{"status":"available","doknr":"OLD313252","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0316.5U265.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-16","aktenzeichen":"5 U 265/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nOberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 16.03.1995 - 5\nU 265/94 -.\n\n2\n\nFristversäumnis bei Postfehler\n\n3\n\nAUB 88 § 7 Die Versäumung der Frist zur Geltendmachung der\nInvalidität nach § 7 (1) I AUB 88 ist nicht entschuldigt, wenn sich\nder VN darauf verläßt, daß die von ihm per Post abgesandte Anzeige\ndem VG zugeht und einen Zeitraum von 14 Monaten verstreichen läßt,\nohne sich bei dem VG nach dem Stand der Bearbeitung zu\nerkundigen.\n\n4\n\nTatbestand\n\n5\n\nDer Kläger war als Chefarzt Versicherungsnehmer im Rahmen einer\nbei - unter anderem - der Beklagten abgeschlossenen\nGruppenunfallversicherung für Chefärzte, nach welcher die\nVersicherungssumme bei Verlust oder F.tionunfähigkeit eines\nKörperteils ab 50% bezahlt werden sollte. Die Beklagte war im\nRahmen des insoweit bestehenden Versicherungspools die ,führende\nGesellschaft\". Der Versicherungsvertrag enthielt eine\nMaklerklausel, wonach die Firma F. und Söhne GmbH in H. als\nVersicherungsmakler tätig werden sollte und alle Anzeigen und\nWillenserklärungen des Versicherungsnehmers, die dieser Maklerfirma\nzugingen, als dem Versicherer zugegangenen behandelt werden\nsollten.\n\n6\n\nAm 16.09.1990 erlitt der Kläger nach seinen Angaben bei einem\nSturz auf einer Treppe der Klinik einen Gehörschaden, dessen Ausmaß\nunter den Parteien streitig ist. Diesen Unfall meldete der Kläger\nam 17.09.1990 telefonisch dem Versicherungsmakler Sch., einem\nBekannten, über den er den Versicherungsvertrag mit der Beklagten\nzuvor geschlossen hatte. Dieser gab die Schadensmeldung telefonisch\nan die Maklerfirma F. und Söhne in H. noch am selben Tage durch.\nMit Schreiben vom 16.11.1990 übersandte die Firma F. GmbH dem\nMakler Sch. unter Bezugnahme auf die telefonische Schadensmeldung\neine Schadensanzeige, die der Kläger ausfüllen und unterzeichnet an\ndie Firma F. zurücksenden sollte. Die Ausfüllung des\nSchadensanzeigeformulars seitens des Klägers erfolgte unter dem\n03.12.1990. Der Kläger übergab das Formular sodann Sch., der\naufgrund einer Abrede mit dem Kläger dessen versicherungsrechtliche\nAnsprüche geltend machen sollte. Der Zeuge Sch. fertigte sodann\nunter dem 06.12.1990 ein Anschreiben an die Beklagte, welches er\nzusammen mit der ausgefüllten Schadensanzeige und Kopien von\nArztberichten pp. an die Firma F. in H. sandte. In dem Schreiben\nwurde unter anderem um beschleunigte Bearbeitung des Vorgangs\ngebeten.\n\n7\n\nStreitig ist unter den Parteien, ob die Beklagte bzw. die Firma\nF. dieses Schreiben vom 06.12.1990 überhaupt erhalten hat,\ngegebenenfalls wann. Eine Reaktion seitens der Beklagten bzw. der\nMaklerfirma F. GmbH erfolgte auf dieses Schreiben hin zunächst\njedenfalls nicht, weshalb der Kläger sich bei dem Zeugen Sch. im\nJahr 1991 zweimal nach dem Fortgang der Schadensregulierung\nerkundigte. Mangels zufriedenstellender Erklärungen seitens des\nZeugen Sch. wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 20.02.1992\nselbst an die Beklagte und bat um Vornahme der Endabrechnung und\nAnweisung des Entschädigungsbetrages. Daraufhin entgegnete die\nBeklagte unter dem 23.03.1992, daß bei ihr über den Schaden keine\nUnterlagen vorlägen. Nach weiterer Korrespondenz teilte die\nBeklagte dem Kläger unter dem 27.11.1992 mit, daß sie sämtliche\nAnsprüche wegen Fristversämnis zurückweise, weil der Kläger die\nbehauptete Invalidität nicht binnen 15 Monaten angemeldet habe.\n\n8\n\nDer Kläger hat behauptet, durch den fraglichen Sturz vom\n16.09.1990 einen Hörverlust von mehr als 50% erlitten zu haben, mit\nder Folge, daß Invalidität im Sinne der versicherungsvertraglichen\nBedingungen vorliege. Diese Invalidität sei auch fristgerecht\ngeltend gemacht worden, da das Schreiben vom 06.12.1990 der\nBeklagten noch im Jahr 1990 zugegangen sein müsse. Auch sei es der\nBeklagten verwehrt, sich auf eine eventuelle Nichteinhaltung der\n15-Monatsfrist zu berufen, da die Beklagte bzw. die für sie tätige\nMaklerfirma F. GmbH es verabsäumt habe, sich nach dem Verbleib der\nausgefüllten Schadensmeldung rückzuvergewissern. Hierzu sei sie\nverpflichtet gewesen, da sie aufgrund der telefonischen\nSchadensmeldung mit dem Eingang einer schriftlichen\nInvaliditätsanmeldung habe rechnen müssen.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus\nAnlaß seines Arbeitsunfalles vom 16.09.1990 Leistungen aus der\nUnfallversicherung (Versicherungsscheinnummer 191704000440) zu\ngewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Ansicht vertreten, der Feststellungsanspruch sei\nschon unzulässig, da eine Leistungsklage möglich sei. Weiter hat\nsie die Ansicht vertreten, wegen verspäteter Geltendmachung der\nInvalidität leistungsfrei zu sein. Eine Invaliditätsanmeldung liege\nnicht schon in der telefonischen Unfallanzeige. Das Schreiben des\nHerrn Sch. vom 06.12.1990 habe sie erst als Anlage zu dem\npersönlichen Schreiben des Klägers vom 22.04.1992 erhalten. Auch\nder Firma F. sei dieses Schreiben nicht früher zugegangen.\n\n14\n\nHilfsweise hat die Beklagte behauptet, daß eine unfallbedingte\nInvalidität von mehr als 50% nicht vorliege, da unfallunabhängige\nVorschäden für den später festgestellten Dauerschaden ursächlich\ngewesen seien.\n\n15\n\nNach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat das Landgericht\ndurch Urteil vom 16.06.1994, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug\ngenommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im\nwesentlichen ausgeführt, der insoweit beweispflichtige Kläger habe\nden Beweis für den Zugang des Schreibens des Maklers Sch. vom\n06.12.1990 binnen der 15Monatsfrist nicht führen können. Nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß\ndieses Schreiben fristgerecht bei der Beklagten oder bei der\nMaklerfirma F. GmbH eingegangen sei. Die Versäumung der\n15-Monatsfrist sei auch nicht entschuldigt. Einer Entschuldigung\ndes Klägers für die Fristversäumung stehe nämlich das schuldhafte\nVerhalten des vom Kläger eingeschalteten Maklers Sch. entgegen.\nWenn dieser trotz seiner ausdrücklichen Bitte um beschleunigte\nBearbeitung im Schreiben vom 06.12.1990 und trotz der von dem\nKläger selbst eingeräumten mehrfachen Nachfrage nach dem Stand der\nAngelegenheit im Mai und September 91 seitens des Klägers nichts\nweiter unternommen und insbesondere nicht nach dem Verbleib und der\nBehandlung seines Schreibens vom 06.12.1990 Nachforschungen\nangestellt habe, so könne ihm dies als Versicherungsfachmann nur\nals grob nachlässig zugerechnet werden. Das grob nachlässige\nVerhalten des Zeugen Sch. müsse sich der Kläger zurechnen lassen.\nDer Beklagten sei es auch nicht verwehrt, sich auf die\nFristversäumung zu berufen, insbesondere sei sie bzw. die\nMaklerfirma F. GmbH nicht verpflichtet gewesen, sich nach dem\nVerbleib des übersandten Schadensanzeigeformulars zu erkundigen.\nGerade im Hinblick darauf, daß das Schadensanzeigeformular von dem\nZeugen Sch. als Versicherungsmakler angefordert und an ihn auch\nseitens der Firma F. versandt worden war, habe letztere davon\nausgehen können, daß der Kläger fachlich beraten war und die Frist\nfür die Invaliditätsanzeige kannte. Insofern habe die Firma F.\ndavon ausgehen können, daß die unterbliebene Rücksendung des\nSchadensanzeigeformulars auf das Fehlen eines eintrittspflichtigen\nVersicherungsfalles zurückzuführen sei.\n\n16\n\nGegen dieses am 22.06.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n18.07.1994 Berufung eingelegt und diese am 15.11.1994, nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag,\nbegründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein\nerstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend,\nunstreitig habe der Kläger den Unfall telefonisch durch den Zeugen\nSch. anzeigen lassen. Damit sei die Obliegenheit, die Beklagte von\ndem Unfall zu unterrichten, erfüllt. Auch die Obliegenheit zur\nÜbersendung der Schadensanzeige habe der Kläger erfüllt. Der Zugang\nder Schadensanzeige bei der Beklagten falle nicht in seinen\nVerantwortungsbereich. Zugleich mit der Schadensanzeige habe der\nKläger in dem Anschreiben vom 06.12.1990 eine dauerhafte\nTeilinvalidität geltend gemacht, die in einem 85%igen Hörverlust\ndes rechten Ohres bestehe. Ob dieses Schreiben mit den ärztlichen\nAnlagen bei dem empfangzuständigen Makler, der Firma F. und Söhne,\nnicht eingegangen sei, stehe nach dem bisherigen Sachvortrag der\nBeklagten nicht fest. Die Beklagte habe bisher nur erklärt, das\nSchreiben sei bei der F.gruppe in deren Filialen in H. und\nRegensburg nach entsprehender Rückfrage nicht eingegangen. Ob die\nSchadensmeldung des Klägers bei einer anderen Filiale der F.gruppe\neingegangen sei, habe die Beklagte aber nicht erklärt, weshalb ihr\nVortrag den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht\ngenüge. Da die interne Zuständigkeit bei der Firma F. in\nverwirrender Weise geregelt sei, sei es durchaus denkbar, daß das\nSchreiben einer anderen F.filiale zugeleitet worden sei. Die\nBeklagte habe deshalb substantiiert und detailliert vortragen\nmüssen, daß das Schreiben bei keiner der diversen Filialen\neingegangen sei.\n\n17\n\nBei fehlendem Zugang des Schreibens vom 06.12.1990, dessen\nAbsendung bewiesen sei, sei der Kläger wegen der Fristversäumung\nentschuldigt. Er habe alles getan, um die Beklagte vertragsgemäß zu\nunterrichten und seinen Ersatzanspruch anzumelden. Es sei ihm nicht\nzuzumuten, Schadensanzeigen und ähnliche Schriftstücke per\nEinschreiben mit Rückschein zu versenden. Soweit das Landgericht\nvom Kläger verlange, er habe sich nach dem Bearbeitungsstand\nerkundigen müssen, überfordere es die Anforderungen an einen\ngewissenhaften Versicherungnehmer. Es habe seinerzeit für den\nKläger nicht der mindeste Zweifel bestanden, daß die Sendung vom\n06.12.1990 bei der Firma F. in H. eingegangen sei. Von daher habe\ner auch keine Veranlassung zu weiteren Rückfragen gehabt. Zu\nsolchen Rückfragen nach dem Stand der Bearbeitung sei der\nVersicherungsnehmer auch nicht verpflichtet. Aus einer Unterlassung\nkönnten deshalb keine negativen Schlüsse gezogen werden. Außerdem\nergebe sich nach § 7 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen in\nVerbindung mit der Obliegenheitsregelung gemäß § 9 AVB 88, daß\ndurch unbeabsichtigte Verzögerungen dem Versicherungsnehmer keine\nNachteile erwachsen dürften. Im Rahmen der Obliegenheitsregelungen\nerleide der Versicherungsnehmer keine Nachteile bei einem\nVerschuldensgrad, der unterhalb der Absicht liege. Unter Absicht\nsei nur dolus directus zu verstehen, fahrlässige Versäumnisse\nunterhalb dieses Verschuldensgrades blieben daher im Rahmen des\nObliegenheitsrechts sanktionslos. Der gewissenhafte\nVersicherungsnehmer, der sich an dieser Regelung ausrichte, messe\ndieser Klausel einen darüber hinaus gehenden Sinn bei und verstehe\nsie normalerweise dahin, daß jedwede Verzögerung im Verhältnis zum\nVersicherer unschädlich bleibe, wenn sie unbeabsichtigt sei.\nZwischen Ausschlußfrist und Obliegenheiten werde dabei nicht\ndifferenziert. Von daher müsse auch bei Versäumung einer\nAusschlußfrist dies dem Versicherungsnehmer nur dann zum Nachteil\ngereichen, wenn er die Frist absichtlich verstreichen lasse.\nAnsonsten seien die entsprechenden Regelungen so unklar, daß dies\nnicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen dürfe. Sei somit die\nVersäumung der Geltendmachungsfrist entschuldigt, wenn der\nVersicherungsnehmer nachweise, er habe die entsprechenden\nSchriftstücke an den Versicherer abgesandt, so sei diese Frist\ngewahrt. Das Unterlassen einer Nachfrage könne, weil\nAusschlußfristen mit ihren strengen Wirkungen im\nVersicherungsvertrag ausdrücklich bedungen sein müßten, nur als die\nVerletzung einer weiteren Obliegenheit in Betracht kommen. Für\ndiese Obliegenheit gelte indes der mindere Schuldmaßstab aus § 7\nZiffer 2 der Besonderen Bedingungen. Und selbst bei gegenteiliger\nMeinung sei die Versäumung der Nachfrage nicht relevant gewesen.\nDie Notwendigkeit, eine zeitliche Begrenzung des\nVersicherungsschutzes zu gewährleisten und den Versicherer vor der\nRegulierung schwer aufklärbarer Spätschäden zu bewahren, sei\nnämlich im konkreten Fall nicht tangiert. Schon der Schadensmeldung\nvom 06.12.1990 seien die erforderlichen ärztlichen Unterlagen\nbeigefügt worden, aus denen sich der Unfall und seine Folgen sowie\nder verbliebene Dauerbefund ergäben. Das Schadensbild sei damit\nabgeschlossen gewesen. Hieran habe sich auch nach Ablauf der\n15-Monatsfrist nichts mehr geändert.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt\n\n19\n\n1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger\nwegen des Unfalls vom 16.09.1990 nach dem Versicherungsvertrag vom\n06.04.1990 bedingungsgemäß zu entschädigen. 2. Hilfsweise\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu den\nvorgenannten Versicherungsvertrag zu 40% als Selbstschuldner und zu\nje 20% im Namen und für Rechnung der a) Volksfürsorge Deutsche\nSachversicherung AG, H., b) Allgemeine Feuer- und\nUnfallversicherungsgesellschaft, Direktion für Deutschland, K. c)\nUAP International, Allgemeine Versicherungs AG, S., als\ngewillkürter Prozeßstandschafter zu entschädigen. 3. Dem Kläger im\nUnterliegensfall zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch\nStellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse abzuwenden.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft\nihr erstinstanzliches Vorbringen, tritt dem Vortrag des Klägers in\nallen tatsächlichen und rechtlichen Punkten entgegen und macht\nergänzend geltend, angesichts der Behauptung des Klägers, die\nschriftliche Schadensanzeige an die F.gruppe in H. gesandt zu\nhaben, reiche es völlig aus, den Zugang des Schreibens bei dieser\nFiliale zu bestreiten. Es obliege ihr nicht, bei sämtlichen\nFilialen der F.gruppe nach dem Zugang nachzuforschen. Im übrigen\nsei das Schreiben auch nirgendwo eingegangen. Die 15-Monatsfrist\nsei eindeutig nicht gewahrt, und die Nichtwahrung der Frist sei\nauch nicht entschuldigt.\n\n22\n\nWegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der\nParteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat - mit zutreffender Begründung - die\nKlage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die landgerichtlichen Ausführungen in vollem\nUmfang Bezug und schließt sich diesen an. Ergänzend ist im Hinblick\nauf das Berufungsvorbringen des Klägers nur Folgendes auszuführen:\nDer Versicherungnehmer muß die behauptete Invalidität gemäß § 7\nZiffer 1 Abs. 1 AVB 88 innerhalb von 15 Monaten ab dem\nschadensursächlichen Unfall geltend machen. Die Geltendmachung ist\neine empfangsbedürftige Willenserklärung, die Frist eine\nAusschlußfrist. Es handelt sich also nicht etwa um eine\nObliegenheit des Versicherungsnehmers. In der telefonischen\nSchadensmeldung noch keine Geltendmachung der Invalidität im Sinn\nder vorbenannten Bestimmung, denn hierbei wurde lediglich von dem\nUnfall als solchem Anzeige gemacht, ohne daß sich hieraus für die\nBeklagte schon zwingend ergeben mußte, daß der Unfall zum Eintritt\neiner Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen geführt\nhatte. Mangels dahingehender Anhaltspunkte brauchte sie insoweit\nauch nicht etwa nachzufragen. Die Absendung des Schreibens vom\n06.12.1990 nebst ärztlichen Unterlagen und\nInvaliditätsgeltendmachung kann nach dem Ergebnis der\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar als bewiesen angesehen\nwerden; der Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten bzw. der\nempfangsbevollmächtigten Maklerfirma F. GmbH ist jedoch nicht\nbewiesen. Insoweit bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers, da\ndieser für den Zugang darlegungs- und beweispflichtig ist, seitens\nder Beklagten nicht etwa einer im einzelnen spezifizierten\nDarlegung, daß die Unfallanzeige vom 06.12.1990 bei keiner der\ndiversen Filialen des Versicherungsmaklers F.gruppe zugegangen ist.\nDer Umfang des Vortrags und insbesondere des Bestreitens der\nBeklagten richtet sich vielmehr nach Inhalt und Umfang des\nentsprechenden Vortrags des darlegungspflichtigen Klägers. Der\nKläger hat aber vorgetragen, die entsprechende Invaliditätsanzeige\nsei an die F.gruppe in H. gesandt worden. Im Hinblick hierauf ist\nes ausreichend, wenn die Beklagte vorträgt, das Schreiben sei dort\nnicht eingegangen. Zu einem weitergehenden Vortrag seitens der\nBeklagten besteht keine Veranlassung. Wenn nämlich das besagte\nSchreiben seitens des Klägers bzw. seines Maklers Sch. nach H.\ngeschickt worden ist, spricht nichts dafür, daß die Post es an eine\nandere Filiale der F.gruppe gesandt hat. Wenn es jedoch in H. nicht\neingegangen ist, kann es von dort aus seitens der F.gruppe auch\nnicht an eine andere Filiale dieses Unternehmens weitergeleitet\nworden sein, so daß der Hinweis des Klägers auf interne\nZuständigkeitsprobleme bei der F.gruppe im Ergebnis irrelevant ist.\nDem zweitinstanzlichen Beweisantritt des Klägers auf Vernehmung des\nZeugen H. zum Zugang des fraglichen Schreibens war nicht\nnachzugehen. Bei dem diesem Beweisantritt zugrundeliegenden Vortrag\ndes Klägers handelt es sich nämlich um eine reine Vermutung ,in's\nBlaue hinein\". Der Kläger hat nämlich nicht etwa vortragen, das\nSchreiben vom 06.12. sei in H. eingegangen, sondern lediglich, es\nmüsse dort eingegangen sein. Dies ist keine ordnungsgemäße\nTatsachenbehauptung, sondern lediglich eine durch keine konkreten\nAnhaltspunkte begründete Vermutung, welche keine Veranlassung gibt,\ninsoweit in eine Beweiserhebung einzutreten. Da der Kläger den ihm\nobliegenden Nachweis für den Zugang der Invaliditätsanmeldung\ninnerhalb der 15-Monatsfrist nicht zu führen vermocht hat, könnte\ndies nur dann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er im Sinne der\nSenatsrechtsprechung in r + s 92/94 darlegen könnte, daß die\nFristversäumnis entschuldigt ist, wobei er für fehlendes\nVerschulden darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach Ansicht des\nSenat ist jedoch schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers\nfehlendes Verschulden zu verneinen. Angesichts des\nBerufungsvortrages des Klägers zu diesem Punkt besteht Veranlassung\nzu folgenden grundsätzlichen Ausführungen: Der Senat vermag der\nArgumentation des Klägers insoweit nicht zu folgen, als dieser den\nSachverhalt aufteilt und dahingehend argumentiert, das Schreiben\nvom 06.12. sei ordnunggemäß abgesandt und - z.B. durch Postfehler -\nnicht zugegangen; dann sei der fehlende Zugang entschuldigt und\nalles weitere, also die fehlende Nachfrage bis nach Ablauf der\nAusschlußfrist, regele sich nach Obliegenheitsgesichtspunkten.\nDiese Argumentation ist im Kern fehlerhaft. Vielmehr erfordert die\nFrage, ob die Ausschlußfrist schuldhaft versäumt ist, eine\numfassende, einheitliche Würdigung des Klägerverhaltens während der\ngesamten Dauer der Ausschlußfrist. Dies bedeutet, daß zu prüfen\nist, ob - wenn auch der fehlende Zugang des rechtzeitig abgesandten\nAnmeldungsschreibens entschuldigt ist, der Kläger nicht durch sein\nweiteres Verhalten bzw. durch das Verhalten seines Maklers Sch.,\ndas er sich zurechnen lassen muß, die Fristversäumnis im Ergebnis\ngleichwohl verschuldet hat. Dies hat auch das Landgericht so\nzutreffend gesehen und diese Frage auch zutreffend beantwortet. Der\nKläger - und sein Agent, der Zeuge Sch., dessen Verhalten er sich\nzurechnen lassen muß - wußten bzw. mußten sich nach den\nVersicherungsbedingungen darüber informieren, daß bei\nInvaliditätsanmeldung eine 15-Monatsfrist einzuhalten war. Selbst\nwenn sie die Anzeige rechtzeitig abschickten, so durften sie, wenn\nüber 14 Monate lang nichts geschah, nicht einfach zuwarten; denn\nauch bei Berücksichtigung angemessener Bearbeitungszeiträume war\neine solche Bearbeitungsdauer - insbesondere wenn überhaupt keine\nZwischenfragen oder ähnliches von der Beklagten eintrafen, doch so\nunüblich, daß sich das Erfordernis einer Rückfrage geradezu\naufdrängte. Dem Kläger oblage die Wahrung der Frist, also mußte er\nalles aus seiner vernünftigen Sicht Naheliegende und Erforderlich\ntun, um die Fristwahrung zu sichern. Er konnte demzufolge nicht\neinfach bis nach Fristablauf untätig bleiben. Insoweit ist entgegen\nder Ansicht des Klägers für die Frage der schuldhaften\nFristversäumnis nicht entscheidend, daß es nicht etwa zu den\nPflichten des Versicherungsnehmers gehört, sich nach dem Stand der\nBearbeitung seiner Sache zu erkundigen. Dies mag durchaus\nzutreffend sein. Das bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall aus\neiner Unterlassung einer solchen Nachfrage keine negativen Schlüsse\ngezogen werden können. Es geht hier im Kern nicht um die Frage, ob\nes dem Kläger an sich, etwa als Obliegenheit oder ähnliches,\nvorzuwerfen ist, daß er keine Rückfrage gehalten hat; es geht\nvielmehr allein um die Frage, ob ihm der Ablauf der 15Monatsfrist\nfür die Anmeldung der Invalidität zum Nachteil gereicht, weil er es\ntrotz sich geradezu aufdrängender Notwendigkeit gegenteiligen\nVerhaltens unterlassen hat, nach dem Stand der Sache rückzufragen.\nEs handelt sich hierbei gewissermaßen nicht um ein Verschulden\ngegenüber dem Versicherer, sondern vielmehr ein Verschulden\ngegenüber sich, dem Versicherungsnehmer, selbst, wenn dieser es\nunterläßt, innerhalb der 15-Monatsfrist alles nach Lage der Sache\nErforderliche zu tun, um die Wahrung dieser Frist zu sichern. Auch\ndie seitens des Klägers gezogene Parallele zur Verschuldensfrage\nbei Obliegenheitsverletzungen verbietet sich, weil die\nAusschlußfrist gemäß § 7 AVB 88 sich einem Vergleich mit der\nRegelung der Obliegenheiten bei eingetretenem Versicherungsfall\nentzieht. Die 15-Monatsfrist ist nach dem eindeutigen Wortlaut und\nSinn der Bestimmung unabdingbar und vom Versicherungsnehmer\neinzuhalten, um seinen eventuellen Anspruch auf\nInvaliditätsentschädigung zu sichern. Der Beklagten ist es auch\nnicht etwa verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.\nInsbesondere war sie nicht gehalten, nach der telefonischen\nUnfallanzeige von sich aus hinsichtlich der Rücksendung des\nSchadensanzeigeformulars Rückfrage zu halten. Aus dem Umstand, daß\nihr ein Unfall gemeldet war, mußte sie noch nicht mit Sicherheit\ndavon ausgehen, daß dieser zu einer Invalidität und einer\nentsprechenden Anspruchsgeltendmachung führen werde. Für eine\nRückfrage stand deshalb aus ihrer Sicht keine begründete\nVeranlassung.\n\n25\n\nNach allem hat der Kläger die Wahrung der Frist zur\nGeltendmachung seines vermeintlichen Invaliditätsanspruches nicht\nnachzuweisen vermocht, so daß die Berufung mit der Kostenfolge des\n§ 97 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 256.000,00\nDM\n\n26\n\nDr. Rumler-Detzel Dr. Schmitz-Pakebusch Scheffler\n\n27\n\n14 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-16/5-u-265-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-16/5-u-265-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313252","retrieved":"2026-07-09 03:44:33.444499+00:00"}}