{"status":"available","doknr":"OLD313267","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0307.9U290.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-07","aktenzeichen":"9 U 290/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat zum überwiegenden Teil in der Sache selbst Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte ist lediglich\nverpflichtet, über die erbrachten Entschädigungsleistungen hinaus\nwei-tere 567,72 DM für eine Wohnungseingangstür Limba F 30 gemäß\nder Rechnung der Fa. K. J. Sch. vom 12.04.1992 (Bl. 26 d.A.) zu\nzahlen. Von den dort unter Position 2. in Rechnung gestellten drei\nTüren zu einem Stückpreis von 498,00 DM Netto gehört unstreitig\neine Tür zu der vom Brand betroffenen Wohnung im zweiten\nObergeschoß. Die Beklagte be-streitet auch nicht, dem Grunde nach\ndie in dieser Wohnung entstandenen Schäden einschließlich der\nMehrkosten infolge behördlicher Auflagen, soweit sich diese auf die\nWohnung beziehen, entschädigen zu müssen. Es ist deshalb\nunzutreffend, wenn sie in der Klageerwiderung vom 26.11.1992 auf\nSeite 5 unter Buchstabe e) die diesbezügliche Rechnung der Fa. Sch.\ngenerell von der Regulierung ausschließen will, weil die\nbetreffenden Leistungen nichts mit dem Schaden zu tun hätten.\nSoweit sie nunmehr mit dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom\n08.02.1995 vorträgt, die Wohnungseingangstür sei mit einem Betrag\nvon 2.000,00 DM gemäß der Aufstel-lung ihres\nRegulierungsbeauftragten vom 14.07.1992 (Bl. 53 d.A.) bezahlt\nworden, steht dies mit ihrem bisherigen Vorbringen in Widerspruch.\nDen Betrag von 2.000,00 DM hat sie gemäß Schriftsatz vom 16.03.1993\n(dort S. 2 zu Ziff. 4. = Bl. 74 d.A.) auf die vom Kläger geltend\ngemachte Posi-tion \"Feuerschutzwand im Treppenhaus\" in Höhe von\n1.938,60 DM bezahlt, die zwar auch mit dem\n\"Ge-schoßabschlußelement\" zwischen Wohnung und Treppen-haus im\nzweiten Obergeschoß im Zusammenhang steht (vgl. den Vortrag des\nKlägers auf S. 3 des Schrift-satzes vom 16.02.1993 zu Ziff. 2. =\nBl. 67 d.A.), aber nicht die Wohnungstür selbst enthält (siehe\nRechnung der Fa. Sch. vom 05.12.1991, Bl. 20 d.A.). Diese ist daher\nnoch zu bezahlen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nWeitergehende Ansprüche stehen dem\nKläger jedoch nicht zu. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts nicht verpflichtet, auch die-jenigen Aufwendungen\nzu ersetzen, die dem Kläger aufgrund behördlicher\nBrandschutzauflagen erwachsen sind, aber andere Wohnungen und\nGebäudeteile betreffen und nicht die vom Brand in Mitleiden-schaft\ngezogene Wohnung im zweiten Obergeschoß. Eine solche Verpflichtung\nfolgt nicht aus der Bestimmung des § 15 Nr. 3 VGB 88, wonach auch\ndie notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der\nGrundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener\nGesetze und Verordnungen ersetzt werden. Von dieser Regelung werden\nbei zutreffender Auslegung der Bestimmung nur Mehrkosten infolge\nsolcher behördlicher Auf-lagen erfaßt, die sich auf beschädigte\noder zerstörte versicherte Sachen beziehen und die Kosten der\nSchadensbeseitigung erhöhen. Insoweit besteht auch keine Unklarheit\ni.S.d. § 5 AGBG, wie sie vom Landgericht angenommen worden ist.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nNach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichts-hofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so\nauszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versi-cherungsnehmer bei\nverständiger Würdigung und auf-merksamer Durchsicht unter\nBerücksichtigung des er-kennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß\n(so zu-letzt noch BGH VersR 1995, 162 f.). Eine an diesen\nGrundsätzen ausgerichtete Auslegung des § 15 Nr. 3 VGB 88 ergibt\naber folgendes: Wie schon die Über-schrift\n\"Entschädigungsberechnung\" zeigt, soll § 15 nur die Höhe der\nEntschädigung regeln, nicht aber die Frage, welche Schäden (hier in\nForm von Auf-wendungen zur Erfüllung behördlicher Auflagen) vom\nVersicherungsschutz umfaßt werden. Letzteres wird vielmehr in den\n§§ 1 bis 9 VGB 88 geregelt. Geht es daher, wie hier, um Schäden in\nForm von Aufwendun-gen anläßlich eines Versicherungsfalles, muß,\nehe die Entschädigung anhand von § 15 VGB 88 berechnet werden kann,\nzunächst einmal anhand der §§ 1 ff. VGB 88 festgestellt werden, ob\nder Schaden vom Ver-sicherungsschutz erfaßt wird. Das setzt eine\nKlä-rung dahingehend voraus, welche Sachen versichert sind und\ninwieweit an diesen Sachen versicherte Schäden eingetreten sind.\nGeht man vorliegend so vor, beantwortet sich die Frage, ob auch\nKosten infolge solcher behördlicher Auflagen gedeckt sind, die sich\nzwar auf versicherte Sachen beziehen, nicht aber auf vom Schaden\nbetroffene Sachen, im negativen Sinne von selbst. Wie aus § 4 VGB\n88 unzweifelhaft hervorgeht, werden ausschließlich solche\nversicherten Sachen vom Versicherungsschutz umfaßt, die zerstört\noder beschädigt werden oder abhanden kommen. Nur auf solche Sachen\nkann sich demzufolge auch die Entschädigungsberechnung nach § 15\nbeziehen, was durch Nr. 1 dieser Bestimmung nochmals verdeutlicht\nwird. Wenn es dort heißt, daß Entschädigung \"bei zerstörten\" bzw.\n\"bei beschädig-ten\" Sachen geleistet wird, müssen auch die in Nr. 2\nund 3 der Bestimmung angesprochenen notwendigen Mehrkosten sich auf\nzerstörte oder beschädigte Sachen beziehen; das erschließt sich\neinem durch-schnittlichen Versicherungsnehmer sowohl aus dem\näußeren Zusammenhang der Ziff. 1 bis 3 des § 15 als auch aus dem\nerkennbaren Sinnzusammenhang.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nIm Ergebnis bedeutet das dann, daß in\nSchadens-fällen, in denen es um reparaturfähige Schäden an\nEinzelsachen oder Teilen von Sachen geht, Mehrko-sten infolge\nbehördlicher Auflagen nur dann ersetzt werden, wenn sie bei der\nReparatur gerade dieser Sachen angefallen sind; und nur bei einem\nTotal-schaden, der eine komplette Wiederbeschaffung oder\nWiederherstellung erfordert, sind auch Mehrkosten infolge solcher\nbehördlicher Auflagen zu ersetzen, die sich auf unbeschädigte Teile\nbeziehen, da in diesen Fällen auch solche Teile im Rahmen der\nWie-derherstellung oder Wiederbeschaffung der total be-schädigten\nSache zu ersetzen und damit zu entschä-digen sind (so auch Martin,\nSachversR, 3. Aufl., Q IV 50 ff., der die vorliegende Problematik\naller-dings im Rahmen der Begriffe \"Versicherungswert\" bzw.\n\"notwendige Reparaturkosten\" erörtert und § 15 Nr. 3 VGB 88\ninsoweit nur als Klarstellung dessen ansieht, was sich aus einer\nzutreffenden Interpre-tation dieser Begriffe ohnehin schon ergibt).\nDa im vorliegenden Fall aber kein Totalschaden des gesam-ten\nGebäudes gegeben war, sondern entweder Total-schäden an einzelnen\nSachen (z.B. einer Tür) oder Reparaturschäden, kann es nur darum\ngehen, ob und inwieweit sich die Schadensbeseitigungskosten bei den\nzerstörten oder beschädigten Einzelsachen in-folge behördlicher\nAuflagen erhöht haben.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nSoweit das Landgericht eine andere\nAuslegung des § 15 Nr. 3 VGB 88 deshalb für vertretbar hält, weil\ndie behördlichen Auflagen nur \"in mehr oder weniger zufälligem\nZusammenhang mit dem Versicherungsfall nach dessen Eintritt\" zu\nstehen brauchen (vgl. S. 6 unten, 7 oben des Urteils), wird die\nFrage, auf welche Sachen sich die behördlichen Auflagen beziehen\nmüssen - nur auf beschädigte oder auch auf unbeschädigte Teile der\nversicherten Sache -, mit der Frage verwechselt, ob die Auflagen in\nsachli-chem Zusammhang mit dem Eintritt des Versicherungs-falles,\nhier des Brandschadens, stehen müssen oder nur \"anläßlich\" des\nVersicherungsfalles zu ergehen brauchen. Auch wenn letzteres für\ndie Eintritts-pflicht des Versicherers genügt, besagt das noch\nnicht, daß auch Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen zu\nersetzen sind, die sich auf vom Scha-densereignis nicht betroffene\nSachen beziehen. Eine solche Auslegung der Bestimmung des § 15 Nr.\n3 VGB 88 würde auch zu unhaltbaren Ergebnissen im Einzel-fall\nführen. So wäre es denkbar, daß in einem grö-ßeren Gebäudekomplex\ndie infolge behördlicher Auf-lagen durchzuführenden Baumaßnahmen\nein Vielfaches der eigentlichen Schadensbeseitigungskosten\nausma-chen, was von einem Feuerversicherer schlechter-dings bei der\nPrämiengestaltung nicht mehr kalku-lierbar ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nBei verständiger Würdigung der\nBestimmung erscheint nach alledem nur die hier vorgenommene\nAuslegung vertretbar, so daß eine Unklarheit i.S.v. § 5 AGBG nicht\nbesteht.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Beklagte hat somit nur solche\nnotwendigen Mehr-kosten infolge behördlicher Auflagen zu ersetzen,\ndie im Zusammenhang mit der Beseitigung des Brand-schadens, d.h. im\nZuge der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung zerstörter oder\nbeschädigter Sa-chen angefallen sind. Dazu gehören von den seitens\ndes Klägers hier geltend gemachten Aufwendungen zum einen die\nKosten der Wohnungseingangstür für die Wohnung im zweiten\nObergeschoß, wie oben bereits ausgeführt, und zum anderen die\nPosition \"Feuer-schutzwand im Treppenhaus\" in Höhe von 1.938,60 DM,\ndie jedoch, wie gleichfalls schon erwähnt, nach dem schlüssigen\nVorbringen der Beklagten bereits bezahlt worden ist. Da in erster\nLinie die Til-gungsbestimmung des Schuldners maßgebend ist (vgl. §\n366 Abs. 1 BGB), der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt hat, daß\ndie Beklagte mit der Zahlung von 2.000,00 DM eine andere Teilschuld\nhat begleichen wollen - der handschriftliche Vermerk des\nRegulie-rungsbeauftragten im Schriftsatz der Bevollmächtig-ten des\nKlägers vom 19.05.1992: \"./. 2.000,00 für Tür\" (Bl. 13 d.A.) reicht\nnicht aus -, ist insoweit von dem Vorbringen der Beklagten\nauszugehen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nNach alledem war auf die Berufung der\nBeklagten hin das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage\nbis auf den Betrag von 567,72 DM nebst Zinsen abzuweisen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Entscheidungen über die Kosten und\ndie vor-läufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92\nAbs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEin Anlaß, entsprechend der Anregung\ndes Klägers die Revision zuzulassen, besteht nicht. Allein der\nUmstand, daß es vorliegend um die Auslegung einer Bestimmung der\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen geht, verleiht der Sache noch\nkeine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl.\nauch Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 31 zu § 546).\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n28.714,33 DM Wert der Beschwer für den Kläger: 28.146,61 DM; Wert\nder Beschwer für die Beklagte: 567,72 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-07/9-u-290-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-07/9-u-290-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313267","retrieved":"2026-07-09 03:44:34.790321+00:00"}}