, an\nden\n\n19\n\nKläger ein angemessenes Schmerzens-\n\n20\n\ngeld, dessen Höhe in das Ermessen\n\n21\n\ndes Senats gestellt wird,\nmindestens\n\n22\n\njedoch 420.000,00 DM unter Abzug\nvon\n\n23\n\nbereits gezahlten 250.000,00 DM,\nsowie\n\n24\n\nZinsen in Höhe von 7 % vom 22.\nDezember\n\n25\n\n1992 bis 12. Juli 1993 für das\ngesamte\n\n26\n\nSchmerzensgeld und ab 13. Juli 1993\n\n27\n\nfür das über 250.000,00 DM hinaus-\n\n28\n\ngehende Schmerzensgeld zu zahlen.\n\n29\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n30\n\nunter Zurückweisung der Berufung\ndes\n\n31\n\nKlägers und unter teilweiser\nAbänderung\n\n32\n\ndes angefochtenen Urteils die Klage\n\n33\n\nbezüglich des Schmerzensgeldantrags\n\n34\n\ninsgesamt abzuweisen und\n\n35\n\nihnen zu gestatten, erforderliche\n\n36\n\nSicherheit auch durch Bürgschaft\neiner\n\n37\n\nbundesdeutschen Großbank oder\nöffent-\n\n38\n\nlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n39\n\nSie treten den Ausführungen des Klägers\nentgegen und halten an ihrer erstinstanzlichen Auffassung fest, daß\nein Schmerzensgeld von 250.000,00 DM angemessen sei. Im übrigen\nbeanstanden sie das angefochtene Urteil hinsichtlich des\nZinsausspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen\ngewechselten Schriftsätze nebst übereichten Urkunden Bezug\ngenommen. Die Akte 60 Js 998/92 StA Aachen hat zur Information\nvorgelegen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne:\n\n41\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstandende Beru-fung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\nDie Anschlußberufung der Beklagten ist nur zu einem gerin-gen Teil\nhinsichtlich der Zinsen begründet.\n\n42\n\nDer vom Landgericht zuerkannte Betrag\nvon insgesamt 350.000,00 DM erscheint dem Senat angemessen. In den\nletzten Jahren ist eine Aufwärtsentwicklung der bei\nQuerschnittslähmungen zugesprochenen Schmerzensgelder zu\nverzeichnen (vgl. außer den vom Kläger überreichten Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Frankfurt (Bl. 37 ff,\n64 ff und 130 ff d. A.) auch KG VM 86, 69; OLG Frankfurt NJW-RR 90,\n990 und die bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 16. Aufl.,\nauf-geführten Entscheidungen Nr. 1259-1261, 1264-1266 und 1268).\nDer dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Be-trag liegt im\noberen Bereich dessen, was bisher von der Rechtsprechung für Fälle\nder Querschnittslähmung des Unterkörpers (Paraplegie) zuerkannt\nworden ist. Soweit höhere Schmerzensgeldbeträge oder auch\nzusätzlich Ren-ten zugesprochen worden sind, handelte es sich um\nFälle hoher Querschnittslähmung (Tetraplegie) oder es lagen\nzusätzlich noch andere schwerwiegende Verletzungen und Dauerschäden\nvor.\n\n43\n\nHier handelt es sich unstreitig um\neinen durchschnitt-lichen Fall von Paraplegie. Die sonstigen\nVerletzungen des Klägers im Gesicht und an den Zähnen sind eher\ngeringfügig und fallen bei der Schmerzensgeldzumessung nicht\nwesentlich ins Gewicht. Besondere Umstände, die ein den Betrag von\n350.000,00 DM übersteigende Schmer-zensgeld rechtfertigen könnten,\nliegen nicht vor.\n\n44\n\nDer Senat vermag dem Kläger nicht darin\nzu folgen, daß er in seiner beruflichen Situation außergewöhn-lich\nstark betroffen worden ist. Der Kläger war zur Unfallzeit 21 Jahre\nalt und stand noch in den Anfängen seines Bauingenieur-Studiums an\nder Fachhochschule A.. Zwar wurde sein Plan, die Zimmerei eines\nFreundes der Familie später einmal übernehmen zu können, zunichte\ngemacht. In einem so frühen Stadium seiner Berufsaus-bildung war\ndie Umstellung auf einen anderen Beruf aber für den Kläger eher\nleichter zu bewerkstelligen als etwa zu einem Zeitpunkt nach\nAbschluß seiner Aus-bildung oder gar nach Übernahme des\nZimmereibetriebes. Erfahrungsgemäß fällt den meisten Menschen ein\nWechsel der Ausbildung oder des Berufs mit zunehmendem Alter\nschwerer. Wer jahrelang für ein bestimmtes Berufsziel im Ergebnis\n\"um sonst\" gelernt und gearbeitet hat oder aus seinem Beruf, für\nden er viel an persönlichem und finanziellem Einsatz investiert\nhat, durch einen Unfall herausgerissen wird, ist sicherlich härter\nbetroffen als der Kläger im vorliegenden Falle. Der von ihm nunmehr\nvorgenommene Wechsel zum Jura-Studium bietet ihm trotz seiner\nBehinderung relativ günstige Berufs-chancen.\n\n45\n\nAuch der Umstand, daß der Kläger ein\nfröhlicher, le-benslustiger und geselliger Mensch ist, kann sich\nnicht schmerzensgelderhöhend auswirken. Nach Auffassung des Senats\nfällt es einer extravertierten Person eher weni-ger schwer als\neinem in sich gekehrten, kontaktscheuen Menschen, mit seiner\nBehinderung fertig zu werden.\n\n46\n\nDie Genugtuungsfunktion des\nSchmerzensgelds fällt im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht. Dem\nBeklagten zu 2), der beim Überwechseln auf den linken Fahrstreifen\nden von hinten mit seinem Motorrad herannahenden Kläger übersehen\nhat, ist mehr als leichte Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Mit dem\nStrafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen zu 65,00 DM ist die Tat\nausreichend ab-gegolten.\n\n47\n\nDas Verhalten des Beklagten zu 2) nach\ndem Unfall kann nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes\nführen. Unstreitig hat sich der Beklagte zu 2) an der Unfallstelle\nordnungsgemäß um den Kläger gekümmert. Es erscheint schon fraglich,\nob ethische Gesichtspunkte es erfordern, daß der Schädiger sich\nspäter um eine per-sönliche Beziehung zu dem ihm bis zum Unfall\nunbekann-ten Geschädigten bemüht. Die Unterlassung der\nKontakt-aufnahme kann jedenfalls keine rechtlichen Sanktionen nach\nsich ziehen.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers\nkann dem Erst-beklagten auch kein verzögerliches Verhalten bei der\nSchadensregulierung vorgeworfen werden. Er hat innerhalb von 8\nMonaten nach dem Unfall immerhin 200.000,00 DM gezahlt. Die\nmateriellrechtlichen Ansprü-che des Klägers sind offenbar alsbald\nnach ihrer Bezif-ferung beglichen worden.\n\n49\n\nDie nach Ansicht des Klägers negative\nEntwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf\nBehinderte hat nach Auffassung des Senats bei der Bemessung des\nSchmerzensgeldes keine Berücksichtigung zu finden. Es erscheint\nschon zweifelhaft, ob es einen solchen all-gemeinen Trend gibt. Daß\ndie Allgemeinheit heutzutage Behinderten gegenüber verstärkt\nablehnend gegenüber steht, kann kaum angenommen werden. Generell\nist das Bewußtsein für die Probleme von Behinderten infolge der\nAufklärung in den Medien eher gestiegen. Vereinzelte tätliche\nAngriffe von Neonazis stellen eine Ausnahmeer-scheinung dar. Eine\nkonkrete Gefährdung mit einer fühl-baren Beeinträchtigung ergibt\nsich hieraus für den Klä-ger nicht. Im übrigen sind\ngesellschaftliche Strömungen dem allgemeinen Lebensrisiko\nzuzurechnen. Von daher er-scheint es verfehlt, sie bei der\nBemessung des Schmer-zensgeldes mit heranzuziehen.\n\n50\n\nEine weitere generelle Anhebung der\nSchmerzensgeldbe-träge erscheint unter rechtspolitischen\nGesichtspunkten nicht geboten. Die Erhöhung der Schmerzensgelder,\ndie für Schwerstverletzungen zugesprochen werden, würde sich\nentsprechend auf diejenigen für leichtere Ver-letzungen auswirken.\nIm Ergebnis würde dies zu einer nicht mehr vertretbaren Belastung\nder Versichertenge-meinschaft führen. Insofern schließt sich der\nSenat den Ausführungen des OLG Frankfurt (NJW-RR 90, 990) an.\n\n51\n\nNach alledem erscheint eine Erhöhung\ndes zuerkannten Betrages von 350.000,00 DM nicht gerechtfertigt.\nAnde-rerseits bedarf es aber auch keiner Reduzierung des\nSchmerzensgeldes auf die Anschlußberufung der Beklagten hin. Wie\nbereits ausgeführt, hält sich das zugebilligte Schmerzensgeld noch\nim Rahmen der von der Rechtspre-chung in vergleichbaren Fällen\nbisher gewährten Beträ-ge, wenn auch im oberen Bereich. Unter\nBerücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung in der Zeit nach\nden oben aufgeführten Entscheidungen ist die Höhe aber nicht zu\nbeanstanden.\n\n52\n\nHinsichtlich des Zinsanspruchs hat die\nAnschlußberufung teilweise Erfolg.\n\n53\n\nDem Kläger stehen aus dem Gesichtspunkt\ndes Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB nur 7\n% Zinsen aus 150.000,00 DM vom 23. Dezember 1992 bis zum 12. Juli\n1993 und aus 100.000,00 DM seit dem 13. Juli 1993 zu.\n\n54\n\nDie vorprozessualen Zahlungen des\nBeklagten zu 1) in Höhe von 50.000,00 DM und weiteren 150.000,00 DM\nsind gemäß dessen Schreiben vom 22. Juli und 2. Dezember 1992 zur\nbeliebigen Verrechnung des Klägers erfolgt. Eine anderweitige\nVerrechnung hat der Kläger nicht vorgenommen. Soweit die\nmateriellen Schäden seinerzeit noch nicht bezifferbar waren und\nnach ihrer Bezifferung sofort bezahlt wurden, konnte nur der\nSchmerzensgeld-anspruch als fällige Schuld gemäß § 366 Abs. 2 BGB\ngetilgt werden. Jedenfalls fehlt es aber an einem Ver-zugsschaden\ndes Klägers. Er hatte das Geld zur freien Verfügung und konnte es\nnach Belieben verzinslich anle-gen. Die Beklagten brauchen daher\nkeine Verzugszinsen für die bereits gezahlten 200.000,00 DM zu\nzahlen. Dagegen sind die am 13. Juli 1993 gezahlten weiteren\n50.000,00 DM für die Zeit vom 23. Dezember 1992 bis zum 12. Juli\n1993 zu verzinsen, da die Beklagten durch das Mahnschreiben vom 23.\nNovember 1992 unter Fristsetzung bis zum 22. Dezember 1993 wirksam\nin Verzug gesetzt worden waren. Die nachträglichen Bemühungen um\neine au-ßergerichtliche Regelung beseitigen die Verzugswirkun-gen\nnicht. Insbesondere ist dem Verhalten des Klägers keine Stundung zu\nentnehmen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92\nZPO.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1\nZPO.\n\n57\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n170.000,00 DM\n\n58\n\nBeschwer des Klägers 70.000,00 DM\n\n59\n\nBeschwer der Beklagten 100.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-17/3-u-164-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-17/3-u-164-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313247","retrieved":"2026-07-09 03:44:32.996285+00:00"}}