{"status":"available","doknr":"OLD313260","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0309.18U149.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-09","aktenzeichen":"18 U 149/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin stehen gegen den Bekagten Gewährleistungsansprüche\ngemäß § 13 Ziffer 6 und 7 VOB/B wegen mangelhafter Ausführung der\nMalerarbeiten am Bauvorhaben der Eheleute St. in St.-B. nicht\nzu.\n\n4\n\nDiese Ansprüche sind jedenfalls verjährt.\n\n5\n\nDa die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, betrug\ndie Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche der Klägerin\ngemäß § 13 Ziffer 4 VOB/B zwei Jahre.\n\n6\n\nDie Frist begann gemäß Ziffer 5 Satz 3 der dem Vertrag\nzugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit\nder Übergabe des Bauvorhabens an die Bauherren. Die Abnahme des\nHauses durch die Eheleute St. erfolgte am 07./08.05.1991, so daß\ndie Gewährleistungsfrist grundsätzlich am 08.05.1993 ablief.\n\n7\n\nDie Verjährung ist nicht gemäß § 639 Abs. 2 i.V.m. § 477 Abs. 2\nBGB durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem\nAmtsgericht Eschweiler (18 H 23/91) durch die Klägerin unterbrochen\nworden.\n\n8\n\nDer Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht nämlich -\nebenso wie eine Klage - nur dann die Verjährung, wenn der\nAntragsteller anspruchsberechtigt ist (BGH NJW 93, 1916 m.w.N.;\nIngenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., zu § 13 VOB/B Rdnr. 381). Die\nKlägerin war jedoch während der Dauer des selbständigen\nBeweisverfahrens nicht Inhaberin von Gewährleistungsansprüchen\ngegen den Beklagten.\n\n9\n\nDiese Ansprüche waren vielmehr bereits mit Abschluß des\nVertrages mit den Eheleuten St. von der Klägerin an diese\nabgetreten worden.\n\n10\n\nIn dem der Klägerin von den Eheleuten St. erteilten Auftrag vom\n12.05.1990 heißt es:\n\n11\n\n,Die Gewährleistungsrechte der H. Massivhaus GmbH zu den\nHandwerkern werden direkt an den Bauherren abgetreten.\"\n\n12\n\nBereits ihrem Wortlaut nach war diese Erklärung auf den\nsofortigen Vollzug dieser Abtretung gerichtet: Die gewählte\nZeitform ist das Präsens und es wird eindeutig die Abtretung selbst\nund nicht etwa nur die Verpflichtung zu einer zukünftigen Abtretung\nformuliert (vgl. BGH Baurecht 75, 206, 208).\n\n13\n\nDieser Wille zur sofortigen Abtretung entsprach auch dem\nInteresse beider Parteien bei Abschluß des Vertrages.\n\n14\n\nDer Klägerin war erkennbar daran gelegen, ihre eigenen\nGewährleistungspflichten gegenüber dem Bauherren zu begrenzen.\nDiese Beschränkung konnte sie aber am ehesten durchsetzen, wenn die\nprimäre Haftung der Handwerker gegenüber dem Bauherren möglichst\nnoch vor Baubeginn durch die sofortige Abtretung vereinbart wurde.\nZeigten sich nämlich bereits im Laufe der Bauausführung Mängel der\nBauleistungen, mußte die Klägerin damit rechnen, daß der Bauherr\nsich wegen der Gewährleistung nicht auf die primäre Haftung der\nHandwerker verweisen ließ.\n\n15\n\nUmgekehrt war die Abtretung bereits bei Vertragsschluß auch für\ndie Bauherren durchaus von Vorteil. Denn auf diese Weise wurden\nihre Gewährleistungsansprüche auch für den Fall der Insolvenz des\nHauptunternehmers, hier der Klägerin, gesichert.\n\n16\n\nDer Wirksamkeit einer Abtretung bereits bei Auftragserteilung im\nMai 1990 steht auch nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt noch\nkeine Gewährleistungsansprüche bestanden und die Person der jeweils\nausführenden Handwerker noch nicht feststand, weil die\nentsprechenden Verträge erst später von der Klägerin geschlossen\nwurden. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden; das\nRechtsverhältnis, aus dem die Forderung erwachsen soll, braucht im\nZeitpunkt der Abtretung selbst noch nicht zu bestehen und auch die\nPerson des künftigen Schuldners braucht noch nicht bekannt zu sein\n(Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., zu § 398 Rdnr. 11 m.w.N.; BGH\nBaurecht 75 a.a.O.), ausreichend ist vielmehr, daß die Entstehung\neiner solchen Forderung im Zeitpunkt der Abtretung zumindest\nmöglich erscheint und die Forderung bestimmt oder zumindest\nbestimmbar bezeichnet ist (Palandt a.a.O.).\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Abgetreten wurden die\nsich aus der Bauausführung gegebenenfalls ergebenden\nGewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die von ihr zu\nbeauftragenden Bauhandwerker.\n\n18\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch nicht\netwa deshalb, weil die entsprechende Erklärung in der\nAuftragsurkunde enthalten ist, die lediglich von den Eheleuten St.,\nnicht aber von der Klägerin unterzeichnet ist.\n\n19\n\nFormal war der Vertragsschluß so gestaltet, daß die Bauherren\nder Klägerin auf deren Formular einen Auftrag erteilten, der\nentsprechend einer darin enthaltenen Klausel insgesamt erst mit\nschriftlicher Annahme durch die Klägerin wirksam wurde. Daß aber\nder Auftrag vorliegend mit dem genannten Inhalt von der Klägerin\nangenommen wurde, steht angesichts der tatsächlichen Bauausführung\naußer Zweifel. Dabei kann es letztlich auch offenbleiben, ob die\nAnnahmeerklärung der Klägerin tatsächlich schriftlich erfolgt ist.\nSollte die Klägerin die Annahme lediglich mündlich erklärt haben,\nund nahmen die Parteien gleichwohl daraufhin das Vorhaben\nvereinbarungsgemäß in Angriff, so liegt darin jedenfalls ein\nstillschweigender Verzicht auf die im ursprünglichen Auftrag\nvorgesehene beiderseitige Schriftform.\n\n20\n\nDie Eheleute St. haben die Gewährleistungsansprüche gegen den\nBeklagten auch nicht bis zur Einleitung des selbständigen\nBeweisverfahrens wieder an die Klägerin zurück abgetreten.\n\n21\n\nEine solche Erklärung erfolgte insbesondere nicht bei Abnahme\ndes Hauses am 07./08. Mai 1991.\n\n22\n\nDaraus, daß die Eheleute St. in dem Übernahmeprotokoll den\nSatz:\n\n23\n\n,Sie (= die Gewährleistungsfristen) sind durch die H.Massivhaus\nGmbH zwischen dem Bauherren und den am Bau tätig gewesenen\nHandwerksfirmen direkt vereinbart worden\",\n\n24\n\ngestrichen haben, kann nicht auf eine konkludente Rückabtretung\nder Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten geschlossen\nwerden. Vielmehr haben die Bauherren hierdurch lediglich zum\nAusdruck gebracht, daß sie sich nicht auf Gewährleistungsansprüche\nallein gegen die Bauhandwerker verweisen lassen wollten, sondern\ndaß sie primär die Klägerin als ihre Vertragspartnerin auf\nVerschaffung eines mangelfreien Werkes in Anspruch nehmen wollten.\nDies entspricht auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Eheleute\nSt. haben insoweit übereinstimmend bekundet, daß es ihnen bei\nAbnahme darauf ankam, sich wegen der Gewährleistung nur mit der\nKlägerin auseinandersetzen zu müssen.\n\n25\n\nDies bedeutete aber nicht, daß sie aus diesem Grunde auf die\nGewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern verzichten und\ndiese an die Klägerin zurückübertragen wollten. Vielmehr wurde\nihnen, wie die Klägerin zwischenzeitlich selbst einräumt, anläßlich\nder Übergabe des Objektes sogar die sogenannte\n,Doppelgarantieurkunde\" übergeben, in der nochmals ausdrücklich auf\ndie Abtretung der Gewährleistungsansprüche verwiesen wird. Die\ndarin zum Ausdruck kommende ,Doppelgarantie\" bedeutete nichts\nanderes, als daß die Eheleute St. grundsätzlich die Möglichkeit\nerhalten sollten, sowohl die Bauhandwerker, als - unter bestimmten\nVoraussetzungen - auch die Klägerin wegen mangelhafter\nBauausführung in Anspruch nehmen konnten. Ein Anlaß, warum die\nEheleute St. bei Abnahme des Hauses, also zu einem Zeitpunkt, als\nverschiedene Mängel der Bauausführung bereits offen zu Tage lagen,\ndurch Rückabtretung einen Teil dieser Doppelgarantie aufgeben\nsollten, ist nicht ersichtlich.\n\n26\n\nDem Antrag im selbständigen Beweisverfahren kam auch nicht etwa\ndeshalb verjährungsunterbrechende Wirkung zu, weil die Klägerin\ninsoweit im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die\nEheleute St. - und damit für die wirklichen Anspruchsinhaber -\ntätig wurde. Eine - ausdrückliche oder stillschweigende -\nErmächtigung der Eheleute St. an die Klägerin, die\nGewährleistungsansprüche im eigenen, der Klägerin, Namen\ngeltendzumachen, wird weder von der Klägerin vorgetragen, noch kann\naus den Umständen auf eine solche Ermächtigung geschlossen\nwerden.\n\n27\n\nFür die Eheleute St. bestand - jedenfalls zum damaligen\nZeitpunkt - keine Notwendigkeit, den Beklagten mit einem\nselbständigen Beweisverfahren zu überziehen, denn sie waren, wie\nausgeführt, durch die Abtretung nicht auf diese Ansprüche\nbeschränkt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bauherren\nsich nach der generellen Gestaltung der Verträge der Klägerin wegen\nder Gewährleistung auch unmittelbar an diese halten konnten oder ob\nsie aufgrund der ,Doppelgarantie\" verpflichtet waren, sich insoweit\nprimär an den jeweiligen Handwerker zu halten, denn jedenfalls für\ndie im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Mängel bestand\neine solche Einschränkung nicht.\n\n28\n\nFür die bei Übernahme des Hauses bereits vorhandenen Mängel, zu\ndenen unstreitig gerade auch die der Malerarbeiten gehörten, hat\ndie Klägerin gegenüber den Eheleuten St. nämlich eine\nuneingeschränkte eigene Gewährleistungsverpflichtung übernommen,\nindem sie im Übergabeprotokoll erklärte, sie erkenne die Mängel an\nund werde diese bis zum 28.05.1991 beseitigen. Unter diesen\nUmständen diente aber die Einleitung des selbständigen\nBeweisverfahrens durch die Klägerin offenbar nicht dazu, die\nBauherren von der Verpflichtung, Gewährleistungsrechte zunächst\ngegenüber dem Handwerker durchzusetzen, zu befreien (vgl. BGHZ 70,\n389, 393 - 395), denn eine solche Verpflichtung bestand für die\nEheleute St., wie soeben ausgeführt, im Verhältnis zur Klägerin\nnicht. Damit bestand aber für gerichtliche Maßnahmen gegen den\nBeklagten in ihrem Namen kein Anlaß.\n\n29\n\nDie Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist auch nicht durch\ndie Klageerhebung im vorliegenden Verfahren unterbrochen worden.\nDabei bedarf die Frage, ob bei Klagezustellung am 05.10.1993 die am\n07./08.05.1991 beginnende zweijährige Verjährungsfrist ohnehin\nbereits abgelaufen war oder ob diese durch die schriftliche\nMängelrüge der Klägerin vom 07.10.1991 gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B\nerneut in Gang gesetzt worden war und damit erst am 07.10.1993\nablief (sogenannte quasiunterbrechende Wirkung der Mängelanzeige -\nvgl. BGH MDR 63, 42; Ingenstau/Korbion zu § 13 VOB/B Rdnr. 397,\n398) keiner Entscheidung. Eine Unterbrechung nach § 209 BGB trat\nnämlich hierdurch jedenfalls deshalb nicht ein, weil die Klägerin\nbei Klageerhebung noch nicht wieder ,Berechtigte\" im Sinne dieser\nVorschrift war, denn bis zu diesem Zeitpunkt waren ihr die\nGewährleistungsansprüche von den Eheleuten St. noch nicht wieder\nzurückabgetreten worden.\n\n30\n\nUmstände, die den Schluß rechtfertigen könnten, daß eine solche\nRückabtretung in der Zeit zwischen der Übergabe des Hauses (Mai\n1991) bis zur Klageerhebung im vorliegenden Verfahren (Oktober\n1993) erklärt worden wäre, trägt die Klägerin nicht vor.\n\n31\n\nOb, wie die Klägerin behauptet, bei Abschluß des Vergleichs im\nVerfahren 10 O 248/93 LG Mönchengladbach zwischen ihr und den\nEheleuten St. zugleich Einigkeit darüber erzielt wurde, daß die\nGewährleistungsrechte jedenfalls mit diesem Vergleich wieder an\nsie, die Klägerin, zurückfallen sollten, kann offenbleiben. Erlangt\nnämlich der Kläger erst im Laufe eines Rechtsstreits die\nAktivlegitimation, so kann hierdurch die Verjährung des\nKlageanspruchs nur noch mit Wirkung ex nunc unterbrochen werden\n(vgl. Palandt-Heinrichs zu § 209 Rdnr. 12 m.w.N.). Der Vergleich im\nVerfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach wurde aber erst am\n16.12.1993 geschlossen. Da, wie soeben ausgeführt, die\nVerjährungsfrist selbst bei der für die Klägerin günstigsten\nBerechnungen spätestens am 07.10.1993 abgelaufen war, konnte eine\nerst am oder nach dem 16.12.1993 erfolgte Rückabtretung die bereits\neingetretene Verjährung nicht mehr heilen.\n\n32\n\nAus diesem Grunde ist auch der Umstand, daß die Eheleute St.\njedenfalls im September 1994 - urkundlich belegt - endgültig ihre\nGewährleistungsansprüche auf die Klägerin zurückübertragen haben,\nfür die Frage der Verjährung ohne Belang. Spätestens durch diese\nAbtretung wurde zwar die Aktivlegitimation der Klägerin für die\nGewährleistungsansprüche bewirkt; diese Ansprüche waren in diesem\nMoment aber bereits verjährt.\n\n33\n\nSoweit in dieser Abtretung von September 1994 möglicherweise\nzugleich eine Genehmigung der bisherigen Prozeßführung des Klägers\ndurch die Eheleute St. zu sehen ist, wirkt diese ebenfalls nur ex\nnunc (Palandt a.a.O.) und berührt die Verjährung nicht mehr.\n\n34\n\n2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein\nAusgleichsanspruch gemäß § 426 BGB zu.\n\n35\n\nEin solcher Anspruch scheidet unabhängig davon, ob die Höhe\neines vom Beklagten geschuldeten Ausgleichs überhaupt schlüssig\ndargelegt ist, jedenfalls deshalb aus, weil Haupt- und\nNachunternehmer gegenüber dem Bauherren keine Gesamtschuldner sind\n(BGH NJW 81, 1779; Ingenstau/Korbion, Anhang zur VOB/A Rdnr.\n117).\n\n36\n\n3. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht\naus §§ 684, 812 BGB.\n\n37\n\nAllerdings hat der Beklagte dadurch, daß die Klägerin die sich\naus der mangelhaften Ausführung der Malerarbeiten ergebenden\nAnsprüche der Bauherren zumindest teilweise selbst erfüllt hat,\neine Befreiung von eigenen Gewährleistungspflichten erlangt und ist\ner deshalb grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet (BGHZ 70, 389,\n396 - 398).\n\n38\n\nAuch gegenüber diesem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der\nvon ihr aufgewandten Mängelbeseitigungskosten greift jedoch die\nVerjährungseinrede des Beklagten durch. Der Anspruch aus §§ 684,\n812 BGB unterliegt nämlich derselben Verjährung, wie die\neigentlichen Gewährleistungsansprüche, an deren Stelle er tritt\n(BGHZ 70 a.a.O.). Ansonsten würde nämlich der Hauptunternehmer\ndadurch, daß er die Gewährleistungsansprüche der Bauherren selbst\nerfüllt, eine bessere Rechtsstellung erhalten, als wenn er seine\neigenen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu den ausführenden\nHandwerkern verfolgte. Der Anspruch auf Erstattung von\nMängelbeseitigungskosten muß sich vielmehr seinem gesamten Inhalt\nnach - und damit auch für den Ablauf der Verjährungsfristen - mit\nden vertraglichen Gewährleistungsansprüchen dekken (BGHZ\na.a.O.).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin\nträgt die Kosten des gesamten Rechtsstreits, da Klage und\nRechtsmittel ohne Erfolg bleiben.\n\n40\n\nEin Fall des § 97 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, denn diese\nVorschrift sieht nur die Möglichkeit vor, bei erfolgreichem\nRechtsmittel gleichwohl die Kosten des Berufungsverfahrens der\nobsiegenden Partei aufzuerlegen.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n42\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 20.081,21 DM.\n\n43\n\n9 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-09/18-u-149-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-09/18-u-149-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313260","retrieved":"2026-07-09 03:44:34.154993+00:00"}}