{"status":"available","doknr":"OLD313264","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0308.2W42.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-08","aktenzeichen":"2 W 42/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 15.02.1994 erließ das Amtsgericht Hagen auf Antrag der\nGläubigerin gegen die ,Firma N., Inh. A. N.\" einen\nVollstreckungsbescheid über eine Forderung (einschließlich Kosten\nund Nebenforderungen) von 669,82 DM. Dieser Vollstreckungsbescheid\nwurde ausweislich der bei der Akte befindlichen\nVollstreckungsunterlagen am 28.03.1994 anläßlich eines\nVollstreckungsversuchs von dem Gerichtsvollzieher der Firma N.\nGmbH, Geschäftsführer A. N., zugestellt. Die Vollstreckung gegen\ndie GmbH an diesem Tag verlief ausweislich des\nVollstreckungsprotokolls erfolglos. Unter dem 09.05.1994 beantragte\ndie Gläubigerin beim Amtsgericht Köln unter Hinweis auf die\nvorstehend genannten Unterlagen, über das Vermögen des im Titel\nbezeichneten Schuldners das Konkursverfahren zu eröffnen. Als\nAntragsgegner ist in der Antragsschrift bezeichnet der ,Inhaber der\nFirma N., Herr A. N.\". Das Amtsgericht hat den Antrag zugelassen\nund den Antragsgegner, Herrn A. N., aufgefordert, sich dazu zu\nerklären. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, es gebe keine\nEinzelhandelsfirma auf seinen Namen, sondern nur die GmbH, deren\nGeschäftsführer er sei. Da weder gegen ihn noch gegen die GmbH ein\nTitel vorliege, habe er sich geweigert zu bezahlen. Die Gläubigerin\nteilte daraufhin mit, der Antragsgegner habe bei der Bestellung,\ndie der titulierten Forderung zugrunde lag, nicht deutlich gemacht,\ndaß er für eine GmbH handelte.\n\n4\n\nUnter dem 20.06.1994 teilte das Amtsgericht der Gläubigerin mit,\nbei der Zulassung des Konkursantrags sei übersehen worden, daß die\nfruchtlose Vollstreckung gegen die GmbH erfolgt sei. Es gab der\nGläubigerin auf, zur Glaubhaftmachung des Vorliegens des\nKonkursgrundes ein Protokoll vorzulegen, aus dem sich eine\nfruchtlose Vollstreckung gegen den ,im Titel benannten\nAntragsgegner\" ergebe. Daraufhin legte die Gläubigerin ein\nVollstreckungsprotokoll vom 06.09.1994 vor, wonach die\nVollstreckung gegen den Antragsgegner in dessen Wohnung erfolglos\nwar. In einem vom Amtsgericht auf den 16.12.1994 anberaumten\nTermin, legte der Antragsgegner erneut seine Auffassung dar, er sei\nnicht der Titelschuldner, und verweigerte deshalb weitere\nErklärungen und Handlungen. Daraufhin ordnete das Amtsgericht unter\nHinweis auf seine entgegenstehende Rechtsauffassung die Verhaftung\ndes Antragsgegners gemäß § 106 KO an.\n\n5\n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht\ndurch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, die titulierte Forderung richte sich gegen den\nAntragsgegner persönlich, der Zusatz ,Inhaber der Fa. N.\" sei\nunschädlich. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des\nAntragsgegners.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nNach § 73 Abs. 3 KO in Verbindung mit § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n(zu dessen Geltung im Konkursverfahren vgl. Kilger/ Karsten\nSchmidt, KO, 16.Aufl., § 73 Anm. 4; Kuhn/ Uhlenbruck, KO, 11.Aufl.,\n§ 73 Rn. 10 e; Senatsbeschluß vom 22.02.1995 - 2 W 37/95 -) ist die\nweitere Beschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache nur gegeben,\nwenn durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein neuer\nselbständiger Beschwerdegrund\" gesetzt worden ist. Voraussetzung\ndafür ist, daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der\nFassung der Beschlußgründe i m E r g e b n i s voneinander\nabweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer\nselbständiger Beschwerdegrund nur dann in Betracht, wenn das\nLandgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat\nu n d seine Entscheidung möglicherweise darauf beruht.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die\nVorentscheidungen stimmen überein, so daß es an einer neuen\nBeschwer des Antragsgegners fehlt.\n\n9\n\nAuch ein Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche\nVerfahrensvorschriften, auf dem die angefochtene Entscheidung\nberuhen kann, ist nicht ausreichend dargelegt.\n\n10\n\nAllerdings macht der Antragsgegner zu Recht geltend, daß die\nArgumentation des Landgerichts - zumindest in der Ausdrucksweise -\nnicht einwandfrei ist. Das Landgericht geht nämlich von einem\nInhalt des von der Gläubigerin erwirkten Titels aus, den dieser\nnicht hat. Der Titel richtet sich entgegen der Darstellung des\nLangerichts nicht gegen den Antragsgegner persönlich mit dem\n,Zusatz\" ,Inhaber der Fa. N.\" (so lautet nicht einmal die\nAntragsschrift, in der auch die ,Firma\" zuerst genannt ist). Der\nTitel richtet sich vielmehr gegen die ,Firma N., Inhaber A.\nN.\".\n\n11\n\nDie angefochtene Entscheidung kann aber offensichtlich nicht auf\ndem dargestellten Fehler beruhen. Das Landgericht hat nämlich\nersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß ein\nVollstreckungstitel sich gegen denjenigen als Schuldner richtet,\nder in dem Titel identifizierbar als Einzelperson bezeichnet ist,\nund zwar auch dann, wenn seiner namentlichen Bezeichnung eine\n(nicht existierende) Firma hinzugesetzt (vor- oder nachgesetzt)\nist. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Nennt eine Klage als\nBeklagten nur eine Firma (vgl. § 17 Abs. 2 HGB), so ist verklagt,\nwer tatsächlich bei Klageerhebung der Inhaber ist (vgl. RGZ 86, 63,\n65; 159, 337, 350; KG Rpfleger 1982, 191; Baumbach/Hopt, HGB,\n29.Aufl., § 17 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 19.Aufl., § 750 Rn. 10;\nZPOMünchKomm-Arnold, § 750 Rn. 37 ff.). Existiert die Firma nicht\nund kommt es gleichwohl zu einem Vollstreckungstitel (etwa einem\nVersäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid), so geht der Titel\nins Leere, weil eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Anders\nverhält es sich, wenn neben der Firma eine Person als Inhaber\nnamentlich bezeichnet ist. Dann kommt der Angabe des bürgerlichen\nNamens die maßgebliche Kennzeichnungskraft zu (vgl.\nZPO-MünchKomm-Arnold a.a.O. Rn. 40). Der Titel richtet sich in\ndiesem Fall gegen die namentlich bezeichnete Person jedenfalls\ndann, wenn diese eindeutig zu identifizieren ist, die - angebliche\nFirma - als Bestandteil den Namen des Bezeichneten enthält und das\nWort ,Firma\" mit dem bürgerlichen Namen der Bezeichneten Person\noffensichtlich nur deshalb verbunden ist, um dessen gewerbliche\nTätigkeit zu kennzeichnen (vgl. Zöller/ Stöber a.a.O. Rn. 11 mit\nweiteren Nachweisen; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger\nRechtsschutz, § 750 Rn. 17, 18; Eickmann, Rpfleger 1968, 382, 383;\nvgl. auch RGZ 159, 337, 350; KG a.a.O. S. 192). Will der namentlich\nBezeichnete geltend machen, daß gegen ihn keine Ansprüche des\nGläubigers bestehen, weil er weder persönlich noch unter der\nangegebenen Firma gehandelt hat, so muß er der Klage - im\nStreitfall dem Vollstreckungsbescheid - entgegentreten und seine\nRechte im ordentlichen Verfahren geltend machen. Im\nZwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren ist nur zu prüfen, ob er\nder in dem Titel bezeichnete Schuldner ist.\n\n12\n\nDie angefochtene Entscheidung kann aus einem weiteren Grund\nnicht auf der vom Antragsgegner gerügten unrichtigen Darstellung\ndes Inhalts des Vollstreckungsbescheids beruhen. Die Haftanordnung\nnach § 106 Abs. 1 KO setzt nur voraus, daß der Konkursrichter in\nder Zeit zwischen dem Konkursantrag und der Entscheidung über die\nKonkurseröffnung eine dahingehende einstweilige Maßnahme nach\npflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, um etwa - wie hier -\nden Schuldner zu der gebotenen Auskunftserteilung zu veranlassen.\nNun wird das Konkurseröffnungsverfahren zweifellos gegen den\nAntragsgegner betrieben, zweifellos hat der Antragsgegner auch die\nvom Konkursgericht eingeforderten Auskünfte verweigert. Ob die\nZulassung des Konkursantrags zu Recht erfolgte, darf im\nvorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Denn die Zulassung des\nKonkursantrags und der Übergang in das Hauptprüfungsverfahren nach\n§ 105 Abs. 2 KO stellen keine beschwerdefähigen Entscheidungen dar\n(Senat ZIP 1993, 1723 = OLG-Report Köln 1993, 358 = KTS 1994, 77\nmit weiteren Nachweisen). Deshalb kann der Antragsgegner im\nvorliegenden Verfahren auch nicht damit gehört werden, seine\nZahlungsunfähigkeit sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht,\nnachdem er dem Konkursrichter im Anhörungstermin - nach Erlaß der\nHaftanordnung - einen zur Begleichung der titulierten Forderung\nausreichenden Barbetrag gezeigt habe. Unerheblich ist im\nvorliegenden Verfahren auch, ob der Vollstreckungsbescheid\nrechtskräftig geworden ist, obwohl er nur der GmbH zugestellt\nwurde, und ob ein nicht rechtskräftiger Titel zur Glaubhaftmachung\nder Konkursforderung ausreicht. All dies wird der Konkursrichter im\nweiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere bei der\nEntscheidung über die Konkurseröffnung zu berücksichtigen haben.\nDaß das Landgericht auf diese Gesichtspunkte nicht eingegangen ist,\nist jedenfalls im Ergebnis nicht als verfahrensfehlerhaft zu\nbeanstanden.\n\n13\n\nDie weitere Beschwerde ist mithin unzulässig. Daher ist dem\nSenat ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt. Die weitere\nBeschwerde muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als\nunzulässig verworfen werden.\n\n14\n\nBeschwerdewert: bis 600,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-08/2-w-42-95","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-08/2-w-42-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313264","retrieved":"2026-07-09 03:44:34.498438+00:00"}}