{"status":"available","doknr":"OLD313255","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0314.22U202.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-14","aktenzeichen":"22 U 202/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nIm Jahre 1991 fand im Museum L. der\nBeklagten eine Ausstellung mit Werken des Bildhauers Hans A.\n(1886-1966) statt. Ausgestellt wurde auch die Skulptur \"Großer\nSchalenbaum\", ein Bronzeguß. Diese Skulptur hatte der Künstler 1960\nentworfen. Bis zu seinem Tod wurde hiervon nur ein Guß hergestellt,\nspäter folgten - plangemäß - noch zwei weitere für den Handel\nbestimmte Güsse. Diese drei Güsse tragen die Angabe \"1/3\", \"2/3\"\nund \"3/3\". Außerdem gibt es einen weiteren Guß mit der\nKennzeichnung \"0/3\", ein sogen. Künstlerexemplar, das dem Kläger\ngehört und vor dem Bahnhof R. aufgestellt ist. Dieses Exemplar\nwurde 1982 gegossen. Schließlich wurde 1983 im Auf-trag des Klägers\nin Frankreich ein weiterer Guß mit der Angabe \"00/3\" angefertigt,\nden der Kläger für Ausstellungen zur Verfügung stellt, aber auch\nzum Kauf anbot. Aufgrund eines Leihvertrages zwischen dem Kläger\nund der Beklagten vom 08./20.03.1991 stellte der Kläger für die\no.a. Ausstellung ver-schiedene Skulpturen zur Verfügung, darunter\nauch den mit \"00/3\" gekennzeichneten Guß des \"Großen Schalenbaums\".\nIn einer Anlage zum Leihvertrag wurde der Wert dieser Skulptur mit\n3,5 Millionen DM angegeben. Die Beklagte schloß mit der P.\nFeuerver-sicherung einen Ausstellungsversicherungsvertrag. Nach dem\nAbschluß der Ausstellung am 28.05.1991 sollte die Streithelferin\nder Beklagten die Skulp-tur zurücktransportieren. Beim Verpacken\nfiel die Skulptur zu Boden, wodurch an verschiedenen Stellen\nVerformungen entstanden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach dem Schadensereignis kam es\nzwischen dem Kläger und der Beklagten sowie ihrer\nAusstellungs-versicherung zu Verhandlungen über den zu zahlenden\nSchadensersatz. Mit Schreiben vom 29.08.1991 teilte die P.\nFeuerversicherung dem Kläger mit, daß z.Zt. keine Hinderungsgründe\nerkennbar seien, die der Bestätigung ihrer Einstandspflicht\nentgegenstünden. Im gleichen Sinne äußerte sich die Beklagte mit\nSchreiben vom 30.10.1991 an den Kläger. Meinungs-verschiedenheiten\nbestanden weiterhin über die Höhe der geschuldeten Ersatzleistung.\nDie P. Feuerver-sicherung holte hierzu ein Gutachten der\nSachver-ständigen Dr. S. P. vom 09.03.1992 ein (Bl. 85 ff. d. AH),\ndas zu dem Ergebnis kam, der Wert der beschädigten Skulptur bestehe\nim Material- und Ar-beitsaufwand für einen Neuguß und belaufe sich\nauf 89.550,00 DM zuzügl. Mehrwertsteuer. Die Versiche-rung teilte\ndaraufhin mit Schreiben vom 11.03.1992 dem Kläger unter Übersendung\ndes Sachverständigen-gutachtens mit, daß sich bei Anwendung des\naktuel-len Mehrwertsteuersatzes in Frankreich von 18,6 % die\nRegulierungssumme auf 106.206,30 DM belaufe (Bl. 84 d. AH). Dieser\nBetrag wurde anschließend an den Kläger überwiesen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagte nahm mit Schreiben vom\n20.03.1992 an den Kläger (Bl. 196 d. AH) ebenfalls auf das\nGutachten der Sachverständigen Dr. P. Bezug und erklärte die\nAnfechtung des zwischen den Parteien geschlossenen Leihvertrags, da\nes sich bei der beschädigten Skulptur nicht um einen legitimierten\nGuß handele. Zugleich teilte sie mit, daß wegen der Unwirksamkeit\ndes Leihvertrags nicht der seinerzeit angegebene Wert von 3,5\nMillionen DM zur Grundlage einer Schadensregulierung gemacht werden\nkönne, sondern Schadensersatz bei Annahme eines Totalscha-dens nur\nin Höhe des festgestellten Wertes der Skulptur zu leisten sei.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIn der Folgezeit setzte sich der Kläger\ndurch die von ihm eingeschalteten Rechtsanwälte wiederholt\ntelefonisch und schriftlich mit der Beklagten und ihrer\nVersicherung wegen einer Erhöhung der Scha-densersatzleistung in\nVerbindung. Auf den mehrfach geäußerten Wunsch des Klägers nach\neiner Bespre-chung am \"runden Tisch\" kam es am 25.09.1992 im\nRechtsamt der Beklagten zu einem Gespräch, an dem Bedienstete des\nRechtsamts, Vertreter der Versiche-rung und zwei Anwälte des\nKlägers teilnahmen. Über den Inhalt des Gesprächs und seine\nBewertung strei-ten die Parteien. Am 03.11.1992 und am 11.12.1992\nerklärte die Beklagte, daß sie bis zum 31.12.1992 bzw. bis zum\n31.03.1993 auf die Einrede der Ver-jährung verzichte, soweit\nVerjährung nicht bereits eingetreten sei.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Kläger hat vorgetragen, für die\nSchadens-berechnung sei der in der Anlage zum Leihvertrag\nangegebene Wert der beschädigten Skulptur maß-gebend, so daß die\nBeklagte Schadensersatz in Höhe von 3,5 Millionen DM leisten müsse.\nDieser Betrag entspreche auch dem Marktwert der Skulptur. Ein\nNeuguß sei weder möglich noch zulässig.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Kläger hat nach Rücknahme der Klage\nin Höhe von 1.000,00 DM beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n3.393.793,70 DM nebst 11 % Zinsen aus 1.893.793,70 DM vom\n16.10.1991 bis 31.12.1991, 11,5 % Zinsen aus 1.893.793,70 DM vom\n01.01.1992 bis 16.07.1992, 12,25 % Zinsen aus 1.893.793,70 DM ab\ndem 17.07.1992 sowie 9,73 % Zinsen aus 1.500.000,00 DM vom\n18.10.1991 bis 30.08.1992 und 11,5 % Zinsen aus 1.500.000,00 DM ab\ndem 01.09.1992 zu zahlen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin\nhaben beantragt,\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Beklagte hat darüber hinaus\nWiderklage erhoben und mit dieser beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\nden Kläger zu verurteilen, die\nbeschädigte Skulptur \"Großer Schalenbaum\" mit der Gra-vur\n\"exemplaire d' artiste/pour la Fonda-tion A.\" an die Beklagte\nherauszugeben,\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nhilfsweise, die beschädigte Skulptur\n\"Gro-ßer Schalenbaum\" mit der Gravur \"exemplaire d' artiste/pour la\nFondation A.\" an die Fondation A., 92140 Clamart-Meudon,\nFrank-reich, herauszugeben.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Beklagte hat die Einrede der\nVerjährung erhoben und im übrigen vorgetragen, der Kläger sei nicht\nberechtigt gewesen, den Bronzeguß \"00/3\" herstellen zu lassen, weil\ndies nicht dem Willen des Künstlers entsprochen habe. Dieser habe\nneben den drei Auf-lagenexemplaren nur das Künstlerexemplar \"0/3\"\nge-wollt. Außerdem habe die Skulptur einen niedrigeren Wert als 3,5\nMillionen DM, und ein Neuguß sei so-wohl möglich als auch rechtlich\nzulässig.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Streithelferin der Beklagten hat\ndarüber hinaus das Eigentum des Klägers an der beschädigten\nSkulp-tur und den Eintritt des Schadens in der Zeit vor Rückgabe\nder Skulptur an den Kläger bestritten.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDas Landgericht hat aufgrund des\nBeweisbeschlusses vom 26.10.1993 und der Ergänzungsbeschlüsse vom\n14. und 25.01.1994 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.\nWegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 19.04.1994 verwiesen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDurch Urteil vom 12.07.1994, auf das\nwegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Land-gericht\ndie Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das\nLandgericht ausgeführt, die Klageforderung sei verjährt. Die hier\nmaßgebliche Verjährungsfrist von 6 Monaten habe mit dem Zugang des\nRegulierungsschreibens der Versicherung vom 11.03.1992 am\n15.03.1992 begonnen und sei am 15.09.1992 abgelaufen. Der\nFristablauf sei auch nicht durch eine Wiederaufnahme von\nVerhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden. Die Widerkla-ge\nder Beklagten sei unbegründet, weil der Kläger allenfalls\nverpflichtet sei, sich den Restwert des beschädigten Kunstwerks auf\nseinen Schadensersatz-anspruch anrechnen zu lassen, nicht aber die\nbe-schädigte Skulptur herauszugeben.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am\n21.07.1994 zugestellte Urteil am 19.08.1994 Berufung eingelegt und\ndas Rechtsmittel nach entsprechender Frist-verlängerung mit einem\nam 10.11.1994 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDer Kläger wiederholt sein\nerstinstanzliches Vor-bringen und wendet sich gegen die Auffassung\ndes Landgerichts, daß die Klageforderung verjährt sei. Er trägt\nhierzu ergänzend vor, daß die kurze Ver-jährungsfrist des § 606 BGB\nnicht herangezogen wer-den könne, weil die Skulptur durch die\nBeschädigung nicht lediglich verändert oder verschlechtert,\nson-dern irreparabel zerstört worden sei. Es gelte da-her die\nallgemeine Verjährungsfrist. Jedenfalls sei der Ablauf der\nVerjährungsfrist durch bis zum Zeit-punkt der Klageeinreichung\nandauernde Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt gewesen.\nWeder die P. Versicherung noch die Beklagte habe bei Zahlung der\nRegulierungssumme von 106.206,30 DM einen Abbruch der Verhandlungen\nerklärt. Eine solche Äußerung ergebe sich auch nicht aus dem\nAnfechtungsschreiben der Beklagten vom 20.03.1992. Vielmehr seien\ndie Verhandlungen in der Folgezeit durch zahlreiche telefonische\nund schriftliche Kontakte fortgeführt worden. Insbesondere aus den\nSchreiben der Beklag-ten vom 14.05., 16.07. und 29.07.1992 und aus\ndem Schreiben der P. Versicherung vom 12.06.1992 ergebe sich eine\nFortsetzung der Verhandlungen. Das gleiche gelte für die\nBesprechung vom 25.09.1992 im Rechtsamt der Beklagten und für die\nanschließend geäußerte schriftliche Bitte der Versicherung vom\n29.09.1992 an den Kläger, sie mit allen der Klärung des\nSachverhalts dienlichen Informationen zu ver-sorgen. Die\nVerjährungsfrist sei daher bei Klageer-hebung noch nicht abgelaufen\ngewesen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDer Kläger beantragt,\n\n50\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzu-\n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\nändern und die Beklagte zu\nverurteilen,\n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\nan den Kläger DM 3.393.793,70 nebst 11\n% Zinsen aus DM 1.893.793,70 vom 16.10.1991 bis zum 31.12.1991,\n11,5 % Zinsen aus DM 1.893.793,70 vom 01.01.1992 bis zum\n16.07.1992, 12,25 % Zinsen aus DM 1.893.793,70 ab dem 17.07.1992\nsowie 9,73 % Zinsen aus DM 1.500.000,00 vom 18.10.1991 bis zum\n30.08.1992 und 11,5 % Zinsen aus DM 1.500.000,00 ab dem 01.09.1992\nzu zahlen,\n\n59\n\ndem Kläger zu gestatten, eine Sicherheit\n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\nauch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDie Beklagte und die Streithelferin\nbeantragen,\n\n66\n\n \n\n67\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie Beklagte beantragt darüber\nhinaus,\n\n70\n\n \n\n71\n\nhilfweise ihr zu gestatten, eine\neventuelle Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder öffentlich-recht- lichen Sparkasse leisten zu\nkönnen.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDie Beklagte und die Streithelferin\nwiederholen ihren Vortrag vor dem Landgericht und treten dem\nBerufungsvorbringen entgegen. Sie sind der Auffas-sung, daß mit der\nZahlung der Regulierungssumme von 106.206,30 DM die bis dahin\ngeführten Verhandlungen als beendet anzusehen seien. Die\nanschließenden telefonischen und brieflichen Kontakte zwischen dem\nKläger einerseits und der Beklagten und der P. Ver-sicherung\nandererseits könnten nicht als Wiederauf-nahme der Verhandlungen\ngewertet werden, da diese Kontakte ausschließlich vom Kläger\nausgegangen sei-en und von seiten der Beklagten und ihrer\nVersiche-rung keine Bereitschaft zu neuen Verhandlungen und zur\nZahlung eines über die Regulierungssumme hin-ausgehenden Betrages\ngezeigt worden sei. Dies gelte auch für die Besprechung vom\n25.09.1992, in der die Beklagte weder eine Verhandlungs- noch eine\nVer-gleichsbereitschaft zum Ausdruck gebracht habe. Das Landgericht\nhabe daher zu Recht die Verjährung der Klageforderung bejaht.\n\n74\n\n \n\n75\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die\nzu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die beigezogenen\nAkten 5 0 171/92 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n76\n\n \n\n77\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n78\n\n \n\n79\n\nDas form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie Klage ist unbegründet, weil ihr\nunabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein Schaden in der\nbehaup-teten Höhe entstanden ist, jedenfalls die Einrede der\nVerjährung entgegensteht.\n\n82\n\nDer Ersatzanspruch des Klägers wegen der Beschä-\n\n83\n\n \n\n84\n\ndigung der Skulptur \"Großer\nSchalenbaum\" ver-jährte gemäß §§ 606, 558 Abs. 2 BGB in 6 Monaten\nab Rückgabe der Sache. Diese Verjährungsfrist gilt auch bei\nLeiheverhältnissen, deren ver-tragliche Grundlage fehlgegangen ist\n(BGHZ 47, 53, 57), so daß die Frage, ob der Leihvertrag der\nParteien durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom\n20.03.1992 unwirksam geworden ist, offenbleiben kann.\n\n85\n\n \n\n86\n\nDer Kläger macht zu Unrecht geltend,\ndaß sein Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Re-geln\nverjähre, weil die Skulptur nicht lediglich verschlechtert sei,\nsondern einen Totalschaden erlitten habe. Zwar gilt die kurze\nVerjährungs-frist des § 606 BGB nicht bei Vernichtung oder\nUntergang der verliehenen Sache; ein solcher Fall liegt jedoch\nnicht schon dann vor, wenn die Reparaturkosten höher wären als der\nWert der unbeschädigten Sache oder wenn eine Reparatur nicht zur\nvollständigen Wiederherstellung des früheren Zustands führen würde.\nDenn § 606 BGB stellt nicht auf eine wirtschaftliche\nBetrach-tungsweise ab, sondern darauf, ob die Sache noch körperlich\nvorhanden ist und zurückgegeben werden kann (BGH, NJW 1968, 694;\nBGH, NJW 1981, 2406; OLG Oldenburg, MDR 1982, 492; MK-Kollhos-ser,\nBGB, 2. Aufl., § 606 Rdnr. 2). Dies ergibt sich aus dem Sinn und\nZweck der Vorschrift, Schadensersatzansprüche bei Rückgabe der\nüber-lassenen Sache schnell abzuwickeln, weil sich der Zustand der\nSache bei Rückgabe später umso schwerer feststellen läßt, je länger\ndieser Zeitpunkt zurückliegt (BGHZ 47, 53, 57). Im vor-liegenden\nFall war die Skulptur durch den Sturz zwar verformt, aber nicht\nuntergegangen und ist unstreitig auch körperlich zurückgegeben\nworden, so daß § 606 BGB anzuwenden ist. Auf die Frage, ob eine\nReparatur den früheren Zustand - z.B. Gleichmäßigkeit der Patina -\nnicht vollständig wieder erreichen könnte, kommt es daher nicht\nan.\n\n87\n\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt\n\n88\n\n \n\n89\n\nhat, war die Verjährungsfrist des § 606\nBGB bereits abgelaufen, bevor die Beklagte unter dem 03.11.1992\nerklärte, sie verzichte bis zum 31.12.1992 auf die\nVerjährungseinrede, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten\nsei. Die Verzichtserklärung ist daher ebenso wie die entsprechende\nweitere Erklärung vom 11.12.1992 gegenstandslos.\n\n90\n\nDie zunächst mit dem Zeitpunkt der Rückgabe\n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\nder Sache am 29.05.1991 begonnene\nVerjäh-rungsfrist (§§ 606, 558 Abs. 2 BGB) ist gemäß § 208 BGB\ndurch die dem Grunde nach erklär-ten Anerkenntnisse der P.\nVersicherung vom 29.08.1991 (Bl. 187 d.AH) und der Beklagten vom\n30.10.1991 (Bl. 189 d. AH) unterbrochen worden. Danach begann eine\nneue Verjährungs-frist, deren Lauf jedoch sogleich durch die\nseinerzeit zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten und\nihrer Versicherung ande-rerseits geführten Verhandlungen gemäß §\n852 Abs. 2 BGB gehemmt wurde.\n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\nDie von der Beklagten erhobenen\nBedenken gegen eine Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB auf vertragliche\nSchadensersatzansprüche des Verleihers sind unbegründet. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat\nanschließt, ist bei entgelt-lichen und unentgeltlichen\nGebrauchsüberlas-sungen § 852 Abs. 2 BGB auch auf vertragli-che\nAnsprüche wegen Veränderungen und Ver-schlechterungen der Sache\nanzuwenden, weil in solchen Fällen sowohl für deliktische wie für\nvertragliche Ersatzansprüche die kurze Verjährungsfrist der §§ 558,\n606 gilt und deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit und\nRechtssicherheit beide Ansprüche auch bezüg-lich der\nVerjährungshemmung gleich behandelt werden müssen (BGHZ 47, 53, 55;\nBGHZ 93, 64, 67, 70). Dies gilt auch dann, wenn im Einzel-fall gar\nkeine Anspruchskonkurrenz besteht, sondern - wie hier - nur ein\nvertraglicher Ersatzanspruch gegeben ist (BGHZ 93, 64, 70).\n\n97\n\n \n\n98\n\n \n\n99\n\nDer Bundesgerichtshof hat diese\nRecht-sprechung nicht in seiner von der Beklagten zitierten\nEntscheidung vom 28.10.1993 (NJW 1994, 1220) in Frage gestellt.\nZwar hat der Bundesgerichtshof dort eine entsprechende Anwendung\ndes § 852 Abs. 2 BGB auf vertrag-liche Ersatzansprüche im\nTransportrecht ab-gelehnt, dies aber damit begründet, daß die in\nBGHZ 93, 64, 70 erwähnten Voraussetzungen für die entsprechende\nAnwendung des § 852 Abs. 2 BGB im Transportrecht nicht vorlägen,\nweil sich die Vertragshaftung des Spediteurs von seiner\ndeliktischen Haftung nach Voraus-setzungen und Umfang deutlich\nunterscheide. Die Entscheidung beschränkt sich daher auf die\nBesonderheiten des Transportrechts und hat deshalb für den\nvorliegenden Fall keine Bedeutung.\n\n100\n\nDie durch die Verhandlungen bedingte Hemmung\n\n101\n\n \n\n102\n\n \n\n103\n\ndes Laufs der Verjährungsfrist endete\nmit dem Zugang des Schreibens der P. Versiche-rung vom 11.03.1992\n(Bl. 84 d. AH), in dem die Versicherung unter Beifügung des\nGutach-tens der Sachverständigen Dr. P. dem Kläger die Überweisung\nvon 106.206,30 DM ankündigte und diesen Betrag als \"die\nRegulierungssum-me\" bezeichnete. Damit hatte die Versicherung\ngegenüber dem Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der\nSchaden mit dieser Summe reguliert und folglich eine darüber\nhinausge-hende Entschädigung abgelehnt sei. Da der\nRe-gulierungsbescheid der Versicherung das Regu-lierungsverfahren\nabschließt, konnte für den Kläger kein Zweifel bestehen, daß durch\nden Bescheid vom 11.03.1992 auch die bisherigen Verhandlungen mit\nder Ver- sicherung über die Höhe der Entschädigung abgeschlossen\nwaren.\n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\nZugleich beendete die\nSchadensregulierung auch die zwischen dem Kläger und der Beklag-ten\ngeführten Verhandlungen. Es waren keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, daß die Be-klagte hätte bereit sein können, aus ihrem\neigenen Vermögen einen über die Regulierungs-summe hinausgehenden\nBetrag zu zahlen und im Widerspruch zu dem Regulierungsverhalten\nihrer Versicherung die Verhandlungen mit dem Kläger - nunmehr\nallein - fortzusetzen. Da der Versicherungsnehmer durch den\nAbschluß einer Ausstellungsversicherung eigene Ersatz-leistungen\nwegen der Beschädigung von Aus-stellungsstücken gerade vermeiden\nwill und deshalb das entsprechende Risiko auf sei-ne Versicherung\nübertragen hat, mußte davon ausgegangen werden, daß für die\nBeklagte die Regulierungsentscheidung ihrer Versiche-rung\nmaßgeblich sein würde. Dementsprechend hat auch der damals als\nVertreter des Klä-gers eingeschaltete Rechtsanwalt Dr. St. bei\nseiner Vernehmung vor dem Landgericht ein-geräumt, ihm sei klar\ngewesen, \"daß es für die Stadt letztlich auf die Entscheidung der\nVersicherung ankommen würde, ob sie sich mit uns einigen würde\".\nBei dieser Sachlage war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, daß\nder Regulierungsbescheid der Versicherung vom 11.03.1992 auch ohne\nzusätzliche Erklärung der Beklagten die Verhandlungen sowohl mit\nder Versicherung als auch mit der Beklagten abgeschlossen\nhatte.\n\n107\n\nDa der Kläger nicht bestreitet, das Regu-\n\n108\n\n \n\n109\n\n \n\n110\n\nlierungsschreiben der Versicherung bis\nzum 15.03.1992 erhalten zu haben, begann späte-stens am 15.03.1992\nder Lauf der bis dahin gehemmten Verjährungsfrist und endete am\n15.09.1992. Dieser Fristlauf ist nicht mehr durch ein Anerkenntnis\noder durch die Aufnahme neuer Verhandlungen unterbrochen oder\ngehemmt worden.\n\n111\n\n \n\n112\n\n \n\n113\n\naa) Weder die Beklagte noch ihre\nVersicherung\n\n114\n\n \n\n115\n\n \n\n116\n\n \n\n117\n\nhaben nach Zahlung der\nRegulierungssumme eine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, über\nden gezahlten Betrag hinauszuge-hen. Die Äußerung der Beklagten in\nihrem Schreiben vom 20.03.1992 (Bl. 196 d. AH), daß Schadensersatz\nnur in Höhe des tat-sächlich entstandenen Schadens, d.h. bei\nAnnahme eines Totalschadens \"in Höhe des festgestellten Wertes der\nSkulptur\" zu leisten sei, konnte vom Kläger nicht als\ngrundsätzliches Anerkenntnis einer über die Regulierungssumme\nhinausgehenden Er-satzverpflichtung verstanden werden. Denn aus der\nBezugnahme der Beklagten auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.\nP. wurde deutlich, daß die Beklagte mit dem festgestellten Wert der\nSkulptur den von der Sachverständigen ermittelten und in-zwischen\nvon der Versicherung regulier-ten Betrag meinte. Aus diesem Grund\ngab auch die von dem Kläger erwähnte tele-fonische Äußerung des\ndamaligen Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten vom 02.06.1992,\ndaß der tatsächliche Wert der Skulptur ersetzt werde, keinen Anlaß\nzu der Annahme, die Beklagte erkenne eine über den regulierten\nBetrag hinausgehende Ersatzpflicht grundsätzlich an.\n\n118\n\nZwischen dem 15.03.1992 und dem\n\n119\n\n \n\n120\n\n \n\n121\n\n \n\n122\n\n15.09.1992 sind auch keine neuen\nVer-handlungen über die Zahlung einer höhe-ren Regulierungssumme\naufgenommen worden. Zwar ist es in dieser Zeit zwischen den\nParteien unter Einbeziehung der P. Ver-sicherung noch zu\nzahlreichen schriftli-chen und telefonischen Kontakten gekom-men.\nKeiner dieser Kontakte, die sämtlich von dem Kläger ausgingen, hat\njedoch da-zu geführt, daß die Beklagte und/oder ih-re Versicherung\nin der hier maßgeblichen Zeit bis zum 15.09.1992 in Verhandlungen\nmit dem Kläger über eine höhere Ersatz-leistung eingetreten\nist.\n\n123\n\n \n\n124\n\n \n\n125\n\n \n\n126\n\nDer Senat nimmt insoweit zur Vermeidung\nvon Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts auf Seite 11 bis 16 des angefochtenen Urteils Bezug,\nin denen die verschiedenen Kontak-te bis zum 15.09.1992 eingehend\nerörtert und bewertet sind. Das Berufungsvor-bringen des Klägers\ngibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.\n\n127\n\n \n\n128\n\n \n\n129\n\n \n\n130\n\nDie Annahme des Klägers, die Beklagte\nhabe in ihrem Schreiben vom 14.05.1992 (Bl. 197 d. AH) die\nFortsetzung der Ver-handlungen erklärt, geht fehl. Das Gegen-teil\nist der Fall. Die Beklagte hat in dem Schreiben dem Kläger erklärt,\ndaß sie seine (negative) Einschätzung des Gutach-tens der\nSachverständigen Dr. P. nicht teile. Da dieses Gutachten Grundlage\nfür die von der P. Versicherung vorgenommene Schadensregulierung\nwar, wurde aus die-ser Äußerung der Beklagten ebenso wie be-reits\naus ihrem Anfechtungsschreiben vom 20.03.1992 (Bl. 196 d. AH)\ndeutlich, daß sie die auf das Gutachten Dr. P. gestütz-te\nSchadensregulierung für richtig hielt. Zugleich kam mit der\nweiteren Erklärung der Beklagten, auf die von dem Kläger ge-gebene\nEinschätzung des Gutachtens Dr. P. nicht weiter eingehen zu wollen,\nsolange ein anderes Gutachten nicht vorliegt, un-mißverständlich\nzum Ausdruck, daß die Be-klagte die Erörterungen und Verhandlungen\nzur Schadenshöhe als beendet ansah und für sie ein Eintritt in neue\nVerhandlun-gen allenfalls bei Vorlage eines neuen Gutachtens in\nBetracht kam.\n\n131\n\n \n\n132\n\n \n\n133\n\n \n\n134\n\nAn diesem Standpunkt haben die Beklagte\nund ihre Versicherung auch in der Folge-zeit festgehalten. So hat\ndie P. Versi-cherung mit Schreiben vom 12.06.1992 (Bl. 198 f. d.\nAH) erklärt, daß sie erst bei Vorlage eines Gutachtens eines\nunabhängi-gen Sachverständigen die Beurteilung des Falles wieder\naufnehmen werde. Im glei-chen Sinne hat sich die Beklagte in ihrem\nweiteren Schreiben vom 12.06.1992 (Bl. 441 d.A.) geäußert und\nzugleich ausdrück-lich bekräftigt, daß die P. Versicherung eine\nsachgerechte Schadensregulierung vorgenommen habe.\n\n135\n\n \n\n136\n\n \n\n137\n\n \n\n138\n\nDie Beklagte ist von ihrem Standpunkt\nauch nicht dadurch abgewichen, daß der Leiter ihres Rechtsamts am\n12.06.1992 in einem Telefonat mit dem Zeugen Dr. St. dem Drängen\ndes Klägers (vgl. dessen Schreiben vom 10.06.1992 an die P.\nVersi-cherung, Bl. 95 d. AH) nachkam und sich bereit erklärte, den\nfrüheren Leiter des Museums L., Herrn Dr. G., um Informatio-nen im\nZusammenhang mit dem Abschluß des Leihvertrags der Parteien zu\nbitten. Der Kläger konnte dieses Telefonat schon des-halb nicht als\nWiedereintritt in Verhand-lungen ansehen, weil die Beklagte in dem\nbereits erwähnten Schreiben vom selben Tage (Bl. 441 d.A.) ihre\nAuffassung, daß die P. Versicherung den Schaden sachge-recht\nreguliert habe, gegenüber dem Klä-ger bekräftigte und erneut zu\nverstehen gab, daß sie Verhandlungen ohne Vorla-ge eines neuen\nGutachtens weiterhin ab-lehnte.\n\n139\n\n \n\n140\n\n \n\n141\n\n \n\n142\n\nDas von dem Kläger erwähnte Schreiben\nder Generaldirektion der Museen der Stadt K. vom 30.06.1992 (Bl.\n202 d. AH) gibt ebenfalls keinen Anhalt für eine Wieder-aufnahme\nder mit der Schadensregulierung beendeten Verhandlungen. Dazu fehlt\ndem Schreiben, mit dem eine Eingabe des Klä-gers vom 29.06.1992\nbeantwortet wurde, bereits ein hinreichend konkreter Inhalt. Im\nübrigen handelte es sich bei der Gene-raldirektion der Museen\nerkennbar nicht um die mit der Schadensregulierung und der Führung\nvon Regulierungsverhandlun-gen befaßte Stelle der Verwaltung der\nBe-klagten.\n\n143\n\n \n\n144\n\n \n\n145\n\n \n\n146\n\nDer Kläger kann sich schließlich auch\nnicht darauf berufen, daß die Beklagte mit der in ihrem Schreiben\nvom 16.07.1992 (Bl. 200 d. AH) enthaltenen Ankündigung, ihn über\nden Fortgang ihres Rechtsstreits mit der Streithelferin zu\ninformieren, von einer Fortsetzung der Verhandlungen ausgegangen\nsei. Der Kläger übersieht nämlich, daß die Beklagte in dem ersten\nAbsatz dieses Schreibens erklärt hat, sie teile die ablehnende\nHaltung ihrer Versicherung und sehe ebenfalls z.Zt. keine\nVeranlassung für eine weitergehen-de Schadensregulierung. Dies war\nerneut eine eindeutige Ablehnung von Verhand-lungen über einen\nhöheren Schadensersatz. Im Hinblick darauf kann auch aus den\nweiteren Informationen der Beklagten in ihrem Schreiben vom\n29.07.1992 (Bl. 201 d. AH) und ihrer Anregung, die Klage-erwiderung\nim Verfahren gegen die Streit-helferin abzuwarten, nichts für eine\nWie-deraufnahme von Verhandlungen hergeleitet werden.\n\n147\n\n \n\n148\n\n \n\n149\n\n \n\n150\n\nDie erwähnten Schreiben der Beklagten\nzeigen, daß die Behauptung des Klägers, nach Eingang des Schreibens\nder Beklag-ten vom 14.05.1992 habe es rund zwanzig Gespräche\ngegeben, ohne daß eine Fortset-zung der Verhandlungen verweigert\nworden sei, nicht den Tatsachen entspricht. Die Beklagte hat auch\nnach dem 14.05.1992 in ihren Schreiben vom 12.06.1992 und\n16.07.1992 ihre Ablehnung, vor Vorlage eines neuen Gutachtens in\nVerhandlungen über einen höheren Schadensersatz einzu-treten,\ndeutlich zum Ausdruck gebracht. Im übrigen mußte sie, nachdem mit\nder Schadensregulierung durch ihre Versiche-rung die Verhandlungen\nabgeschlossen waren, ihren ablehnenden Standpunkt auch nicht bei\njeder neuen Kontaktaufnahme wieder bekräftigen. Entscheidend ist\nallein, daß die Beklagte und ihre Versi-cherung in der hier\nmaßgeblichen Zeit bis zum 15.09.1992 jedenfalls keine Erklärung\nabgegeben haben, die als Aufnahme von Verhandlungen über eine\nhöhere Ersatz-leistung verstanden werden konnte. Damit ist die\nVerjährungsfrist am 15.09.1992 abgelaufen.\n\n151\n\nDie Klageforderung wäre aber auch dann\n\n152\n\n \n\n153\n\n \n\n154\n\nverjährt, wenn der Auffassung des\nKlägers gefolgt würde, daß die Beklagte den Abschluß der\nVerhandlungen nach der Schadensregu-lierung ihrer Versicherung\ndurch eine eigene Erklärung hätte zum Ausdruck bringen müssen.\n\n155\n\n \n\n156\n\n \n\n157\n\naa) Eine solche Erklärung lag bereits\nin\n\n158\n\n \n\n159\n\n \n\n160\n\n \n\n161\n\ndem Schreiben der Beklagten vom\n20.03.1992 (Bl. 196 d. AH). Die Beklagte bezog sich hierin auf das\nGutachten der Sachverständigen Dr. P. und nahm das Er-gebnis des\nGutachtens zum Anlaß für eine Anfechtung des Leihvertrags mit dem\nKlä-ger. Damit machte sich die Beklagte er-kennbar das Ergebnis des\nGutachtens und die darauf gestützte Schadensregulierung ihrer\nVersicherung zu eigen. Dies wurde noch bekräftigt durch den\nSchlußsatz des Schreibens, daß Schadensersatz nur in Hö-he des\nfestgestellten Werts der Skulptur zu leisten sei, womit im Hinblick\nauf das erwähnte Gutachten Dr. P. nur der dort festgestellte und\nbereits regulierte Be-trag von 106.206,30 DM gemeint sein konn-te.\nFür den Kläger ergab sich daraus ein-deutig, daß die Beklagte den\nSchaden als zutreffend reguliert und die Verhandlun-gen über die\nErsatzleistung als beendet ansah.\n\n162\n\nDemnach hätte, wenn für eine Beendigung\n\n163\n\n \n\n164\n\n \n\n165\n\n \n\n166\n\nder Verhandlungen noch eine\nentsprechen-de Äußerung der Beklagten für notwen-dig gehalten\nwürde, die Verjährungsfrist mit dem Zugang ihres Schreibens vom\n20.03.1992 am 31.03.1992 begonnen und wä-re am 30.09.1992\nabgelaufen. Eine Hemmung dieses Fristablaufs ist jedoch ebenfalls\nzu verneinen, weil es auch in der Zeit vom 15.09. bis zum\n30.09.1992 nicht mehr zu Verhandlungen über eine weitergehende\nErsatzleistung gekommen ist.\n\n167\n\n \n\n168\n\n \n\n169\n\n \n\n170\n\nDie auf wiederholten Wunsch des Klägers\nanberaumte Besprechung vom 25.09.1992 im Rechtsamt der Beklagten,\nan der Vertre-ter des Klägers, der Beklagten und der P.\nVersicherung teilnahmen, kann nicht als Eintritt in Verhandlungen\nüber eine weitergehende Schadensregulierung angese-hen werden. Zwar\ngenügt für Verhandlungen i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB jeder\nMeinungs-austausch über den Schadensfall; dies gilt aber nur, wenn\nund solange nicht erkennbar die Verhandlungen über die\nEr-satzpflicht abgelehnt wurden (BGH, NJW-RR 1991, 796; BGHZ 93,\n64, 67; Palandt-Tho-mas, BGB, 54. Aufl., § 852 Rdnr. 18). Eine\nsolche Ablehnung war im vorliegenden Fall von seiten der Beklagten\nund ihrer Versicherung erklärt worden, so daß in der Besprechung\nvom 25.09.1992 ein bloßer Meinungsaustausch über den Schadensfall\nnoch keine Aufnahme von Verhandlungen be-deuten konnte, sofern\nnicht die Beklagte oder ihre Versicherung bei dem Gespräch ihre\nablehnende Haltung aufgab, was aber nach dem vorgetragenen\nSachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ge-schehen\nist.\n\n171\n\n \n\n172\n\n \n\n173\n\n \n\n174\n\nWie ausgeführt hatten sowohl die\nBeklagte als auch die P. Versicherung schriftlich zum Ausdruck\ngebracht, daß für sie die Regulierungsverhandlungen abgeschlossen\nseien und neue Verhandlungen über einen weitergehenden\nRegulierungsbetrag erst bei Vorlage eines neuen Gutachtens in\nBetracht kämen. Ein neues Gutachten lag jedoch weder bei der\nVerabredung des Be-sprechungstermins vom 25.09.1992 vor noch ist es\nwährend der Besprechung vorgelegt worden. Da die Beklagte und ihre\nVersi-cherung in der Zwischenzeit unstreitig nicht auf die\nVoraussetzung eines neuen Gutachtens verzichtet, sondern noch mit\nSchreiben vom 10.07. und 16.07.1992 ihre Weigerung einer\nweitergehenden Schadens-regulierung bekräftigt hatten, bestand für\nden Kläger erkennbar bei der Bespre-chung vom 25.09.1992 die\nablehnende Hal-tung der Beklagten und ihrer Versicherung zum\nEintritt in neue Regulierungsver-handlungen fort. Daß es etwa im\nVerlauf des Gesprächs gelungen sei, die Beklagte oder die\nVersicherung zu bewegen, von der Prämisse eines neuen Gutachtens\nabzu-sehen, ist nicht erkennbar. Es sind auch keine sonstigen\nAnhaltspunkte dafür er-sichtlich, daß die Beklagte und ihre\nVer-sicherung am 25.09.1992 von ihrem Stand-punkt abgewichen und\nsich auf Verhandlun-gen eingelassen oder auch nur\nverhand-lungsbereit gezeigt haben. Nach den über-einstimmenden\nAussagen der Zeugen Dr. St. und Dr. G. hat vielmehr die P.\nVersiche-rung die Frage aufgeworfen, ob nicht die Forderung bereits\nverjährt sei, und da-mit einen zusätzlichen Gesichtspunkt für ihre\nablehnende Haltung genannt. Es kann schließlich auch nicht davon\nausgegan-gen werden, daß die Beklagte im Verlauf der Besprechung\neine grundsätzliche Ver-gleichsbereitschaft gezeigt und hierdurch\ndie Besprechung Verhandlungscharakter er-halten hat. Die\nentsprechende Behauptung des Klägers hat sich nicht erwiesen, da\ninsoweit die Aussagen der Zeugen Dr. St. und Dr. G. einerseits\ngegen die Aussagen der Zeugen B. und Bo. stehen, ohne daß einer der\nbeiden Darstellungen der Vorzug gegeben werden könnte. Dies geht zu\nLa-sten des Klägers, der als Gläubiger für die Hemmung der\nVerjährungsfrist darle-gungs- und beweispflichtig ist (Baumgär-tel,\nHandbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 2;\nPalandt-Heinrichs, aaO, vor § 194 Rdnr. 18).\n\n175\n\n \n\n176\n\n \n\n177\n\n \n\n178\n\nWeitere Kontakte bis zum 30.09.1992,\ndie als Wiederaufnahme von Verhandlungen ge-wertet werden könnten,\nsind nicht er-sichtlich. Das gilt auch für das Schrei-ben der P.\nVersicherung vom 29.09.1992 an den Kläger (Bl. 203 d. AH), in dem\nledig-lich Informationen zur Klageerwiderung in dem Verfahren gegen\ndie Streithelferin erbeten wurden und das im übrigen erst am\n01.10.1992 dem Vertreter des Klägers zugegangen ist. Die\nVerjährungsfrist war daher bei einer Anknüpfung an das Schrei-ben\nder Beklagten vom 20.03.1992 späte-stens am 30.09.1992\nabgelaufen.\n\n179\n\nDie Verjährungseinrede der Beklagten verstößt\n\n180\n\n \n\n181\n\nnicht gegen Treu und Glauben. Die\nBeklagte hat den Kläger nicht durch ihr Verhalten von der\nrechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Vielmehr hat sie im\nAnschluß an den Regulierungsbescheid ihrer Versicherung dem Kläger\ngegenüber mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie einen\nweitergehenden Schadensersatz ablehnte. Sie hat in der Folgezeit\nauch keine Initiativen zu schriftlichen oder mündlichen\nErörterungen er-griffen, durch die der Kläger hätte hingehalten\nwerden können. Sämtliche seit Mitte April 1992 bis zum Ablauf der\nVerjährungsfrist aufgenomme-nen Kontakte gingen stattdessen vom\nKläger aus. Für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten fehlt\ndaher jede Grundlage.\n\n182\n\n \n\n183\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97,\n101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n184\n\n \n\n185\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zu-gleich Urteilsbeschwer: 3.393.793,70 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-14/22-u-202-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-14/22-u-202-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313255","retrieved":"2026-07-09 03:44:33.721492+00:00"}}