{"status":"available","doknr":"OLD313256","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0310.3U74.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-10","aktenzeichen":"3 U 74/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandete Berufung des\nKlägers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen\ndie Beklagte auf Übertragung deren Miteigentumsanteils an dem\nGrundstück in L. verneint.\n\n4\n\nAnsprüche aus Verlöbnis gemäß §§ 1301, 1298 BGB, auf die der\nKläger sein Begehren nunmehr in erster Linie stützt, sind nicht\ngegeben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hier die\nVerlöbnisvorschriften überhaupt anzuwenden sind; denn bei\nSchenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist\ngewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners\ngegeben werden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines\ngleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist (vgl.\nStaudinger-Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 2 und Anhang zu §§\n1297 f., Rdnr. 105). Auch größere Zuwendungen, die im Rahmen des in\neiner nicht ehelichen Lebensgemeinschaft üblichen Gebens und\nNehmens zu sehen sind, stellen keine Geschenke im Sinne von § 1301\nBGB dar (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 3). Es\nkann offenbleiben, ob ein Grundstückserwerb den Rahmen des Üblichen\nin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überschreitet. Ein\nAnspruch aus § 1301 BGB scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger\nder Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht\ngeschenkt hat. Zwar ist der Schenkungsbegriff weit auszulegen. Er\numfaßt alle Zuwendungen, die mit der Auflösung des Verlöbnisses\nihre Grundlage verlieren (vgl. Staudinger-Strätz, § 1301 Rdnr. 10;\nMünchener Kommentar-Wacke, BGB, 3. Aufl., § 1301 Rdnr. 3;\nSoergel-Lange, § 1301, Rdnr. 3).\n\n5\n\nDer Kläger hat der Beklagten nichts zugewnendet.\n\n6\n\nDie Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück stellt\nnämlich eine Leistung der belgischen Grundstücksgesellschaft\naufgrund des auch mit der Beklagten geschlossenen notariellen\nKaufvertrages vom 2.9.1992 dar. Als \"Geschenk\" des Klägers könnte\nnur die Bezahlung des Kaufpreises auch für den Miteigentumsanteil\nder Beklagten gewertet werden. Tatsächlich aber hat der Kläger nur\ndas bis zum Abschluß des Kaufvertrages bei der Bausparkasse ...\nangesparte Bausparguthaben, zu dessen Höhe er nichts vorgetragen\nhat, eingesetzt und in der Folgezeit die laufenden Raten an die\nKreissparkasse A. gezahlt. Den Kaufpreis selbst hatten beide\nParteien von ihrem Konto bei der Kreissparkasse A. überwiesen, die\nihnen beiden zum Grundstückskauf ein Darlehen in Höhe von 27.000,00\nDM zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger könnte daher allenfalls\nseine auf den Anteil der Beklagten entfallenden Aufwendungen\nerstattet verlangen, nicht aber Übertragung des Miteigentumsanteils\nan dem Grundstück.\n\n7\n\nEntsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 1298 BGB. Zu den\n\"in Erwartung der Ehe gemachten Aufwendungen\" können nur die\nLeistungen auf den Kaufpreis und die Darlehensschuld gerechnet\nwerden, nicht aber die seitens der belgischen\nGrundstücksgesellschaft erfolgte Übertragung des Eigentums an dem\nGrundstück. Es bedarf daher keiner Klärung der Frage, ob sich die\nParteien verlobt hatten und die Beklagte von dem Verlöbnis\nzurückgetreten ist.\n\n8\n\nDas Landgericht hat auch zutreffend einen\ngesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Übertragung des\nMiteigentumsanteils an dem Grundstück verneint. Der Senat stimmt\nmit dem Landgericht darin überein, daß hier eine\ngesellschaftsrechtliche Abwicklung der nichtehelichen\nLebensgemeinschaft in Betracht kommt. Nach herrschender Meinung\nfindet allerdings bei Trennung nichtehelicher Partner grundsätzlich\nkein Ausgleich statt. Eine Auseinandersetzung nach\nGesellschaftsrecht ist nur bei ausdrücklich oder stillschweigend\ngeschlossenem Gesellschaftsvertrag möglich, etwa wenn die Parteien\neinen gemeinschaftlichen Wert geschaffen haben, der von ihnen nicht\nnur für die Dauer der Partnerbeziehung gemeinsam benutzt werden,\nsondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte\n(vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl., Einleitung vor § 1297\nRdnr. 17, 18; Diederichsen, NJW 83, 1017 f. (1020 f.); BGH NJW 80,\n1520; 83, 1055 und 2375; 92, 907; OLG Saarbrücken, FamRZ 79, 796\n(798); OLG Hamm, FamRZ 90, 625). Die Mindestvoraussetzungen für die\nAnwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze liegen hier vor, da\ndie Parteien mit dem gemeinsamen Grundstückskauf einen\ngemeinschaftlichen Wert schaffen wollten.\n\n9\n\nEin Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem\nGrundstück, die hier nach belgischem Recht erfordderlich wäre, kann\nsich nur aufgrund von Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 BGB ergeben. §\n738 BGB gilt nach herrschender Meinung entsprechend auch für die\nÜbernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter in\nder zweigliedrigen Gesellschaft (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 54.\nAufl., § 738 Rdnr. 1; Münchener Kommentar-Ulmer, BGB, 2. Aufl., §\n738 Rdnr. 7 - a. M. Staudinger-Wufka, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdnr.\n78 und Staudinger-Keßler, § 730 Rdnr. 29 und § 736 Rdnr. 7 f.). Im\nFalle der Anwachsung ist allerdings nach deutschem Recht keine\nrechtsgeschäftliche Übertragung der Vermögensgegenstände\nerforderlich. Bei Grundstücken bedarf es lediglich der\nGrundbuchberichtigung (vgl. Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 9 und\nPalandt-Thomas, § 736, Rdnr. 2; Münchener Kommentar-Ulmer, § 718\nRdnr. 9 und § 738 Rdnr. 5).\n\n10\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß das\nVorbringen des Klägers für die Annahme einer Übernahmevereinbarung\nnach § 736 BGB nicht ausreicht. Auch wenn die Beklagte erklärt\nhaben sollte, der Kläger solle das Grundstück zurückerhalten, wenn\nes nicht zu dem gemeinsamen Hausbau komme, so folgt daraus nicht,\ndaß die Parteien eine Anwachsung gewollt hätten. Unter\nBerücksichtigung auch der Interessenlage der Beklagte wäre dies\nkaum anzunehmen, zumal es bedenklich erscheint, auf diese Weise das\nzum Schutz des Grundstücksverkäufers vorgesehene Erfordernis\nnotarieller Beurkundung zu umgehen. Der Kläger kann seinen Anspruch\nauf die behauptete Zusage der Beklagte somit nicht stützen, da\ndiese - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -\nformunwirksam wäre.\n\n11\n\nAnsprüche aus Bereicherungsrecht stehen dem Kläger nicht zu. Sie\nscheitern bereits daran, daß bei der vorliegenden Fallgestaltung\ndie Vorschriften des Gesellschaftsrechts anzuwenden sind. Nach\nherrschender Meinung findet bei Auflösung einer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft grundsätzlich kein Bereicherungsausgleich statt.\nNur in Ausnahmefällen kommt für gegenständliche bestimmte\ndominierende Zuwendungen ein Bereicherungsanspruch wegen\nZweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht,\netwa wenn die Partner eine Zweckabrede dahin getroffen haben, daß\nder Zuwendende längerfristig an dem Gegenstand partizipieren kann,\noder auch im Falle eines Eheversprechens (vgl. Palandt-Thomas, §\n812 Rdnr. 90 und 705 Rdnr. 32; Staudinger-Strätz, Anhang zu §§ 1297\nf. Rdnr. 40 f. und 84).\n\n12\n\nIn vergleichbaren Fällen haben allerdings das OLG Stuttgart\n(Justiz 85, 201) und das OLG Karlsruhe (NJW 94, 948) Ansprüche aus\ndem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen\nZweckverfehlung auf Übertragung des Miteigentumsanteils an einem\nGrundstück bejaht. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht\nanzuschließen. Es fehlt an der erforderlichen Einheitlichkeit des\nBereicherungsvorgangs. Zwar braucht der erlangte Vermögensvorteil\nnicht mit der erbrachten Leistung identisch zu sein. Die Leistung\ndes Miteigentumsanteils an dem Grundstück müßte aber dem Kläger\nzuzurechnen sein, etwa aufgrund einer Anweisung oder eines\nAuftrages im Drei-Personen-Verhältnis (vgl. Palandt-Thomas, § 812,\nRdnr. 41, 46, 49 f.). Hier ist die Leistung jedoch durch die\nbelgische Grundstücksgesellschaft aufgrund des zwischen ihr und der\nBeklagten bestehenden Vertrages erfolgt. Die Leistung des Klägers\nim Verhältnis zur Beklagten bestand nur in der Mitbezahlung ihres\nAnteils an der Schuld gegenüber der Verkäuferin und der\nDarlehensgeberin. Insoweit kommen allenfalls Ausgleichsansprüche\ndes Klägers gemäß § 426 BGB in Betracht, die hier aber nicht\ngeltend gemacht sind.\n\n13\n\nDen Anspruch auf Herausgabe des Aktenordners hat das Landgericht\nmit zutreffender Begründung verneint. Insoweit wird zur Vermeidung\nvon Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil\nBezug genommen. Der Kläger hat zu der Frage, ob sich sein\nBausparvertrag in dem Ordner befindet, auch im Berufungsverfahren\nnichts Näheres vorgetragen.\n\n14\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\n40.200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-10/3-u-74-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1301","ref_norm":"1301","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1298","ref_norm":"1298","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-10/3-u-74-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313256","retrieved":"2026-07-09 03:44:33.811831+00:00"}}