{"status":"available","doknr":"OLD313251","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0316.1U89.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-16","aktenzeichen":"1 U 89/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem\nVerkehrsunfall vom 17.11.1990, bei dem seine Ehefrau und sein Sohn\ntödlich verletzt wurden.\n\n3\n\nAm Unfalltage befuhr der Zeuge K. mit dem bei der Beklagten zu\n1) haftpflichtversicherten LKW mit Hänger der Beklagten zu 2) die\nBAB 61 von K. in Richtung M.. Am Autobahnkreuz K. beabsichtigte er,\nin die BAB 4 Richtung A. abzubiegen, verpaßte jedoch den Abzweiger.\nEr setzte seine Fahrt zunächst auf der Verteilerfahrbahn fort und\nentschloß sich, nach dem Ende der Leitplanke zwischen Verteiler-\nund Hauptfahrbahn den LKW zu wenden. Als sich der Zeuge mit dem\nZugwagen quer auf der Hauptfahrbahn der BAB .. befand, näherte sich\nder vom Sohn des Klägers mit Abblendlicht gesteuerte PKW auf der\nrechten Fahrspur der Hauptfahrbahn. Infolge Dunkelheit und Regen\nbemerkte er den querfahrenden LKW zu spät und prallte frontal auf\ndie linke Seite des LKW zwischen Vorder- und Hinterachse. Sohn und\nEhefrau des Klägers waren sofort tot. Das Fahrzeug erlitt\nTotalschaden. Der Zeuge K. wurde in einem anschließenden\nStrafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung\nund Verkehrsunfallflucht zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe von 20\nMonaten verurteilt.\n\n4\n\nAuf den vom Kläger bis August 1991 errechneten Gesamtschaden in\nHöhe von 88.574,19 DM zahlte die Beklagte zu 1) vorprozessual\n60.000,- DM, wobei sie eine Haftungsquote von 70 % zu ihren Lasten\nzugrundelegte.\n\n5\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten müßten für\nden Unfallschaden voll einstehen. Angesichts des grob fahrlässigen\nVerhaltens des Zeugen K. trete ein etwaiges Verschulden seines\nSohnes zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn\n26.574,19 DM nebst 14,5 % Zinsen seit 1.9.1991 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie haben geltend gemacht, der Kläger müsse sich das\nMitverschulden seines Sohnes als die Betriebsgefahr erhöhenden\nUmstand mit 30 % anrechnen lassen. Dieser habe gegen das\nSichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 S. 3 StVO verstoßen, weil er mit\nmindestens 100 km/h gefahren sei, obwohl er bei Abblendlicht nur 35\nm weit habe sehen können. Darüber hinaus haben die Beklagten\neinzelne Schadenspositionen bestritten, insbesondere die vom Kläger\ngeltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe.\n\n11\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben und mit einem am 22.9.1994\nverkündeten Grundurteil den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach\nfür gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung, auf die wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat es im wesentlichen\nausgeführt: Nach dem Ergebnis des eingeholten\nSachverständigengutachtens sei der Sohn des Klägers zwar zwischen\n74 km/h und 93 km/h gefahren, während er bei einer\nAusgangsgeschwindigkeit von 52 km/h bis zu 60 km/h den PKW noch\nrechtzeitig vor dem LKW hätte zum Halten bringen können. Bei der\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile sei jedoch eine\nAusgangsgeschwindigkeit von 74 km/h und damit eine Überschreitung\nder zulässigen Sichtgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO) in Höhe\nvon nur 14 km/h zugrundezulegen. Dies stelle ein gegenüber der\naußergewöhnlichen Schwere des Verkehrsverstoßes des Zeugen K. so\ngeringfügiges Verschulden dar, daß es gerechtfertigt erscheine, die\nBetriebsgefahr des PKW gänzlich unberücksichtigt zu lassen.\n\n12\n\nMit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren\nKlageabweisungsantrag weiter. Dabei rügen sie in prozessualer\nHinsicht die Unzulässigkeit des Grundurteils, weil die\nvorgerichtliche Zahlung von 60.000,- DM ihrer Auffassung nach\nsämtliche substantiiert vorgetragenen Ansprüche des Klägers\nabdecke. In der Sache wenden sich die Beklagten im wesentlichen\ndagegen, daß das Landgericht zugunsten des Klägers eine\nAusgangsgeschwindigkeit des PKWs von 74 km/h angenommen und damit\ndie Beweislastgrundsätze des § 7 Abs. 2 StVG verkannt habe. Danach\nsei die vom Sachverständigen maximal für möglich gehaltene\nGeschwindigkeit von 93 km/h zugrundezulegen, so daß sich eine\nÜberschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um rund 78 % ergebe.\nAngesichts dessen treffe den Sohn des Klägers jedenfalls eine 30\n%-ige Mithaftung.\n\n13\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n14\n\ndas Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom\n22.9.1994 abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt\nder gewechselten Schriftsätze sowie der Akten 142 VRs 336/91 StA\nKöln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n21\n\nSoweit die Beklagten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die\nUnzulässigkeit des Grundurteils rügen, hat dieser Einwand keinen\nErfolg. Für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO\ngenügt es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß der\ngeltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der gegen ihn\nerhobenen Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner\nHöhe besteht (vgl. BGHZ 53, 17, 23; 110, 201; 111, 133;\nZöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. § 304 Rdnr. 6). Eine solche\nWahrscheinlichkeit besteht vorliegend auch unter Berücksichtigung\nder vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 60.000,- DM\njedenfalls hinsichtlich des auf § 844 BGB gestützten Anspruchs auf\nErsatz der Kosten für eine Haushaltshilfe, die der Kläger für den\nstreitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1990 bis August 1991\nmit 25.388,13 DM berechnet. Selbst wenn man entgegen dem vom Kläger\nzugrundegelegten Bruttomonatslohn von 3.543,22 DM nur auf die\nNettovergütung für eine vergleichbare Ersatzkraft abstellt (vgl.\nPalandt/Thomas, BGB, 54. Aufl. § 844 Rdnr. 11 m.w.N.), würden sich\ndie insoweit anfallenden Kosten zumindest auf monatlich 1.000,- DM,\nfür den streitigen Zeitraum von 9 Monaten somit auf 9.000,- DM\nbelaufen. Unter Einschluß der unstreitigen Schadenspositionen, die\nder Senat mit 54.230,06 DM errechnet hat, ergäbe sich danach ein\ndie vorgerichtliche Zahlung übersteigender Gesamtanspruch von\njedenfalls 63.230,06 DM.\n\n22\n\nIn der Sache hat das Landgericht der auf Ersatz des Restschadens\nvon 30 % gerichteten Klage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben,\ndenn der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.\n3, 17 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in vollem Umfang Erstattung seines\nersatzfähigen materiellen Schadens verlangen.\n\n23\n\nZwar trifft auch den Sohn des Klägers ein für den Unfall\nmitursächliches Verschulden, denn er hat nach dem Ergebnis der\nerstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gegen das - auch auf\nAutobahnen geltende (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 234;\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. § 3 StVO Rdnr.\n15) - Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO verstoßen. Der\nSachverständige Schmidt hat insoweit in seinem Gutachten vom\n28.6.1993 festgestellt, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw des\nmit Abblendlicht fahrenden Sohnes des Klägers zwischen 74 km/h und\n93 km/h betragen hat, während er angesichts der überschaubaren\nStrecke von etwa 35 bis 40 m nur bei einer Geschwindigkeit von bis\nzu 60 km/h noch rechtzeitig vor dem LKW hätte anhalten und den\nUnfall vermeiden können. Ob der PKW des Klägers, wie dieser geltend\nmacht, bereits über asymmetrisches Abblendlicht verfügte und der\nrechte Scheinwerfer die Fahrbahn bis zu 70 m weit ausleuchten\nkonnte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn maßgeblich ist\nallein die geringere Reichweite des linken Scheinwerfers (vgl.\nJagusch/Hentschel a.a.O. Rdnr. 34 m.w.N.).\n\n24\n\nDie nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der\nbeiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge, bei der\nauch unterschiedliche Verschuldensgrade zu berücksichtigen sind,\nführt indessen zur alleinigen Haftung der Beklagten:\n\n25\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen,\ndaß der Verstoß des Sohnes des Klägers gegen das Sichtfahrgebot nur\nein geringes Verschulden darstellt, weil die zulässige, ein\nrechtzeitiges Anhalten vor dem LKW noch ermöglichende\nGeschwindigkeit von 60 km/h lediglich um 14 km/h überschritten\nworden ist. Die vom Sachverständigen Schmidt-Ewig maximal für\nmöglich gehaltene Ausgangsgeschwindigkeit des PKW von 93 km/h kann\nder Abwägung nicht zugrundegelegt werden. Soweit die Beklagten\ndemgegenüber einwenden, die genaue Höhe der Geschwindigkeit sei\neine Tatsache, die der Kläger im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG\nbeweisen müsse und deren Unaufklärbarkeit daher zu seinen Lasten\ngehe, verkennen sie, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht um\nden Unabwendbarkeitsnachweis, sondern um die Abwägung nach § 17\nAbs. 1 StVG geht. Steht wie hier fest, daß die Haftung als solche\nund die Ausgleichspflicht in Betracht kommen, hat der andere Teil\ndem Halter die für dessen Verschulden maßgeblichen Umstände\nnachzuweisen, wobei nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu\nberücksichtigen sind (vgl. VersR 1967, 132, 133; OLG Frankfurt\nVersR 1988, 295, 296; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 17 StVG Anm. 21\nm.w.N.). Danach sind die Beklagten beweispflichtig dafür, daß der\nSohn des Klägers schneller als 74 km/h gefahren ist und damit das\nmitwirkende Verschulden und die Betriebsgefahr höher anzusetzen\nsind.\n\n26\n\nSoweit das OLG Frankfurt (NZV 1990, 154) bei Fahren mit\nAbblendlicht eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr auch auf\nAutobahnen generell als grobes Verschulden ansieht, vermag der\nSenat sich dem jedenfalls insoweit nicht anzuschließen, als sich\ndaraus eine generelle Mithaftung ergeben soll. Eine solche\nBetrachtungsweise würde auf eine rein abstrakte Bewertung von\nVerursachungsanteilen hinauslaufen, die sich im Rahmen des § 17\nAbs. 1 StVG verbietet. Im übrigen betrifft die Entscheidung des OLG\nFrankfurt auch keine Schadensabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG,\nsondern die Feststellung des Verschuldens gegenüber verletzten\nFahrzeugmitinsassen. Zum anderen läßt sich der vom OLG Frankfurt\naufgestellte Rechtssatz auch der dort zitierten Rechtsprechung\nnicht entnehmen: In der Entscheidung des BGH (VerkMitt. 1963, 35),\ndie das Anfahren eines Fußgängers auf einer Bundesstraße betrifft,\nwird eine Geschwindigkeit von 60 km/h lediglich als ,zu hoch\"\nbezeichnet. Auch das BAG (DAR 1962, 274) hat eine Geschwindigkeit\nvon 80 bis 90 km/h auf einer Bundesstraße bei Fahren mit\nAbblendlicht lediglich im Zusammenhang mit der gleichzeitigen\nVerletzung der Pflicht, den vorausfahrenden Verkehr aufmerksam zu\nbeobachten, als grobes Verschulden angesehen.\n\n27\n\nIn dem Versuch des Zeugen K., den LKW mit Anhänger bei\nDunkelheit und schlechten Witterungsverhältnissen auf einer\nAutobahn zu wenden, liegt demgegenüber eine außerordentlich grobe\nVerkehrswidrigkeit, deren Gewicht die ohnehin schon erhebliche\nBetriebsgefahr des LKWs noch erhöht: Wie sich aus dem Gutachten des\nim gegen den Zeugen K. geführten Strafverfahren tätigen\nSachverständigen Hülser vom 22.11..1990 ergibt, befand sich der LKW\noffenbar kurzfristig auf dem Fahrstreifen und hat die Hauptfahrbahn\nin beiden Fahrspuren ,zugemacht\". Der im vorliegenden Verfahren\ntätige Sachverständige Schmidt-Ewig hat festgestellt, daß der LKW\nim unteren Bereich stark verschmutzt gewesen sei und sich daher für\nden herannahenden PKW-Fahrer kaum vom dunklen Hintergrund abgehoben\nhabe. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die\nBlinklichter des LKWs seien bereits vor dem Zusammenprall sowohl\nvorne und auch hinten links eingeschaltet gewesen, führt dies schon\ndeshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil es an einem\nBeweisantritt dafür fehlt, daß die Fahrzeugblinkleuchten auch\nseitlich wahrzunehmen sind. Der Zeuge F., der sich der Unfallstelle\nnach dem Zusammenprall aus der Fahrtrichtung des Sohnes des Klägers\ngenähert hat, ist in diesem Zusammenhang von den Beklagten nur dazu\nbenannt worden, daß die Blinklichter des LKWs vorne und hinten\ngeleuchtet hätten. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Gutachten\ndes Sachverständigen H., daß die Begrenzungslichter des LKWs vorne\nlinks und hinten rechts defekt waren, dem Ausfall dieser beiden\nLichtquellen jedoch keine Bedeutung für das Unfallgeschehen\nzukommt. Dies spricht für die Annahme, daß sich der Unfall auch im\nFalle einer vollständig intakten Beleuchtungsanlage des LKWs\nzugetragen hätte. Insoweit hat der Sachverständige H., der\nunmittelbar nach dem Unfall von der Polizei zur Unfallstelle\ngerufen worden war, in seiner Vernehmung im Strafverfahren erklärt,\ndaß der LKW sehr schwer erkennbar gewesen sei. Unter\nBerücksichtigung dieser Umstände erweist sich das mitwirkende\nVerschulden des Sohnes des Klägers angesichts der schweren Schuld\ndes Zeugen K. sowie der ungewöhnlichen, für herannahende\nVerkehrsteilnehmer kein Ausweichen mehr zulassenden\nVerkehrssituation als so gering, daß eine Minderung der\nErsatzansprüche des Klägers trotz eines Mitverschuldens seines\nSohnes nicht in Betracht kommt (vgl. für einen vergleichbaren Fall\nBGH DAR 1957, 437).\n\n28\n\nDie Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n29\n\nDie sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708\nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n30\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 26.574,19\nDM.\n\n31\n\nDr. Richter Dr. Laumen Gundlach\n\n32\n\n10 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-16/1-u-89-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-16/1-u-89-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313251","retrieved":"2026-07-09 03:44:33.354077+00:00"}}