{"status":"available","doknr":"OLD313268","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0306.17W318.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-06","aktenzeichen":"17 W 318/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerungen, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerden gelten (§ 11 Abs. 2 RpflG), sind\nverfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel\ndes Antragsgegners keinen Erfolg. Dagegen erweist sich die\nBeschwerde der Antragstellerin teilweise als begründet; sie führt\nzu einer Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf\n\n3\n\n7.209,70 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 225,40 DM\nauf 6.984,30 DM.\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die ihm durch die\nMitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Sozien aus M. im\nvorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung erwachsenen\nKosten nicht über die bereits berücksichtigten 2.714,35 DM hinaus\nerstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die Kosten der M.\nRechtsanwälte des Antragsgegners im Gegenteil mit einem um 225,40\nDM zu hohen Betrag in die Kostenfestsetzung einbezogen, so daß dem\nRechtsmittelbegehren der Antragstellerin insoweit zu entsprechen\nist.\n\n5\n\nAls Vergütung für die von den M. Rechtsanwälten des\nAntragsgegners im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen\nVerfügung entfaltete Korrespondenztätigkeit (§§ 52, 26, 27, 25 Abs.\n2 BRAGO) ist der streitige Aufwand nur in Höhe von 218,27 DM\n(brutto) unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kopierauslagen\nerstattungsfähig. Wie allgemein anerkannt, sind die Kosten eines\nzweiten, lediglich den Verkehr der Partei mit dem\nProzeßbevollmächtigten vermittelnden Anwalts nur ausnahmsweise zu\nerstatten. Das folgt insbesondere aus § 91 Abs. 2 S. 1 und 3 ZPO.\nDort ist bestimmt, daß nur die Gebühren und Auslagen eines Anwalts\nohne Prüfung der Erforderlichkeit seiner Zuziehung erstattbar sind.\nDer beschließende Senat sieht in längjährig feststehender Praxis\ndie zusätzliche Mitwirkung eines Korrespondenzanwalts nur dann als\nnotwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO an, wenn der unmittelbare\nInformationsverkehr der Partei mit dem beim Prozeßgericht\nzugelassenen Anwalt nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht\nausreichend gewesen wäre oder wenn die Partei bei Beauftragung des\nVerkehrsanwalts damit rechnen konnte, daß dessen Vergütung den bei\nunmittelbarer Beauftragung und Unterrichtung des Prozeßanwalts\nanderweitig entstehenden Aufwand nicht oder nur unwesentlich\nübersteigen werde (vgl. z.B. den in JurBüro 1976, 925 ff\nveröffentlichten Senatsbeschluß). Keine dieser Voraussetzungen ist\nhier gegeben. Der Antragsgegner hätte seine K.\nProzeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit den für eine\nordnungsgemäße Prozeßführung erforderlichen Informationen versehen\nkönnen. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß der Streitstoff, den\nes den Prozeßbevollmächtigten zu vermitteln galt, im Tatsächlichen,\nwie im Rechtlichen aus dem Rahmen fiel. Dennoch kann nicht\nangenommen werden, daß der Antragsgegner mit der unmittelbaren\nUnterichtung beim Landgericht Köln zugelassener Rechtsanwälte\nüberfordert gewesen wäre und nur mit Hilfe M. Rechtsanwälte in der\nLage war, sich sachgerecht gegen die von der Antragstellerin mit\nihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erhobenen\nAnsprüche zu verteidigen, dies um so weniger, als der Antragsgegner\nnach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragstellerin\nüber eine mit mehreren Juristen besetzte Rechtsabteilung verfügt.\nDer Umstand, daß die M. Rechtsanwälte \"aufgrund ihrer anwaltlichen\nVertretung des Antragsgegners .... in tatsächlicher Hinsicht ....\nbesser .... als der Antragsgegner selbst .... über den dem\nstreitgegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt samt\nseinen rechtlichen Auswirkungen informiert waren\", mag es aus\ndamaliger Sicht des Antragsgegners nahegelegt haben, sich zur\nInformationserteilung in dem von der Antragstellerin bei dem\nLandgericht Köln in die Wege geleiteten Verfügungsverfahren seiner\nbereits mit dem Sach- und Streitstand vertrauten M. Anwälte zu\nbedienen. Notwendig im Sinne des § 91 ZPO war dies jedoch nicht.\nSoweit nämlich die M. Rechtsanwälte aus ihrer vor- oder\naußer-gerichtlich für den Antragsgegner entfalteten Tätigkeit\nKenntnisse erworben hatten, die nicht auch bei dem Antragsgegner\nselbst vorhanden waren, hätte dieser von der ihm durch § 666\neröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, diese Anwälte im\nRahmen ihrer Auskunftspflicht an der Informationserteilung\ngegenüber den K. Prozeßbevollmächtigten zu beteiligen, ohne hierfür\neine gesonderte Vergütung zu schulden. Zu den dem Anwalt in\nNachwirkung vorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden\nPflichten gehört es, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich\nAuskunft über solche nicht schon von der laufenden Information\numfaßte Tatsachen zu erteilen und solche aus der Ausführung des\nAuftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kentnnisse zu\nvermitteln, die der Mandant im Rahmen seiner späteren Prozeßführung\ndurch einen anderen Anwalt benötigt. Die Rechtsanwälte Dr. M.-W.\nund Sozien hätten daher, sofern der Antragsgegner es verlangt\nhätte, auch dessen K. Prozeßanwälte über alle ihnen aus ihrer\nvorangegangenen Anwaltstätigkeit für den Antragsgegner bekannt\ngewordenen Vorgänge, die für die Rechtsverteidigung in vorliegender\nSache von Bedeutung sein konnten, unentgeltlich informieren müssen.\nDies kann selbstverständlich nicht die zum Wesen der\nVerkehrsanwaltstätigkeit gehörende Vermittlung des\nInformationsverkehrs der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten\nersetzen, macht jedoch deutlich, daß die Erstattungsfähigkeit der\nVerkehrsanwaltsvergütung regelmäßig nicht mit angeblich besseren\nKenntnissen des Verkehrsanwalts aus vorangegangenen Mandaten oder\naus einer vorgerichtlichen Befassung mit der Angelegenheit\ngerechtfertigt werden kann. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts\ndargetan.\n\n6\n\nDie Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M.-W. und Partner aus\nMünchen als Korrespondenzanwälte auf Seiten des Antragsgegners kann\nschließlich auch nicht deshalb als zur zweckentsprechenden\nRechtsverteidigung notwendig angesehen werden, weil diese Anwälte\nüber hervorragende \"Fachkenntnisse in den Rechtsgebieten des\nMedienrechts und Urheberrechts\" verfügen. Auch beim Landgericht\nKöln zugelassene Rechtsanwälte kennen sich in dieser Rechtsmaterie\naus. Inwiefern es dem Antragsgegner unzumutbar gewesen wäre, seine\nK. Prozeßbevollmächtigten selbst über den Sach- und Streitstand zu\ninformieren und auf die korrespondierende Mitwirkung seiner M.\nRechtsanwälte zu verzichten, ist nach alledem nicht ersichtlich.\nÜberwindbare Erschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung\ndes für ein gerichtliches Verfahren zu bestellenden auswärtigten\nProzeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Partei nach dem\nallgemein anerkannten Grundsatz einer auch im Interesse des\nProzeßgegners kostensparenden Prozeßführung zugemutet werden.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hatte für den alternativen Fall unmittelbarer\nBeauftragung und Information seiner K. Prozeßbevollmächtigten auch\nnicht mit erstattungsfähigen anderweitigen Aufwendungen in der\nGrößenordnung der Korrespondenzvergütung seiner M. Rechtsanwälte zu\nrechnen. Beratungskosten waren nicht zu erwarten. Zwar muß einer\nPartei, die sich anschickt Klage zu erheben, aus\nerstattungsrechtlicher Sicht im allgemeinen die Möglichkeit\nzugebilligt werden, sich durch einen Anwalt ihres Vertrauens über\ndie Erfolgsaussichten und die einzuleitenden Schritte eines\ngerichtlichen Vorgehens beraten zu lassen. Der Senat hat von jeher\nden Standpunkt eingenommen, daß die Kosten eines von der Partei vor\nBeschreiten des Klageweges eingeholten anwaltlichen Rates in aller\nRegel den notwendigen Kosten ihrer Rechtsverfolgung zuzurechnen\nsind und als solche der Erstattung durch den im Rechtsstreit\nunterlegenen und in die Prozeßkosten verurteilten Gegner\nunterliegen. Dieser Grundsatz gilt indessen für eine Partei, die\nmit einer Klage (oder hier: einem Verfügungsantrag) überzogen wird,\nnur mit Einschränkungen. Da der Beklagtenseite die Klageschrift\nstets von Amts wegen zugestellt wird, häufig zugleich mit der\nTerminsladung, beim Landgericht aber in jedem Falle mit der\nAufforderung, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb\neiner bestimmten Frist auf die Klage zu erwidern, ist der beklagten\nPartei schon aus diesen Vorgängen bekannt, wo, wann und wie sie\nsich zu verteidigen hat. Insoweit bedarf sie - im Gegensatz zur\nklagenden Partei - keiner anwaltlichen Beratung durch ihren\nVertrauensanwalt mehr, sondern kann mit den ihr zugestellten\nUnterlagen unmittelbar einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zum\nProzeßbevollmächtigten bestellen und über den Sach - und\nStreitstand informieren. Ein Bedürfnis der beklagten Partei, sich\ndurch einen anderen als den mit der Prozeßführung zu beauftragenden\nRechtsanwalt beraten zu lassen, ist daher regelmäßig zu verneinen.\nFür den Antragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung\ngelten insoweit keine Besonderheiten, dies jedenfalls dann nicht,\nwenn das für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zuständige\nGericht - wie hier das von der Antragstellerin angerufene\nLandgericht Köln - eine besondere Dringlichkeit verneint und Termin\nzur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung anberaumt hat. Ein Beratungsbedürfnis der\nin ein Verfügungsverfahren einbezogenen Partei kann allenfalls da\nangenommen werden, wenn sie sich - anders als sonst der\nAntragsgegner eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung -\nernsthaft vor die Frage gestellt sieht, ob sie sich überhaupt gegen\nden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten\nAnspruch zur Wehr setzen solle. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier\njedoch nicht vor. Unter dem 3. Februar 1994 hat der Antragsgegner\ndie Antragstellerin ausdrücklich wissen lassen, daß seine an die\nBundesligavereine gerichtete Aufforderung vom 27. Januar 1994,\nAnfragen der Antragstellerin nach - unentgeltlicher -\nKurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten und eine\nDrehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele nicht zu erteilen,\nsolange die Antragstellerin keine vertraglichen Abmachungen mit der\nISPR als Rechtsinhaberin getroffen habe, aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden sei, und daß deshalb ein Anlaß zur Abgabe der\ngeforderten Unterlassungserklärung nicht bestehe. Bei dieser\nSachlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der\nAntragsgegner von Anfang an entschlossen war, sich gegen das mit\ndem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgte\nUnterlassungsbegehren zu verteidigen. Was er hierzu noch an\nBeratung benötigte, hätte der Antragsgegner demnach den ohnehin zu\nbestellenden Prozeßbevollmächtigten überlassen können und unter\nErstattungsgesichtspunkten auch überlassen müssen.\n\n8\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner bei\ndirekter Beauftragung und Information seiner Prozeßanwälte mit\nsonst notwendigen Reisekosten hätte rechnen müssen. Der\nAntragsgegner trägt selbst nicht vor, mit seinen M.\nVerkehrsanwälten ein persönliches Informationsgespräch geführt zu\nhaben. Wenn aber der Antragsgegner in vorliegender Sache auf eine\npersönliche Fühlungnahme mit seinen M. Rechtsanwälten verzichtet\nund es als ausreichend angesehen hat, diese Anwälte auf dem\nPostwege zu informieren, dann muß er sich auch im Verhältnis zu den\nK. Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Ein\ngrundsätzlich auch unter Erstattungsgesichtspunkten anzuerkennendes\nBedürfnis der Partei, wenigstens einmal mit ihrem\nProzeßbevollmächtigten persönlich zusammenzutreffen, besteht dann\nnicht, wenn die Partei durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts\nzu erkennen gegeben hat, daß es ihr auf den persönlichen Kontakt\nmit dem Prozeßanwalt nicht ankommt, und sie auch den Verkehrsanwalt\nnur schriftlich und fernmündlich unterrichtet hat. Es läßt sich\nnicht etwa allgemein sagen, daß das Vertrauensverhältnis zu einem\ndie Partei ständig vertretenden Rechtsanwalt eine sonst\nerforderliche Informationsreise ersetze. Es müssen schon konkrete\nprozeßbezogene Umstände die Annahme stützen, daß die Partei, obwohl\nsie in der Angelegenheit ein persönliches Informationsgespräch mit\nihrem Verkehrsanwalt nicht für erforderlich gehalten hat, bei\nunmittelbarem Verkehr mit den Prozeßbevollmächtigten eigens eine\nInformationsreise unternommen hätte (Senat OLGR Köln 1993, 267 =\nJurBüro 1993, 682). Dafür bietet hier jedoch weder der Prozeßstoff\neinen hinreichenden Anhalt noch macht der Antragsgegner solche\nUmstände glaubhaft.\n\n9\n\nDie auf die Vermittlung der Information entfallenden Kosten sind\nmithin nur insoweit zu erstatten, als der Antragsgegner durch die\nKorrespondenztätigkeit seiner M. Rechtsanwälte andere notwendige\nKosten erspart hat. Die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung des\nAntragsgegners zählen aus den vorstehend erörterten Gründen nicht\nzu den durch die Einschaltung der M. Rechtsanwälte als\nVerkehrsanwälte ersparten Kosten. Anders als die Rechtspflegerin\nangenommen hat, hat der Antragsgegner auch im Zusammenhang mit der\nInformationserteilung keine anderweitigen Kosten erspart. Als durch\ndie Mitwirkung eines Verkehrsanwalts erspart kann nur der\nDifferenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus einer\nGegenüberstellung der durch die Unterrichtung des Verkehrsanwalts\ntatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten\nergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der\nEinschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen Verkehrsanwalts\nabgesehen, sich statt dessen unmittelbar mit einem am Ort des\nProzeßgerichts praktizierenden Anwalt in Verbindung gesetzt und\ndiesen selbst über den maßgeblichen Prozeßstoff informiert hätte.\nDer mit einer schriftlichen und ergänzend telefonischen Information\nder K. Anwälte des Antragsgegners verbundene Aufwand aber wäre\nnicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von dem\nAntragsgegner tatsächlich aufgewandt worden sind, um die M.\nVerkehrsanwälte von F. aus über den dem Verfügungsverfahren\nzugrundeliegende Sachverhalt ins Bild zu setzen. Indessen hat der\nAntragsgegner durch die Inanspruchnahme seiner M. Rechtsanwälte als\nVerkehrsanwälte die Kosten für 516 notwendige Kopien in Höhe von\n(189,80 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 28,47 DM =)\n218,27 DM erspart, weil diese Kosten auch dann zur Entstehung\ngelangt wären, wenn der Antragsgegner die Ablichtungen in der\nKanzlei seiner K. Prozeßbevollmächtigten hätte anfertigen\nlassen.\n\n10\n\nDer Rechtspflegerin ist allerdings darin zuzustimmen, daß die\nden M. Anwälten des Antragsgegners erwachsene Gebühr in Höhe von\n5/10 den zu erstattenden Kosten des Verfügungsverfahrens\nzuzurechnen ist, insofern nämlich, als sie ihre Rechtsgrundlage in\nden §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO findet und als Vergütung für\ndie unter dem 4. Februar 1994 gefertigte und beim Landgericht Köln\nhinterlegte Schutzschrift zur Entstehung gelangt ist.\n\n11\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht zu\nbeanstanden, daß die Rechtspflegerin die Schutzschrift dem\nvorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zugeordnet\nhat. Richtig ist zwar, daß der Antragsgegner die Hinterlegung der\nSchutzschrift deshalb veranlaßt hat, weil er die Besorgnis hegte,\ndie Antragstellerin werde den Versuch unternehmen, wegen des ihr\nangeblich zustehenden Anspruchs auf eine unentgeltliche\nBerichterstattung von Spielen der Fußballbundesliga eine\neinstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken. Daß der Anspruch auf\nZulassung einer unentgeltlichen Kurzberichterstattung nicht\nunmittelbar Gegenstand des hier in Rede stehenden\nVerfügungsverfahrens gewesen ist, steht der Verfahrenszugehörigkeit\nder Schutzschrift indessen nicht entgegen. Da die eine einstweilige\nVerfügung erwartende Partei in der Regel nur Mutmaßungen darüber\nanzustellen vermag, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite\ngegen sie vorgehen werde, kann es für die Frage der Zuordnung einer\nSchutzschrift zu einem bestimmten Verfügungsverfahren nicht darauf\nankommen, ob der Gegenstand der Schutzschrift mit dem\nStreitgegenstand eines in der Folge in die Wege geleiteten\nVerfahrens der einstweiligen Verfügung vollständig übereinstimmt.\nDie Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen\neinen für möglich gehaltenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung; mit ihrer Hinterlegung bei Gericht soll sichergestellt\nwerden, daß über den Verfügungsantrag nicht ohne Anhörung des\nAntragsgegners und nicht ohne vorherige Prüfung in mündlicher\nVerhandlung entschieden wird. Angesichts dieses nur begrenzten, auf\nVorbeugung gerichteten Schutzzwecks kann die Verfahrensbezogenheit\neiner Schutzschrift nur danach beurteilt werden, ob sie sich in\nBezug auf das tatsächlich anhängig gewordene Verfügungsverfahren\nals ein taugliches Mittel der vorbeugenden Rechtsverteidigung durch\nGeltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur\nEinflußnahme auf den Gang des Verfahrens erwiesen hat. So aber war\nes hier.\n\n12\n\nMit dem im vorangegangenen Verfügungsverfahren verfolgten\nRechtsschutzbegehren, dem Antragsgegner aufzugeben, es künftig zu\nunterlassen, die Lizenzvereine der Fußball-Bundesliga aufzufordern,\nder Antragstellerin keine Drehgenehmigung für Bundesliga-Heimspiele\nzu erteilen, solange diese keinen Vertrag mit der I. abgeschlossen\nhabe, und Anfragen der Antragstellerin nach unentgeltlicher\nKurzberichterstattung nicht direkt zu beantworten, sondern diese an\nden Antragsgegner zu verweisen, hat die Antragstellerin im Ergebnis\njede Einflußnahme des Antragsgegners auf die der Fußball-Bundesliga\nangehörenden Vereine in der Frage einer Zulassung der\nAntragstellerin zur unentgeltlichen nachrichtenmäßigen\nBerichterstattung von Spielen der Fußball-Bundesliga zu unterbinden\nversucht. Die Rechtsverfolgung in vorliegender Sache diente demnach\nletztlich auch der Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs der\nAntragstellerin auf eine unentgeltliche Kurzberichterstattung\ngegenüber den Vereinen der Fußball-Bundesliga. Schon aus diesem\nGrund kann ein Bezug der Schutzschrift zu dem vorangegangenen\nVerfahren der einstweiligen Verfügung ernstlich nicht bezweifelt\nwerden. Die Schutzschrift vom 4. Februar 1994, die sich eingehend\nmit dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Recht auf\nunentgeltliche Kurzberichterstattung auseinandersetzt, hat sich\ndenn auch ohne weiteres zur Rechtsverteidigung gegen den von der\nAntragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den\nAntragsgegner geltend gemachten Unterlassungsanspruch verwenden\nlassen. Denn die in der Schutzschrift im einzelnen dargelegten\nGründe, die den Antragsgegner bewogen haben, einen Anspruch der\nAntragstellerin auf unentgeltliche Kurzberichterstattung in Abrede\nzu stellen, stimmen zumindest im Kern mit den Erwägungen überein,\ndie der Antragsgegner dem Verfügungsbegehren der Antragstellerin\nentgegengesetzt hat, und aus denen er das Recht herleitet, auf die\nLizenzvereine der Fußball-Bundesliga in der von der Antragstellerin\nbeanstandeten Weise einzuwirken, um den Anspruch der\nAntragstellerin auf unentgeltliche Berichterstattung abzuwehren. Es\nbegegnet daher im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, daß die\nRechtspflegerin die durch die Einreichung der Schutzschrift\nangefallenen Kosten den Kosten des vorangegangenen Verfahren der\neinstweiligen Verfügung zugerechnet hat.\n\n13\n\nDer Senat stimmt mit der Rechtspflegerin auch darin überein, daß\nsich die Vergütung, die den M. Rechtsanwälten des Antragsgegners\nfür die unter dem 4. Februar 1994 gefertigte Schutzschrift zusteht,\nnach den §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO auf eine halbe\nProzeßgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) beschränkt.\nDas gilt unbeschadet der Tatsache, daß der in der Schutzschrift\nangekündigte Antrag, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung zurückzuweisen, hilfsweise, über einen derartigen Antrag\nnicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, schon das vom\nAntragsgegner angestrebte Rechtsschutzziel herausstellt und\nkonkretisiert. Der Antragsgegner konnte in jenem Stadium jedoch\nnoch keinen Sachantrag stellen, weil er damals noch nicht in das\nVerfahren der einstweiligen Verfügung einbezogen war. Der Gegner\neines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann erst\nSachanträge stellen, sobald entweder die mündliche Verhandlung\nangeordnet oder gegen die - im Beschlußwege ergangene -\neinstweilige Verfügung Widerspruch möglich ist. Bis dahin stellt\nder Schutzantrag des späteren Antragsgegners lediglich eine\nAnregung dar, wie das Gericht gegebenenfalls vorgehen und\nentscheiden möge, die auch durch die nachfolgende Einreichung des\nAntrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht zu einem\nSachantrag wird (Senat, JurBüro 1981, 1827 und JurBüro 1983, 1658).\nLetztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man davon\nausgehen wollte, daß der in einer Schutzschrift angekündigte Antrag\nauf Zurückweisung des erwarteten Verfügungsbegehrens schon als\nSachantrag im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen ist, so wäre eine\ndadurch zur Entstehung gelangte volle Prozeßgebühr nur in Höhe\neiner 5/10 Gebühr erstattungsfähig. Das mit einer Schutzschrift\nverfolgte Interesse der eine einstweilige Verfügung erwartenden\nPartei kann nämlich nur insoweit als schutzwürdig anerkannt werden,\nals es darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über\nden Verfügungsantrag ohne ihre Anhörung und ohne vorherige Prüfung\nin mündlicher Verhandlung zu verhindern. Wegen des nur vorbeugenden\nSchutzzwecks einer Schutzschrift kann aber ein damit verbundener\nSachantrag nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung\nnotwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden, so daß\neine etwa entstandene 10/10 Prozeßgebühr den vermeidbaren, weil\nüberflüssigen Mehrkosten zuzurechnen und folglich nicht über eine\n5/10 Gebühr nach § 32 BRAGO hinaus erstattungsfähig ist (so auch\nOLG Bremen, JurBüro 1991, 940 und OLG München, Rechtspfleger 1993,\n126 jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Erstattungsfähigkeit\nder streitigen Kosten ist es ohne Belang, ob die Ausführungen in\nder - auch - für den Antragsgegner hinterlegten Schutzschrift\nursächlich dafür gewesen sind, daß das Landgericht sich dazu\nentschlossen hat, über den - in der Folge zurückgenommenen - Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche\nVerhandlung zu entscheiden. Der Funktion der Schutzschrift als\neinem vorbeugenden Verteidigungsmittel entsprechend reicht es für\ndie Erstattungsfähigkeit der dadurch angefallenen Kosten aus, daß\nes - wie hier - zu einem Verfahren der einstweiligen Verfügung\ngekommen ist, und daß die bei Gericht hinterlegte Schutzschrift\ngeeignet war, einer Entscheidung des Gerichts über den\nVerfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung entgegenzuwirken.\n\n14\n\nSchließlich kann dem Antragsgegner die Erstattung der\nAufwendungen für die beim Landgericht Köln eingereichte\nSchutzschrift auch nicht etwa deshalb versagt werden, weil er sich\nzum Zwecke der Verbesserung seiner Verteidigungsmöglichkeitten in\neinem möglichen Verfahren der einstweiligen Verfügung eines M.\nRechtsanwalts bedient hat. Zwar erhält der Rechtsanwalt, der die\nSchutzschrift gefertigt hat und im nachfolgenden Eilverfahren als\nProzeßbevollmächtigter tätig wird, die Gebühr für die Anfertigung\nund die Hinterlegung der Schutzschrift nicht zusätzlich zu der\nProzeßgebühr, auf die er als Prozeßbevollmächtigter Anspruch hat.\nGleichwohl war der Antragsgegner aus erstattungsrechtlicher Sicht\nnicht gehalten, die Schutzschrift von einem beim Landgericht Köln\npostulationsfähigen Anwalt erstellen zu lassen. Da die\nAntragstellerin die Wahl unter mehreren Gerichtsständen hatte und\nden Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des vorangegangenen\nVerfahrens der einstweiligen Verfügung war, an verschiedenen Orten,\nunter anderem auch in M., hätte geltend machen können, bestand für\nden Antragsgegner kein zwingender Grund für die Annahme, daß die\nAntragstellerin das Verfügungsverfahren bei dem Landgericht Köln\nanhängig machen werde.\n\n15\n\nAus alledem folgt, daß die Kosten der Schutzschrift in Höhe von\n2.270,68 DM (bestehend aus einer 5/10 Gebühr im Betrag von 1.934,50\nDM zuzüglich 40,- DM Auslagenpauschale und 15 % Umsatzsteuer in\nHöhe von 296,18 DM) als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung\ndes Antragsgegners erstattungsfähig sind, so daß unter\nBerücksichtigung der 218,27 DM betragenden Kopiekosten insgesamt\n2.488,95 DM als Vergütung der M. Rechtsanwälte des Antragsgegners\nin die Kostenfestsetzung einzustellen sind. Zusammen mit den\nGebühren und Auslagen der K. Prozeßbevollmächtigten des\nAntragsgegners, die 4.495,35 DM ausmachen, ergeben sich demnach\n6.984,30 DM, die als zu erstattende Verfahrenskosten des\nAntragsgegners gegen die Antragstellerin festzusetzen sind.\nDementsprechend ist der angefochtene Beschluß zu ändern.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 4.713,62\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-06/17-w-318-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-06/17-w-318-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313268","retrieved":"2026-07-09 03:44:34.888015+00:00"}}