{"status":"available","doknr":"OLD313253","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0316.7U19.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-16","aktenzeichen":"7 U 19/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer damals siebenjährige Kläger besuchte am Vormittag des\n22.03.1988 im Rahmen eines Osterferienprogramms eines städtischen\nKinderhortes in B. mit acht weiteren Kindern das Hallenschwimmbad\nin ... Die Leiterin des Hortes, die Zeugin P., und die Beklagte zu\n2) beaufsichtigten die Gruppe. Die Beklagte zu 2) begab sich mit\nvier Kindern, darunter dem Kläger, zum Lehrschwimmbecken, dessen\nWassertiefe bei der Eingangstreppe 80 cm und an der\ngegenüberliegenden Seite 118 cm betrug. Die anderen Hortkinder\ngingen mit der Zeugin P. zum Hauptbecken.\n\n3\n\nDie im Lehrschwimmbecken befindlichen Hortkinder wurden zunächst\nvon der Beklagten zu 2) beaufsichtigt, die dann aber\nzwischenzeitlich abgelenkt wurde, weil eines der Kinder ins\nHauptbecken hinüberwechselte und ein zweites Kind die Toilette\naufsuchen wollte. Das Lehrschwimmbecken wurde zu dieser Zeit auch\nnicht durch einen Bademeister beaufsichtigt. Der Beklagte zu 3) als\naufsichtsführender Schwimmeister befand sich auf einem Rundgang zur\nKontrolle der technischen Anlagen; der Zeuge PO., ein Student und\nausgebildeter DLRG-Rettungsschwimmer, der von der Beklagten zu 1)\nals Aushilfsbademeister beschäftigt wurde und beschäftigt wird,\nbeobachtete das Hauptbecken.\n\n4\n\nUnterdessen bemerkte der Zeuge E., der Vater von zwei anderen,\nnicht zu der Hortgruppe gehörenden badenden Kindern, daß der Kläger\nmit dem Gesicht nach unten und den Beinen abgewinkelt bewegungslos\nauf der Wasseroberfläche trieb. Er holte das bewußtlose Kind aus\ndem Wasser und übergab es dem Zeugen Po., der es in die\nSchwimmeisterkabine brachte. Dort bemühten sich der von seinem\nRundgang inzwischen zurückgekehrte Beklagte zu 3), weitgehend\nunterstützt durch die Beklagte zu 2), um eine Wiederbelebung des\nKlägers. Das Eintreffen des Notarztwagens verzögerte sich unter\nanderem deswegen, weil die Telefonleitungen der Stadt besetzt\nwaren. Der nach ungefähr 1/4 Stunde - die genaue Zeitspanne ist\nungewiß - im Bad eintreffenden Notärztin gelang später die\nReanimation.\n\n5\n\nDer Kläger, der vor dem Badeunfall unter asthmatischen Anfällen\ngelitten hatte, hat durch die lange Unterbrechung der\nSauerstoffzufuhr eine nicht mehr rückgängig zu machende Schädigung\ndes Großhirns davongetragen. Er ist blind und bewegungsunfähig und\nzeigt allenfalls Gefühlsreaktionen. Er wird zu Hause von seiner\nMutter betreut.\n\n6\n\nDer Kläger hat den Beklagten zu 2) und 3) insbesondere eine\nVerletzung ihrer Aufsichtspflicht, aber auch Fehler bei den\nWiederbelebungsmaßnahmen vorgeworfen. Der Beklagten zu 1) hat er\ndarüber hinaus ein Organisationsverschulden angelastet.\n\n7\n\nEr hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Schmerzensgeld\nin Höhe von mindestens 30.000,00 DM verlangt und die Feststellung\nbegehrt, daß sie ihm - unbeschadet eines Forderungsübergangs auf\nDritte wegen von dort erbrachter Leistungen - gesamtschuldnerisch\nzum Ausgleich seines materiellen Schadens und seines immateriellen\nZukunftsschadens verpflichtet sind.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie haben im einzelnen dargelegt, daß weder den Beklagten zu 3)\nnoch die Beklagte zu 2) ein Aufsichtsverschulden treffe und auch im\nZuge der Rettungsmaßnahmen nach besten Kräften versucht worden sei,\ndem Kläger zu helfen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und\nsachverständiger Beratung die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu\n3) antragsgemäß verurteilt und das dem Kläger zustehende\nSchmerzensgeld auf 70.000,00 DM bemessen. Der Beklagte zu 3) hafte\nnach §§ 823, 847 BGB, weil er die Reanimation zwischendurch zu\nlange unterbrochen und zudem nicht dafür gesorgt habe, daß der\nZeuge Po. als ausgebildeter Rettungsschwimmer sich an den\nWiederbelebungsversuchen beteiligt habe. Das habe sich auf die\nHirnschädigung des Klägers ursächlich ausgewirkt. Für das\nVerschulden des Beklagten zu 3) habe die Beklagte zu 1) aus § 278\nBGB in Verbindung mit einer positiven Vertragsverletzung des\nSchwimmbadvertrages einzustehen. Zudem hafte sie nach § 831 BGB\nauch für ein Verschulden des Zeugen Po., der sich in schuldhafter\nWeise an der Wiederbelebung nicht beteiligt, sondern die\nUnterstützung des Beklagten zu 1) der in Fragen der Lebensrettung\nunerfahrenen Beklagten zu 2) überlassen habe. Die gegen die\nZweitbeklagte gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung sowie des\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand\ndes landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\n12\n\nGegen das ihnen am 28.12.1993 zugestellte Urteil haben die\nBeklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) mit einem am 28.01.1994\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 28.04.1994 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.\n\n13\n\nSie wehren sich insbesondere gegen die Feststellung des\nLandgerichtes, der Beklagte zu 3) habe die Reanimationsbemühungen\nfür längere Zeit unterbrochen. Zudem sei völlig ungewiß, ob die\nschwere Hirnschädigung des Klägers durch irgendwie geartete\nWiederbelebungsmaßnahmen überhaupt noch habe verhindert werden\nkönnen. Die anderslautenden Äußerungen des Sachverständigen Prof.\nDr. H., dem das Landgericht gefolgt sei, beruhten auf falschen\ntatsächlichen Voraussetzungen. Sie wiederholen und vertiefen im\nübrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n14\n\nDie Beklagten zu 1) und 3) beantragen,\n\n15\n\nunter teilweiser Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung die Klage auch gegen die Beklagte zu 1)\nund den Beklagten zu 3) abzuweisen,\n\n16\n\nhilfsweise, ihnen Vollstreckungsnachlaß\n- auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll-\noder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes - zu gewähren.\n\n17\n\nDer Kläger bittet um Zurückweisung der gegnerischen Berufung und\nbeantragt im Wege der Anschlußberufung,\n\n18\n\ndie Beklagte zu 1) und den Beklagten zu\n3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in\nHöhe von insgesamt 150.000,00 DM zu zahlen.\n\n19\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt die tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils.\n\n20\n\nDer Senat hat am Unglücksort Beweis erhoben durch Vernehmung der\nZeuginnen E., L. Po. und F.-W., der vormaligen Beklagten zu 2),\nsowie durch Vernehmung des Zeugen I. Po. und Anhörung des Beklagten\nzu 3) gemäß § 141 ZPO. Er hat ferner ein ergänzendes mündliches\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. eingeholt. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom\n23.01.1995 Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf\ndie von ihnen vorgetragenen Schriftsätze samt der überreichten\nAnlagen verwiesen.\n\n22\n\nDie Akte des Ermittlungsverfahrens 60 Js 650/88 StA Bonn lag vor\nund war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Berufung des Beklagten zu 3) ist zulässig und hat auch in\nder Sache Erfolg; sie führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten\nKlage. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist dagegen nicht\nbegründet. Vielmehr führt die Anschlußberufung des Klägers zu einer\nErhöhung des ihm zugesprochenen Schmerzensgeldes auf 150.000,00 DM.\nIm einzelnen ist dazu folgendes aufzuführen:\n\n25\n\nI. Haftung der Beklagten zu 1)\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nDie Beklagte zu 1) haftet für den dem Kläger durch den\nSchwimmbadunfall entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt der\npositiven Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen\nBadbenutzungsvertrages. Zumindest einer der von ihr beschäftigten\nBademeister - entweder der Beklagte zu 3) oder der Zeuge Po. - hat\nseine Pflichten bei der Beaufsichtigung in grob fahrlässiger Weise\nverletzt. Dafür hat die Erstbeklagte nach § 278 BGB einzustehen.\nBezüglich des Schmerzensgeldes folgt die Haftung der Beklagten zu\n1) aus §§ 831, 847 BGB.\n\n28\n\nDas Lehrschwimmbecken war zum Zeitpunkt des Badeunfalls\nunbeaufsichtigt. Der Beklagte zu 3) befand sich auf einem\nInspektionsrundgang bei den technischen Anlagen. Der Zeuge Po. hat\nvor dem Landgericht und dem Senat klipp und klar bekundet, daß er\nausschließlich das Hauptbecken beaufsichtigt hat. Die Beklagte zu\n1) behauptet denn auch selbst nicht, daß das Lehrschwimmbecken zum\nUnfallzeitpunkt von einem ihrer Bademeister beaufsichtigt worden\nsei.\n\n29\n\nDie fehlende Aufsicht stellt eine grobe Pflichtwidrigkeit dar.\nIm Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1) kann der Senat\noffenlassen, ob der entscheidende Vorwurf dem Beklagte zu 3) oder\ndem Zeugen Po. zu machen ist. Der Beklagten zu 3) hat bei seiner\nAnhörung vor dem Senat erklärt, er habe sich bei dem Zeugen Po.\nordnungsgemäß abgemeldet. Trifft das zu, so hat dieser seine\nPflichten vernachlässigt, weil er alsdann nach den bestehenden\nAbsprachen verpflichtet gewesen wäre, kurzfristig die Aufsicht über\ndie beiden nebeneinanderliegenden Becken zu führen. Demgegenüber\nhat der Zeuge Po. bekundet, der Beklagte zu 3) habe ihn von dem\nKontrollrundgang nicht unterrichtet, so daß er ausschließlich das\nHauptbecken beobachtet habe. Die Richtigkeit dieser Aussage\nunterstellt, träfe der Vorwurf der Pflichtverletzung den\nDrittbeklagten. In jedem der beiden denkbaren Fälle hat die\nBeklagte zu 1) für den groben Sorgfaltsverstoß ihres\nErfüllungsgehilfen einzustehen.\n\n30\n\nDie Beklagte zu 1) beruft sich mit Recht auch nicht darauf, eine\nÜberwachung des Lehrschwimmbeckens durch ihr eigenes Personal sei\nentbehrlich gewesen, weil die Beklagte zu 2) die Kinder ihres\nHortes beaufsichtigt habe. Zum einen befanden sich unstreitig\nzahlreiche weitere Kinder im Lehrschwimmbecken, für die die\nBeklagte zu 2) ohnehin nicht verantwortlich war. Zum anderen kann\nnach dem von der Stadt vorgelegten Merkblatt (Bl. 154 der Beiakte)\nbei Nutzung eines Bades durch Schulen pp. ein eigenverantwortlicher\nSchwimmbetrieb nach entsprechender Vereinbarung durchgeführt werden\n(Nr. 4, 8). Daß eine derartige Vereinbarung hier getroffen worden\nist, ist nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wird auch von\nkeiner Seite behauptet. Die Bademeister durften sich unabhängig\ndavon auch deshalb nicht ohne weiteres auf eine genügende Aufsicht\nder Hortkinder durch deren Begleitpersonen verlassen, weil diese\n(wie es gerade auch im vorliegenden Fall geschehen ist) durch\nSonderwünsche und -bedürfnisse des einen oder anderen Kindes\nabgelenkt werden konnten.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nBei grober Verletzung einer Berufspflicht, die auf die Bewahrung\nanderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet ist, hat\nder Pflichtige zu beweisen, daß der Verunglückte auch bei\nsorgfältiger Überwachung zu Schaden gekommen wäre (BGH NJW 1962,\n959 f). Damit hat im Streitfall die Erstbeklagte zu beweisen, daß\nder Kläger die jetzt zu beklagenden Folgen des Badeunfalls auch\ndann zu tragen hätte, wenn einer der Bademeister das Becken\nordnungsgemäß beaufsichtigt hätte.\n\n33\n\nDiesen Beweis hat die Beklagte zu 1) nicht führen können. Ein\naufsichtsführender Bademeister hätte möglicherweise den Kläger eine\noder 1 1/2 Minuten früher aus dem Wasser geholt, als es der Zeuge\nE. dann getan hat. Dieser hat den Kläger nämlich schon auf dem\nWasser mit dem Gesicht nach unten liegend vorgefunden, als er vom\nHauptbecken kommend den Raum des Lehrschwimmbeckens betreten hat.\nWie lange der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits leblos im Wasser\nhing und ob dies von einem vorhandenen Überwachungspersonal bereits\nbemerkt worden wäre und ihm Anlaß zum Eingreifen gegeben hätte,\nkonnte durch die Beweisaufnahme nicht mehr geklärt werden. Auch ist\nungewiß, ob geschulte Bademeister nicht rascher als der Zeuge E.,\ndessen Interesse zudem in erster Linie auf seine beiden eigenen\nKinder gerichtet war, geargwöhnt hätten, daß der Kläger sich in\neinem kritischen Zustand befinden konnte und nicht lediglich\nspielerische Tauchübungen unternahm.\n\n34\n\nWäre der Kläger früher als geschehen aus dem Wasser geborgen\nworden, so hätte er vielleicht keine oder jedenfalls deutlich\ngeringere Schäden davongetragen. Der Sachverständige Prof. Dr. H.\nhat insoweit ausgeführt, daß auch bei sonst unveränderten\nBedingungen, also ohne den Einsatz eines professionellen und\noptimal arbeitenden Wiederbelebungsteams und bei spätem Eintreffen\ndes Notarztes, die Genesungschancen des Klägers deutlich höher\ngewesen wären. Die bei einer kürzeren Bleibezeit im Wasser\ngeringere Bildung von Kohlendioxyd im Körper hätte zu einem\nspäteren Eintritt des Herz- und Kreislaufstillstandes geführt. Es\nist demnach keinesfalls ausgeschlossen, daß der Kläger bei\nordnungsgemäßer Überwachung des Lehrschwimmbeckens gravierende\nDauerschäden nicht davongetragen hätte; im Gegenteil spricht -\nworauf es rechtlich angesichts der der Beklagten zu 1) obliegenden\nBeweislast aber nicht ankommt - eine gewisse Wahrscheinlichkeit\ndafür, daß sich dann der Kläger nicht in einem so schlechten\nZustand befinden würde, wie er jetzt zu beklagen ist.\n\n35\n\n3.\n\n36\n\nDen nach § 831 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte\nzu 1) für den Zeugen Po. nicht angetreten und für den Beklagten zu\n3) nicht geführt.\n\n37\n\nSie hat insoweit erstinstanzlich (GA 163, 164) dargelegt, der\nBeklagte zu 3) habe über eine qualifizierte Ausbildung verfügt und\nbeteilige sich an Fortbildungsmaßnahmen. Er werde \"ständig in Bezug\nauf seine Qualifikation überprüft und überwacht\". Die\nSicherheitsmaßnahmen in den städtischen Bädern seien Gegenstand von\nLeiterbesprechungen, die mindestens einmal jährlich\nstattfänden.\n\n38\n\nDieser Vortrag reicht zur Entlastung nicht aus. Die Beklagte zu\n1) war verpflichtet, die Arbeitsweise des Beklagten zu 3) durch\ngelegentliche unerwartete Kontrollen zu überprüfen. Diese\nObliegenheit besteht regelmäßig, wenn - wie hier - die Anstellung\ndes Gehilfen geraume Zeit zurückliegt, und gewinnt zusätzliche\nBedeutung, wenn dem Gehilfen - wie hier - eine Verantwortung für\nden Schutz von Leib und Leben Dritter übertragen ist (vgl.\nRgRK-Steffen, 12. Aufl., § 831 RN 37 f., 41; Palandt/Thomas, 54.\nAufl., § 831 RN 14). Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die\nOrganisation der Beklagten zu 1) eine deutliche Schwachstelle\naufwies. Gemäß Nr. 4.1 (Wasseraufsicht) ihres Merkblattes soll\nwährend des öffentlichen Badebetriebes mindestens eine Fachkraft\nanwesend sein. Nach Nr. 7.1 können als Fachkräfte nur geprüfte\nSchwimmeister und Schwimmeistergehilfen angesehen werden.\nRettungsschwimmer - das war die Qualifikation des Zeugen Po. -\nsollen grundsätzlich nur bei Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt\nwerden. Gegen diesen Grundsatz mußte notwendigerweise verstoßen\nwerden, wenn allein der Beklagte zu 3) und der Zeuge Po. als\nAufsichtspersonal zur Verfügung standen und der Beklagte zu 3) die\nBecken wegen eines anstehenden Inspektionsgangs der technischen\nAnlagen zu verlassen hatte. Die Beklagte zu 1) hätte sich daher\ndurch gelegentliche Kontrollen gerade auch davon überzeugen müssen,\nob in dieser kritischen Situation eine ausreichende Aufsicht\ngewährleistet war, der Beklagten zu 1) die zeitweilige Übergabe der\nGesamtverwantwortung für die Beckenaufsicht mit der gebotenen\nDeutlichkeit vornahm, die Inspektion der Technik nicht übermäßig\nausdehnte und ob schließlich der Zeuge Po. mit der restlichen\nBeaufsichtigung von zwei Becken nicht überfordert war.\n\n39\n\nDiese gebotenen Kontrollen sind offenbar unterblieben.\nJedenfalls trägt die Beklagte zu 1) insoweit nichts vor, und auch\naus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen G. (GA 226 f) ergeben\nsich in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte.\n\n40\n\n4.\n\n41\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß der mit der Anschlußberufung\ngeforderte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 150.000,00 DM dem\nKläger auch zuzubilligen ist. Sein Leben ist im Alter von sieben\nJahren praktisch zerstört worden. Ohne sich bewegen, reden und\nsehen zu können, existiert er mit einem nur noch geringen Rest von\nEmpfindungsvermögen und hat alles das eingebüßt, was den\npersönlichen Wert eines Lebens ausmacht. Die Rechtsprechung hat den\nfrüher von ihr befolgten Grundsatz, daß in derartigen Fällen der\nSchmerzensgeldbetrag deutlich unter den Summen zu liegen hatte, die\nden Geschädigten mit bewußt erlittenen schwersten Dauerschäden\nzugebilligt wurden, inzwischen aufgegeben (BGHZ 120, 1 = BGH NJW\n1993, 781; BGH NJW 1993, 1531). Abstriche an dem\nSchmerzensgeldbetrag mit Rücksicht auf den vollständigen oder\nweitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit sind daher nicht mehr\nvorzunehmen. In Anbetracht des groben Überwachungsverschuldens, das\njedenfalls einem der Gehilfen der Beklagten zu 1) zur Last fällt\nund angesichts der Tatsache, daß die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit der beklagten Stadt durch die\nSchmerzensgeldsumme nur in relativem Maße beeinträchtigt wird,\nbetrachtet der Senat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von\n150.000,00 DM als ein angemessenes Zeichen für das Bemühen der\nRechtsprechung, in einem tragischen Fall der frühen Zerstörung des\nLebens in der Zubilligung eines Geldbetrages einen annähernden\nAusgleich zu suchen.\n\n42\n\n5.\n\n43\n\nBetragsmäßige Bedenken gegen die unter Ziffer 1. c) des\nlandgerichtlichen Urteils ausgesprochene Zahlungspflicht in Höhe\nvon 36.000,00 DM sind im Berufungsverfahren von den Beklagten nicht\ngeltendgemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der aufgrund der\nintensiven Pflegebedürftigkeit des Klägers entstandene materielle\nSchaden ist ermittelt auf der Basis von fiktiven monatlichen\nPflegekosten in Höhe von 4.500,00 DM. Dieser Betrag ist in\nAnbetracht des Ausmaßes der schwierigen und intensiven\nPflegeaufgabe nicht übersetzt.\n\n44\n\nDie Feststellungsklage hält der Senat ebenso wie das Landgericht\nauch insoweit für zulässig, als sie auf den zukünftigen Ersatz\neines weiteren immateriellen Schadens gerichtet ist. In dem\nangefochtenen Urteil ist dazu bemerkt worden, Verschlechterungen\nfür die Zukunft seien nicht gänzlich ausgeschlossen. Zur Vermeidung\nvon Mißverständnissen stellt der Senat insoweit klar, daß ihm eine\nVerschlechterung des Zustandes im Sinne eines weiteren Verlustes\nvon personaler Lebensqualität nicht vorstellbar erscheint. Eine\nzukünftige Erhöhung des Schmerzensgeldes kann daher nicht mit der\nErwägung begründet werden, die minimalen Reaktionen des Klägers auf\nSignale der Umwelt seien noch weiter zurückgegangen. Ganz\nauszuschließen ist indessen nicht - wenn auch nach Aktenlage keine\nmedizinische Wahrscheinlichkeit dafür besteht -, daß sich der\nZustand des Klägers irgendwann doch einmal \"verbessert\" und er\nkörperliche oder seelische Schmerzen wieder bewußter empfinden\nkann. Dann kann über ein weiteres Schmerzensgeld nachzudenken\nsein.\n\n45\n\nII. Haftung des Beklagten zu 3)\n\n46\n\nDer Beklagte zu 3) hat für den dem Kläger entstandenen Schaden\nnicht einzustehen. Der Senat ist nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht davon überzeugt, daß er sich pflichtwidrig\nverhalten hat. Selbst wenn ihm aber Fehler im Zuge der\nWiederbelebungsmaßnahmen vorzuwerfen sein sollten, stünde nicht\nfest, daß sie für den jetzigen Zustand des Klägers ursächlich\ngeworden sind.\n\n47\n\n1.\n\n48\n\nEs ist nicht erwiesen, daß der Beklagte bei der Überwachung des\nLehrschwimmbeckens seine Pflichten vernachlässigt hat. Der Umstand\nalleine, daß er das Becken zur Inspektion und Kontrolle der\ntechnischen Anlagen verlassen hat, kann ihm nicht angelastet\nwerden. Derartige Kontrollen sind notwendig, und Nr. 4.1 des\nMerkblattes Aufsicht in Schwimmbädern verlangt auch nur, daß\nwährend des öffentlichen Badebetriebes mindestens eine Fachkraft\nanwesend ist. Der Senat hat sich bei der Inaugenscheinnahme der\nÖrtlichkeiten davon überzeugen können, daß eine Fachkraft in der\nLage ist, kurzfristig sowohl das Hauptbecken als auch das\nLehrschwimmbecken bei Einnahme einer guten Position auf dem\nZwischengang zwischen den beiden benachbarten Becken zu überwachen.\nAllerdings war der Beklagte zu 3) verpflichtet, vor seinem Rundgang\nden zweiten Bademeister, hier also den Zeugen Po., über sein\nVorhaben zu unterrichten, so daß dieser von seiner kurzfristigen\nVerantwortlichkeit für beide Becken wußte. Der Beklagte zu 3) hat\nbei seiner Anhörung erklärt, er habe dem Zeugen Po. entsprechend\nBescheid gesagt. Der Senat ist trotz der entgegenstehenden Aussage\ndes Zeugen Po., der in beiden Instanzen des vorliegenden\nRechtsstreits versichert hat, der Beklagte zu 3) habe ihm nichts\nderartiges gesagt, nicht davon überzeugt, daß die Erklärung des\nDrittbeklagten unrichtig ist. Der Zeuge Po. hat bei seiner\npolizeilischen Vernehmung wenige Monate nach dem Unfall am\n28.06.1988 zu Protokoll gegeben, der Beklagte zu 3) habe sich, als\ndie Gruppe des Kinderhortes im Schwimmbad erschienen sei, bereits\nauf einem Rundgang im Hallenbad befunden. Er sei dann aus dem Raum\nherausgegangen und habe sich im Bereich zwischen dem Lehrbecken und\ndem Schwimmbecken aufgehalten (Beiakte Bl. 38 f). In der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung des Strafverfahrens vor dem\nAmtsgericht Bonn hat der Zeuge Po. am 18.01.1990 erklärt, der\nBeklagte zu 3) sage ihm Bescheid, wenn er beide Becken\nbeaufsichtigen müsse. Er sei sich sicher, in diesem Fall eine\nsolche Anweisung nicht erhalten zu haben. Er hat dann aber\nhinzugefügt, er könne es nicht mehr sagen (Beiakte 181). Angesichts\ndieser widersprüchlichen Aussagen kann der Senat die letzte\nÜberzeugung, daß die nunmehr im Zivilverfahren gemachten Angaben\ndes Zeugen richtig sind, nicht gewinnen. Es mag sein, daß er sich\ndamals im Strafverfahren anders geäußert hat, um den Beklagten zu\n3) als seinen Kollegen und Vorgesetzten vor einer Strafe zu\nbewahren und er jetzt, nachdem diese Gefahr nicht mehr droht, im\nZivilverfahren eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat. Nicht\nauszuschließen ist indessen aber auch, daß die Erinnerung des\nZeugen Po. an das Geschehen mit den Jahren verblaßt ist und ihm\nheute am naheliegendsten erscheint, was ihn selbst moralisch am\nwenigsten belastet. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Aussage des Zeugen Po. dadurch mitgeprägt ist, daß er bei den\nRettungsmaßnahmen eine eher klägliche Rolle gespielt hat. Seine\nAussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der\nPolizei, er habe die ersten Reanimationsmaßnahmen durchgeführt, war\nnicht richtig: Er hat, wie jetzt feststeht, den ihm von dem Zeugen\nE. übergebenen leblosen Körper des Klägers in die\nSchwimmeisterkabine gebracht. An dem weiteren Kampf um das Leben\ndes verunglückten Kindes hat er sich nicht unmittelbar beteiligt,\nsondern stattdessen seine Aktivitäten auf weitere Hilfsmaßnahmen\nbeschränkt, wie die telefonische Verbindung mit dem Notarzt, die\nÜberprüfung eines freien Parkplatzes für den Rettungswagen und die\nweitere Beaufsichtigung der Becken - alle- samt Maßnahmen, die in\nder gegebenen Krisensituation auch von ungeschulten Kräften hätten\nwahrgenommen werden können. Dort hingegen, wo eine gleichwertige\nErsatzkraft nicht zur Verfügung stand, nämlich ein zweiter Helfer\nbei den Reanimationsbemühungen des Beklagten zu 3), hat er seine\nUnterstützung als in erster Hilfe ausgebildeter Rettungsschwimmer\nnicht mehr angeboten.\n\n49\n\nEs bleibt nach allem letztlich offen, ob der Beklagte zu 3) sich\nwortlos zu seinem Kontrollgang begeben hat oder ob der Zeuge Po.\ntrotz der Kenntnis von dessen Inspektionsgang allein das\nHauptbecken beaufsichtigt hat - möglicherweise in der Erwartung, in\ndem Lehrschwimmbecken werde wegen der geringen Wassertiefe und der\nAnwesenheit von Eltern und Verantwortlichen des Kinderhortes nichts\nSchlimmes passieren.\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Beklagten zu\n3) auch nicht vorgeworfen werden, er habe die Reanimation des\nKlägers zu oft oder zu lange unterbrochen und habe es auch\nunterlassen, den Zeugen Po. anstelle der Beklagten zu 2)\nhinzuzuziehen. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme davon\nüberzeugt, daß der Beklagte zu 3) um das Leben des Klägers wie ein\nLöwe gekämpft und die Grenzen seiner körperlichen\nLeistungsfähigkeit dabei ausgeschöpft hat. Er hat kurze Pausen\neingelegt, um seinen Mund und sein Gesicht von dem Erbrochenen des\nKlägers zu reinigen. Er ist nach Eintreffen der Notärztin\nzusammengebrochen. Es steht auch nicht fest, daß die\nWiederbelebungsversuche bereits vor dem Eintreffen der Besatzung\ndes Notarztwagens eingestellt worden waren. Die vormalige Beklagte\nzu 2), die auf den Senat einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck\nhinterlassen hat und nach der rechtskräftigen Abweisung der gegen\nsie gerichteten Klage durch das angefochtene Urteil auch kein\neigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites\nmehr hat, hat erklärt, die Reanimation sei bis zum Eintreffen der\nSanitäter fortgesetzt worden.\n\n52\n\nDem Beklagten zu 3) kann auch nicht angelastet werden, daß er\nden Zeugen Po. nicht anstelle der Beklagten zu 2) zu den\nWiederbelebungsversuchen beigezogen hat. Der Senat teilt allerdings\ndie von dem Sachverständigen in seinen sämtlichen Stellungnahmen\ndurchgehend vertretene Auffassung, daß die Wiederbelebungsversuche\ndes Beklagten zu 3) bei Unterstützung durch einen zweiten in\nErste-Hilfe-Maßnahmen geschulten Rettungsschwimmer, der zudem\nersichtlich über bessere körperliche Voraussetzungen verfügte als\ndie Beklagte zu 2), von der Sache her geboten war und potentiell\neinen größeren Erfolg versprochen hätte. Es wäre aber in erster\nLinie Sache des Zeugen Po. gewesen, sich für diese Aufgabe von\nselbst bereitzuhalten. Der Beklagte zu 3) war unter Aufwand aller\nseiner Kräfte mit der Wiederbelebung des Klägers beschäftigt; auch\nwenn vielleicht ein optimal reagierender Schwimmeister die Hilfe\ndes Zeugen Po. anstelle der Beklagten zu 2) angefordert hätte, kann\nihm unter den gegebenen Bedingungen kein Fahrlässigkeitsvorwurf\ndaraus gemacht werden, daß er seine Konzentration ausschließlich\nauf die Beatmung des leblosen Kindes gerichtet hat. Obendrein ist\nauch ungewiß, ob der Zeuge Po. überhaupt erschienen wäre, wenn der\nBeklagte zu 3) einem in der Nähe befindlichen Dritten zwischendurch\nzugerufen hätte, der Zeuge Po. solle umgehend kommen. Keinesfalls\nwäre es nach der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. H.\nvertretbar gewesen, wenn der Beklagte zu 3) die Wiederbelebung für\neinige Zeit unterbrochen, die Kabine verlassen und selbst nach dem\nZeugen Po. gesucht hätte.\n\n53\n\n3.\n\n54\n\nÜberdies steht nicht fest, daß sich etwaige - von dem Senat nach\nden obigen Ausführungen nicht festgestellte - Fehler des Beklagten\nzu 3) bei den Wiederbelebungsbemühungen nachweislich zum Nachteil\ndes Klägers ausgewirkt haben. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat\nallerdings bei seiner Stellungnahme gegenüber dem Landgericht und\nauch am Schluß seiner Äußerungen im Berufungsverfahren die\nAuffassung vertreten, der Gesundheitszustand des Klägers wäre heute\nmit Sicherheit besser, wenn anstelle der Beklagten zu 2) der Zeuge\nPo. bei der Reanimation beteiligt gewesen wäre und dabei seine\nAufgaben so erfüllt häte, wie es von einem ausgebildeten\nRettungsschwimmer zu erwarten gewesen sei. Dem vermag sich der\nSenat aber nicht anzuschließen. Der Sachverständige hat während\nseines zweitinstanzlich abgegebenen Gutachtens zunächst von sich\naus und dann auch auf mehrere Rückfragen eindeutig erklärt, es sei\nletztendlich ungewiß, ob ein optimales Team bei der Reanimation ein\nbesseres Ergebnis erzielt hätte. Die mutmaßlichen Erfolgschancen\nwären dann höher gewesen, das Ergebnis aber letztlich ungewiß. Es\nist auch einleuchtend, daß im vorliegenden Fall kein abschließendes\nUrteil über einen besseren Erfolg eines anders zusammengesetzten\nReanimationsteams gesprochen werden kann. Die Ungewißheiten über\ndie Art des Kollapses, den der Kläger im Wasser erlitten hat, die\nDauer seines Aufenthaltes unter Wasser, die Effezienz der\ntatsächlich durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen und die Zeit,\ndie bis zum Eintreffen des Notarztes verstrichen ist, sind zu\ngroß.\n\n55\n\nIII.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 400.000,00 DM.\nDie Beschwer des Klägers und des Beklagten zu 1) durch dieses\nUrteil liegen über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-16/7-u-19-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-16/7-u-19-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313253","retrieved":"2026-07-09 03:44:33.536739+00:00"}}