{"status":"available","doknr":"OLD313261","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0309.5U206.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-09","aktenzeichen":"5 U 206/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1924 geborene Klägerin unterzog\nsich in den Jahre 1938, 1939 und 1943 jeweils Struma-Operationen.\nAm 19. Januar 1989 führte der Beklagte zu 2) unter Assistenz des\nBeklagten zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) bei der\nKlägerin, die als Kassenpatientin aufgenommen worden war, eine\nextralaryngeale Glottiserweiterung mit Thyreotomie durch. Danach\nkam es zu Komplikationen, die weitere operative Maßnahmen\nerforderten. Als Operationsfolge kann die Klägerin derzeit nur mit\naphoner Stimme sprechen (flüstern).\n\n3\n\nDie Klägerin war nach ihrer Verrentung\nzum 30.06.1989 im Ingenieurbüro H. als Aushilfe tätig und verdient\ndort monatlich 410,00 DM. Sie hat die Beklagten mit der Begründung\nauf Schadensersatz in Anspruch genommen, daß der Eingriff nicht\nindiziert und zudem auch fehlerhaft ausgeführt worden sei. Sie sei\nferner nicht darüber aufgeklärt worden, daß sie ihre Stimme\nverlieren könne. Bei gehöriger Aufklärung würde sie die Operation\nverweigert haben, weil sie sich körperlich wohl gefühlt und nicht\nunter Atemnot gelitten habe. Sie habe den Beklagten zu 2) lediglich\naufgesucht, damit er sie von ihrem nur für andere lästigen\nSchnarchen befreie. Sie hat beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\n\n5\n\n \n\n6\n\n \n\n7\n\nverurteilen, an sie\n\n8\n\nein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,\n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\ndessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt werde, nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % seit\ndem 24. Mai 1991,\n\n12\n\n13.708,28 DM nebst 4 % Zinsen seit\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nRechtshängikeit zu zahlen und\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagte zu 1) ver-\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\npflichtet sei, ihr den weiteren\nmateriellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, die Beklagten zu\n2) und 3) den immateriellen Schaden, insoweit als Gesamtschuldner\nmit der Beklagten zu 1), der ihr aus der Behandlung im Krankenhaus\nin der Zeit vom 06.12.1988 bis 25.04.1989 künftig erwachse, soweit\ner nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen\nsei.\n\n20\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie sind den Vorwürfen der Klägerin\nentgegengetreten und haben sich hilfsweise darauf berufen, daß die\nKlägerin in die Operation auch bei umfassender Risikoaufklärung\neingewilligt hätte, weil der Eingriff vital indiziert gewesen\nsei.\n\n23\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten und nach Anhörung der Klägerin, die Klage abgewiesen.\n\n24\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit\nihrer Berufung. Sie bestreitet weiterhin, darüber aufgeklärt worden\nzu sein, daß die Glottiserweiterungsoperation zwangsläufig den\nVerlust der Stimme zur Folge habe. Im Falle gehöri-ger Aufklärung\nhätte sie sich in einem echten Entschei-dungskonflikt befunden, ob\nsie in die Operation einwil-ligen solle. Sie habe außer bei starker\nkörperlicher Belastung nicht unter Atemnot gelitten. Sie habe\n14-tä-tig an Wanderungen im Bergischen Land teilgenommen, die\njeweils mindestens drei Stunden gedauert hätten. Das habe ihr\nnichts ausgemacht. Sie sei aktives Mitglied eines Tanzklubs gewesen\nund wöchentlich schwimmen gegangen. Sie habe die Äußerung des\nBeklagten zu 2), sie befinde sich wegen der Glottisverengung in\neinem lebensbedrohlichen Zustand, als übertrieben empfunden. Hätte\nsie gewußt, daß sie ihre Stimme verlieren und deshalb ihre sozialen\nKontakte einbüßen würde, hätte sie sich gegen die Operation\nentschieden, denn eine le-bensbedrohliche Situation habe sie für\nsich nicht emp-funden. Sie beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nunter Abänderung des caAngefochtenen\nUrteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.\n\n28\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie treten der Berufung entgegen und\nbestreiten, daß die Klägerin ihre Stimme verloren habe. Ihre\nAnhörung vor dem Landgericht habe ergeben, daß sie sich sehr gut\nverständigen könne. Ihre Stimme habe sich zwar stark\nverschlechtert; darüber, daß dies als Operationsfolge eintreten\nkönne, sei sie aber aufgeklärt worden.\n\n31\n\nDie Klägerin habe ferner einen\nEntscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht. Bei einer Abwägung\nzwischen den Operationsrisiken einerseits und dem\nlebensbedrohlichen Zustand andererseits sei es nicht\nnachvollziehbar, auf die Operation zu verzichten.\n\n32\n\nWegen des weiteren Sach- und\nStreitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten\nSchriftsätze verwiesen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n34\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n35\n\nDer Klägerin stehen die geltend\ngemachten Ansprüche weder aus unerlaubter Handlung noch - soweit es\num den materiellen Schaden geht - aus schuldhafter\nVertragsverletzung gegen die Beklagten zu. Es ist nicht bewiesen,\ndaß den Beklagten zu 2) und 3) schadensursächliche\nBehandlungsfehler unterlaufen sind. Dem operativen Eingriff fehlt\nauch nicht die nötige Rechtfertigung, denn ein relevantes\nAufklärungsversäumnis ist nicht gegeben.\n\n36\n\nNach dem Ergebnis des überzeugenden\nGutachtens von Prof. Dr. S. war die Glottiserweiterungsoperation\nvital indiziert, weil die Klägerin infolge einer erheblichen\nEinengung des Kehlkopfs im Bereich der Stimmlippenebene unter einer\nkritischen Verengung der oberen Luftwege litt. Der Sachverständige\nhat diesen Zustand als alar-mierend eingestuft und dargelegt, daß\nsich die Klägerin danach andauernd in einem lebensbedrohlichen\nZustand befunden habe. Den Eingriff selbst hat der Sachver-ständige\nsowohl unter dem Blickpunkt der Methodenwahl als auch der\nAusführung als lege artis bezeichnet. Fehler hat er nicht\nfestzustellen vermocht. Das hat das Landgericht erkannt und im\neinzelnen zutreffend begrün-det. Der Senat nimmt hierauf zur\nVermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Eine\nweitere Begründung ist auch deshalb nicht geboten, weil die\nKlägerin diese Feststellungen mit ihrer Berufung nicht\nsubstantiiert angreift.\n\n37\n\n2.\n\n38\n\nDie Ansprüche erweisen sich auch nicht\naus dem Gesichtspunkt eigenmächtiger Behandlung als\ngerechtfertigt.\n\n39\n\nAllerdings weist die Klägerin\nzutreffend darauf hin, daß ärztliche Eingriffe in die körperliche\nIntegrität der Einwilligung des Patienten bedürfen, die wiederum\nnur wirksam ist, wenn er zuvor über Art und Schwere des Eingriffs,\ninsbesondere über die Risiken in bezug auf mögliche nachhaltige\nBelastungen für die künftige Lebensführung aufgeklärt worden ist.\nDanach ist das Risiko, als Folge einer Kehlkopfoperation die Stimme\nin dem Sinne zu verlieren, künftig nur noch mit aphoner Stimme,\ngleichsam flüsternd sprechen zu können, fraglos\naufklärungspflichtig, mag die Operation auch vital indiziert\ngewesen sein, weil sich die Klägerin vom medizinischen Standpunkt\nbetrachtet in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden hat. Es\nbleibt der Entscheidung des Patienten überlassen, ob er weiter mit\ndem lebensbedrohlichen Zustand leben und die Stimme so behalten\nwill wie sie ist oder seine vitalen Funktionen verbessern will und\ndafür in Kauf nimmt, künftig sich nur noch flüsternd zu\nverständigen.\n\n40\n\nIm Streitfall kann indessen\ndahinstehen, ob die Beklagten ihrer Pflicht, die Klägerin auch über\ndieses Risiko aufzuklären, nachgekommen sind. Es ist in der\nRechtsprechung seit langem anerkannt, daß Aufklärungs-fehler\nrelevant geworden sein müssen, wenn sie eine Haftung begründen\nsollen (vgl. BGH NJW 1984, 1397; OLG Köln VersR 1988, 384). An der\nnötigen Relevanz fehlt es, wenn davon auszugehen ist, daß der\nPatient auch bei gehöriger Aufklärung in die Operation eingewilligt\nhätte (hypothetische Einwilligung). Dies ist nach ent-sprechender\nBehauptung der Behandlungsseite anzunehmen, wenn der Patient keine\nplausiblen Gründe dafür darlegt, daß er sich bei erfolgter\nAufklärung in einem wirkli-chen Entscheidungskonflikt befunden\nhaben würde. Welche Gründe insoweit ausreichen, läßt sich nur\nbezogen auf den jeweiligen Einzelfall feststellen. Grundsätzlich\nmüssen auch medizinisch unvernünftige Entscheidung des Patienten\nrespektiert werden; desgleichen genügt die vitale Indikation allein\nnoch nicht, eine hypothetische Einwilligung anzunehmen, wenngleich\ngerade in diesen Fällen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, um\nMiß-bräuchen der Aufklärungspflicht als Haftungsinstrument\nentgegenzusteuern (vgl. Steffen, Neue Entwicklungs-linien der\nBGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Seite 129).\n\n41\n\nAusgangspunkt der Abwägung bildet im\nStreitfall der Umstand, daß die Klägerin nicht etwa stumm ist. Sie\nkann sich vielmehr ausweislich der Feststellungen des Landgerichts,\ndie den vom Senat aufgrund des Termins vom 2. Februar 1995\ngewonnenen Erkenntnissen entspre-chen, ohne weiteres mit dritten\nPersonen unterhalten. Sie wird bis zu einer Entfernung von\neinderthalb bis zwei Metern verstanden. Das bedeutet, daß sie\nnormale soziale Kontakte halten und pflegen kann. Es ist danach\nnicht verständlich, warum sie künftig gehindert sein sollte, tanzen\nzu gehen, zu wandern, mit Freunden zusammenzusein usw. Da die\nKlägerin im Zeitpunkt der Operation bereits 66 Jahre alt war und\nsich im Ruhe-stand befand, war sie auch in Ansehung einer etwaigen\nBerufsausübung, gar eines beruflichen Fortkommens auf eine kräftige\nStimme nicht mehr dringend angewiesen. Zwar ist ihr die\nVerständigung in Räumen, in denen ein hoher Lärmpegel herrscht\n(Gaststätten usw.) erschwert; in einer solchen Situation befindet\nsich eine 66jährige Rentnerin indessen sicherlich nicht täglich.\nAuf der anderen Seite stand der permanente lebensbedrohliche\nZustand als Folge der Einengung der oberen Luftwege, der\ninsbesondere nachts zu einem plötzlichen Atemstill-stand hätte\nführen können. Es ist schlichtweg nicht nachvollziebar, wieso eine\nlebensbejahende und kontakt-freudige Person wie die Klägerin, sich\ndes Risikos eines plötzlichen Todes aussetzen sollte, wenn es doch\n\"im Austausch\" gegen eine Verschlechterung der verbalen\nKomunikationsmöglichkeiten beseitigt werden konnte. Daß sie sich\nbis zur Untersuchung durch den Beklagten zu 2) ihres Zustandes\nnicht bewußt war und sich subjektiv beschwerdefrei fühlte, ändert\ndaran nichts. Es ist bei Personen fortgeschrittenen Alters nicht\nselten, daß aus medizinischer Sicht lebensbedrohliche Zustände im\nZuge von bloßen Routineuntersuchungen festgestellt werden. Ein\nsolcher Patient wird sich den notwendigen medi-zinischen Maßnahmen\nzur Bekämpfung des Risikos nicht verschließen, es sei denn, es\ndrohen Folgen, die ihn in seiner persönlichen Lebenssituation\nschwerwiegend bela-sten würden, ihm sein Dasein gleichsam nicht\nmehr \"le-benswert\" erscheinen lassen könnten. Davon ist die\nBe-lastung der Klägerin, die sie als Operationsfolge davon getragen\nhat, bei allem Verständnis für die Einschrän-kung, die sie\nbedeutet, weit entfernt.\n\n42\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n43\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-09/5-u-206-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-09/5-u-206-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313261","retrieved":"2026-07-09 03:44:34.242549+00:00"}}